TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W144 2222655-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §20
FPG §21 Abs1 Z3
FPG §21 Abs2 Z4

Spruch

W144 2222655-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in New Delhi vom 16.07.2019, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA von Indien, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in New Delhi vom 08.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Indien stellte am 20.03.2019 bei der österreichischen Botschaft in New Delhi (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D, gültig für den Zeitraum 28.05.2019 (offensichtlich irrtümlich 2018 angegeben) bis 20.11.2019 für eine einmalige Einreise zum Aufenthalt bis zu 177 Tagen. Als Reisezweck wurden der Besuch des Ehegatten XXXX , XXXX geb., StA von Indien, wohnhaft in XXXX , sowie Tourismus angegeben.

Die BF legte ihrem Antrag Folgende Unterlagen bei:

* Erklärung über den Reisezeck

* Heiratsurkunde vom 12.09.2018

* Anmeldeformular für einen Sprachkurs für das Niveau A1 in XXXX vom 24.06.2019 bis 12.08.2019

* Kopie ihres Reisepasses

* Kontoauszug der XXXX vom 15.03.2019, bezugnehmend auf den Namen " XXXX "-Register, ( XXXX ist der Vater der BF) Kontostand: INR (indische Rupien) "3.53.914.00CR" = ? 4.574,- zum 20.02.2020

* Kopie des Reispasses des Einladers

* EVE (elektron. Verpflichtungserklärung) des Einladers

* Lohn- und Gehaltsverrechnungsauszüge des Einladers Nov. 2018 und Dez. 2018

* Gehalts-Abrechnungsbelege des Einladers und Dez. 2018 und Jänner 2019

* Mietvertrag des Einladers

* Aufenthaltstitel und ZMR-Auszug des Einladers

* Ticketreservierung für Hin- und Rückflug Delhi - über Frankfurt nach Wien (28.05.2019) - Wien - über Frankfurt nach Delhi (20.11.2019)

* Reiseversicherung " XXXX ." für den Zeitraum 28.05.2019 bis 23.11.2019

* Visa-Declaration und Disclaimer bez. Visa-Dienstleister " XXXX "

Mit Schreiben vom 28.03.2019 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, eine Stellungnahme zum Vorhalt einzubringen, dass ihre Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, sowie dass ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen nicht habe festgestellt werden können. Die BF habe ihre Rückkehrwilligkeit nicht ausreichend nachgewiesen, und sei kein Nachweis bestehender wirtschaftlicher und sozialer Verwurzelung im Heimatland erbracht worden.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2019 erstattete die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine diesbezügliche Stellungnahme, in welcher sie versicherte, dass eine Rückkehrwilligkeit bei ihr gegeben sei und sie Österreich noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums umgehend freiwillig wieder verlassen werde. Sie wolle in Österreich ihren Ehegatten besuchen und mit diesem Zeit verbringen, sowie bei einem Sprachinstitut einen Deutschkurs belegen.

Mit Schreiben vom 08.04.2019 forderte die ÖB die BF erneut zu einer Stellungnahme, diesmal zum Vorhalt auf, dass die Herkunft des Geldes aus dem vorgelegten Kontoauszug unklar sei, dass ihre Wiederausreise in den Heimatstaat nach wie vor nicht gesichert sei, und dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestünden. Da ihr Ehegatte die Absicht habe, in Österreich zu verbleiben und die BF ihren Ehegatten erst im September geheiratet habe, sei anzunehmen, dass sie beim Ehegatten im Bundesgebiet bleiben wolle. Zudem habe sie nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet habe - die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen und sei die EVE (elektronische Verpflichtungserklärung) des Einladers nicht tragfähig.

Dieser Vorhalt wurde der BF am 09.04.2019 im Wege ihres Rechtsvertreters zugestellt, eine Stellungnahme wurde in der Folge nicht eingebracht.

Mit Bescheid vom 08.05.2019, zugestellt am 09.05.2019, verweigerte die ÖB das beantrage Visum mit der Begründung, dass

* sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht reichend begründet habe und die dargelegten Informationen in sich widersprüchlich seien.

* nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass die BF ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Bundesgebiet als auch für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat habe. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen.

* die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine, es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Konkret habe ihre Rückkehrwilligkeit in das Heimatland nicht glaubhaft gemacht werden können, weil offensichtlich keine Verwurzelung im Heimatland nachgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 04.06.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen der belangten Behörde für die BF nicht nachvollziehbar seien: So sei im Verfahren vorgebracht worden, dass der Ehegatte der BF entsprechende Unterlagen, wie Mietvertrag, Lohnzettel etc. zur Vorlage gebracht habe und aus diesen hervorgehe, dass für die Zeit des Aufenthalts der BF in Österreich sowohl die Unterkunftsmöglichkeit gegeben sei als auch hinreichend Mittel vorlägen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Bundesgebiet für die beabsichtigte Dauer als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat ausreichen würden. Der Ehegatte der BF sei seit Jahren in Österreich aufhältig, er verfüge über entsprechendes Einkommen, gehe einer geregelten Tätigkeit nach und bewohne eine Mietwohnung im Ausmaß von über 40 m². Die BF Selbst lebe in Indien bei ihren Schwiegereltern und werde noch vor Ablauf des Visums zu diesem zurückkehren. Sie beabsichtige im Bundesgebiet einen Sprachkurs zu absolvieren, dies um für spätere Aufenthalte in Österreich bzw. Antragstellungen auf Visumserteilungen bereits über die notwendigen Sprachkenntnisse zu verfügen. Die BF unterstütze zudem in Indien ihre Schwiegereltern und werde - wie gesagt - rechtzeitig zurückkehren. Auch der Ehegatte der BF hätte einvernommen werden können, um allfällige widersprüchliche Angaben aufzuklären.

In der Folge erließ die ÖB die Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2019, Zl. XXXX , und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

"Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen vermögen die belangte Behörde nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen und vermag die Beschwerde die begründeten Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das österreichische Hoheitsgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, nicht zu zerstreuen, und zwar im Blick auf die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin und zum anderen auf ihre persönlichen Umstände - insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindungen im Wohnsitzstaat und in Österreich (durch ihren Ehemann).

Obliegt es doch dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich aber aus folgenden Gründen, wobei auch zu betonen ist, dass in einem ausführlichen persönlichen Gespräch mit der Antragstellerin in der Botschaft die Einkommens- und soziale Situation der Antragstellerin ermittelt wurde: Aufgrund der Angaben im Interview, wonach der erst im September 2018 angetraute Ehemann beabsichtigte, für immer in Österreich zu bleiben, bestanden begründete Zweifel an der Rückkehrwilligkeit in das Heimatland, vor allem auch deshalb, weil dort weder eine wirtschaftliche noch eine soziale Verwurzelung nachgewiesen werden konnte. Die Angabe, dass ein Hauptreisegrund die Absolvierung eines Deutschkurses ist. legt es geradezu im vorliegenden Kontext der Lebensumstände nahe, dass eine Rückkehr ins Heimatland nicht geplant ist, sondern vielmehr die Basis für einen Verbleib in Österreich (beim Ehegatten) geschaffen werden soll.

Das Vorliegen eines Rückflugtickets alleine kann nicht als Beweis für eine Rückkehrwilligkeit herangezogen werden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleieben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Nach dem oben Gesagten bestehen aber begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen. Im angefochtenen Bescheid wurde daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Wiederausreise nach § 21 Abs 1 Z 3 FPG im gegebenen Fall nicht gesichert erscheint.

War daher schon aus diesem Grund das beantrage Visum zu verweigern, so stand einer Visumerteilung auch der Versagungsgrund des § 21 Abs 2 Z 4 FPG entgegen:

Nach dem /zuletzt aktuellen für den Jänner 2019) vorgelegten Abrechnungsbeleg verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin (als Einlader) über einen Monatslohn von EUR 1.082,25. Von diesem Betrag sind aber wieder Mietkosten (inkl BK) in Höhe von EUR 520,00 abzuziehen. Ein ebenfalls (zusätzlich) ausgewiesenes Kilometergeld von EUR 500,22 kann nicht als Einkommen gewertete werden, weil mit dem Kilometergeld nur sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines Pkw verbundenen Kosten angemessen abgegolten sind (vgl. OGH 2. Februar 1994, 7Ob 522/94; OGH 30. Juni 2010, 9Ob 47/092).

