Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W212 2221685-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 21.06.2019, GZ: Istanbul-GK/KONS/1019/2019, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 10.05.2019, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Gambia, stellte am 25.04.2019 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 10.06.2019 bis 10.07.2019. Als Hauptzweck der Reise führte er im Antragsformular den "Besuch von Freunden" sowie "Tourismus" an und hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gab er an, Student in der Türkei zu sein.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:
- Flugbuchung (Ankunft: 10.6.2019, Rückflug: 10.07.2019),
- Reiseversicherungspolizze für einen Gültigkeitszeitraum von 90 Tagen (01.06.2019 - 30.08.2019),
- elektronische Verpflichtungserklärungen (EVE) vom 07.03.2019, ID: IST19008074,
Verpflichtende Personen: XXXX und XXXX , wohnhaft in XXXX , Einladung für einen 30 -tägigen Aufenthalt (10.06.2019 - 10.07.2019),
Beziehung zum Eingeladenen: Freund und dessen Lebensgefährtin
- Schreiben der einladenden Personen mit Angaben zum Reisezweck des Beschwerdeführers vom 28.02.2019,
- Reisepasskopie von XXXX ,
- Reisepasskopie des Beschwerdeführers,
- Studienbestätigung,
- Aufenthaltstitel für die Türkei (Ikamet),
- Kontoauszüge (Kuveyt Türk),
- Kontoauszüge (Vakif Bank),
- Handelsregisterauszug (Kuveyt Türk),
- Handelsregisterauszug (Vakif Bank),
- Unterschriftenproben "Imza Sirküleri" (Kuveyt Türk),
- Auszug aus dem Bulletin (Kuveyt Türk),
- Auszug aus dem Bulletin (Vakif Bank)
2. In einer Aufforderung zur Stellungnahme des ÖGK Istanbul vom 26.04.2019, übernommen am 06.05.2019, wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet und seien seine vorgelegten Unterlagen für die geplante Reise ungeeignet. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer die Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Wohnsitzstaat finanziere, denn sein Stipendium belaufe sich bloß auf 500 TL (entspricht etwa 75,00 Euro) und befinde sich auf seinem Konto lediglich ein Einmalerlag in der Höhe von 10.000 TL. Einmalige freiwillige Zahlungen privater Personen, die ihn beim Studium unterstützen, seien nicht geeignet, eine gesicherte Lebensführung zu gewährleisten. Es könne die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden und bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
3. Der Beschwerdeführer gab am 06.05.2019 eine Stellungnahme ab und brachte im Wesentlichen vor, nach Österreich reisen zu wollen, um dort seine Freunde zu besuchen und gleichzeitig die Kultur und Schönheit des Landes kennen zu lernen. Als 100 %-iger Stipendiat in der Türkei, sei er sich seiner privilegierten Situation bewusst, und würden deswegen keine Bedenken im Hinblick auf seine Wiederausreiseabsicht bestehen. Was seine finanzielle Lage betrifft, so sei er mit einem Nettostipendium in der Höhe von 1025 TL (entspricht etwa 156,37 Euro) abgesichert, welches sich aus vertraglich festgelegten Stipendien von Seiten der türkischen Regierung, der Universität und NGOs zusammensetze. Dass diese Einkünfte nicht sehr hoch sind, sei ihm bewusst, aufgrund seiner Sparsamkeit könne er aber gut davon leben. Die angesprochene einmalige Einzahlung sei auf eine Umbuchung zurückzuführen. Er habe jedenfalls kein Geld eingezahlt, das er zuvor von privaten Personen als Unterstützungsleistung erhalten habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2019, übernommen am 10.05.2019, verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
5. In einer E-Mail vom 15.05.2019 äußerte der Beschwerdeführer sein Unverständnis über die Visumsverweigerung, da er alle notwendigen Unterlagen zur Erteilung eines Visums vorgelegt habe und insbesondere anhand seiner Studienbestätigung seine Wiederausreiseabsicht habe darlegen können. Er verstehe folglich nicht, warum sein Antrag abgelehnt worden sei und bitte darum, das ÖGK möge ihm konkret mitteilen, welche Unterlagen er noch vorzulegen habe, um seine Wiederausreiseabsicht beweisen zu können.
Bezugnehmend auf dieses Schreiben, wurde dem Beschwerdeführer noch einmal mitgeteilt, dass sein Antrag abgelehnt worden sei. Er wurde auf seine Beschwerdebefugnis hingewiesen und insbesondere darüber belehrt, der Beschwerde sämtliche von ihm im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
6. In der Folge wurde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul am 04.06.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Ablehnung des Visums nicht gerechtfertigt gewesen sei, da er durch die von ihm vorgelegten Unterlagen seine Wiederausreiseabsicht klar zum Ausdruck gebracht habe. Er habe außerdem die Vertretungsbehörde darum gebeten, ihm mitzuteilen, welche Unterlagen noch vorzulegen seien, um allfällige Zweifel auszuräumen. Eine dahingehende Antwort sei aber ausgeblieben, weshalb er seiner Beschwerde nun die ihm letztlich zur Verfügung stehenden Dokumente betreffend sein Studium und seinen Leistungsnachweis beifüge:
- Inskriptionsbestätigung an der Universität bis 2022,
- Leistungsnachweis über das erfolgreich absolvierte Semester 2018/2019.
