TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 W179 2183544-1

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMaG 2016 §12
FMaG 2016 §14
FMaG 2016 §15
FMaG 2016 §2 Abs1
FMaG 2016 §23
FMaG 2016 §28
FMaG 2016 §4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W179 2183542-1/20E

W179 2183544-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des vormaligen Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (jetzt: Fernmeldebüro, 1030 Wien, Radetzkystraße 2) vom XXXX , und vom XXXX , zu Recht erkannt:

A) Beschwerden

In Stattgabe der Beschwerden werden jeweils die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen ersten Bescheid vom XXXX , entschied die belangte Behörde (wortwörtlich) wie folgt:

"I. Der XXXX ., FN XXXX , vertreten durch die Geschäftsführer XXXX , geb XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie die Prokuristen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird gemäß §§ 4, 12, 14, 15 und 23 i.V.m. Anlage 1 Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016) die Verbesserung des Produktes Funkanlage XXXX , bin-nen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.

II. Im Falle, dass die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel i.S.d. des FMaG 2016 dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde, wird die sofortige Rücknahme des [sic!] Funkanlage XXXX , aufgetragen.

III. Die aufschiebende Wirkung wird gemäß § 13 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) ausgeschlossen."

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Wirtschaftsakteur im Sinne des FMaG 2016 sei. Hersteller des Produktes sei die " XXXX ". Im Zuge einer Marktüberwachungsmaßnahme sei das Produkt XXXX , am XXXX bei der XXXX , als Probe gezogen, einer behördlichen Überprüfung unterzogen und am XXXX retourniert worden sei. Das verfahrensgegenständliche Produkt weise folgende formale Mängel auf:

Mit Schreiben vom XXXX sei die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde über die festgestellten Mängel informiert worden. Obwohl der beschwerdeführenden Partei spätestens seit XXXX die obgenannten Mängel bekannt gewesen seien, habe diese die entsprechenden Mängel nicht behoben. Daher sei der beschwerdeführenden Partei eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des vorliegenden Bescheides zwecks Behebung dieser Mängel zuzuerkennen gewesen.

Zur beschwerdeführenden Partei als Adressat des genannten Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Art Niederlassung des Herstellers im Bundesgebiet handle, zumal dem Firmenbuchauszug zu entnehmen sei, dass die XXXX (mit einer Stammeinlage von ? XXXX ) der belangten Partei sei. Ein weiteres Indiz sei, dass ein handelsrechtlicher Beschwerdeführer seine Adresse ebenfalls in den XXXX habe. Daher sei die beschwerdeführende Partei vom Begriff des Wirtschaftsakteurs mitumfasst.

Zudem führt die belangte Behörde näher zum hier nicht verfahrensgegenständlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) aus.

2.1. Mit dem zweiten angefochtenen Bescheid vom XXXX , entschied die belangte Behörde (wortwörtlich) wie folgt:

"I. Der XXXX ., FN XXXX , vertreten durch die Geschäftsführer XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie die Prokuristen XXXX , geb. XXXX XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird gemäß §§ 4, 12 und 23 i.V.m. Anlage 6 Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016) die Verbesserung des Produktes Funkanlage XXXX , binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.

II. Im Falle, dass die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel i.S.d. des FMaG 2016 dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde, wird die sofortige Rücknahme des [sic!] Funkanlage XXXX , aufgetragen.

III. Die aufschiebende Wirkung wird gemäß § 13 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) ausgeschlossen."

2.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Wirtschaftsakteur im Sinne des FMaG 2016 sei. Hersteller des Produktes sei die " XXXX ". Im Zuge einer Marktüberwachungsmaßnahme sei das Produkt XXXX am XXXX bei der " XXXX FN XXXX XXXX , als Probe gezogen und einer behördlichen Überprüfung unterzogen worden. Das verfahrensgegenständliche Produkt weise folgende formale Mängel auf:

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage ?Watch' bzw. ?Uhr' oder allenfalls ein Foto) fehlt"

Obwohl der beschwerdeführenden Partei spätestens seit XXXX aufgrund der Zustellung des Schreibens vom XXXX zu XXXX die Mängel bezüglich des Produktes XXXX , bekannt gewesen seien und es sich beim verfahrensgegenständlichen Produkt um die gleichen Mängel handle, habe die beschwerdeführende Partei die entsprechenden Mängel nicht behoben. Daher sei der beschwerdeführenden Partei eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des vorliegenden Bescheides zwecks Behebung dieser Mängel zuzuerkennen gewesen.

