TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 W222 2223314-1

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch

W222 2223314-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 und 53 Abs. 1 iVm Abs.2 Ziffer 6 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der Beschwerdeführer am XXXX durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, ledig zu sein und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh anzugehören. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester würden in Indien leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im April 2018 gefasst. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Es gibt einen Streit zwischen meiner Familie und einer anderen in meiner Heimatstadt. Es ging um ein Stück Ackerland und der zweite Grund war, dass die Familie dem Hinduismus angehört. Ich bin ein Sikhs und in weiterer Folge wurde ich und meine Familie von der anderen Familie oft angegriffen. Dabei ist mein Vater an den Verletzungen verstorben. Auch ich wurde durch die Schläge verletzt. Diese Familie handelt auch mit Drogen. Ich wurde weiterhin von der Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlasse und bin geflüchtet. Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe." Bei einer Rückkehr befürchte er von dieser Familie wieder angegriffen und umgebracht zu werden.

Am XXXX erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente zu nehmen. Er besitze keinen Reisepass. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und die Matura absolviert. Danach habe es keine Weiterbildung mehr gegeben und er habe auch nicht gearbeitet. Er habe keinen Beruf ausgeübt. Er habe in seinem Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen. Seine Mutter und seine Schwester würden in Indien leben. Sonst habe er keine Verwandten in Indien. In weiterer Folge führte er Folgendes aus:

"LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

VP: Es ist schwierig da wir eine Landwirtschaft besessen haben, diese wurde aber in Besitz genommen. Es ist sehr schwierig.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland? Wenn ja, in welches Ausmaß?

VP: Mit meiner Mutter habe ich keinen Kontakt mehr, ich habe zu niemandem mehr Kontakt. Mein Vater ist verstorben.

LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

VP: Vor 5-6 Monaten hatte ich zuletzt Kontakt zu meiner Mutter. Ich habe einen Freund angerufen und habe dann so mit meiner Mutter telefoniert.

LA: Haben Sie ein Handy?

VP: Ja.

LA: Nutzen Sie Social-Media-Plattformen bzw. sind Sie auf solchen vertreten?

VP: Nein.

LA: Weshalb hatten Sie zuletzt vor 4-6 Monaten Kontakt zu Ihrer Mutter?

VP: Meine Mutter hat kein Handy und sie kann es auch nicht benutzen.

LA: Und Ihre Schwester?

VP: Sie ist zu klein, sie kennt sich auch nicht so gut aus.

LA: Weshalb haben Sie nicht über Ihren Freund Kontakt zu Ihrer Mutter aufgenommen?

VP: Ich habe öfters abgerufen aber es wurde immer gesagt,d ass diese Nummer nicht mehr existiert.

LA: Haben Sie sonst wie versucht Kontakt mit Ihrer Mutter aufzunehmen?

VP: Versucht habe ich es natürlich aber es hat nie funktioniert.

LA: Wie haben Sie es versucht?

VP: Ich habe öfters diesen Freund angerufen.

LA: Gefragt wurde ob sie es auf eine andere Weise versucht haben?

VP: Nein, ansonsten habe ich mit niemandem mehr Kontakt.

LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

VP: Ja.

LA: Welcher Partei haben Sie angehört?

VP: Ich bin Befürworter der XXXX .

LA: Ist das ein Grund weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

VP: Ja.

LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Mein Vater hat mich finanziell unterstützt.

LA: Wie hat Ihr Vater den Lebensunterhalt bestritten?

VP: Wir hatten viel Landwirtschaft, mein Vater war Landwirt.

LA: Hat Ihre Familie derzeit Besitztümer?

VP: Nichts mehr.

LA: Haben Sie Ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen?

VP: Nein nicht wegen wirtschaftlichen Gründen, mein Vater wurde aufgrund von Konfilkten ermordet, ich wurde mit dem Tod bedroht, deshalb musste ich meine Heimat verlassen.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

L: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein.

LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Indien habe ich Anfang Oktober, Ende September 2018 verlassen.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Am XXXX bin ich direkt hier angekommen.

LA: Was meinen Sie mit direkt?

VP: Ich meine dass ich über Russland geflogen bin und danach nicht mehr weiß wie ich nach Österreich gekommen bin.

LA: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

VP: Der Schlepper hat mir einen Reisepass und ein Ticket gegeben und eine Person die mich bis nach Russland begleitet hat.

