TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 I403 2228633-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §127
StGB §130 ersterFall
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I403 2228633-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Mag. Andreas REICHENBACH, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020, Zl. 1217798103/191098595, zu Recht:

A)

I. Der erste Spruchteil des Spruchpunktes I., mit dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 vergeben wird, wird ersatzlos behoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, trat erstmalig am 07.09.2018 im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung, indem er durch Polizeibeamte im Zuge einer Verkehrskontrolle beim Lenken eines PKW ohne Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Aufgrund der im Zuge dieser Polizeikontrolle festgestellten Verwaltungsübertretungen wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der LPD XXXX am 16.01.2019 zur Zl. XXXX ein Straferkenntnis - unter anderem aufgrund von Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO sowie nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG - erlassen und gegen ihn Geldstrafen in der Gesamthöhe von ? 2163,- verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.11.2019 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Hierbei gab er hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen an, dass er das Unrecht der von ihm verübten Taten eingesehen habe und fest entschlossen sei, in Zukunft ein rechtschaffenes Leben zu führen, sodass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Überdies führe er eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen M.N., welche seine wichtigste Bezugsperson sei und mit welcher er plane, in Kürze die Ehe einzugehen. Seine Eltern in Serbien wären bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereit, Österreich nach seiner Enthaftung freiwillig zu verlassen, sodass eine Schubhaftanhaltung nicht erforderlich sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest.

Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig.

Vom 20.09.2018 bis zum 04.10.2019 hatte der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz und vom 30.11.2018 bis zum 25.01.2019 einen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet, wobei es sich bei der Unterkunftgeberin jeweils um die österreichische Staatsangehörige M.N., die Freundin des Beschwerdeführers, handelte. Seit dem 25.01.2019 bestand kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.

Vom 22.10.2019 bis zum 22.01.2020 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Haft. Am 23.01.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2019 in einer Parfümerie zwei Parfums im Wert von ? 137, 98 entwendete sowie an einem anderen Tag im März 2019 im Zusammenwirken mit anderen Personen als Mittäter gewerbsmäßig fünf Parfums in eine mit einer Alufolie präparierte Tasche steckte und mit dieser versuchte, das Geschäftslokal zu verlassen.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019 eine Weste im Wert von ? 199,- aus einem Modegeschäft zu entwenden versuchte.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Gemäß § 1 Z 6 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest.

Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers überdies aus seiner Haftfähigkeit.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Inhaftierung ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik vom 18.02.2020. Dass der Beschwerdeführer am 23.01.2020 abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" und der Beschwerdevorlage.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung führt, ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zeitweise an der Adresse seiner Freundin gemeldet war.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.02.2020.

Die beiden rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seinen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zu den Zl. XXXX sowie XXXX.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem wiederholten sowie stets gewerbsmäßigen strafrechtswidrigen Verhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, noch bevor er in Österreich überhaupt ordnungsgemäß gemeldet war, die öffentliche Sicherheit dadurch gefährdete, dass er einen PKW ohne Lenkerberechtigung und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte. Zudem ist festzuhalten, dass er sich erst seit etwa eineinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält und in dieser kurzen Zeit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung tat.

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Serbien wurde von diesem nie vorgebracht. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 des BFA-Verfahrensgesetzes als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Zum jetzigen Zeitpunkt, in dem über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen, weshalb der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. ersatzlos zu beheben ist.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt I. - zweiter Spruchteil - sowie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Ausgehend von seinem Vorbringen im Verfahren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er eine Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen M.N. führt. Allerdings war er an ihrer Wohnadresse nur vom 30.11.2018 bis zum 25.01.2019 und damit für weniger als 2 Monate hauptgemeldet. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis kann aufgrund seiner durchgehenden Inhaftierung vom 22.10.2019 bis zum 22.01.2020 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich überdies zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, nicht angenommen werden. In der Beschwerde wurde erklärt, dass eine Eheschließung beabsichtigt sei; gegenwärtig liegt eine solche ebensowenig wie eine verfestigte Lebensgemeinschaft aber nicht vor, war der Beschwerdeführer doch bereits vor seiner Inhaftierung nicht mehr bei seiner Freundin gemeldet.