Das verfügbare Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beträgt daher (bezogen auf den zuletzt aktuellen Jänner 2019) EUR 532,25 (ohne allfälligen weiteren Belastungen durch Kreditverbindlichkeiten etc.)

Zu einem im Wesentlichen anderen Bild vermögen auch die Einkommensbelege für November und Dezember 2018 nicht führen. In dem für November 2018 wird zwar ein Auszahlungsbetrag von 1.738,60 EUR ausgewiesen, für den Dezember 2019 aber lediglich ein Auszahlungsbetrag von 318,27 EUR.

Der Ausgleichzulagenrichtsatz für eine Einzelperson im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2019 monatlich brutto 933,06 EUR.

Wenn man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für ausreichende Mittel heranzieht, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für einen 177-tägigen bzw. nicht ganz sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ca 5.500,00 EUR benötigen würde. Die zumindest erforderlichen Mittel übersteigen damit deutlich die Möglichkeiten der einladenden Person; ihre verfügbaren finanziellen Mittel wurden daher im Verwaltungsverfahren zutreffend als nicht ausreichend qualifiziert. Dem wird in der Beschwerde auch nur damit entgegentreten, dass der Einlader über "entsprechendes Einkommen" verfüge und einer geregelten Tätigkeit nachgehe.

Dass aber die Beschwerdeführerin selbst über (ausreichende) finanzielle Mittel verfüge, auf die sie während des geplanten Aufenthaltes zurückgreifen könnte, ist aus den (allenfalls auch nur behaupteten) Angaben der Beschwerdeführerin (s. auch ihre Angaben im Antrag) nicht zu erkennen und wird selbst in der Beschwerde als solches gar nicht in den Raum gestellt.

Das beantragte Visum war daher auch gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 FPG mangels Nachweis von ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu verweigern."

Mit Schriftsatz vom 29.07.2019 begehrte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.08.2019 wurde am 22.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass die BF im Heimatstaat keiner Beschäftigung nachging.

Nicht festgestellt werden kann, woher der im vorgelegten Bankdatenauszug aufscheinende Betrag von INR (indische Rupien) 3.53.914,- zum Stichtag 15.03.2019 stammt und ob dieser Betrag auch der BF zurechenbar ist.

Eine tragfähige Verpflichtungserklärung (EVE) für die BF liegt nicht vor.

Eine Verwurzelung der BF im Heimatland ist nicht erkennbar, zumal sie lediglich bei ihren Schwiegereltern lebt.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.

Die Feststellung, dass die BF zum Antragszeitpunkt keiner aktuellen Beschäftigung nachging ergibt sich daraus, dass sie im Visa-Antragsformular im Feld "derzeitige berufliche Tätigkeit" angegeben hat, "Hausfrau" zu sein.

Die Feststellung zu den finanziellen Mitteln ergeben sich aus dem Umstand, dass in dem kommentarlos vorgelegten Bankdatenauszug einerseits nicht nachvollziehbar ist, ob es sich bei diesen Bankkonto um eines handelt, das der BF zugehört, da sich auf dem Kontoauszug auch der Name ihres Vaters befindet, und andererseits auch nicht nachvollziehbar ist, woher der darauf aufscheinende Betrag stammt. Die BF hat mit keinem Wort dargelegt, woher dieses Geldvermögen stammen sollte, zumal sie ja keinerlei Beschäftigung angeben hat.

Die Feststellung, dass keine tragfähige Verpflichtungserklärung für die BF vorliegt ergibt sich aus der Erwägung, dass Einkommen des Einladers bei einer Orientierung an den Richtsätzen des § 293 ASVG für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt unter dem ausreichenden Betrag bleibt.