LA: Wo befindet sich dieser Reisepass?

VP: Der Schlepper hat ihn mir sofort abgenommen.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Nein.

LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: Ich komme aus einer sikhistischen Familie, wir befürworten XXXX , die Sikhs möchten ein Land der Unabhängigkeit. Die Hindus sind gegen uns. Einige Hindus sind große Drogendealer in XXXX , in meinem Heimatland. Ich wusste wer diese Personen sind und habe sie bei der Polizei verraten. Dabei wurden einige Drogendealer verhaftet. Seitdem sie verhaftet wurden haben die Anhänger der Drogendealer Anschläge auf mich verübt. Nicht nur Anschläge auf mich sonder auch auf meinen Vater wurden verübt. Die Familien dieser Personen die eingesperrt wurden ist eine sehr wohlhabende und mächtige Familie. Aufgrund der Anschläge ist mein Vater verstorben. Mein Vater wurde also von ihnen ermordet. Aus den Anschlägen die gegen mich verübt wurden habe ich zahlreiche Narben.

LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Das ist der Grund. Es wurde versucht mich mit Schussfeuern zu verbrennen, nach diesen zahlreichen Angriffen auf mich musste ich 2 Monate in Indien versteckt leben. Zu dieser Zeit gab es sogar einen Anschlag auf meine Mutter, aus Angst um mein Leben brachten mich meine Familie aus dem Land.

LA: Sie wurden im Rahmen Ihrer Erstbefragung belehrt und aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Was sagen Sie dazu?

VP: Ja.

LA: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung behauptet Ihr Heimatland aufgrund eines Grundstücksstreits verlassen zu haben. Nun erzählen Sie jedoch eine andere Geschichte. Was sagen Sie dazu?

VP: Ja, als die Angriffe auf mich und meinen Vater verübt wurden, wollten Sie unser Grundstück haben. Wir sind für die XXXX , die Hindus sind dagegen. Jetzt gehören die Grundstücke ihnen, sie haben diese in Besitz genommen.

LA: Weshalb wurden nun Anschläge auf Sie und Ihren Vater verübt?

VP: Das Hauptproblem was es gab, war das unsere Grundstücke an Ihre Grundstücke grenzen, sie sagten uns deshalb immer das unsere Grundstücke eigentlich ihnen gehören. Da wir uns immer weigerten und dagegen gesprochen haben, gab es regelmäßig Streitigkeiten mit ihnen, dann begannen die Anschläge und es hörte erst auf als mein Vater getötet wurde und ich flüchten musste.

LA: Verstehe ich das richtig, dass diese Anschläge auf Sie und Ihren Vater wegen eines Grundstücksstreits verübt wurden?

VP: Ja.

LA: In welchem Zusammenhang stehen dann Ihre Behauptungen zu den Drogendealern und der XXXX ?

VP: In unserem Heimatdort gab es nur 2 Familien die Sikhs waren. Unsere Familie und eine andere. Die andere Familie musste aufgrund der Beledigungen und Hetzerein das Dorf verlassen. Die Mehrheit in unserem Dorf besteht aus Hindus. Die Hindus wussten, dass wir für die XXXX sind, was klar war weil wir Sikhs sind. Die Hindus in unserem Dorf haben also versucht uns ebenso aus dem Dorf zu verjagen. Da ich einerseits der Polizei verraten habe, dass die Angreifer Drogendealer sind und einige deshalb inhaftiert wurden wurde umso mehr Rache und Hass auf unsere Familie ausgeübt. Es wurden zahlreiche Anschläge auf meine Familie ausgeübt. Sie erreichten ihr Ziel, sie haben nun unsere Grundstücke in Besitz genommen, meinen Vater ermordet und mich sogar aus dem Land verjagt.

LA: Was ist nun der aufschlaggebende Grund weshalb Sie sich dazu entschlossen haben Ihr Heimatland zu verlassen?

VP: Der Fluchtauslösende Grund war der Tod meines Vater, als mein Vater ermordet wurde sah ich Gefahr. Ich wurde zuvor 3 Mal von ihnen verprügelt und mit dem Tod bedroht.

LA: Ihr Vater wurde also im Zuge eines Anschlags getötet?

VP: Innerhalb einer Woche ist er dann verstorben, als er im Krankenhaus war.

