Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W261 2216753-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Republik Österreich ein und stellte am 16.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (in der Folge belangte Behörde) vom 20.06.2016, Zl. 14-1045462606-140176210 wurden dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Am 22.11.2017 wurde über den BF laut Mitteilung der Justizanstalt Innsbruck die Untersuchungshaft verhängt.
Er wurde in Österreich mit Urteil eines Landesgerichtes Innsbruck vom 18.04.2018, GZ 036 HV 22/2018i, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Elffache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Vierfache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die belangte Behörde leitete aufgrund dieses Umstandes ein Asylaberkennungsverfahren ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2019, Zl. XXXX , erkannte die belangte Behörde den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ab, und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt erkannte die belangte Behörde dem BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. erließ die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG. Im Spruchpunkt V. stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei. Im Spruchpunkt VI. stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage. Im Spruchpunkt VII. erließ die belangte Behörde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Dieses führte am 10.05.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2019, Zl. W250 2216753-1/11E beschloss das BVwG im Spruchteil I., dass das Verfahren zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt werde. Im Spruchteil II., wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise), und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) als unbegründet ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.06.2019 stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. schloss die belangte Behörde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Eingabe vom 19.07.2019 bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, darüber hinaus möge die gegen den BF ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG aufgehoben werden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und anschließend zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, hätten sich im Wesentlichen nicht geändert. Es sei nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von einer lebensbedrohlichen Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, ausgegangen werden könne.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 08.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2019, Zl. W261 2216753-2/2E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Der BF stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0278-2, genehmigt wurde.
Mit Eingabe vom 14.11.2019 erhob der BF durch seinen Verfahrenshilfeanwalt rechtzeitig das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 BV-G und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2019, Zl. Ra 2019/21/0278-7, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung statt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0278-9, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2019, Zl. W261 2216753-2/2E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Eine neue Beurteilung des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers, ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan erlaube es nicht, die Abschiebung des BF als zulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX , im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Kapisa, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund und ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist Zivilist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2016, Zl. XXXX gewährte die belangte Behörde dem BF internationalen Schutz und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten zu.
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes XXXX vom 18.04.2018, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Elffache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Vierfache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2019, Zl. XXXX , erkannte die belangte Behörde den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ab, und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt erkannte die belangte Behörde dem BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. erließ die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG. Im Spruchpunkt V. stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Im Spruchpunkt VI. stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft beträgt. Im Spruchpunkt VII. erließ die belangte Behörde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2019, Zl. XXXX wies das BVwG die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise), und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2019, Zl. XXXX als unbegründet ab.
Der Spruchpunkt V. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2019 erwuchs aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde des BF gegen diesen Spruchpunkt in Rechtskraft.
Die belangte Behörde stellte im genannten Bescheid vom 26.02.2019 zur Situation im Falle der Rückkehr des BF nach Afghanistan fest, dass der BF auf Grund eines persönlichen Streites mit einem Kommandanten der Taliban sein Heimatland verließ. Da sich bezüglich der damaligen Situation aus den Länderinformationen keine Änderungen entnehmen lassen, war zum damaligen Zeitpunkt (Februar 2019) nach wie vor davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit größter Wahrscheinlichkeit nach wie vor einer persönlichen Bedrohung durch die Taliban unterliegt.
Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Sachverhaltshinweise darüber hervorgekommen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan im Zusammenhang mit dieser Bedrohungssituation geändert haben.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, zu seinem Status als Zivilist und zu seiner Situation in Österreich beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den erlassenen Bescheiden der belangten Behörde und dem Erkenntnis des BVWG beruhen auf die im Beschwerdeakt aufliegenden Unterlagen.
Die Feststellungen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgung durch einen Taliban Kommandanten nicht geändert haben, beruhen im Wesentlichen auf den notorischen Länderinformationen zu Afghanistan, insbesondere auf einem Vergleich zwischen den der Entscheidung der belangten Behörde vom 26.02.2019 zugrunde liegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand 31.01.2019, jener dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderinformationen zu Afghanistan mit Stand 04.06.2019 und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand 13.11.2019. Hinweise darauf, dass sich die Situation im Zusammenhang mit Bedrohungen durch die Taliban in diesem Zeitraum maßgeblich geändert hätten, sind darin nicht zu entnehmen, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung subsidiären Schutzes kommt, wie es in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit der Fall ist.
Diese Rückkehrentscheidung traf die belangte Behörde im Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 26.02.2019, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (Spruchpunkt I. des genannten Bescheides). Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2019, Zl. W250 2216753-1/11E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
In dem genannten Bescheid stellte die belangte Behörde jedoch im Spruchpunkt V. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3 a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 FPG unzulässig sei. Dieser Spruchpunkt erwuchs aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den BF in Rechtskraft, wie dies auch aus dem oben genannten Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2019 im Spruchteil I. zu ersehen ist.
Das BVwG ging bei dessen Entscheidung im Verfahren zu Zl. W250 2216753-1/11E davon aus, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen des BF, welches zur rechtkräftigen Gewährung des Status des international Schutzberechtigten führte, nicht glaubhaft ist, und dem BF in seinem Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bzw. im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die belangte Behörde stellte aufgrund dieser Neubeurteilung des Fluchtvorbringens des BF durch das BVwG im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in diesem Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 23.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0278-9 festhielt, begründet diese neue Beurteilung des Fluchtvorbringens jedoch keine Sachverhaltsänderung. Dadurch wird eine Änderung an den tatsächlichen Verhältnissen in Afghanistan nicht aufgezeigt, welche jedoch für die Neubeurteilung der Frage, ob eine Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist, oder nicht, erforderlich ist.
Eine Gegenüberstellung der Länderinformationen zu Afghanistan ergab für den Zeitraum vom Februar 2019 (Zeitpunkt des Ausspruches der Duldung durch die belangte Behörde), Juni 2019 (Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung) und Februar 2020 (aktueller Entscheidungszeitpunkt) keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan, insbesondere keine Änderung im Zusammenhang mit Bedrohungen durch die Taliban.
Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist daher nach wie vor nicht zulässig, weswegen spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid antragsgemäß ersatzlos zu beheben war.
3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Die Behörde kann jedoch die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Nachdem Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war, wird auch Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos, weswegen auch dieser ersatzlos zu beheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, weswegen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2216753.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020