Zur beschwerdeführenden Partei als Adressat des genannten Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Art Niederlassung des Herstellers im Bundesgebiet handle, zumal dem Firmenbuchauszug zu entnehmen sei, dass die XXXX Gesellschafterin (mit einer Stammeinlage von ? XXXX ) der belangten Partei sei. Ein weiteres Indiz sei, dass ein handelsrechtlicher Beschwerdeführer seine Adresse ebenfalls in den XXXX habe. Daher sei die beschwerdeführende Partei vom Begriff des Wirtschaftsakteurs mitumfasst.

Zudem führt die belangte Behörde näher zum hier nicht verfahrensgegenständlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) aus.

3. Gegen die genannten Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei jeweils fristgerecht Beschwerde, ficht diese vollumfänglich an und führt (für dieses Verfahren relevant) im Wesentlichen aus, dass die Bescheidadressatin nicht als Wirtschaftsakteurin zu qualifizieren sei und die diesbezügliche Feststellung den Bestimmungen des FMaG widersprechen würden. Gemäß § 2 Abs 1 Z 16 FMaG sei ein Wirtschaftsakteur jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstelle oder entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in den Verkehr bringt. Da die beschwerdeführende Partei weder das Produkt herstelle noch herstellen lasse und es auch nicht in den Verkehr bringe, sei die beschwerdeführende Partei eine reine Service-Gesellschaft. Der Umstand, dass XXXX Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sei, begründe keine Qualifikation als Wirtschaftsakteurin.

Dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1. die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufheben, in eventu 2. die angefochtenen Bescheide in den Spruchpunkten I. und II. aufheben, in eventu 3. die angefochtenen Bescheide in Spruchpunkt I. durch Gewährung einer angemessenen Verbesserungsfrist ab Rechtskraft des jeweiligen Erkenntnisses abändern und in Spruchpunkt II. aufheben, in eventu 4. die angefochtenen Bescheide in Spruchpunkt I. durch Gewährung einer angemessenen Verbesserungsfrist ab Rechtskraft des jeweiligen Erkenntnisses abändern, jedoch 5. in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchführen.

4. Die belangte Behörde legt die Verwaltungsakten unter Hinweis auf § 13 Abs 5 VwGVG vor, erstattet zunächst keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge, allerdings verzichtet sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

5. Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX - sohin vor Erlassung der hiergerichtlichen Entscheidungen über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - übermittelt die belangte Behörde jeweils eine Gegenschrift und verzichtet qua Einlassung auf die hg Hauptverfahren jeweils auf eine eigene Beschwerdevorentscheidung. In diesen Gegenschriften vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl ein verfahrensgegenständlicher "Wirtschaftsakteur" sei, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die beschwerdeführende Partei inhaltlich auf die Beschwerden eingelassen habe, wenn sie vermeine, nicht die richtige "belangte Partei" sein. Es wäre in diesem Fall ausreichend gewesen, den Antrag zu stellen, die Bescheide wegen eines formalen Mangels aufzuheben. Auch sei die beschwerdeführende Partei in einem anderen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren in das Verfahren eingetreten und hätte die beschwerdeführende Partei auch im Rahmen ihrer Stellungnahme darlegen können, dass sie nicht der richtige Adressat sei. Auch habe die beschwerdeführende Partei den Beweis, dass es sich bei ihr um eine "reine Service-Gesellschaft" handle, nicht erbracht. Die belangte Behörde stellt keine Anträge.

6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden zugehörigen Provisorialverfahren, je vom XXXX , Zlen XXXX wird den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) der genannten Bescheide stattgegeben und der Spruchpunkt III. jeweils ersatzlos behoben.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt die Gegenschriften der belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei zur allfälligen Äußerung.

8. Mit Dupliken vom XXXX führt die beschwerdeführende Partei ergänzend aus, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass die Stellungnahme vom XXXX zum Verbesserungsauftrag vom XXXX nicht von der beschwerdeführenden Partei, sondern von der XXXX erfolgt sei. Die inhaltlichen Beschwerdevorbringen seien nur aus anwaltlicher Vorsicht erfolgt und hätten keinerlei rechtliche Relevanz für die Einordnung als Wirtschaftsakteur. Auch sei die beschwerdeführende Partei in den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren nicht als Wirtschaftsakteur in das Verfahren eingetreten, sondern habe die beschwerdeführende Partei auch in diesem Verfahren von Beginn an ausgeführt, dass sie kein Wirtschaftsakteur sei.

Weiters habe die belangte Behörde jeweils im zu Grunde liegenden Befund der beiden Marktkontrolle eindeutig die XXXX als Einführer und XXXX als Hersteller des Produktes identifiziert.

