Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2228730-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch: Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.01.2020, Zl. 1130244908/200051236, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 20.09.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte dazu zusammengefasst vor, dass er in Ägypten von einer rivalisierenden Familie bedroht und diese Fehde der Grund dafür sei, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten Probleme bekommen würde.
Mit Bescheid vom 21.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs die Entscheidung daher mit 10.03.2017 in Rechtskraft.
Da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur freiwilligen Ausreise sowie zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachkam, wurde am 03.10.2019 ein Festnahmeauftrag erlassen. er in weiterer Folge am 07.01.2020 festgenommen und über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 15.01.2020 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner am Erstbefragung gab er hierbei an, dass eine Familienrache bestünde und sein Leben in seiner Heimat in Gefahr wäre. Es habe sich an den Fluchtgründen nichts geändert.
Am 30.01.2020 erfolgte eine schriftliche Einvernahme durch das BFA. Auf die Frage, ob es korrekt sei, dass sich an den Fluchtgründen nichts geändert habe, gab der Beschwerdeführer dabei an: "Ja, weil es die Wahrheit ist.". Änderungen hätten sich aber in seinem Familienleben ergeben. Er sei nun seit etwa einem Monat von seiner Ehefrau geschieden und habe eine neue Freundin. Diese sei österreichische Staatsbürgerin, 19 Jahre alt und heiße mit Vornamen XXXX; den Nachnamen kenne er nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2020 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2020 eigenhändig zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.02.2020 Beschwerde erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger. Er ist volljährig, ledig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über acht Jahre Schulbildung und war in Ägypten am Bau als Monteur für Klimageräte tätig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
In Österreich lebt ein Cousin väterlicherseits des Beschwerdeführers mit seiner Familie. Diese sind österreichische Staatsangehörige. Eine enge familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin bzw. dessen Familie besteht nicht.
Darüber hinaus bestehen in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Fluchtgründe vor, die nach Rechtskraft des Bescheids vom 10.03.2017 eingetreten sind. Eine Änderung in Bezug auf eine Rückkehrgefährdung ist seit Rechtskraft des Bescheids vom 10.03.2017 ebenfalls nicht eingetreten. Ebenso wenig liegt eine entscheidungsrelevante Änderung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vor. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr nach Ägypten besteht nicht.
1.3. Zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.01.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand Juli 2019) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung diesbezüglich bekannt geworden.
In Ägypten herrscht kein Bürgerkrieg und die staatlichen Institutionen funktionieren. Der Beschwerdeführer ging vor seiner Ausreise in Ägypten einer beruflichen Tätigkeit nach und hatte mit staatlichen Behörden keinerlei Probleme. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder lebensbedrohliche Lage gerät.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zum Beschwerdeführer:
Soweit Feststellungen zur Person, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weil der Beschwerdeführer bisher keine tauglichen Dokumente vorgelegt hat steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Auszug aus dem Strafregister. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Zeit in Österreich schwarz auf Baustellen gearbeitet hat.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Integration beruhen auf seinen Aussagen vor dem BFA. Die Behauptung, mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Partnerschaft zu stehen wurde nicht überzeugend vorgebracht. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2020 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage den Nachnamen seiner Freundin zu nennen, es kann daher nicht von einer hohen Intensität dieser Partnerschaft ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher nur Schwarzarbeiten nachging und vor dem BFA angab zurzeit über keine finanziellen Mittel zu verfügen.
2.3. Zum Vorbringen:
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Bescheids des BFA vom 10.03.2017 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.01.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht geändert hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Zu den nunmehr wiederholten Fluchtgründe, er sei weiterhin aufgrund einer Familienrache bedroht, ist zunächst anzuführen, dass dieses Vorbringen bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant beurteilt worden ist. Wenn er im nunmehrigen Verfahren aus der Schubhaft heraus in der Ersteinvernahme am 15.01.2020 nur angibt: "Ich fürchte den Tod. Es besteht eine Familienrache und mein Leben wäre in meiner Heimat in Gefahr." und in seiner Einvernahme am 30.01.2020 sich auf die "alten Fluchtgründe" beruft und dazu ausführt: "Einer aus der der anderen Familie hat eine aus unserer Familie vergewaltigt. Wir haben uns dann gerächt. Ich habe dann einen der anderen Familie zerstört. Mein Bruder und mein Cousin wurden auch angegriffen und meine ganze Familie musste das Gebiet verlassen. Ich und mein Bruder haben das Land verlassen, weil wir gesucht werden von der anderen Familie.", dann wiederholt er nur sein bisheriges Vorbringen und steigert es nochmals, wenn er jetzt erstmalig von einer Vergewaltigung spricht. Unabhängig davon, dass er in seinem ersten Verfahren keinerlei Kontakte mit seiner in Ägypten verbliebenen Familie mehr haben wollte, führte er jetzt erstmals an, dass er mit seinem Bruder geflohen wäre. Bei seinen Einvernahmen 2016 bzw. 2017 gab er noch an, dass dieser 16 bzw. 17 Jahre alt sei und in Ägypten die Schule besuche.
