TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/26 I422 2228806-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2228806-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons UMSCHADEN, MBA, MBL, Domgasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2020, Zl. 60070004-191166871, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2020, Zl. 60070004-191166871, mit dem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK abwies (Spruchpunkt I.), über ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt II.) und seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärte (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und verhängte über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt VI.)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Serbien besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule und absolvierte vier Jahre lang eine Ausbildung zum Elektrotechniker.

Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Kinder leben in Serbien.

Erstmalig reiste der Beschwerdeführer (spätestens) am 12.11.2010 in das Bundesgebiet ein und verfügte hier bis zum 28.01.2011 über einen Nebenwohnsitz. Am 16.09.2013 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Finanzpolizei bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten. Dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog sich der Beschwerdeführer.

Am 24.01.2015 schloss der Beschwerdeführer in Serbien die Ehe mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten Maja V. (nunmehr Maja C.). In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer (spätestens) am 28.01.2015 in das Bundesgebiet ein, beantragte am 26.03.2015 als Familienangehöriger die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Familiengemeinschaft)" und wurde ihm dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Magistratsabteilung 35) befristet erteilt. Am 03.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, welcher ihm erneut befristet bis zum 03.03.2022 erteilt wurde. Aufgrund der Scheidung der Ehe mit Maja C. vom 28.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer am 31.03.2017 eine Zweckänderung seines Aufenthaltstitels in ""Rot-Weiß-Rot-Karte plus" und wurde ihm die Zweckänderung bewilligt.

Bei der geschiedenen Ehe mit Maja C. handelte es sich um eine "Aufenthaltsehe". Aufgrund dieser Tatsache nahm die Magistratsabteilung 35 das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder auf, setzte dieses in Stand zurück in dem es sich vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 26.03.2015, 03.03.2016 und vom 31.03.2017 befunden hatte und wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 24.07.2018, MA-35-9/3069052-03 wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 07.03.2019, GZ: VGW-151/007/11813/2018-31, ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.05.2019, Ra 2019/22/0105 zurück.

Mit Formularvordruck vom 14.11.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.11.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen". Nachdem der Antrag negativ entschieden wurde, reiste der Beschwerdeführer am 30.01.2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine nennenswerten privaten Beziehungen.

Hinsichtlich seiner Integration hat der Beschwerdeführer ein Deutschzertifikat A2 und die Einstellungszusage eines Elektrounternehmens vorgelegt, darauf verwiesen, dass er Freunde hat und in einem Verein Fußball spielt. Abgesehen von tagweisen Unterbrechungen war der Beschwerdeführer von 03.06.2015 bis 09.09.2019 beinahe durchgehend bei diversen Bauunternehmen beschäftigt. Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung in Wien, für die monatlich 610,72 Euro an Bruttomiete anfallen und haftete er Ende September für einen Abstattungskredit in der Höhe von 13.350 Euro. Zusammengefasst war somit die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Grad der Integration in sozialer und kultureller Hinsicht aufweist, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Eine hinreichende berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch gegeben.

Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat und führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem, des Sozialversicherungsträgers und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des serbischen Reisepasses Nr. 011923846, fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und der daraus ableitbaren Arbeitsfähigkeit, ergeben ebenso wie die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung und zu seiner in Serbien wohnhaften Familie aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ist belegt, dass sich der Beschwerdeführer erstmals vom 12.11.2010 bis zum 28.01.2011 mit Nebenwohnsitz im aufhielt.

Aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Meldung der Finanzpolizei vom 16.09.2013 gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten wurde und er nicht im Besitz der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung war. Die Feststellung zum weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren bzw. zum Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers mit Maja C. und der späteren Scheidung dieser Ehe sind ebenso wie die Feststellungen zu seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet vom 28.01.2015, seinem Antrag bzw. der Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Familiengemeinschaft)", der Verlängerung und späteren Zweckänderung aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt belegt und blieben als solches unbestritten.

