Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I422 1300428-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX(alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2019, Zl. 730859508-191168149, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 14.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 06.03.2006, Zl. 03 08.595-BAT, negativ beschieden wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 14.08.2007, Zl. 300.428-C1/11E-XVFIII/58/06, wurde die Berufung abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2008 erteilt. Der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 12.11.2007, Zl. AW 2007/20/0929-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.05.2011, Zl. 2008/23/0608-8, abgelehnt. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er eine unerlaubte Beziehung zu einem Mädchen gepflegt habe und daher von dessen Familie verfolgt worden sei. Am 28.11.2012 reiste der Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
2. Am 12.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei in Österreich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und möchte diese fortführen. Außerdem werde er von Terroristen verfolgt, da er für seinen Stiefvater - einem hochrangigen Offizier für Terrorismusbekämpfung im Irak - Übersetzungen getätigt habe.
3. Mit Bescheid vom 19.05.2015, Zl. 730859508-14965825, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.) und wurde der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erlies gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und festgelegt, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist besteht (Spruchpunkt VI.).
4. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2018, GZ: L523 1300428-2/10E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
5. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und stellte mit Schreiben vom 28.10. (Anmerkung: gemeint 2019), bei der belangten Behörde eingelangt am 07.11.2019, einen Asylantrag, welchen er im Wesentlichen mit der Heilung seiner psychischen Störung begründet. Er wisse nun, dass er in Österreich bleiben möchte, da sein Leben im Irak gefährdet sei.
6. In der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vom 15.11.2019 führte aus, dass ihm die österreichischen Behörden aufgrund seiner psychischen Erkrankung keine Erlaubnis zur freiwilligen Rückreise in sein Heimatland gegeben hätten. Aufgrund dessen sei ihm aufgrund der derzeitigen Kriegssituation lediglich der Antrag auf internationalen Schutz übriggeblieben.
7. Am 06.12.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen und führte er im Wesentlichen an, er könne aufgrund der fehlenden medizinischen Versorgung seiner Krankheit sowie aus Sicherheitsgründen nicht in den Irak zurück. Außerdem müsse er einmal jährlich einer Anhörung zur vorzeitigen Entlassung beiwohnen. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Einvernahme mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt werde, seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (§ 68 AVG).
8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.12.2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.).
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.
10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen sowie der islamischen (sunnitischen) Glaubensgemeinschaft. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Erkrankung des schizophrenen Formkreises/paranoide Schizophrenie F 20.0. und bedarf einer langjährigen bzw. andauernden medikamentösen Behandlung, um einen stabilen psychischen Zustand zu erlangen und zu erhalten. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an psychischen Störungen sowie Verhaltensstörungen durch Substanzgebrauch und an Diabetes Typ II. Es handelt sich um keine Krankheiten mit lebensbedrohlichem Charakter. Eine medizinische Behandlung der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist in seinem Herkunftsstaat möglich.
Der Beschwerdeführer reiste mehrmals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und war während seines Aufenthaltes in Österreich jahrelang unter zahlreichen Alias-Identitäten bekannt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung im Irak und Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Bruder, lebt nach wie vor im Herkunftsstaat und besteht ein aufrechter Kontakt zu seinen im Irak aufhältigen Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder privaten Beziehungen und über keine maßgeblichen Merkmale einer Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht. Er eignete sich gute Kenntnisse der Sprache Deutsch an, legte jedoch keinen Nachweis über die Ablegung einer Sprachprüfung vor.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.05.2015 zu 606 Hv 1/2015t wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB rechtskräftig verurteilt und gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Maßnahmenvollzug im Forensischen Zentrum Asten.
1.2. Zu den bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er eine unerlaubte Beziehung mit einem Mädchen geführt und dessen Familie ihn deshalb verfolgt habe. Mit Bescheid des BAA vom 06.03.2006 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des UBAS vom 14.08.2007 wurde die Berufung abgewiesen und die Zurückweisung des Beschwerdeführers in den Irak als nicht zulässig erachtet. Mit Beschluss des VwGH wurde die Behandlung der Beschwerde letztendlich abgelehnt und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
Am 12.09.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Folgeantrag mit der Begründung, er sei in Österreich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und möchte diese fortführen. Des Weiteren werde er von Terroristen aufgrund getätigter Übersetzungen für seinen Stiefvater, einem hochrangigen Offizier für Terrorismusbekämpfung, verfolgt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2017 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und ergänzte sein Fluchtvorbringen dahingehend, 2003 eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben, welche seine Religion ihm jedoch nicht gestatten würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 28.10. (Anmerkung: gemeint 2019), bei der belangten Behörde eingelangt am 07.11.2019, stellte er den gegenständlichen zweiten Folgeantrag mit der Begründung, seine psychische Erkrankung sei geheilt und er wisse nun, dass er in Österreich bleiben möchte. Im Irak sei sein Leben gefährdet. Im gegenständlichen Verfahren zum Folgeantrag auf internationalen Schutz berichtete er von der fehlenden Ausreiseerlaubnis der österreichischen Behörden. Er müsse einmal jährlich an einer Anhörung bezüglich einer vorzeitigen Entlassung teilnehmen und könne aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung sowie wegen Sicherheitsbedenken nicht zurück in seinen Herkunftsstaat.
