TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 I403 2228295-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §127
StGB §128 Abs1 Z4
StGB §129
StGB §130
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2228295-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Mag. Georg MORENT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. "41242608 - 151681475 / BMI-BFA_WIEN_RD", zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Ab dem 19.06.2013 war er erstmalig in einer Justizanstalt in Österreich aufrecht gemeldet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.04.2015, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweite Alternative StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.

Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung nahm der Beschwerdeführer eine neue Identität an und war behördlich vorübergehend nicht greifbar. Am 20.02.2017 meldete er unter seiner neuen Identität - der gegenständlichen Verfahrensidentität - abermals einen Wohnsitz in Österreich an.

Am 12.02.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und zur Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in eine Justizanstalt überstellt.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 28.02.2018 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt. Am 13.03.2018 langte diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Hierbei gab er an, sich seit Februar 2008 - jedoch nicht durchgehend - in Österreich aufzuhalten. Er habe in Serbien die achtjährige Pflichtschule sowie eine vierjährige Handelsschule abgeschlossen und sei ursprünglich nach Österreich gekommen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seine Ehefrau D.A. und seine minderjährige Tochter N.A. würden in Österreich leben. Zuletzt sei er in Österreich vor seiner Verhaftung einer Tätigkeit in einer Firma als Fahrer im Bereich Bau nachgegangen. Der Beschwerdeführer werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, jedoch strebe er einen weiteren Aufenthalt in Österreich an, da er in Serbien keine Unterkunft habe und von seinen Eltern enterbt worden sei. Überdies habe er in Österreich bessere Arbeitsmöglichkeiten und könne aufgrund dessen seine Frau und sein Kind erhalten, wobei seine Tochter im September 2018 eingeschult werde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.01.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest.

Er ist gesund und erwerbsfähig. Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Serbien können nicht getroffen werden.

Entgegen seiner Behauptung im Administrativverfahren verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Insbesondere halten sich die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers, D.A., oder seine angebliche Tochter N.A., nicht in Österreich auf. Auch lebte der Beschwerdeführer weder mit D.A. noch mit N.A. je in einem gemeinsamen Haushalt und sind die Genannten seit 14.01.2015 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.04.2015, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweite Alternative StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits von Mitte 2012 bis Juni 2013 in mehreren Angriffen nachgemachtes Geld, im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten, übernommen und als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht hat. Darüber hinaus brach er zweimalig im April 2013, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten in ein Gebäude bzw. in einen Lagerplatz ein, um Anderen Baumaschinen sowie Geräte im Gesamtwert von ? 28.078,39 wegzunehmen, in der Absicht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Nach seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nahm der Beschwerdeführer eine neue Identität an und war behördlich vorübergehend nicht greifbar. Am 20.02.2017 meldete er unter seiner neuen Identität - der gegenständlichen Verfahrensidentität - einen Wohnsitz in Österreich an.

Vom 12.02.2018 bis zum 25.10.2018 verbüßte er seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Gemäß § 1 Z 6 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers überdies aus seiner Haftfähigkeit.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 13.03.2018 als seine Ehefrau bezeichnete D.A. sowie seine angebliche Tochter N.A. seit dem 14.01.2015 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sind, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 20.02.2020, ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder mit D.A. noch mit N.A. je in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet war. Die Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren hinsichtlich seiner angeblichen Ehefrau und Tochter in Österreich widerstreiten somit offenkundig den Tatsachen. Im Beschwerdeschriftsatz behauptet er nunmehr - wiederum ohne Bescheinigungsmittel vorzulegen - dass sich seine "Familie" in Deutschland aufhalten würde, was seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verifiziert werden kann.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 20.02.2020. Entgegen seiner Behauptung in seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 13.03.2018 kann nicht festgestellt werden, dass er tatsächlich jemals in Österreich als "Fahrer im Bereich Bau" für eine Firma gearbeitet hat.

Die rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem gewerbsmäßigen strafrechtswidrigen Verhalten und dem Umstand, dass nach seiner Haftentlassung am 25.10.2018 auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben ist.

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Serbien wurde nie vorgebracht.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 des BFA-Verfahrensgesetzes als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt II. sowie Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich eine (Ex-)Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers in Deutschland aufhalten würden, wäre insoweit von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen, zumal der Beschwerdeführer - wie unter Punkt A) 2.2. - dargelegt, mit diesen zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt hat und aufgrund des Umstandes, dass er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, auch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis ausgeschlossen werden kann.

Ungeachtet der gegenständlichen Entscheidung steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, auf dem rechtlich dafür vorgesehenen Weg einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu beantragen und ist es ihm auch möglich und zumutbar, die Dauer eines insoweit ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Auch steht es seinen Angehörigen in Deutschland frei, ihn in seinem Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, zumal sowohl österreichische als auch deutsche Staatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt in Serbien von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen.

Zu prüfen ist somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelte Judikatur geht bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus.

Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Fall, im Februar 2008 in das Bundesgebiet eingereist zu sein, um in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Behauptung kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verifiziert werden. Fest steht hingegen, dass er erstmalig mit 19.06.2013 in einer Justizanstalt in Österreich aufrecht gemeldet war, während aus dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX hervorgeht, dass er seit "Mitte 2012" durch die Begehung strafbarer Handlungen in Österreich in Erscheinung getreten ist. Sein Aufenthalt wird darüber hinaus dadurch relativiert, dass er - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - nicht durchgehend war (so war der Beschwerdeführer etwa vom 20.08.2014 bis zum 20.02.2017 zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gemeldet) und er sich zudem für etwa 14 Monate in Haft befand, sodass die Dauer seines Inlandsaufenthaltes seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu stärken vermag.

Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach und es liegen keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Geldfälschung sowie gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zugrunde lag.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Abschiebung nach Serbien keine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. sowie Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das Siebenfache.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Auch die erkennende Richterin kam aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung nahelegen würde, zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag.

Als erschwerend ist insbesondere anzusehen, dass er bereits mit dem augenscheinlichen Zweck, sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Eigentumsdelikten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er bereits Mitte des Jahres 2012 - und somit bevor er auch nur jemals einen Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hatte - bei einer derartigen strafbaren Handlung betreten wurde. Darüber hinaus wurde ihm in seiner Verurteilung eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt, wonach er offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch die Begehung von Eigentumsdelikten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene evidente Rückfallsneigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, 95/21/0164).

Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst davor nicht zurückschreckte, nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine neue Identität anzunehmen, mit dem augenscheinlichen Zweck, sich dadurch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz darauf verwiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2015 nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen, so ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer letztlich erst am 25.10.2018 aus der Strafhaft entlassen wurde - nachdem er sich zuvor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen hatte - ist insoweit im vorliegenden Fall auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben in engen Grenzen hält.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228295.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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