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es sich dabei um eine Lebensgemeinschaft handelt, wäre zwar von einem vorhandenen Familienleben auszugehen, doch würde eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses bedeuten. Der Beschwerdeführer durfte sich als serbischer Staatsangehöriger für touristische Zwecke mit einem biometrischen Reisepass für 90 von 180 Tagen für seinen Aufenthalt und die Heimreise legal im Bundesgebiet aufhalten. Da er jedoch bereits mit dem augenscheinlichen Ziel, strafbare Handlungen zu begehen, in das Bundesgebiet eingereist ist (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.4.), war sein Aufenthalt seit seiner Einreise unrechtmäßig. Als somit eine etwaige Beziehung zwischen M.N. und dem Beschwerdeführer eingegangen bzw. geführt wurde, mussten sich beide im hohen Maße des unsicheren Aufenthaltsstatuts des Beschwerdeführers bewusst sein. Aufgrund des Eingehens eines Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung des Familienlebens nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl. etwa EGMR 28.6.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70). Das vor diesem Hintergrund begründete Familienleben genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine verminderte Schutzwürdigkeit.

Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann für den vorliegenden Beschwerdefall nichts anderes gelten und geht mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit der verfügten Rückkehrentscheidung sohin kein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK beziehungsweise in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers einher.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen sowie nicht durchgehenden Dauer des Inlandsaufenthaltes seit September 2018 - welche überdies dadurch relativiert wird, dass sich der Beschwerdeführer hiervon für etwa 3 Monate in Haft befand - davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach und es liegen keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen aufgrund von gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten zugrunde lagen.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Abschiebung nach Serbien keine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt I. - im Umfang des zweiten Spruchteiles - sowie hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Allein mit seiner zweiten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um das Doppelte. Überdies wurde der Beschwerdeführer zweimal aufgrund von Eigentumsdelikten und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt und dies innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraums bzw. kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet.

Auch die erkennende Richterin kommt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung nahelegen würde, zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag.

Als erschwerend ist insbesondere anzusehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem augenscheinlichen Zweck, sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Eigentumsdelikten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er bereits im März 2019 - und somit nur wenige Monate nach seiner erstmaligen Einreise - bei einer derartigen strafbaren Handlung betreten wurde. Darüber hinaus wurde ihm in beiden seiner Verurteilungen eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch die Begehung von Eigentumsdelikten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene evidente Rückfallsneigung, wobei auch das bereits verspürte Haftübel nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung offensichtlich keine Wirkung zeigte.

Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 07.09.2018 im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung getreten ist, nachdem er durch Polizeibeamte im Zuge einer Verkehrskontrolle beim Lenken eines PKW ohne Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Aufgrund dessen wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der LPD XXXX am 16.01.2019 zur Zl. XXXX ein Straferkenntnis - unter anderem aufgrund von Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO sowie nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG - erlassen und gegen ihn Geldstrafen in der Gesamthöhe von ? 2163,- verhängt. Nach § 53 Abs. 2 FPG - auf dessen Grundlage ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu 5 Jahren erlassen werden kann - ist bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß Z 1 leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO oder gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG rechtskräftig bestraft worden ist. Das Lenken eines PKWs ohne Berechtigung und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand könnte damit für sich genommen die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, doch stellt dieses Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar. Dieses Verhalten rechtfertigt daher aus Sicht der erkennenden Richterin in einer Zusammenschau mit den beiden strafrechtlichen Verurteilungen die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für einen längeren Zeitraum vermissen lässt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens innerhalb eines kurzen Zeitraums besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Soweit auf die Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese Beziehung den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, ein Verhalten zu setzen, dass den Grundwerten des österreichischen Rechtsstaates zuwiderläuft. Es ist seiner Freundin möglich, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen und die Beziehung über moderne Kommunikationsmittel am Leben zu erhalten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret die in Österreich geführte Beziehung) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Verbrechen Verwaltungsstrafe Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228633.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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