TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 W177 1431669-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W177 1431669-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.12.2012, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung (heute: Rückkehrentscheidung) erlassen, seine Ausweisung (heute: Abschiebung) nach Afghanistan für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.12.2012 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr: "BVwG") vom 02.07.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2014, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.11.2012 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Mit Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 25.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG". Er legte diesem Antrag Integrationsunterlagen, ein ÖSD-Zertifikat A2, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und Unterstützungserklärungen bei. Des Weiteren beantragte er die Heilung von eventuellen Verfahrensmängeln gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, weil er kein Reisedokument habe vorlegen können.

Mit Schreiben vom 27.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme/Parteiengehör übermittelt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er binnen einer Frist von einer Woche Nachweise zu erbringen habe, widrigenfalls der gegenständliche Antrag zurückgewiesen werde.

Mit Stellungnahme vom 06.06.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er verheiratet sei und einen guten Freund habe, den er über eine Flüchtlingsbetreuungsstelle kennengelernt habe. Weiters liege jedoch eine Jobzusage vor und würde er gerne nach Erteilung eines Aufenthaltstitels als Reinigungskraft arbeiten können. Bisher habe er lediglich ehrenamtlich gearbeitet. Damit er die angeforderten Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen könne, beantragte der Beschwerdeführer auch eine Fristerstreckung bis zum 15.09.2016.

Am 30.06.2016 legte der Beschwerdeführer seine Tazkira und die seiner Frau sowie seine Heiratsurkunde, samt deutscher Übersetzung, vor.

Mit Schreiben vom 09.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Fristerstreckung bis zum 15.09.2016, sodass er seinen beantragten afghanischen Reisepass vorlegen könne. Der afghanische Reisepass des Beschwerdeführers wurde am 17.06.2016 in Vorlage gebracht.

Mit Bescheid vom 22.08.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.05.2016 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Heilung gemäß § 4 iVm § 8 AsylG-DV vom 25.05.2016 wurde ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Integration in besonderem Ausmaße habe darlegen können, weshalb kein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. Auch mit der angeblichen Ehefrau würde er, mangels Aufenthalts dieser im Bundesgebiet, kein schützenswertes Familienleben begründen

Gegen diesen Bescheid wurde am 06.09.2016 Beschwerde erhoben. In dieser wurde festgehalten, dass die Behörde fälschlicherweise von keinem geänderten Sachverhalt ausgegangen sei. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben von 12.12.2016 legte der Beschwerdeführer sein ÖSD-Zertifikat B1 vor.

Mit Eingabe vom 10.03.2017 legte der Beschwerdeführer seine Bankomatkarte, einen Bescheid des AMS, dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt wurde, die Anmeldebescheinigung zum Aufnahmetest zum Pflichtschulabschluss, seinen Mietvertrag, sowie seinen Meldezettel vor.

Seit 02.06.2017 ergaben zahlreiche Abfragen im Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet ist. Mit Wirkung vom 08.02.2020 beendete die Rechtvertretung das Vollmachtsverhältnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2012, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2012 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2014 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen. Dabei stellte das BVwG in fest, dass der Die Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und weist, aufgrund seines kurzen Aufenthaltes keine maßgeblichen Integrationsbemühungen in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2016 bei der belangten Behörde den Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Er begründete diesen Antrag damit, dass er verheiratet sei und soziale Kontakt im Bundesgebiet habe. Ebenso liege eine Jobzusage vor. Bisher habe er lediglich ehrenamtlich gearbeitet. Damit er die angeforderten Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen könne, beantragte der Beschwerdeführer auch eine Fristerstreckung. Des Weiteren beantragte er die Heilung von eventuellen Verfahrensmängeln gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, weil er kein Reisedokument habe vorlegen können.

Mit Bescheid vom 22.08.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.05.2016 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Heilung gemäß § 4 iVm § 8 AsylG-DV vom 25.05.2016 wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Der Beschwerdeführer ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog zumindest bis zum Ende des Jahres 2016 Leistungen aus der Grundversorgung.

Seit 02.06.2017 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und durch Einsichtnahme in den Akt des BVwG zu 1431699-1/-2 und /-3.

Dass der Beschwerdeführer seit 02.06.2017 keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, bestätigt ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.02.2020.

Dass der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2016 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und er und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wurde durch eine Abfrage der Daten aus dem Betreuungsinformationssystem und des Hauptverbandes bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1.Abweisung der Anträge auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV:

Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweiseunbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 09.08.2016 eine weitere Fristerstreckung bis zum 15.09.2016, sodass er den beantragten afghanischen Reisepass vorlegen könne. Der afghanische Reisepass wurde am 17.06.2016 in Vorlage gebracht. Da der Beschwerdeführer einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit erbracht hat, ist ein Rechtsschutzinteresse des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht mehr gegeben und die Grundlange für den gegenständlichen Antrag auf Heilung nicht mehr gegeben.

Da es sich bei keinem der Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit nicht eintreten. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Hierzu darf auf die näheren Ausführungen zu Punkt 3.1.4. verwiesen werden.

Die Anträge auf Heilung wurden daher zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand,

in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 zurückgewiesen, da aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:

Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).

Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:

Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.

Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).

Im gegenständlichen Fall lässt sich ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung im August 2016, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2014 - somit nur etwa 20 Monate später - nicht erkennen.

Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um einige Monate verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet.

Auch die vorgelegte Heiratsurkunde, die Bestätigung der Sprachprüfung und die Einstellungszusage führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Behörde ist beizupflichten, wenn sie aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dessen Integration als gering wertet und die Einstellungszusage als Zusage zur Einstellungsabsicht qualifiziert und nicht als rechtsverbindlichen Vorvertrag. Der Beschwerdeführer lebte jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2016 vor von Leistungen der Grundversorgung und ging keiner Erwerbstätigkeit nach.

Zum im Beschwerdeverfahren vorgelegten ÖSD-Zertifikat B1 ist anzuführen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof bei Ablegung einer neuen Deutschprüfung nicht von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes ausgeht (vgl. VwGH, 13.10.2011, 2011/22/0065) und er hat auch ausgesprochen, dass eine Einstellungszusage und der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung darstellen, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013).

3.1.4. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass sich die familiären Verhältnisse seit der Erlassung der letzten Entscheidung gar nicht geändert haben und die Änderung der privaten Verhältnisse zu gering ist und daher nicht geeignet einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen oder zu begründen, wodurch eine neuerliche Prüfung des Artikels 8 EMRK zu unterbleiben hat. Daran ändert auch die vorgelegte Heiratsurkunde nichts, zumal die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers nicht im Bundesgebiet aufhältig ist und daher hier auch kein gemeinsames Familienleben existent ist. Ebenso ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits seit 02.06.2017 keinen ordentlichen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hat und daher davon auszugehen ist, dass sich dieser schon längere Zeit nicht mehr im Bundesgebiet befindet.

Jedenfalls ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen war.

3.1.5. Der Vollständigkeit halber ist zum Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, hinzuweisen:

Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar.

Gegen den Beschwerdeführer wurde zwar eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, jedoch war diese mit keinem Einreiseverbot verbunden, weshalb § 59 Abs. 5 FPG nicht zur Anwendung kommt.

Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrages auf Internationales Schutz ausgesprochen hat, dass eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz führt, kann auch in diesem Verfahren betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55 AslyG nach Ansicht des erkennenden Richters nichts Anderes gelten.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Aus dem vage und knapp gehaltenen Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VwGH wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W177.1431669.3.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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