Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W263 2122724-1/53E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, W263 2122724-1/40E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.02.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der Revisionswerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 28.01.2020, W263 2122724-1/40 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit berichtigt, als dieser zu lauten hat: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. nur zu lauten hat: Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Erkenntnis ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Es gibt keine Gründe, die gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Weder zwingende öffentliche Interessen liegen vor, noch gibt es anderweitige Gründe.
Demgegenüber ist der Revisionswerber aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich dementsprechend integriert und wäre es im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich, den Revisionswerber mit Hilfe von staatlicher Zwangsgewalt aus dem Bundesgebiet Österreich auszuweisen bzw. abzuschieben, dies obwohl nicht eindeutig und endgültig geklärt ist, ob ihm nicht doch der Status eines Subsidiärschutzes zusteht oder nicht.
Eine Interessensabwägung wiegt daher jedenfalls zugunsten des Revisionswerbers."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gem. § 30a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist dem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dahingehend, dass der Revisionswerber nach Afghanistan abgeschoben oder ihm die zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe nicht zugänglich, da keine aufenthaltsbeende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) erlassen worden ist. Aufgrund des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W263.2122724.1.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020