Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2159426-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ XXXX betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017, AZ XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass keine Kürzung des Auszahlungsbetrages infolge Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kleinerzeugerregelung erfolgt.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten Frau XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 1.1.2016 die Übernahme des Betriebs mit der BNr. XXXX an.
2. Der Beschwerdeführer, der aufgrund der ihm für das Antragsjahr 2015 zustehenden Direktzahlungen für seinen damaligen Betrieb Nr. XXXX automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden war und in diesem Antragsjahr auch von der Möglichkeit des Ausstiegs aus dieser Regelung nicht Gebrauch gemacht hatte, stellte am 11.4.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 (nunmehr für den Betrieb Nr. XXXX ), beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
3. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA eine Prämie in Höhe von EUR 1.250,00 mit der Begründung, der Beschwerdeführer nehme an der Kleinerzeugerregelung teil (Hinweis auf § 8g Abs. 2 MOG 2007). Bei Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung dürften Direktzahlungen in einer Höhe von maximal EUR 1.250,00 gewährt werden (Hinweis auf Art. 63 Abs. 2 VO 1307/2013, §8g Abs. 1 MOG 2007). Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ab dem Antragsjahr 2017 sei zum Ende der Einreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2017 bekannt zu geben.
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 13.1.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von 15.2.1995 bis 31.12.2015 einen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX in der Größe von 3,5703 ha bewirtschaftet. Dieser Betrieb sei mit der Umstellung auf das neue Flächenmodell (wirksam ab 2015) automatisch durch die AMA als Kleinerzeugerbetrieb eingestuft worden. Dies sei korrekt gewesen, weil durch die Betriebsgröße bedingt das Ausmaß der Direktzahlungen unter 1.250 ? lag. Mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2016 habe ihm seine Mutter ihren Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX übergeben, mit allen Rechten und Pflichten. Dies sei ordnungsgemäß mittels Formular Bewirtschafterwechsel inkl. Übertragung aller Zahlungsansprüche erfolgt. Damit sei er seit 1.4.2016 Bewirtschafter des Betriebes BNr. XXXX . Bei dem von seiner Mutter bis dahin bewirtschafteten Betrieb handle es sich um einen Betrieb in der Größe von 60,6588 ha. Er unterliege nicht der Kleinlandwirte-Reglung. Im Zuge des Bewirtschafterwechsels sei sein ursprünglicher Betrieb mit der BNr. XXXX inaktiv gestellt worden (siehe Vermerk am BWW-Formular), die Flächen seien zuvor entsprechend übertragen worden. Damit bewirtschafte er seit dem 1.1.2016 nur einen Betrieb mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 64,1671 ha. Für diesen sei der MFA 2016 gestellt worden. Die Kleinerzeugerregelung habe auf den ursprünglichen Betrieb mit der Nr. XXXX zugetroffen, dieser sei aber inaktiv gestellt worden, weil es ihn nicht mehr gebe. Somit sei es für ihn nicht nachvollziehbar, warum sein aktuell bewirtschafteter Betrieb in der Größe von 64,16 ha gem. Abrechnung und Darstellung im Bescheid Direktzahlungen 2016 in die Kleinerzeugerregelung eingestuft wurde. Neben der inhaltlich nicht verständlichen und fachlich für mich nicht zutreffenden "Einordnung" wolle er auch anmerken, dass es bei der MFA-Antragstellung 2016 keinen Hinweis darauf gegeben habe bzw. es nicht erkennbar gewesen sei, dass der Betrieb BNr. XXXX Kleinerzeuger sein könnte/sollte. Aus dargestelltem Sachverhalt beantrage er daher, seinen Betrieb BNr. XXXX nicht im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zu beurteilen, sondern den vollen Umfang an Zahlungen zu gewähren.
5. Im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2017 änderte sich nichts an der Zahlungsdeckelung von EUR 1.250,00 infolge des Einbezugs in die Kleinerzeugerregelung. Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA aus, der Beschwerdeführer sei durch die Betriebsübernahme weiterhin als Kleinerzeuger abgerechnet worden, weil die Eigenschaft "Kleinerzeuger" gemäß Artikel 62 der VO (EU) Nr. 1307/2013 einem Betriebsinhaber und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, einem bestimmten Betrieb zugerechnet werden könne. Gemäß Artikel 62 (1) Uabs. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 seien Betriebsinhaber nicht mehr an der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung berechtigt, wenn sich die Betriebsinhaber dazu entschließen, aus der Regelung auszusteigen. Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sei, obwohl von der AMA am 29.9.2015 darauf hingewiesen, vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten Frau XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 1.1.2016 die Übernahme des Betriebs mit der BNr. XXXX an.
Der Beschwerdeführer, der aufgrund der ihm für das Antragsjahr 2015 zustehenden Direktzahlungen für seinen damaligen Betrieb Nr. XXXX automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden war und in diesem Antragsjahr auch von der Möglichkeit des Ausstiegs aus dieser Regelung nicht Gebrauch gemacht hatte, stellte am 11.4.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 (nunmehr für den Betrieb Nr. XXXX ), beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Bei dem von seiner Mutter übernommenen Betrieb handelt es sich um einen Betrieb in der Größe von 64,16 ha. Seine Mutter unterlag nicht der Kleinlandwirte-Reglung. Im Zuge des Bewirtschafterwechsels wurde der ursprüngliche Betrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX inaktiv gestellt, nachdem die Flächen und Zahlungsansprüche zuvor entsprechend auf den Beschwerdeführer mit der neuen Betriebsnummer übertragen worden waren. Damit bewirtschafte er seit dem 1.1.2016 nur einen Betrieb mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 64,16 ha, für den der MFA 2016 gestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
[...]"