Dass es sich bei der Ehe mit Maja C. um eine "Aufenthaltsehe" handelte, ist durch einen Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 07.05.2018 bestätigt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der dabei erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers, von Maja C. sowie zweier Zeugen stellte das Verwaltungsgericht Wien dahingehend in seinem Erkenntnis vom 07.03.2019, GZ: VGW-151/007/11813/2018-31 ebenfalls fest, dass es sich bei der Ehe um eine "Aufenthaltsehe" handelte. Diesbezüglich legte das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dar, worauf sich seine Überlegungen stützen. Dem Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer von Maja C. verleitet worden sei, sie diese Ehe als "Abenteuer" ansah und er die Ehe nicht zum Erhalt eines Aufenthaltstitels eingegangen worden sei und er vielmehr von Maja C. zur Ehe verleitet worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, dass ein gemeinsames Familienleben von Maja C. und dem Beschwerdeführer offensichtlich bewusst nicht gewollt war und sich beide während dieser Zeit in einer Beziehung befanden bzw. der Beschwerdeführer während dieser Zeit selbst Verbindungen zu seiner (aktuellen) Ehefrau - mit der er zuvor bereits zwei Kinder hat - hatte. In diesem Zusammenhang wird auch der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer kurz nach Eingehen der Ehe nach Österreich nachzog, hier allerdings tatsächlich kein gemeinsames Familienleben geführt wurde und er kaum zwei Monate nach seinem Nachzug einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte und sich dabei auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger berief. Ebenso wird auch die Umstand berücksichtigt, dass Maja C. aus dem Eingehen der Aufenthaltsehe für sich gesehen kein Vorteil jeglicher Art entsprang, sondern alleinig dem Beschwerdeführer fremdenrechtliche Vorteile zukamen.

Die Wiederaufnahme und die Zurücksetzung des Verfahrens sowie die nachträgliche Versagung des Aufenthaltstitels ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der Magistratsabteilung 35 und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien. Die Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ist durch eine Abfrage des Rechtsinformationssystems des Bundes bestätigt.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" liegt ebenso im Verwaltungsakt ein. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers am 30.01.2020 ist durch eine Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom 31.01.2020 nachgewiesen.

Dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine nennenswerten privaten Beziehungen verfügt, bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 12.11.2019. Hierbei gab er danach befragt an, dass er nur Freunde, aber keine Familie oder Verwandte in Österreich habe. Ein paar von den Freunden seien enge Freunde.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers gründen einerseits auf den von ihm vorgelegten Unterlagen. Diese umfassten im Wesentlichen das ÖSD Deutschzertifikat A2 vom 01.06.2017 und die Einstellungszusage des Elektrounternehmens E[...] vom 14.11.2019. Glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich Freunde habe und in einem Verein Fußball spiele. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers ist durch die Einsichtnahme in einen Auszug des Sozialversicherungsträgers belegt. Aus diesem leitet sich ab, dass der Beschwerdeführer vom 03.06.2015 bis zum 02.03.2017 im Unternehmen der A[...] Z[...], vom 07.03.2017 bis zum 31.03.2017 bei der I[...] GmbH, vom 03.04.2017 bis zum 13.04.2017 beim der A[...] GmbH, vom 24.04.2017 bis zum 31.05.2018 bei der B[...] Bauführungsgesellschaft m.b.H sowie vom 04.06.2018 bis zum 09.09.2019 bei der E[...] GmbH und er somit beinahe durchgehend bei diversen Bauunternehmen beschäftigt war. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer auch ein Konvolut an Lohn- und Gehaltsabrechnungen und seines Bankauszuges in Vorlage, aus dem sich ebenfalls die Lohn- und Gehaltsüberweisung sowie die finanzielle Deckung seiner Lebensführung im Bundesgebiet ergeben. In Vorlage brachte der Beschwerdeführer auch einen zwischen ihm und der Hausverwaltung H[...] abgeschlossenen Mietvertrag vom 21.03.2019 sowie eine Mietzinsaufstellung, aus der sich die Höhe der Unterkunftskosten ableitet. Zum Nachweis seines in Österreich aushaftenden Abstattungskredites legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des KSV1870 vom 27.09.2019 vor.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Diesbezüglich wurden keinerlei Einwendungen vorgebracht und ist der Beschwerdeführer mittlerweile auch wieder freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 1). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur vorliegt