LA: Weshalb wurde dieser Anschlag verübt?

VP: Weil 10 Tage zuvor ich den Sohn der Hindu Familie bei der Polizei verraten habe und der anschließend inhaftiert wurde, es wurde uns in der Vergangenheit öfters mit dem Tod gedroht und es wurden viele Anschläge auf uns verübt. Das war der Hauptgrund meinen Vater zu töten.

LA: Das bedeutet diese Anschläge wurden verübt, da Sie die Drogendealer bei der Polizei angezeigt haben?

VP: Ja.

LA: Verstehe ich das richtig, wenn Sie sagen, dass das letztlich auch der Grund war weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben.

LA: Wann haben Sie diese Anzeige bei der Polizei gemacht?

VP: Letztes Jahr im Februar.

LA: Haben Sie eine Bestätigung?

VP: Ich habe eine Anzeige erstattet, aber man bekommt keine Bestätigung ausgestellt.

LA: Wen haben Sie angezeigt?

VP: XXXX und XXXX .

LA: Wer sind diese Leute?

VP: Das sind die Drogendealer und die Personen die hinter unseren Grundstücken her sind.

LA: Was ist nach dieser Anzeigeerhebung passiert?

VP: Zunächst wurden Sie von der Polizei inhaftiert. Nachgefragt war das im Februar 2018, danach wurden Sie gegen Kaution entlassen da Sie mächtige und wohlhabende Personen sind.

LA: Was ist danach passiert?

VP: Sie waren innerhalb von 1 Woche wieder draußen, gleich danach wurde mein Vater angegriffen. Sie sagten uns "bleibt vorsichtig wir sind jetzt schon draußen" wir wurden also mit dem Tod bedroht. Nach 1 Monat wurde der erste Anschlag auf meinen Vater verübt, dann wurde auch auf mich ein Anschlag im College verübt, deshalb musste ich auch mein College verlassen. Eines Tages war ich mit meinem Vater unterwegs, mein Vater wurde von unseren Gegnern mit einer Pistole auf seinem Kopf angeschossen und nach ca. 1 Woche verstarb er im Krankenhaus.

LA: Wann war der erste Anschlag?

VP: Im Februar, der Streit mit ihnen wegen der Grundstücke besteht schon lange, aber als sie von der Polizei entlassen wurden, entstand noch mehr Hass.

LA: Sie haben soeben angegeben, dass der erste Anschlag 1 Monat nach Entlassung stattgefunden hat und jetzt geben Sie an der erste Anschlag hätte noch im Februar stattgefunden. Was sagen Sie dazu?

VP: Ja das war im Feburar und 1 Monat später, auch noch im Februar war der erste Anschlag.

LA: Sie geben also an, dass Sie im Februar die Anzeige erstattet haben, im Februar wurden diese Leute inhaftiert, 1 Woche später sind diese entlassen worden und 1 Monat später, immer noch im Februar wurde dann der erste Anschlag verübt?

VP: Ja.

LA: Erzählen Sie mir von diesem ersten Anschlag!

VP: Es waren 7 Angreifer, mein Vater ist von unserer Landwirtschaft nach Hause unterwegs gewesen, beim zweiten Anschlag...

LA: Erzählen Sie mir nun vom 1 Anschlag!

VP: Mein Vater wurde mit Waffen verprügelt, sein Arm, sein linker Arm wurde gebrochen und er wurde am Nacken verletzt. Wir gingen sogar zur Polizei und erstatteteten Anzeige, jedoch brachte die Anzeige nichts.

LA: Wann ist der letzte Anschlag verübt worden?

VP: Im XXXX und XXXX ist mein Vater verstorben.

LA: Wie viele Anschläge wurden insgesamt auf Sie verübt?

VP: Insgesamt, die Hauptangriffe wurden 3 mal verübt.

LA: Was ist nach dem Tod Ihres Vaters passiert?

VP: Danach habe ich mein Dorf verlassen.

LA: Wann war das?

VP: XXXX ist mein Vater verstorben, das heißt XXXX habe ich mein Dorf verlassen.

LA: Wohin sind Sie gegangen?

VP: Ich bin an die genannte Adresse gegangen. XXXX , das ist die genaue Adresse.

LA: Jetzt können Sie die genaue Adresse angeben? Ich habe Sie vorhin nach einer genauen Adresse gesagt und Sie meinten es würde keine geben!