"TITEL III
BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN"
[...]
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"TITEL V
KLEINERZEUGERREGELUNG
Artikel 61
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.
Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.
(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.
(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.
[...]
Artikel 62
Teilnahme
(1) [...]
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.
(3) [...]
Artikel 63
Zahlungsbetrag
(1) [...]
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, den an der Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren:
a) einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, oder
b) [...]
Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht über einem von diesem Mitgliedstaat zwischen 500 EUR und 1 250 EUR festgesetzten Betrag liegen.
Der betreffende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen die Anwendung der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen Betrag auf 500 EUR aufzurunden.
[...]
Artikel 64
Besondere Bedingungen
[...]
(3) [...]
Betriebsinhaber, die im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhalten, sind zur Teilnahme an dieser Regelung berechtigt, wenn sie die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung erfüllen und alle Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, von dem sie die Zahlungsansprüche erhalten, auf sie vererbt werden.
(4) Wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet, ohne Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 anzuwenden, so finden Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.
[...]"
Marktordnungsgesetz 2007 - MOG:
"Kleinerzeugerregelung
§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 ? nicht übersteigen.
(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 ? Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
[...]
Sammelantrag
§ 22. [...]
(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens 1 250 Euro Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.
Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Zahlungsansprüche innehatten und höchstens EUR 1.250 an Direktzahlungen erhielten, wurden automatisch in die sog. Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15.10.2015 bekanntgaben, aus dieser Regelung ausscheiden zu wollen. Danach war und ist ein Ausscheiden für jedes Antragsjahr spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr. Der wesentliche Vorteil der Kleinerzeugerregelung besteht darin, dass die Teilnehmer die Auflagen im Rahmen des Greenings nicht einzuhalten brauchen und ihnen überdies bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance keine Sanktionen drohen (Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 69). Die Prämie für Kleinerzeuger ist jedoch mit EUR 1.250 gedeckelt, auch wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und Flächen in Folgejahren aufgrund der Basisprämienregelung und ergänzenden Zahlungen eine höhere Prämie zustünde.
Bei der in Österreich geltenden Variante dieser Regelung erfolgt eine automatische Einbeziehung des jeweiligen Betriebsinhabers in die Kleinerzeugerregelung mit der Möglichkeit des opting out. Ein automatisches Herausfallen aus dieser Regelung ohne ausdrückliche Erklärung des Betriebsinhabers ist nicht vorgesehen. Dies hat im vorliegenden Fall insofern Bedeutung, als die Behörde dem Beschwerdeführer genau aus dem Grund nur den gedeckelten Betrag von EUR 1.250 zuerkennt, weil er zwar aufgrund der Übernahme des Betriebs seiner Mutter eine höhere Prämie geltend machen könnte, aber nicht durch Erklärung bis Ende der Antragsfrist für den Mehrfachantrag im Jahr 2016 den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung erklärt habe.
Die angeführten Rechtsvorschriften binden die Kleinerzeugerregelung an "Kleinerzeuger", d.s. Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Prämien erhalten haben, die EUR 1.250 nicht übersteigen. Wie aus Art. 4 VO Abs. 1 lit. a VO (EU)1307/2013 hervorgeht, sind Betriebsinhaber natürliche Personen oder juristische Personen. Auch die Basisprämie und die Greeningzahlung werden Betriebsinhabern ad personam gewährt, vgl. Art. 21 Abs. 1 und 43 Abs. 1 VO (EU)1307/2013, nicht jedoch Betrieben als solchen. Die Kleinerzeugerregelung hängt somit grundsätzlich - hierin ist der Argumentation der AMA zu folgen - nicht am Betrieb.
Auf dem Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde vermerkt, dass alle Ansprüche der Basisprämie mit übertragen werden sollten. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die entsprechende Rubrik zielt also auf die Übertragung der Zahlungsansprüche des Vorbewirtschafters auf den Folgebewirtschafter ab. Dementsprechend findet sich auf der Rückseite des Formulars folgender Hinweis: "Auf Basis der gegenständlichen Vereinbarung wird die Übertragung von Zahlungsansprüchen bei der AMA beantragt, die unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des bisherigen Bewirtschafters nachträglich ändern. Beide Bewirtschafter verpflichten sich zur Einhaltung der bezughabenden rechtlichen Bestimmungen." Zahlungsansprüche verkörpern einen bestimmten Wert, der durch Beantragung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche aktiviert werden kann. Zugleich wurde auf dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vermerkt, dass der alte Betrieb des Beschwerdeführers inaktiviert werden soll. Der Beschwerdeführer konnte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass er mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, dass er in die Rechte der Vorbewirtschafterin eintreten und sich zugleich des Rechts zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung begeben wollte. Dies nicht zuletzt, da die Erklärung des Austritts aus dieser Regelung an keine besonderen Formvorschriften geknüpft ist.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu Spruchpunkt B (Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint auch nicht so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden könnte.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Berechnung Bescheidabänderung Beschwerdevorentscheidung Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung formlos hinreichende Anhaltspunkte INVEKOS Kleinerzeugerregelung Kürzung Mitteilung Prämiengewährung Revision zulässig VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2159426.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020