7. Mit Schreiben vom 11.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides - nicht sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt worden waren. Konkret wurde er aufgefordert, die nachstehenden beiliegenden Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, andernfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sei:
- Studienbestätigung,
- Aufenthaltstitel für Türkei (Ikamet),
- Reisepasskopie,
- Kontoauszüge (Kuveyt Türk),
- Unterschriftsproben "Imza Sirküleri" (Kuveyt Türk),
- Handelsregisterauszug (Kuveyt Türk),
- Auszug aus dem Bulletin (Kuveyt Türk),
- Kontoauszüge (Vakif Bank),
- Handelsregisterauszug (Vakif Bank),
- Auszug aus dem Bulletin (Vakif Bank)
Am 18.06.2019 langten beim ÖGK Istanbul die übersetzten Schreiben ein, mit Ausnahme der Bulletins der Kuveyt Türk und der Vakif Bank.
8. Durch Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul vom 20.06.2019, übernommen am 21.06.2019, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten Dokumente übersetzen ließ.
9. Am 25.06.2019 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Bezugnehmend auf den verabsäumten Verbesserungsauftrag führte er aus, allein die Statuten der Banken nicht wortgemäß übersetzt zu haben, da diese für eine gerichtliche Entscheidung unbedeutend und teilweise auch unleserlich gewesen seien. Aus der Google-Übersetzung sei aber zu entnehmen, um was es sich handle und seien die darin enthaltenen Informationen für die Entscheidung des Visaantrages unwesentlich.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.07.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt samt Vorlageantrag übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Zurückverweisung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen wurden und kam der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung trotz des erteilten Verbesserungsauftrages nicht nach.
Bei den zu übersetzenden Bulletins handelt es sich aber um für das Verfahren belanglose Dokumente, da diese für die Beurteilung der Frage, ob eine negative Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers vorliegt - was den Grund für die Verweigerung seines Visums darstellt -, offensichtlich unwesentlich sind. Insofern war die Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul, wonach die Beschwerde aufgrund des nicht erfüllten Verbesserungsauftrages zurückgewiesen wurde, nicht zu bestätigen.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und stellte am 25.04.2019 bei der ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C. Als einladende Personen wurden seine Freunde XXXX und XXXX angegeben und wurde von diesen eine EVE abgegeben.
Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Verfahrens zahlreiche Unterlagen betreffend sein Studium in der Türkei vor, sowie Kontoauszüge mit regelmäßigen Einzahlungen, die - wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme erklärte - auf seine vertraglich festgelegten Stipendien zurückzuführen seien.
Mit Bescheid vom 10.05.2019 verweigerte das ÖGK Istanbul das beantragte Visum wobei es seine Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex stützte. Demnach bestünden begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Hierzu ist zunächst auszuführen, dass gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ein Visum unter anderem dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend sein Studium und die dafür (noch zu) erhaltenen Fördergelder in Form von öffentlichen Stipendien legen eine enge Bindung zum Wohnsitzstaat nahe sowie die Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder in die Türkei zurückkehren werde, um dort seine Ausbildung fortzuführen. Dieser Annahme folgten auch seine Freunde XXXX und XXXX , die in ihrem Schreiben vom 28.02.2019 beglaubigten, keine Zweifel an der Rückkehrabsicht des Beschwerdeführers zu haben.
Eine dahingehende individuelle Prüfung wurde vom ÖGK Istanbul nicht vorgenommen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 06.05.2019 und das Schreiben der einladenden Personen wurden nicht ausreichend begründet bzw. ist für das Gericht aus dem Akteninhalt nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers und der einladenden Personen keinen Glauben schenkt.
Dass sich das ÖGK mit den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, ergibt sich auch im Hinblick auf den Verbesserungsauftrag vom 11.06.2019, denn bei genauer Sichtung der Dokumente hätte die belangte Behörde erkennen können, dass die - von ihr in Auftrag gegebenen - zu übersetzenden Bulletins der Banken für die gegenständliche Frage, ob etwa Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestehen, unwesentlich sind. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers hätte bereits durch Prüfung der vorgelegten Kontoauszüge der Banken und den dazu gemachten Erklärungen des Beschwerdeführers vorgenommen werden können.
Selbst wenn die Behörde, aufgrund der geringen finanziellen Einkünfte des Beschwerdeführers, Zweifel hegt, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfüge, und daraus eine mangelnde Wiederausreiseabsicht ableitet, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtungserklärung vorliegt und eine diesbezügliche Tragfähigkeit seitens des ÖGK Istanbul geprüft werden hätte müssen.
Der Beschwerde ist somit deshalb stattzugeben, da die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, seine Stellungnahme, das Schreiben der einladenden Personen und die von diesen abgegebene EVE von der belangten Behörde nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt wurden und die getroffenen Feststellungen für das Gericht nicht nachvollzogen werden können.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Weiters hat die belangte Behörde ihre Feststellungen nachvollziehbar darzulegen.
Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2221685.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020