Richtsätze für die Ausgleichszulage ab Jänner 2019

Richtsätze für die Ausgleichszulage pro Monat im Jahr 2019

Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben 1.398,97 Euro

Aus den Abrechnungsbelegen des Einladers ergibt sich, dass dieser inklusive Kilometergeld, welches als kein tragfähiges Einkommen noch herauszurechnen ist, im Dezember 2018 einen Betrag von ? 1.678,24 ausbezahlt bekommen hat und im Jänner 2019 der Auszahlungsbetrag ? 1.418,84 betragen hat, sodass sich ein Durchschnittswert von ? 1.548,54 ergibt. Von diesem Betrag sind laufende Wohnkosten in der Höhe von ? 520,- pro Monat vermindert um den Wert der "freien Station" in der Höhe von ? 294,65 (für 2019) abzuziehen, sodass sich selbst unter Einbeziehung des Kilometergeldes von durchschnittlich ? 574,98 ein verfügbarer Betrag von ? 1323,19 ergibt, der schon unter dem Orientierungswert von ? 1.398,97 für 2019 (und auch unter dem Wert für 2018: ? 1.363,52) bleibt. Unter Abzug des Kilometergeldes, das - wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde - nach der Judikatur des OGH nicht als Einkommen gewertet werden kann, verbleibt somit nur ein durchschnittlicher Betrag in der Höhe von ? 748,21, der eklatant unter dem Orientierungswert liegt und damit keinesfalls für eine EVE tragfähig ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF und ihrer mangelnden Verwurzelung in Indien ergeben sich daraus, dass sie keiner Beschäftigung nachgeht und lediglich bei ihren Schwiegereltern wohnhaft ist. Insgesamt betrachtet ist daher nicht erkennbar, dass die BF im Heimatland verwurzelt wäre.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

3. Abschnitt

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20 (1) Visa D werden erteilt als

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1.-Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.-Visum aus humanitären Gründen;

3.-Visum zu Erwerbszwecken;

4.-Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5.-Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6.-Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7.-Visum zur Wiedereinreise;

8.-Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9.-Visum für Saisoniers;

10.-Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

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1.-sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2.-neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3.-zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4.-zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

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1.-dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.-kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3.-die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

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1.-der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2.-begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3.-der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4.-der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5.-der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6.-der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7.-der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8.-gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9.-der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10.-Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13.-der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14.-der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."

Zu A)

1. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 ist ein Visum dann zu verweigern, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt.

Wie bereits oben ausgeführt hat die BF im Antragsformular angegeben, dass sie keiner Beschäftigung nachgeht, sodass bereits aus diesem Grunde ausreichende Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes der BF im Gastland zweifelhaft erscheinen. Der von ihr vorgelegte Bankdaten-Auszug weist im Wesentlichen eine Einmalzahlung von 300.000,- indischen Rupien auf, wobei völlig im Dunkeln bleibt, woher dieser Betrag stammt und ob er der BF letztlich auch zurechenbar ist, zumal der Kontoauszug Bezug nimmt auf " XXXX " und somit sowohl der Name der BF als auch der Name ihres Vaters (was sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergibt) aufscheint. Die BF hat diesbezüglich keinerlei Erklärung erstattet, sodass das Vorhandensein dieser Geldmittel und deren Zurechnung an die BF nicht plausibel erscheint.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die vorliegende Verpflichtungserklärung (EVE) nicht tragfähig, da das verfügbare Einkommen des Verpflichteten nicht einmal ansatzweise an einen mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz vergleichbaren Betrag, der nach der Judikatur als Orientierung zu betrachten ist, herankommt.

Zudem begegnet die Erwägung der ÖB, wonach die rechtzeitige Wiederausreise der BF vor dem Hintergrund der nicht ausgeprägt erscheinenden Verwurzelung im Heimatland in casu nicht gesichert erscheint, keinen Bedenken, wenn die Ehe der BF erst seit relativ kurzer Zeit besteht, der Ehegatte im Bundesgebiet verbleiben will und die BF bereits einen Deutschkurs absolvieren möchte, was nach menschlichem Ermessen sehr wohl indiziert, dass sie letztlich nach Österreich nachziehen will.

Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB zu Recht gem. § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 FPG mangels gesicherter Wiederausreise sowie mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts des BF verweigert und war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel finanzielle Mittel Wiederausreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2222655.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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