VP: Das ist die Umgebungsnummer, es ghibt Umgebungsnummern, diese wird aber alle 6 Monate geändert, deshalb habe ich sie nicht angegeben, weil sie nicht mehr stimmt.

LA: Sie haben gerade angegeben, dass Sie Ihr Dorf verlassen hätten. Ihre letzte Wohnadresse befindet sich doch in Ihrem Dorf!

VP: Nein dieser Ort ist 80 km von meinem Dorf entfernt, sie haben mich gefragt wo ich zuletzt gelebt habe.

LA: Wie lange haben Sie sich an dieser genannten Adresse aufgehalten?

VP: Ca. 20 Tage.

LA: Ist es in diesen 20 Tagen zu weiteren Zwischenfällen oder Anschlägen gekommen?

VP: Nein, jedoch haben sie meinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht, deshalb musste ich diesen Ort verlassen und weiter flüchten.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Sie kamen in die Nähe dieses Ortes, meine Mutter hat sie gesehen, deshalb mussten wir weitern.

LA: Wohin sind Sie danach gegangen?

VP: Ich bin danach nach Dehli zu einem Freund geflüchtet. Nachgefragt bin ich alleine geflüchtet.

LA: Wie geht es Ihrer Mutter zurzeit?

VP: Ich habe keinen Kontakt, ich weiß es nicht. Nachgefragt sagte mir meine Mutter zuletzt, dass sie bei einer Freundin meiner Schwester leben und dass es ihnen derweil gut geht.

LA: Wo lebt diese Freundin?

VP: Das weiß ich nicht, das haben sie mir nicht gesagt.

LA: Wie alt ist Ihre Schwester?

VP: 18 Jahre.

LA: Sie haben vorhin angegeben Ihre Schwester wäre zu jung um sich mit einem Telefon auszukennen. Was sagen Sie dazu?

VP: Die Person die mich aus Indien brachte, die kennt die Familie bei der meine Schwester und meine Mutter leben. Ich habe bei der Familie angerufen und so den Kontakt hergestellt.

LA: Sie haben vorhin angegeben, Sie hätten bei einem Freund von Ihnen angegben und so mit Ihrer Mutter telefoniert!

VP: Das ist ja ein Freund, ich meinte die Familie.

LA: Ich dachte es ist eine Freundin Ihrer Schwester?

VP: Meine Schwester hat eine Freundin, die Freundin hat einen Bruder, mit dem Bruder hatte ich Kontakt.

LA: Dieser Bruder ist ein Freund von Ihnen?

VP: Meine Schwester ging mit ihrer Freundin in die Schule, daher kenne ich auch den Bruder, daher sehe ich ihn auch als Freund und da meine Familie jetzt bei ihm lebt nenne ich ihn natürlich Freund weil er mir jetzt hilft.

LA: Wo lebt Ihr Freund?

VP: Das weiß ich nicht wo sie jetzt leben.

LA: Wie lange waren Sie in Dehli?

VP: Bis Ende September, Anfang Oktober, dann begann die Flucht.

LA: Weshlab haben Sie Indien verlassen?

VP: Da mein Vater getötet wurde, meine Mutter hatte große Angst, sie sagte wie lange soll ich mich noch verstecken, sie organisierte die Flucht.

LA: Wie haben Sie in Dehli Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Mein Freund hat mich finanziell unterstützt.

LA: Kam es in Dehli zu weiteren Zwischenfällen?

VP: Nein in Dehli ist nicht passiert.

LA: Sie haben vorhin von einem Grundstückstreit gesprochen, seit wann bestand dieser Grundstücksstreit?

VP: XXXX .

LA: Was ist im Zuge dieser Grundstücksstreitigkeiten vorgefallen?

VP: Das Hauptproblem war, dass unsere Grundstücke an ihre Grundstücke grenzten, deshalb sagten sie immer es wäre ihr Besitz. Die Familie die unsere Grundstücke in Besitz nehmen möchte ist eine mächtige und wohlhabende Familie. Wir sind eine durchschnittliche mittelklassige Familie. Aufgrund unserer Weigerungen entstand der Hass und Streit. Sie wollten unbedingt unsere Grundstücke in Besitz nehmen und wir wollten es nicht zulassen.

LA: Wie hat sich dieser Streit XXXX dargestellt? Erzählen Sie davon!

