TE Bvwg Beschluss 2020/2/26 W119 2169905-1

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W119 2169905-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Jemen, vertreten durch ihre Mutter XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 8. 2017, ZL IFA 1088536401 + VZ 151418035, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die durch ihre Mutter (Zl W119 2169910) vertretene Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit dieser und ihrem minderjährigen Bruder (Zl W119 2169907) am 21. 10. 2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 1. 8. 2017, ZL IFA 1088536401 + VZ 151418035, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).

Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Der Bescheid des Bundesamtes weist keine Unterschrift und auch keine Amtssignatur auf.

Mit Schriftsatz vom 1. 9. 2017 wurde gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung weist keine Unterschrift und auch keine Amtssignatur auf.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Zu A)

Gegenständliche im Akt des Bundesamtes im Original einliegende Erledigung ist nicht unterschrieben.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität

(§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Der Genehmigende hat die Urschrift - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder eigenhändig zu unterschreiben oder durch eine Verfahren zum Nachweis seiner Identität

(§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität der Erledigung (Echtheit; § 2 Z 5 E-GovG) elektronisch zu genehmigen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage, Rz 190/4).

Bezüglich des Erfordernisses einer Unterschrift bzw. eines Nachweises der Identität des Genehmigenden muss zwischen dem Original des Bescheids ("Urschrift") und der Ausfertigung des Bescheides unterschieden werden, was vom Gesetz nicht deutlich getrennt wird. Das Original des Bescheides ist eine "Erledigung", die der "Unterschrift des Genehmigenden" bzw. eines Nachweises seiner Identität bei elektronischer Erstellung bedarf (§ 18 Abs. 3 AVG). Für einen Bescheid ist also eine erkennbare Verbindung dieser Willensakte mit einem Organwalter der handelnden Behörde wesentlich (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage, Rz 425).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2004, 2002/14/0035, ausgesprochen, dass die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid unschädlich ist, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung kein Zweifel am normativen Gehalt ergeben (Hinweis E 30. Jänner 1990, 89/14/0162). Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde (§ 96), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vergleiche Ritz, BAO2, § 93 TZ 22).

Da gegenständlicher im Original im Akt des Bundesamtes einliegender Bescheid weder elektronisch genehmigt noch unterschrieben wurde war die Beschwerde wegen Nichtigkeit des Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Amtssignatur Bescheiderlassung Bescheidqualität elektronische Signatur fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Nichtigkeit Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W119.2169905.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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