9. Das erkennende Gericht räumt der belangten Behörde zu den zwei Dupliken gleichermaßen rechtliches Gehör ein.

10. Mit Schriftsatz vom XXXX legt die belangte Behörde ihre Korrespondenz mit der Europäischen Kommission (EK) betreffend die von einem Hersteller verpflichtend am Gerät anzubringenden Kontaktdaten vor, wozu das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei ebenfalls Parteiengehör einräumt.

11. Die beschwerdeführende Partei nimmt zum behördlichen Schriftverkehr mit der EK fristgerecht Stellung.

12. Mit weiterem hg Schreiben vom XXXX übermittelt das Gericht diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum besagten Schriftverkehr an die belangte Behörde sowie fordert zugleich die beschwerdeführende Partei auf, zum Nachweis des behaupteten Umstandes eines falschen Bescheidadressaten folgende Unterlagen bzw Informationen beizubringen:

- Den Gesellschaftsvertrag der XXXX in seiner aktuellen Fassung

- Ein aktuelles gesellschaftsrechtliches Organigramm des XXXX .

Weiters wird die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der a) XXXX , b) XXXX , und c) XXXX jeweils wechselseitig zueinander sowie deren Aufgabenbereiche/Funktionen im Konzern allgemein und im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Produkte nachweislich zu belegen und zu beschreiben.

13. Daraufhin bezieht die belangte Behörde ihrerseits Stellung zur Gegenäußerung der beschwerdeführenden Partei zu besagtem behördlichen Schriftsatzverkehr mit der Europäischen Kommission.

14. Mit Schriftsatz vom XXXX legt die beschwerdeführende Partei die geforderten Unterlagen vor (Urkundenvorlage), insbesondere den Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden Partei vom XXXX , eine Eidesstattliche Erklärung eines XXXX , ein XXXX , ein Formular XXXX , eine Eidesstattliche Erklärung eines XXXX , eine Statusbescheinigung und zwei Bescheinigungen.

15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt der belangten Behörde die erfolgte Urkundenvorlage zum rechtlichen Gehör, woraufhin sich diese verschweigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt werden zunächst die Punkte 1.1. und 2.1. des Verfahrensganges und damit die Aussprüche der angefochtenen Bescheide festgestellt.

Weiters ist festzustellen:

2. Unternehmensgegenstand und Zweck der XXXX (Beschwerdeführerin) ist laut Gesellschaftsvertrag das Erbringen von Dienstleistungen gegenüber XXXX und anderen verbundenen Gesellschaften innerhalb des Konzerns. Diese Dienstleistungen umfassen Verkaufsunterstützung, Marketing und technische Unterstützung.

3. Die Beschwerdeführerin ist weder Hersteller, Importeur oder Händler von XXXX , damit auch nicht der beiden verfahrensgegenständlichen Funkanlagen, noch Bevollmächtigte der XXXX Sie ist eine reine Servicegesellschaft, erbringt ausschließlich Dienstleistungen gegenüber anderen Konzernunternehmen (wie zB der XXXX ), ist nicht Bestandteil der Lieferkette für Konzernprodukte; insbesondere verfügt sie über kein eigenes Lager.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in die angefochtenen Bescheide, die dagegen erhobenen Beschwerden, den Firmenbuchauszug und den Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden Partei sowie alle vorgelegten Unterlagen, ebenso wurde der belangten Behörde rechtliches Gehör zur Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin eingeräumt, woraufhin sich jene verschwieg.

2. Der Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus § 2 des vorgelegten Gesellschaftsvertrags vom XXXX .

3. Dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei nicht um den Hersteller, Importeur oder Händler von XXXX , damit auch nicht der beiden verfahrensgegenständlichen Funkanlagen, noch Bevollmächtigte der XXXX handelt, erschließt sich zum einen aus der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des XXXX der Beschwerdeführerin (Beilage ./2 der Urkundenvorlage), zum anderen deckt sich dies auch zweifelfrei mit der Aktenlage; so legen bereits die angefochtenen Bescheide jeweils als Hersteller die XXXX fest, und weisen die behördlichen Befunde der zu den beiden Funkanlagen durchgeführten Marktkontrollen jeweils als Hersteller ebenso die XXXX und als Einführer jeweils die XXXX aus, zumal die belangte Behörde selbst nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin Händler der besagten Funkanlagen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

3.1 Verfahrensverbindung:

2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3.2 Rechtsnormen:

3. Die §§ 2, 12, 14, 15, 23 und 28 sowie Anlage 1 des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz; FMaG 2016), BGBl I Nr 57/2017, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. "Funkanlage" ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen oder empfangen kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische oder elektronische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern oder zu stören;

[...]

12. "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;

13. "Bevollmächtigter" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

14. "Einführer" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

15. "Händler" jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;

16. "Wirtschaftsakteur" Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler

[...]

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Hersteller

§ 4. (1) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 17 zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Zeichen anzubringen.