VP: Am meisten wurde mein Großvater gehetzt, er starb XXXX . Sie gingen immer zu meinem Großvater, machten ihm Angst und sagten ihm er müsse ihnen die Grundstücke überschreiben. Nach dem Tod meines Großvaters wurde angefangen zu schimpfen, XXXX gab es Handgreiflichkeiten.

LA: Haben diese Handgreiflichkeiten angefangen bevor oder nachdem Sie die Anzeige gesetzt haben?

VP: Zuvor gab es auch Handgreiflichkeiten, XXXX , jedoch nichts lebensgefährliches. Nachdem ich sie bei der Polizei verraten habe, beganngen die lebensbedrohlichen Anschläge.

LA: Wann kam es das erste mal zu Handgreiflichkeiten?

VP: Ich kann mich nicht genau erinnern.

LA: Sie haben doch angegeben, dass es XXXX war. Können Sie das konkretisieren?

VP: Wie gesagt, sie begannen XXXX hat es auch schon Handgreiflichkeiten gegeben.

LA: Sie haben doch vorhin angegeben die Handgreiflichkeiten hätten XXXX begonnen. Nun sagen Sie es hätte bereits XXXX Handgreiflichkeiten gegeben. Erklären Sie sich!

VP: Nach dem Tod meines Großvaters bekamen wir regelmäßig Drohungen, XXXX kam es zu leichten Handgreiflichkeiten und XXXX nach der Anzeigelegung kam es zu lebensbedrohlichen Anschlägen.

LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ja.

LA: Verstehe ich das nun richtig, Sie haben Ihr Heimatland verlassen da es mit dieser genannten Familie seit Jahren Grundstücksstreitigkeiten geben würde. Nach Ihrer Anzeigelegung XXXX wäre es zu Anschlägen gekommen, weshalb Sie sich entschlossen hätten Ihr Heimatland zu verlassen. Ist das richtig?

VP: Ja, das ist richtig. Aufgrund des Todes meines Vaters, wenn sie ihn töten können sie auch mich töten. Es hat bereits 3 Anschläge auf mich gegeben, ich hatte nur großes Glück das ich entkommen bin.

LA: Wie passen nun Ihre Behauptung rund um die XXXX in Ihre Fluchtgeschichte?

VP: Die Hindus bzw. die Angreifer die mich verfolgen wissen dass ich Befürworter und Unterstützer der XXXX bin. Da die Hindus gegen die XXXX sind, werden Sikhs in Indien verfolgt. Aufgrund der Angriffe gegen mich war mein leben in Gefahr. Einerseits wegen den Grundstücke und dem Verrat, andererseits weil ich Befürworter der XXXX bin. Die Hindus sind Befürworter der XXXX in Indien.

LA: Sie haben in der bisherigen Einvernahme wiederholt erwähnt aufgrund der Anschläge die wegen der Grundstücksstreitikgkeiten bzw. der Anzeigelegung Ihr Heimatland verlassen zu haben und haben keinerlei Bedrohung lediglich aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur XXXX geltend gemacht. Was sagen Sie dazu?

VP: Sie haben mich zunächst ob ich zu einer politischen Partei gehöre. Ich habe ja gesagt, ich habe gesagt ich gehöre zu XXXX . Ich habe auch gesagt, dass die Hindus gegen die XXXX sind. Ich habe ihnen deshalb diese Antwort gegeben, das Hauptproblem war jedoch wegen den Grundstücken und dem Verrat, aber natürlich hat sich der Hass noch mehr verstärkt da wir Sikhs sind, da wir XXXX in diesem Dorf sind.

LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur XXXX einer Bedrohung ausgesetzt?

VP: Natürlich, als die Anschläge auf uns ausgeübt wurden, wurde uns immer gesagt, dass wir minderwärtig sind weil wir die XXXX unetrstützen, das wir ein minderwärtiges Volk sind, das abgeschlachtet gehört, wir Sikhs sind, das Land jedoch von Hindus regiert wird, wir deshalb ihnen unsere Grundstücke übergeben sollen und das Dorf verlassen sollen.

Vorh.: Sie behaupten unglaubwürdiger Weise bloß Verfolgung seitens "privater Dritter". Entsprechend den Länderfeststellungen des BFA sind indische Sicherheitsbehörden bei derartigen Bedrohungen schutzfähig und schutzwillig. Darüber hinaus existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offensteht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren Problemen zu entgehen.