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage im gegenständlichen Fall:

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.08.2019; Ra 2019/21/0062; ua.).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen eines derartigen verneinte. Seine Ehegattin und die gemeinsamen beiden minderjährigen Kinder leben in Serbien. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

In weiterer Folge ist im gegenständlichen Fall zu prüfen ist, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Dahingehend ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 28.01.2015 rund fünf Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines bereits rund fünf Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes allerdings dadurch gemindert, dass die Länge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich aufgrund der eingegangenen Aufenthaltsehe und der aus dieser Ehe resultierenden Aufenthaltsberechtigung gründet (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Es wird in diesem Zusammenhang des Weiteren auch nicht übersehen, dass ihm die Rechtmäßigkeit dieses Aufenthaltes durch die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nachträglich versagt wurde. Dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 28.05.2019, Ra 2019/22/0105 dahingehend Rechnung getragen, indem es die dagegen erhobene Revision zurückwies.

Hinsichtlich seiner Integration vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben hat, er einen Freundeskreis in Österreich aufweist und hier in seiner Freizeit in einem Fußballverein aktiv ist. Der integrative Wille des Beschwerdeführers ist als solches zwar gegeben, jedoch konnte aufgrund der Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Zudem ist der Grad seiner Integrationsbemühungen im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer als nicht maßgeblich einzustufen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, auch wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Zumal der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass der Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720).

Wie umseits in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, war der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes beinahe durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis, woraus sich zweifelsohne seine berufliche Integration ableiten lässt. Allerdings ist seine berufliche Verfestigung gemindert zu berücksichtigen, zumal sie auf dem rechtsmissbräuchlichen Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Daran vermag auch der Beschwerdeeinwand - wonach der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachging, welche zum Zeitpunkt des Innehabens des Aufenthaltstitels gerechtfertigt war - nichts zu ändern und geht sohin ins Leere. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur begründet ebenso die vorgelegte Einstellungszusage weder eine ausschlaggebende Relevanz noch eine ausschlaggebende Gewichtung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Zum Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit zum wirtschaftlichen Weiterkommen mehrerer österreichischer Unternehmen beigetragen habe, da diese Unternehmen ohne den Beschwerdeführer keine derart qualifizierten Fachkräfte gefunden hätten und sein Aufenthalt somit positive Auswirkungen auf die österreichische Wirtschaft gehabt und die belangte Behörde diesen Umstand unberücksichtigt gelassen habe, ist zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (vgl. VwGH 05.10.2010, 2010/22/0147; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 15.07.2019, Ra 2019/18/0108).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Demgegenüber liegen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Serbien vor, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, seine Ehegattin und die gemeinsamen beiden Kinder in Serbien leben und er zuletzt auch freiwillig dorthin ausreiste.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Berücksichtigt wird auch, dass der Beschwerdeführer mit dem rechtsmissbräuchlichen Eingehen der Ehe die Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens bewirkt hat (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 mit der Verrichtung von Schwarzarbeit ein Verhalten gesetzt hat, dass ebenfalls der öffentlichen Ordnung widerstrebt. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und stellt dessen Ausübung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 17.03.2000, 99/19/0163; 27.04.2000, 2000/02/0088).