Die im Folgeverfahren vorgebrachten Gründe für die gegenständliche Antragstellung wurden vom Beschwerdeführer bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 12.09.2014 vorgebracht bzw. waren dort schon bekannt.
Der Beschwerdeführer behauptete überdies nicht, dass es seit dem rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren zu neuerlichen Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen sei, welche im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehen würden.
Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor. Auch in Bezug auf die Situation im Irak war keine wesentliche Änderung eingetreten, ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
Der Beschwerdeführer wird daher im Falle seiner Rückkehr in den Irak weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung oder wie immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.12.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak fast vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellung zu seinem Glaubensbekenntnis - aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 29ff) und der belangten Behörde (AS 129ff) sowie aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der islamischen (sunnitischen) Glaubensgemeinschaft ist, ergibt sich aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Der Beschwerdeführer erklärte erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.12.2019 (AS 131), dass er seit zehn Jahren ohne Bekenntnis sei. Auf Nachfrage, warum er diesen Umstand nicht bereits im Vorverfahren angegeben habe (AS 133), gab er an bisher "anders" gefragt worden zu sein. Er würde in der Justizanstalt auch Speck essen. Diesbezügliche Angaben des Beschwerdeführers werden als unglaubwürdig erachtet. Einerseits erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in keiner der vorangehenden Einvernahmen darauf hingewiesen habe keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Im Gegenteil, so führt er bei seiner Einvernahme vom 29.11.2016, auf die Frage "Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?" explizit aus, dass er der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig sei. Er bete zwar nicht, habe aber einen Glauben (AS 128). Eine Unmissverständlichkeit zur Glaubenszugehörigkeit kann weder aus der Fragestellung noch aus der Antwort erkannt werden. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch seine aktuelle Behauptung, wonach er bereits vor zehn Jahren sein Bekenntnis zum Islam aufgegeben habe, spiegelt sich auch darin die mangelnde Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens wider. Andererseits wurde die Feststellung zu seiner islamischen Religionszugehörigkeit bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2017 getroffen. In der dagegen erhobenen Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.06.2017, wurde diese Feststellung jedoch nicht beanstandet. Vielmehr berief er sich in diesem Schriftsatz auf eine vergangene homosexuelle Beziehung, welche ihm seine Religion nicht erlaube. Das erkennende Gericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich immer noch zum Islam bekennt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten im Vorverfahren fest.
Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergeben sich aus dem Schreiben der JA Asten vom 04.12.2019 sowie aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Die Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde bereits im Vorverfahren durch die Einholung entsprechender Anfragen an die Staatendokumentation (AS 159) geklärt und als solches festgestellt. In der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 06.12.2019 (AS 131ff) gab er außerdem selbst an, sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem Vorverfahren nicht verändert. Er führte zudem aus, dass er die ihm verschriebenen Medikamente nicht immer, sondern nur dann nehme, wenn es ihm nicht gut gehe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt sich des Weiteren die bestehende Möglichkeit der medikamentösen Behandlung im Irak. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, die Depotspritze sei nunmehr auf das Medikament "Trevicta" umgestellt worden und die Verfügbarkeit im Irak ungewiss. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wirkstoff des damals verschriebenen Medikaments "Xepilon" gemäß der Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation im Vorverfahren im Irak erhältlich ist. Gemäß der allgemein zugänglichen Information (https://www.patienteninfo-service.de/a-z-liste/xyz/xeplionR-25-mg-50-mg-75-mg-100-mg-150-mg-depot-injektionssuspension; https://www.patienteninfo-service.de/a-z-liste/t/trevictaR-175-mg-263-mg-350-mg-525-mg-depot-injektionssuspension; jeweils abgerufen am 18.02.2020) beinhalten die Medikamente "Trevicta" und "Xepilon" den gleichen Wirkstoff namens "Paliperidon", welcher zur Erhaltungstherapie gegen die Symptome der Schizophrenie bei erwachsenen Patienten angewendet wird. Insofern ist den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen.
Die Feststellungen betreffend seine mehrmalige Einreise ins Bundesgebiet sowie die jahrelange Verwendung von Alias-Identitäten ergeben sich zweifellos aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insofern spricht dieses Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls für eine mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit.
Aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) leiten sich die Feststellungen ab, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang in Österreich aufhält und sich derzeit im Maßnahmenvollzug im Forensischen Zentrum Asten befindet.
Die Feststellungen betreffend seine persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse ergeben sich aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und bestätigte die belangte Behörde auch im Rahmen ihrer Einvernahme, dass der Beschwerdeführer durchwegs auf Deutsch antworte. Weder in den Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren erbrachte der Beschwerdeführer einen Nachweis für eine absolvierte Sprachprüfung. Auch lassen sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Indizien für eine berufliche, kulturelle oder soziale Integration ableiten und legte er diesbezüglich ebenfalls - weder in den Vorverfahren, noch im gegenständlichen Folgeverfahren - keinerlei Nachweise oder Unterlagen vor.
Seine strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 05.02.2019 und dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
2.2. Zu den bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:
Die Feststellungen zu seinen bisherigen Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.
Im gegenständlichen Folgeverfahren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die mangelnde medizinische Versorgung seiner Krankheit sowie die Sicherheitslage im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Irak nicht erlauben würden. Überdies müsse er einmal jährlich zu einer Anhörung wegen der vorzeitigen Entlassung erscheinen.
In seinem Fluchtvorbringen stützt sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf solche Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben, von ihm im vorangegangenen Asylverfahren auch vorgebracht und bereits rechtskräftig mitberücksichtigt wurden. Dies betrifft im Speziellen seine psychischen Erkrankungen sowie die Möglichkeiten der Medikamentenbeschaffung im Herkunftsstaat.
Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, wonach in einem Sachverständigengutachten Zweifel zur adäquaten Behandlung seiner Erkrankung im Herkunftsstaat geäußert wurden, ist entgegenzuhalten, dass seine Erkrankung bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bekannt war und mitberücksichtigt wurde. Die rechtskräftige Entscheidung umfasst somit auch die im Sachverständigengutachten geäußerten Zweifel. Aufgrund der äußerst detailliert durchgeführten Ermittlungen hegt das erkennende Gericht - wie auch die belangte Behörde - keine Zweifel an den dort rechtskräftig getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und den Behandlungsmöglichkeiten.
Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass es dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers an Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit mangelt.
Des Weiteren konnten aus den Länderberichten keine derartigen Änderungen und Verschlechterungen der Sicherheitslage im Irak abgeleitet werden, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn die österreichischen Behörden nicht freiwillig ausreisen lassen würden, wird entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt wurde. Er befindet sich derzeit im Maßnahmenvollzug, sodass eine freiwillige Ausreise mangels Gewährung einer bedingten Entlassung nicht in Betracht kommt.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak vom 20.11.2018 (zuletzt eingefügte Kurzinformation am 30.10.2019) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Der Beschwerdeführer erhielt in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2019 aktuelle Länderfeststellungen zum Irak. Trotz des Hinweises der belangten Behörde auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache, langte keine diesbezügliche Stellungnahme ein. Im Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer lediglich Berichte über Geschehnisse an, welche die zugespitzte Lage im Irak nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides belegen sollen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich trotzdem keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies deswegen, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte.
Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen ist.
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461-5 darauf hingewiesen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen. Änderungen hinsichtlich des Vorliegens derartiger Umstände vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zum Irak auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer im Irak nach wie vor über ein familiäres Auffangnetz.
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 - B2418/07 ua)
Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) daher nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant. Der Beschwerdeführer, bei welchem eine Erkrankung des schizophrenen Formkreises/paranoide Schizophrenie F 20.0., psychischen Störungen, Verhaltensstörungen sowie Diabetes Typ II. diagnostiziert wurden, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak entgegenstehen würde. Insbesondere waren die Erkrankungen des Beschwerdeführers bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bekannt und wurde die gegebene medizinische Versorgung im Irak eingehend beleuchtet. Darüber hinaus geht aus den derzeit aktuellen Länderfeststellungen zum Irak klar hervor, dass alle Iraker, die sich als solche ausweisen können, Zugang zum Gesundheitssystem haben. Die meisten Iraker leben außerdem etwa eine Stunde vom nächstgelegenen Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Überdies zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal freiwillig in den Irak unter Inanspruchnahme der österreichischen Rückkehrhilfe zurückkehrte, dass die medizinische und medikamentöse Versorgung seiner Krankheit während seines Aufenthalts gewährleistet war.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen ist.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe acht Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Thematik "Folgeanträge" sowie "entschiedene Sache" auseinandergesetzt. Wie die zugrundeliegende Judikatur (vgl. etwa VwGH 21.03.1985, 83/06/0023; 27.09.2000, 98/12/0057; 9.9.1999, 97/21/0913; 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.05.2012, 2012/18/0041; u.a.) zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.1300428.3.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020