Auch wenn der Beschwerdeführer seit 8 Monaten mit Frau K. G. bekannt sein will, ist daraus kein schutzwürdiges Privat- und Familienlebens abzuleiten. Noch bei seiner Ersteinvernahme am 15.01.2020 erwähnte der Beschwerdeführer nur seine geschiedene Ehefrau, die, nachdem sie erfahren habe, dass er in Schubhaft sitze und nach Ägypten zurückgebracht werden sollte, das gemeinsame Kinde abgetrieben hätte, weil sie das Kind nicht allein großziehen wollte. Schon aus dieser Äußerung relativiert sich das nunmehr angeführte Privatleben, das zudem noch zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, als der Beschwerdeführer in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthaltes war.
In der Beschwerde wurde außerdem unbelegt vorgebracht, es bestünde ein enges Familienverhältnis mit dem Großcousin des Beschwerdeführers. Dies steht im Wiederspruch mit den übrigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde in welchem der Beschwerdeführer kein besonders inniges Verhältnis mit seinem Großcousin vorbrachte. Abgesehen vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, die für das Bestehen eines familiären Verhältnisses sprechen würde, sodass für das Gericht von einer reinen Schutzbehauptung zur Verhinderung der Abschiebung auszugehen war.
Der Beschwerde ist daher insgesamt auch kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches eine Änderung des Sachverhaltes nahelegen würde.
2.4. Zur Lage in Ägypten:
Das BFA hat den Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Ägypten zur Kenntnis gebracht und im Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass sich weder aus der aktuellen Sicherheitslage noch der aktuellen Wirtschaftslage eine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers ableiten lässt. Die in der Beschwerde vorgebrachte Tötung des iranischen Generals Suleimani im Irak hat bisher keinerlei Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Ägypten gezeigt und wurde zudem auch nicht dargetan.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Bescheid des BFA zum vorangegangenen Asylverfahren vom 21.02.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der nach Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung eingetreten ist, festgestellt werden kann. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Der vorgebrachte Fluchtgrund deckt sich vollumfänglich mit jenem im ersten, rechtskräftig entschiedenen, Asylverfahren. Die behauptete Änderung in der Beschwerde, dass nun auch die Familie das Gebiet verlassen musste, begründet keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes für den Beschwerdeführer.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde dagegen abzuweisen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zuletzt war der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Erledigung seines (ersten) Asylverfahrens am 10.03.2017 aus diesem Grund nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.
Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425 mwH).
Ein Familienleben weist der Beschwerdeführer somit nicht auf, eine etwaige Paarbeziehung unterfiele damit seinem - auch zu berücksichtigenden - Privatleben.
Eine, vor wenigen Wochen in Österreich begonnene, Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin wäre keine gewichtige private Anknüpfung ans Inland, die somit genommen auch keine soziale Integration in der österreichischen Gesellschaft bewirkt.
Der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwH) hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.
Der Beschwerdeführer hat von all dem außer unspezifischen und unbelegten Freunden nur die (unglaubhafte) Paarbeziehung und Schwarzarbeiten vorgebracht, wobei letztere keine Integrationsleistung bildet. Auch von Amts wegen war keine weitere der genannten Integrationskomponenten festzustellen.
Der Umstand, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war, ist ebenfalls zu berücksichtigen (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180). Die Aufenthaltsdauer ist auch nicht auf überlange Verzögerungen des Verfahrens zurückzuführen, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer beharrlich und jahrelang seine Ausreiseverpflichtung missachtete und die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch mangelnde Mitwirkung verhindert hat.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, weist eine mehrjährige Schulbildung auf, ist gesund und arbeitsfähig. Damit ist er imstande, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsland zu sichern.
Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen oder aufzufrischen. Daher wird er, wie ebenfalls bereits der angefochtene Bescheid festhält, im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Nach den ausgeführten Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass das Vorbringen keinen Sachverhalt dartut, der gegenüber dem der vorangegangenen Entscheidung derart schwerer wöge, dass eine andere Beurteilung der Rückkehrentscheidung geboten wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
Die Beschwerde war daher auch betreffend Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 21.02.2017 festgestellt, dass kein reales Risiko besteht, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Eine Änderung des entsprechenden Sachverhaltes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Im Lichte einer aktuellen Entscheidung des VwGH, in welcher dieser neuerlich darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH, Erkenntnis vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).
Die Beschwerde stützt sich in diesem Punkt darauf, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem "ausgeprägte Privat- und Familienleben" des Beschwerdeführers im Sinne einer Interessenabwägung bei der Verhängung eines Einreiseverbots auseinanderzusetzen. Aus den obigen Überlegungen besteht ein solches ausgeprägtes Privat- und Familienleben im konkreten Fall gerade nicht, der Vorhalt in der Beschwerde geht daher ins Leere.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des BFA vom 21.02.2017 über seinen ersten unbegründeten Asylantrag in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern sich an die drei Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und alle Versuche, ein Heimreisezertifikat über die ägyptische Botschaft zu erhalten durch Nichtreagieren auf behördliche Aufträge, verhindert hatte. Er musste zur Verhaftung ausgeschrieben und in Schubhaft genommen werden.
Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ebenfalls abzuweisen.
3.6. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Erlassung der vorliegenden Entscheidung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH), sodass darüber nicht abzusprechen war.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde ist schlüssig und nachvollziehbar, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht zum selben Ergebnis kommt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Sachverhalts- oder Rechtsfragen konnten aufgrund des Akteninhaltes zweifelsfrei geklärt werden und es waren dazu keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch keinen persönlichen Eindruck verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Bindungswirkung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Ermessen Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Identität der Sache illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2228730.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020