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Da der Antrag betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wie umseits bereits ausführlich dargestellt, abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG 2005 gestützt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage im gegenständlichen Fall:

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Serbien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005), ist wie folgt auszuführen:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen sowie unter Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.1.2. geht der Beschwerdeeinwand, wonach von Seiten des Beschwerdeführers keine ausreichende Gefährdung ausgehen würde, die einer Überwachung seiner Ausreise bedürfe, ins Leere. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen darüber hinaus weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hervor. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien sowie der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Vom Beschwerdeführer, der sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe den Aufenthalt im Bundesgebiet und in weiterer Folge den Zugang zum Arbeitsmarkt erschlich, geht eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens aus (vgl. VwGH 24.11.2007, 2007/21/0011). Daher ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Zumal ergibt sich aus dem zuvor Gesagten, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Zur rechtlichen Grundlage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat

3.4.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dabei dies auf das Eingehen des Beschwerdeführers einer Aufenthaltsehe.

Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung einer Aufenthalts- und einer Arbeitsberechtigung stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (VwGH 16.05.2012, 2009/21/0160; 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Das Vorliegen der Gefährdung öffentlicher Interessen und das dem Grunde nach zu Recht erlassene Einreiseverbot ergibt sich somit bereits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe einging.

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2013 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde. In diesem Zusammenhang wird auch nicht außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog. Dem Beschwerdeführer war somit bewusst, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und er durch diese Tätigkeit gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstieß. Des Weiteren spricht zu seinen Ungunsten, dass er die Aufenthaltsehe mit dem Wissen einging, dass er sich durch diese Ehe die daraus folgende Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung erschlich. Auch musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf Grundlage einer gerichtlich zu ahndenden Straftat möglich war - deren gerichtlich Ahnung aber im gegenständlichen Fall aufgrund des Auslandsortes der Ehe und aufgrund der Verjährung nicht mehr möglich ist. Zudem wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor offensichtlich nicht schuldeinsichtig ist. Obwohl bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien die Aufenthaltsehe rechtskräftig festgestellt sowie schlüssig und plausibel dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten Maja C. eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen zu wollen und um sich dadurch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, wird dies vom Beschwerdeführer weiterhin beharrlich bestritten. Dies zeigt sich auch deutlich, wenn im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass Maja C. die "Ehe als ein Abenteuer" ansah und sie ihn zu diesem "Abenteuer" verleitet habe und somit er das eigentliche Opfer dieser Ehe sei. Die beiden zuvor aufgezeigten Verstöße gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen und die vom Beschwerdeführer gezeigte Uneinsichtigkeit legen die Vermutung nahe, dass von ihm auch in Zukunft maßgebliche Verstöße gegen die österreichische Fremdenrechtsordnung zu erwarten sind (vgl. 16.05.2012, 2009/21/0160).

In Gesamtschau für das Bundesverwaltungsgericht zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe den Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen, sondern lässt sich nicht davon abhalten, sich auf die während dieser Aufenthaltsehe erlangte Integration zu berufen, um sich unberechtigte fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016; 22.11.2012, 2011/23/0626).

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem dieses mehrfache Fehlverhalten ins Gewicht, wodurch der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten auch weiterhin deutlich zum Ausdruck bringt.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht folglich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096; 16.05.2012, 2009/21/0160; ua.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich zu prüfen (vgl VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie umseits unter Punkt 3.1.2 im Rahmen der Rückkehrentscheidung bereits ausführlich dargestellt, kann kein Familienleben und kein entscheidungsrelevantes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Infolgedessen schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen, zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG höchstens für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat".

Angesichts des schwerwiegenden und mehrfachen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner Uneinsichtigkeit ist die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von fünf Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, das von der belangten Behörde mit fünf Jahren festgesetzte Einreiseverbot aufzuheben oder allenfalls zu reduzieren, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, wie oben bereits umfassend ausgeführt, als verhältnismäßig und somit zulässig darstellt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Im Verfahren wurde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem Beschwerdeführer sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik "Rückkehrentscheidung und Erlassung eines Einreiseverbotes bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe" (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626; 26.06.2019, Ra 2019/21/0016; 17.06.2019, Ra 2019/22/0096; 16.05.2012, 2009/21/0160; ua.). auseinander.

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsehe Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Scheinehe Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2228806.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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