TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/13 96/19/2907

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Veröffentlicht am 13.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der 1935 geborenen LS in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Emmerich Fritz in 1010 Wien, Wipplingerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1996, Zl. 304.640/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. Jänner 1994 (bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 19. Jänner 1994) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie gab an, Staatsangehörige Kroatiens zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juni 1994 gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie aus wie folgt:

"Ich halte mich seit 03.10.1993 in Österreich auf. Ich komme aus Bosnien und Herzegowina. Ich war gezwungen, aus meiner Ortschaft Konjic (Kostajnica) zu flüchten. Da hier meine Schwester SD ansässig ist, war es für mich naheliegend, nach Österreich zu kommen. Damals war es für mich nicht mehr möglich, mich bei der "Bosnienaktion" anzumelden, weil ich im Besitz eines kroatischen Reisepasses bin.

Dazu muß ich einige Tatsachen ausführlicher erklären: Nach dem Zerfall Jugoslawiens waren die exjugoslawischen Staatsbürger gezwungen, eine neue Staatsbürgerschaft (damit verbunden auch neue Reisepässe) anzunehmen. Diese Entscheidung fiel den Bewohnern aus vielen Regionen sehr schwer (aus politischen und territorialen Gründen). Da ich kroatische Nationalität habe, war es für mich naheliegend, die kroatische Staatsbürgerschaft anzunehmen. In meinem "Heimatstaat" Kroatien bin ich aber noch immer Kroatin aus Bosnien und Herzegowina. Ich habe keine Verwandten in Kroatien. Das bedeutet, daß ich mich in Kroatien nur als Flüchtling aufhalten könnte (was inzwischen auch unmöglich geworden ist).

Ich bin derzeit kein anerkannter De facto Flüchtling. Aus diesem Grund war ich gezwungen, meinen Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz zu regeln. ..."

Mit Bescheid vom 20. Februar 1995 gab die belangte Behörde dieser Berufung statt und behob den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos".

Mit (Ersatz-)Bescheid vom 2. Juni 1995 wies die erstinstanzliche Behörde den in Rede stehenden Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich ab. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage in Rechtskraft.

Am 13. September 1995 (bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 14. September 1995) beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie gab abermals an, Staatsangehörige Kroatiens zu sein.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Oktober 1995 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 5./19. Jänner 1994 und vom 13./14. September 1995 gemäß § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1996 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, daß die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag nicht vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet eingebracht habe. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Die Erteilung einer Bewilligung sei ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Familiennachzug zu ihrem Ehegatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Z. 1 und § 6 Abs. 2 AufG lauteten:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

1. von österreichischen Staatsbürgern oder

...

ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

§ 6. (1) ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (8. Februar 1996) war für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, maßgeblich. § 4 Z. 2 und 4 dieser Verordnung lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Die am 9. Juni 1995 im Bundesgesetz kundgemachte Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, lautete:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

(3) Ungeachtet der Staatsangehörigkeit kann ein solches Aufenthaltsrecht auch Personen aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dem Abs. 1 gegeben sind.

...

§ 2. Personen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1038/1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."

Die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, lautete:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

(3) Ungeachtet der Staatsangehörigkeit kann ein solches Aufenthaltsrecht auch Personen aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dem Abs. 1 gegeben sind."

Da die Beschwerdeführerin noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde ihren Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Auch § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG ist auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden, daß sie sich am 1. Juli 1993 überhaupt im Bundesgebiet aufhielt (vgl. das Vorbringen betreffend die Einreise im Oktober 1993 in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Juni 1994). Eine Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften scheidet demnach für sie aus.

Zur Beurteilung ihres Antrages ist daher § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich. Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Die Beschwerdeführerin tritt der Annahme der belangten Behörde, sie habe ihren Antrag vom 13./14. September 1995 nicht vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt, nicht entgegen. Die Auffassung der belangten Behörde, sie habe der Erfolgsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Vom Erfordernis einer Antragstellung aus dem Ausland wäre nur dann abzusehen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin zu jenem Personenkreis zählte, der entweder aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung oder aber aufgrund einer gemäß § 12 Abs. 4 AufG erlassenen Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt war.

Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich Hinweise darauf, daß die Beschwerdeführerin zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund des § 6 Abs. 2 dritter Satz oder einer darauf beruhenden Verordnung zur Inlandsantragstellung berechtigt ist.

Unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996 fiel die Beschwerdeführerin deshalb nicht, weil ihr nach der Aktenlage niemals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt war.

