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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,
Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des MÖ in Graz, geboren am 7. März 1965, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. Juli 1997, Zl. Fr 598/1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 des Fremdengesetzes - FrG, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 19. November 1996 illegal über einen unbekannten Ort in einem Autobus in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1996, rechtswirksam erlassen am 27. Dezember 1996, abgewiesen worden. Er halte sich bereits seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet unberechtigterweise hier auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz verfüge. Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergebe sich, daß im gegenständlichen Verfahren zufolge des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 der Anwendung des § 17 FrG kein rechtliches Hindernis entgegengestanden sei. Die Behörde brauche den Ausgang des Verfahrens nach § 54 FrG nicht abzuwarten. Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zumal seine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen hier ebenfalls unrechtmäßig aufhältig seien und mit einer Ausweisung zu rechnen hätten. Aber selbst unter der Annahme eines im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben wäre die Ausweisung zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles, näherhin im Interesse eines geordneten Fremdenwesens, gemäß § 19 FrG dringend geboten und zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar der gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1996 betreffend die Abweisung des Asylantrages erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies jedoch bloß "im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991", also nach Maßgabe einer schon vor Erlassung dieses Beschlusses vorhandenen Aufenthaltsberechtigung. Mangelte es also bis zur Erlassung des zitierten Beschlusses an einer Aufenthaltsberechtigung, so habe sich an dieser rechtlichen Situation durch die in Rede stehende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint, daß keinerlei Ausweisungsgründe verwirklicht seien und weist darauf hin, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend Asylgewährung unberücksichtigt geblieben sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, daß er aus diesem Beschluß nicht eine Rechtsstellung ableiten kann, welche ihm vorher nicht zugekommen war. Er tritt der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen, daß er über keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verfüge und behauptet auch nicht, in sonstiger Weise über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, weshalb entgegen seiner Meinung durch den unrechtmäßigen Aufenthalt der Ausweisungstatbestand des § 17 Abs. 1 FrG erfüllt ist.
Zutreffend beurteilte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des gleichfalls (in der Beschwerde nicht bestrittenen) unrechtmäßigen Aufenthaltes seiner Familie die Ausweisung selbst unter der Annahme eines mit dieser Maßnahme verbundenen relevanten Eingriffes in sein Privat- und Familienleben als dringend geboten und im Sinn des § 19 FrG als zulässig. Denn das maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften weist aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0644). Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer daher der belangten Behörde vor, Ermittlungen zur Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung unterlassen zu haben; im übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde dabei hätte gelangen können.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG bei einer Abschiebung in die Türkei verweist, ist ihm zu entgegnen, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat ist und mit dem vorliegenden Bescheid nicht darüber abgesprochen wurde, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde (vgl. u.a. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 97/21/0644).
Eine Aussetzung des Ausweisungsverfahrens bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Asylgewährung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210799.X00Im RIS seit
20.11.2000