LA: Sie haben selbst angegeben Monate in Dehli verbracht zu haben, ohne Probleme gehabt zu haben. Was sagen Sie dazu?

VP: Nur weil sie mich in Dehli nicht gefunden haben in der kurzen Zeit, bedeutet das nicht, dass sie mich in Zukunft nicht finden. Sie sind eine mächtige Familie, sie sind Drogendealer und haben Verbindungen in das ganze Land. Wir gingen zur Polizei und wollten Hilfe haben. Uns wurde jedoch nicht geholfen, da unsere Gegner die Polizei schon zuvor bestochen haben.

LA: Sie wollen also sagen, dass diese Familie Sie in ganz Indien finden würde?

VP: Ja, das ist eine mächtige Familie, wieso sollten sie das nicht können? Wenn ich keine Probleme hätte wiese sollte ich Indien dann verlassen, dann wäre mein Vater heute nicht tot. Dann müsste sich meine Familie nicht bei Fremden verstecken.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Es können weitere Anschläge gegen mich verübt werden, wodurch ich getötet werden könnte. Aufgrund der Anschläge und Bedrohungen habe ich meine Heimat verlassen.

LA: Ihnen wurden am XXXX die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur Lage in Indien abzugeben. Was möchten Sie dazu sagen?

VP: Nein, das ist alles.

LA: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? Sind Sie bereit freiwillig zurückzukehren?

VP: Nein.

LA: Was würden Sie tun?

VP: Ich werde nach einer Lösung suchen.

LA: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?

VP: Nein.

LA: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich habe alles gesagt.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei: "Sie brachten als Fluchtgrund im Wesentlichen vor Ihr Heimatland verlassen zu haben, da seit XXXX ein Grundstücksstreit mit einer mächtigen wohlhabenden Familie bestehen würde. Nachdem Sie XXXX zwei Mitglieder dieser Familie bei der Polizei angezeigt hätten, da diese mit Drogen handeln würden, wäre es zu mehreren Anschlägen gekommen, bei welchen Ihr Vater ums Leben gekommen wäre. Sie hätten Angst um Ihr Leben gehabt, weshalb Sie letztlich Ihr Heimatland verlassen haben. Darüber hinaus wären Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und des Umstandes, dass Sie Unterstützer der " XXXX " wären, Beleidigungen und Hetzerei ausgesetzt gewesen.

Insgesamt ist es Ihnen vor der Behörde nicht gelungen Ihr Vorbringen glaubhaft darzustellen.

Zunächst ist anzumerken, dass Ihre Angaben rund um Ihr Fluchtvorbringen äußerst widersprüchlich waren. So behaupten Sie im Zuge Ihrer am XXXX , befragt zu Ihren Ausreisegründen, dass es Grundstücksstreitigkeiten zwischen Ihrer Familie und einer weiteren Familie gegeben hätte. Sie und Ihre Familie würden oft angegriffen worden sein und Ihr Vater wäre im Zuge solcher Angriffe ums Leben gekommen. Am Rande bemerkten Sie weiters, dass diese Familie auch mit Drogen handeln würde.

Im Widerspruch dazu gaben Sie in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX zu Protokoll, dass der Tod Ihres Vaters das eigentliche fluchtauslösende Ereignis gewesen wäre. Ihr Vater wäre im Zuge mehrerer Anschläge verübt worden, welche begonnen hätten nachdem Sie zwei Mitglieder dieser gegnerischen Familie angezeigt hätten, da diese mit Drogen handeln würden.

Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint. So ist für die Behörde nicht nachvollziehbar weshalb Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung verschweigen sollten, dass Sie eine Anzeige gesetzt haben, welche in weiterer Folge zu den behaupteten Anschlägen und letztlich zu dem eigentlichen "fluchtauslösenden" Ereignis geführt haben soll.

Auch tätigten Sie, auf die Frage weshalb Sie letztlich Ihr Heimatland verlassen haben, im Verfahren wiederholt unterschiedliche Angaben. Behaupteten Sie bei der Erstbefragung noch Indien verlassen zu haben, da es Grundstücksstreitigkeiten mit einer anderen Familie geben würde, meinten Sie zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt im Widerspruch dazu, dass Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und Ihrer Anhängerschaft bei der " XXXX " einer Gefahr ausgesetzt gewesen sind und änderten Ihre Angaben im weiteren Verlauf dahingehend, dass Ihnen Gefahr drohen würde, da Sie zwei Mitglieder dieser mächtigen Familie aufgrund der Drogengeschäfte angezeigt hätten.

Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr weiteres Vorbringen widersprüchlich; ausweichend und vage geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.

Ihre weiteren Ausführungen wonach Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und des Umstandes, dass Sie Unterstützer der " XXXX " wären, Beleidigungen ausgesetzt gewesen sind und aufgrund dessen Ihr Heimatland verlassen mussten, sind als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst ist anzumerken, dass, wie aus den angefügten Länderinformationen hervorgeht, in Indien 21 Millionen Sikhs leben wovon 16 Millionen im Punjab angesiedelt sind, was insgesamt 60% der Bevölkerung des Punjabs darstellt. Sikh stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte dar. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Überdies hätten die Sikh die Möglichkeit, sich auch in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen und Ihre Religion frei auszuüben. Darüber hinaus konnten Sie im Verfahren nicht glaubhaft machen, dass Sie lediglich aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und des Umstandes, dass Sie Unterstützer der " XXXX " wären, einer Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sind oder dies im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten hätten. Dies haben Sie auch nicht versucht, sie gaben lediglich an, dass Hindus gegen Sikhs und gegen XXXX wären. Sie versuchten offenbar Ihr ursprüngliches Fluchtvorbringen mit derartigen Behauptungen zu steigern.

Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.

Zusammengefasst zeigt Ihre eigene Darstellung Ihrer Fluchtgründe dass Sie bloß einen höchst abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behaupten und Sie auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht in der Lage waren eine stichhaltiges und fundiertes bzw. nachvollziehbares Vorbringen darzulegen! Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen beim BFA eine gedankliche Konstruktion darstellt!

In Indien hatten Sie augenscheinlich mit den indischen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten keinerlei Schwierigkeiten/Probleme. Sie haben in Ihrem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen und waren Sie in Ihrer Heimat nicht politisch oder religiös tätig; auch waren Sie in Ihrem Heimatland kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation.

Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe haben Sie nicht einmal behauptet. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den afghanischen Staat. Sie haben in Ihrem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen und waren Sie in Ihrer Heimat nicht politisch oder religiös tätig; auch waren Sie in Ihrem Heimatland kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation.

Abschließend ist zu erklären, dass Sie sich mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen hatten die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dies scheint insofern unverhältnismäßig, als dass Sie angaben, dass beispielsweise Ihre Mutter und Ihre Schwester unbehelligt in Indien leben können.

Es existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offensteht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Sie selbst haben in der Einvernahme am XXXX angegeben nach der behaupteten Ermordung Ihres Vaters eine Zeit lang in Dehli gelebt zu haben, wo es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist. Selbst wenn die behaupteten Grundstücksstreitigkeiten, als glaubhaft angesehen werden könnten, so haben sich in Ihrem Asylverfahren keine Anzeichen ergeben die einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegensprechen.

Gesamt betrachtet ergaben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte bzw. welche Ihre Flucht begründet hätte."

Zu den Spruchpunkten III., IV., V., und VI. hielt das Bundesamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn in Österreich binden könnten sowie ein erst kurzer Aufenthalt vorliege. Weiters sei das Interesse an einer zügigen Bearbeitung gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab, er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist ledig. In Indien besuchte er 12 Jahre eine Schule. Er spricht Punjabi. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und auch keine Lebensgefährtin. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er ebenso wenig, hingegen halten sich seine Mutter und seine Schwester im Heimatland auf. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt und sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019

A) Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 9.8.2019, Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Relevant für Abschnitt 2./Politische Lage und Abschnitt 3.1./Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).

Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019).

Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).

Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019).

Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019).

Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019).

Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als "nicht akzeptabel" und "nicht bindend" bezeichnet (SCMP 7.8.2019).

Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019).

Anmerkung:

Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019).

Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019].

Quellen:

* ARTE - (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019

* BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019

* BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019

* DS - Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 8.8.2019

* HP - Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019

* IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019

* NZZ - Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019

* ORF - Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019

* SCMP - South China Morning Post (7.8.2019): China calls India's move to scrap Kashmir's special status 'not acceptable' and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-scrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019

* SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019

* TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019

* ZO - Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-botschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019

KI vom 27.5.2019, Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom 11.4.2019 bis 19.5.2019 (Relevant für Abschnitt 2.Politische Lage).