In der Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, daß einer ihrer Söhne "sicher schon Österreicher" sei, obwohl sie gleichzeitig behauptete, nicht geklärt zu haben, ob beide oder einer ihrer Söhne bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Selbst wenn einer ihrer Söhne im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides österreichischer Staatsbürger gewesen wäre, könnte sie sich nicht auf § 4 Z. 2 der in Rede stehenden Verordnung stützen, weil Eltern österreichischer Staatsbürger nicht zu dem in § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG umschriebenen Personenkreis gehören.

Auch ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführerin, die nach ihrem eigenen Vorbringen Staatsangehörige Kroatiens ist, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 bzw. BGBl. Nr. 389/1995 zuerkannt worden wäre. Abgesehen von der Frage ihrer Staatsangehörigkeit wäre der Erwerb eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes gemäß § 1 Abs. 2 der in Rede stehenden Verordnungen nur dann in Frage gekommen, wenn ihre Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgt wäre, bei der sie sich der Grenzkontrolle stellte und ihr entsprechend internationaler Gepflogenheit die Einreise gestattet worden wäre. Daß diese Voraussetzungen erfüllt worden wären, wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal behauptet. Auch aus den Verwaltungsakten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise.

Wenn sich die Beschwerdeführerin auf ihre durch die Anwesenheit ihres Ehegatten sowie ihrer beiden Söhne im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen in Österreich beruft, ist ihr zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch genützten Verordnungsermächtigung bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter - jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden - Bedacht genommen hat. Bedenken, daß die Umschreibung des durch diese Vorschriften umschriebenen Personenkreises zu eng wäre und Art. 8 MRK nicht entspreche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden. Der Fall der Beschwerdeführerin ist auch nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des § 6 Abs. 2 AufG aF eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen geboten wäre (vgl. das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148).

Selbst wenn einer der Söhne der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides österreichischer Staatsbürger gewesen wäre, wäre für sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nichts zu gewinnen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/1526, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Im Falle der Beschwerdeführerin, welche nach der Aktenlage weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfügte, wäre der Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Familiennachzug zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen durch die auf § 6 Abs. 2 AufG gestützte Abweisung ihres Antrages im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 436/1996, sei nunmehr festgelegt worden, daß ein Aufenthaltstitel Personen wie ihr nicht versagt werden dürfe. Auch seien die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 4 und des § 10 Abs. 1 Z. 6 "FrG alt" aufgehoben worden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels dürfe nur mehr versagt werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 436/1996 vorliege, was jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. § 10 Abs. 6 FrG sehe überdies die Möglichkeit vor, in bestimmten Gründen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes einen Sichtvermerk zu erteilen. Berücksichtigungswürdige Gründe lägen vor, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer Gefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre. Auch hätte die Aufenthaltsbewilligung ihres Ehegatten "analog § 11c FrG" als Aufenthaltsbewilligung für den Familiennachzug für sie zu gelten. Sie verlange daher, ungeachtet der Tatsache, daß der gegenständliche Bescheid vor Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle ergangen sei, die Anwendung der Bestimmungen dieser Novelle auf sie.

Diesen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Überprüfung eines Bescheides die im Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich ist. Der gegenständliche Bescheid wurde durch Zustellung am 8. Februar 1996 erlassen, während die FrG-Novelle 1996 am 20. August 1996 ausgegeben wurde. Sie ist daher für die Überprüfung des gegenständlichen Beschwerdefalles nicht maßgeblich. Im übrigen enthält diese Novelle die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bestimmungen nicht.

Selbst wenn die in § 37 Abs. 1 FrG genannten Umstände einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat (nach dem Beschwerdevorbringen "Kroatien") entgegenstünden, hätte dies nicht zur Folge, daß ihr ungeachtet der Nichteinhaltung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründe könnten mit Anträgen nach § 36 Abs. 2 oder 54 FrG geltend gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zlen. 96/19/3402, AW 96/19/1873).

Die Beschwerdeführerin wurde auch dadurch nicht in Rechten verletzt, daß die erstinstanzliche Behörde und im Instanzenzug auch die belangte Behörde nicht nur den Antrag vom

13./14. September 1995, sondern auch neuerlich den bereits mit Bescheid vom 2. Juni 1995 rechtskräftig abgewiesenen Antrag vom 5./19. Jänner 1994 abwies (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/1049, mit weiteren Nachweisen).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192907.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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