(4) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage aufzubewahren.

(5) Der Hersteller hat

1. durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienanfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz und mit den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sichergestellt ist. Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, hat er angemessen zu berücksichtigen;

2. falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(6) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben.

(7) Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift, unter der er erreichbar ist, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift hat er eine zentrale Stelle anzugeben, unter der er kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(8) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn die entsprechenden Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigelegt sind.

(9) Der Hersteller hat im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen auf der Verpackung der Funkanlage den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Aufmachung dieser Information festlegen. Er hat dabei auf die Bedürfnisse der Nutzer sowie auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(11) Der Hersteller, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Darüber hinaus hat der Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.

(12) Der Hersteller hat dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihm in Verkehr gebrachten Funkanlagen zu kooperieren.

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

§ 14. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle und der Registrierungsnummer

§ 15. (1) Die CE-Kennzeichnung ist nach den Vorgaben von Anlage 1 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.

(3) Auf das CE-Kennzeichen hat die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle zu folgen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 angewandt wird. Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.

(4) Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von der Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(5) Eine Funkanlage darf unabhängig davon, ob sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anlage 1 abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, soweit weder Sichtbarkeit, Lesbarkeit noch Bedeutung des CE-Kennzeichens beeinträchtigt werden.

(6) Die CE-Kennzeichnung darf ausschließlich von den in Abs. 4 Genannten angebracht werden.

Fünfter Abschnitt

Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen

Inverkehrbringen und Bereitstellung

§ 23. (1) Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:

1. Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß § 4 Abs. 9 sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:

a) das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird,

b) die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung,

c) Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf;

2. Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein;

3. Konformitätserklärung gemäß § 12 Abs. 2 oder 3;

4. Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie in den der Funkanlage beigelegten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, Name, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.

[...]

Aufsichtsmaßnahmen

§ 28. (1) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:

1. Verbesserungsauftrag

2. Rücknahme

3. Rückruf

4. Mitteilung in Medien

(2) Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.

(3) Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei sind die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht, anzugeben.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann dem betroffenen Wirtschaftsakteur, soweit dies insbesondere im Hinblick auf den Verbreitungsgrad der Funkanlage in der Bevölkerung und der von der Funkanlage ausgehenden Gefahr erforderlich erscheint, auftragen, eine öffentliche Mitteilung mittels gleichzeitig zu bestimmender geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

(5) Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.

(6) Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

(7) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Anforderungen der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den betreffenden Wirtschaftsakteur mit Bescheid aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, gleichzeitig vorzuschreibenden Frist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(8) Der Wirtschaftsakteur ist aufzufordern, seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Funkanlagen zu erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

[...]

Anlage 1

Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß §§ 14 und 15

1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

Bild kann nicht dargestellt werden

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist auf Grund der Abmessungen des Produktes gerätebedingt nicht möglich.

3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung angebracht.

4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auch in dem Fall, dass gemäß Ziffer 2 die Größe unter 5 mm beträgt."

3.3 Zu A) Beschwerden:

4. Die angefochtenen Bescheide tragen der Beschwerdeführerin, wie dargestellt, die Verbesserung der beiden verfahrensgegenständlichen Funkanlagen und im Falle der nicht fristgemäß erfolgten Verbesserung die Rücknahme derselben auf.

5. Da die Beschwerdeführerin auf dem Boden des FMaG 2016 weder, wie festgestellt, Hersteller, Einführer oder Händler der zu prüfenden Funkanlagen, noch Bevollmächtigte des Herstellers XXXX ist, sondern es sich bei dieser vielmehr um eine reine Servicegesellschaft, die für andere Konzernunternehmen ausschließlich Dienstleistungen erbringt, handelt, sie zudem in die Lieferkette nicht eingebunden ist, noch über ein eigenes Lager verfügt, kann sie weder rechtlich noch faktisch die bescheidmäßig ausgesprochenen Aufträge erfüllen, schon gar nicht die gerügten Funkanlagen rücknehmen.

Die angefochtenen Bescheide weisen somit nicht den richtigen Bescheidadressaten für die ausgesprochenen Aufträge auf und waren daher schon deshalb ausweislich § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG iVm §§ 2, 4, 12, 14, 15, 23, 28 sowie Anlage 1 und Anlage 6 FMaG 2016 ersatzlos zu beheben.

6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei der richtige Adressat der angefochtenen Bescheide ist und die bescheidmäßig ausgesprochenen Aufträge erfüllen kann.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufsicht Begründungspflicht Behebung der Entscheidung Bescheidadressat ersatzlose Behebung Funkanlage Gutachten Kassation Mängelbehebung Mängelbeseitigung Mangelhaftigkeit Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2183544.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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