Indiens Regierungspartei BJP (Bharatiya Janata Party) von Premierminister Narendra Modi hat die Parlamentswahl in der bevölkerungsreichsten Demokratie der Welt deutlich gewonnen. Die Hindu-Nationalisten erreichten eine absolute Mehrheit der 545 Sitze im Unterhaus (SZ 23.5.2019), wie in der Nacht zum Freitag, aus der Auszählung der abgegebenen Stimmen, durch die Wahlkommission, hervorging. Staatspräsident Ram Nath Kovind wird somit aller Voraussicht nach Premierminister Modi erneut für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Regierungschef ernennen (ZO 24.5.2019), in welcher dieser Indien mit einer neuen, größeren parlamentarischen Mehrheit regieren wird (IT 24.5.2019), Dieses Ergebnis stellt die deutlichste Wiederwahl einer indischen Regierungspartei seit 1971 dar (SZ 23.5.2019).

Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom 11. April bis zum 19. Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vgl. BBC 24.5.2019).

Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vgl. BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019).

Modis populistische Politik spaltet das Land. In seiner Amtszeit kam es häufig zu Gewalt von Hindus gegen Muslime und andere Minderheiten. Außerdem wird Modis Wirtschaftspolitik kritisiert (ZO 24.5.2019). Er betonte im Wahlkampf die nationale Sicherheit und stellte sich als Beschützer des südasiatischen Landes - vor allem gegen den Erzfeind Pakistan - dar. Kurz vor der Wahl war es beinahe zu einem Krieg der nuklear bewaffneten Nachbarn gekommen (SZ 23.5.2019).

Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019).

Premierminister Narendra Modi führt seit dem 25.9.2019 Gespräche zur Bildung eines neuen Kabinetts (REUTERS 24.5.2019).

Quellen:

- AJ - Al Jazeera (24.5.2019): India elections 2019: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/indian-general-elections-2019-latest-updates-190521080547337.html, Zugriff 24.5.2019

- BBC - British Broadcasting Corporation (24.5.2019): India general election 2019: What happened? https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48366944, Zugriff 24.5.2019

- BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): India election 2019: Narendra Modi thanks voters for 'historic mandate', https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48389130, Zugriff 24.5.2019

- ECI - Election Commission of India (24.5.2019): Result Status, Status Known For 542 out of 542 Constituencies, Last Updated at 08:10:02 pm On 05/24/2019, http://results.eci.gov.in/pc/en/partywise/index.htm, Zugriff 24.5.2019 (20:00 Uhr)

- IT - India Today (24.5.2019): Election results 2019: Ab ki baar, 300 paar: Modi makes it mumkin for BJP, https://www.indiatoday.in/elections/lok-sabha-2019/story/election-results-2019-narendra-modi-wins-big-bjp-300-seats-1533550-2019-05-24, Zugriff 24.5.2019

- REUTERS (24.5.2019): Modi begins talks for new cabinet after big election win, Zugriff 24.5.2019

- SZ - Süddeutsche Zeitung (23.5.2019): Regierung von Premier Modi siegt bei Marathon-Wahl deutlich, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-modi-wahl-hindu-1.4459235, Zugriff 23.5.2019

- ZO - Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahl-narendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 24.5.2019

KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom 14. Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).

Über die Auswirkungen des Bombardements gehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).

Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b).

Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indischen Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019).

Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.3. auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.3. freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b).

Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren. Gemäß indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019)

Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.2. gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a).

Quellen:

* AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise, http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wieder-teilweise/, Zugriff 4.3.2019

* CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead', https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead-2048827.html, Zugriff 26.2.2019

* Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019

* Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits, https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militant-outfits, Zugriff 4.3.2019

* Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019

* Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer, https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspace-making-flights-longer, Zugriff 6.3.2019

* DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan, https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegen-mutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019

* Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019): Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-air-traffic/, Zugriff 4.3.2019

* NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht, https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 26.2.2019

* Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019

* Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019

* Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-adds-flights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019

* Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019

* SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019

* WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019

* Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019

KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019).

Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaish-e-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019).

Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019).

Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019).

Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019).

Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019).

Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019).

Anmerkung:

Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019).

Quellen:

- ANI - Asia News International (14.2.2019): 12 CRP

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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