Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W165 2191057-2/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, Zl. 1091471303-191067822, zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 18 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wies den Antrag mit Bescheid vom 28.02.2018 Zl. 15-1091471303/151574482, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.), ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFAVG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 04.09.2018 wurde gegen den BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB Anklage erhoben.
Nachfolgend wurde ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Innsbruck an das BFA übermittelt. Laut diesem wurde gegen den BF wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil der Justizanstalt Innsbruck, sowie des Verdachts auf Körperverletzung ermittelt.
In weiterer Folge wurde ein Abtretungsbericht des Stadtpolizeikommandos Innsbruck an das BFA übermittelt. Aus diesem geht zusammengefasst hervor, dass man den BF verdächtigt und dieser sich auch geständig gezeigt habe, Marihuana zu konsumieren.
Am 23.09.2019 übermittelte das LG Innsbruck das nicht rechtskräftige Urteil vom 13.12.2018, zu GZ: 23 Hv 94/18g, sowie das Protokoll der Hauptverhandlung. Der Schöffensenat verhängte über den BF nach § 201 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 StGB, 19 JGG eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und verurteilte den BF weiters nach § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 1.000,-- binnen 14 Tagen an die namentlich genannte Privatbeteiligte und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Die im Verfahren erlittene Vorhaft vom 17.7.2018, 02.10 Uhr, bis zum 13.12.2018, 12.45 Uhr (Schluss der Hauptverhandlung), wurde nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil meldete der BF fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch den Vorsitzenden des Schöffensenats mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen nach § 285a Z 2 StPO mit Beschluss vom 18.10.2019, GZ 23 Hv 94/18g-51, zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die gegen das Urteil eines Schöffengerichts nicht offenstehende Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wies dieses Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 6.12.2019 als unzulässig nach § 294 Abs 4 StPO zurück.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2019, GZ. W148 2191057-1/24E, wurde die gegen den eingangs zitierten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
Am 07.11.2019 wurde im Hinblick darauf hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine niederschriftliche Einvernahme in den Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt Innsbruck durchgeführt.
In der Einvernahme gab der BF zu seiner persönlichen Situation zusammengefasst an, dass es ihm zwar gut gehe, er aber psychisch nicht ganz okay sei. Er denke immer an seine Schwester und seine kranke Mutter im Iran. Sonst sei er gesund. Manchmal treffe er sich in der Justizanstalt mit einer Psychologin, ärztliche Unterlagen habe er keine. In Österreich habe er eine volljährige Schwester und einen Cousin.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13.12.2018, zu GZ 11 Bs 290/19p, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die nach § 265 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 StGB über den BF zum Verfahren 23 Hv 94/18g des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten nach Verbüßung von mehr als der Hälfte dieser Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen werde.
Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG (abermals) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG führte das BFA aus, dass aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden gravierenden, sich im Besonderen auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der Aktualität des letzten Fehlverhaltens und der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des BF, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegen stünden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055).
Existiere im Hinblick auf ein Vorerkenntnis des BVwG bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (wobei gerichtlicher Rechtschutz gewährleistet gewesen sei), stehe in der Konstellation einer allein zum Zweck der Erlassung eines Einreiseverbotes vorgenommenen nochmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Anwendung des § 18 Abs. 2 BFA-VG unter dem Blickwinkel des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie er in Art. 13 der Rückführungs-RL in Übereinstimmung mit Art. 47 Abs. 1 GRC normiert sei, nichts entgegen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).
Die Behörde gehe aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF begründet davon aus, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG darstelle. Der BF sei wegen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der BF sei seit seiner Haft bereits zweifach disziplinär in Erscheinung getreten und habe bereits Suchtgifte konsumiert. In dem bisher in Österreich gesetzten Verhalten des BF zeige sich die weiterhin bestehende Gefährdung, die durch den BF ausgehe. Dessen sofortige Ausreise sei erforderlich, um weitere strafbare Handlungen zu verhindern und die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleisten zu können. Die Behörde erachte somit den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG als erfüllt und sei somit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen gewesen.
Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines gewillkürten Vertreters vom 14.02.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. U.a. wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.
Die Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2020 ein.
Zu den Beschwerdegründen wurde auf das bisherige Vorbringen im Verfahren sowie die bereits vorgelegten Beweismittel verwiesen. Zu seiner persönlichen Situation führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine wichtigste Bezugsperson seine in Österreich aufhältige Schwester sei, mit der er stets Kontakt habe und die ihn in der Haft besuche. Bis zu seiner Inhaftierung habe er mit seiner Schwester zusammengelebt, sie sei seine ganze Familie, er könne sie nicht zurücklassen. Ebenfalls lebe ein Cousin in Österreich, mit dem er auch regelmäßig Kontakt pflege. Seine Kernfamilie befinde sich zwar im Iran, er müsste jedoch nach Afghanistan zurückkehren, dort hätte er niemanden mehr und wäre völlig auf sich alleine gestellt. In Afghanistan bilde die Großfamilie die zentrale Säule der afghanischen Gesellschaft. Der BF hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen Schutz durch seine Familie, "sein sozialer Status wäre somit ganz unten". Er könne von niemanden Hilfe und Unterstützung erwarten, da die wichtigste bzw. einzige Unterstützungspflicht bei der Großfamilie liege, die der BF nicht habe. Unter einem wrde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, da eine sofortige Ausreise nicht erforderlich sei, zumal sich der BF derzeit auch noch in Haft befinde.
II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 18 BFA-VG samt Überschrift lautet auszugsweise:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus::
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Auf das gegenständliche Verfahren bezogen ist in concreto Folgendes auszuführen:
Der BF hat das Vorliegen einer konkreten asylrelevanten Bedrohung oder Gefährdung insgesamt nicht dargetan. Beim BF handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der abgesehen von nicht befundmäßig unterlegten vagen psychischen Problemen nach eigener Aussage an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.
Dass eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat aufgrund der dortigen Situation eine unmittelbare Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wurde konkret begründet nicht vorgebracht bzw. ist eine solche Gefährdung aus sämtlichen Ausführungen des BF nicht zu erschließen. Der BF ist unberechtigt im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Besondere bzw. berücksichtigungswürdige private Gründe, die für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden, wurden nicht dargelegt. Besondere Gründe, die einer Rückführung des BF in seinen Heimatstaat entgegenstehen würden, sind im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde keine auf das gegenständliche Verfahren konkret bezogenen begründeten Ausführungen in diese Richtung erstattet. In Österreich befinden sich eine volljährige Schwester des BF im Asylverfahren (Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), gegen die ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, sowie ein subsidiär schutzberechtigter Cousin, der über eine bis zum 26.06.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Wechselseitige Abhängigkeiten sind nicht gegeben.
Es ist aus ho. derzeitiger Sicht auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Aktenlage nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet.
Durch das bereits wiederholt durch den BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten bestehen im gegenständlichen Verfahren schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein Vorbringen, das in Anbetracht der vorliegenden Umstände, insbesondere angesichts des mehrfach straffälligen Vorverhaltens des BF, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, ist nicht ergangen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA - VG ist in casu somit gesetzeskonform durch das BFA vorgenommen worden.
Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VWGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Prüfung, ob eine Verletzung von Menschenrechten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W165.2191057.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020