TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/27 W239 2217319-2

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §50

Spruch

W239 2217319-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 25.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark (RD-ST), mit Bescheid vom 20.03.2019, Zl. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).

3. Die dagegen in vollem Umfang erhobene Beschwerde vom 09.04.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

4. Die dagegen erhobene Revision vom 13.06.2019 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.07.2019, XXXX , zurückgewiesen.

5. Da der Beschwerdeführer seiner sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019 ergebenden Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde er am 01.10.2019 um 21:30 Uhr auf dem Luftweg mittels in seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgeschoben.

6. Am selben Tag berief sich die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers auf die ihr erteilte Vollmacht und informierte das BFA über den "heute Morgen geäußerten Wunsch, einen Asylantrag stellen und einbringen zu wollen". Er habe dargelegt, ein Konvertit zu sein, nachdem er mit dem christlichen Glauben bereits früher sympathisiert habe. Nach seinen Angaben gebe es bezüglich der Taufvorbereitung auch einen kirchlichen Termin für den 03.10.2019. Es handle sich um eine näher genannte Kirche in Graz. Namentlich genannt wurde eine dortige Ansprechpartnerin, die das Vorbringen bestätigen könne. Gebeten und beantragt wurde, man möge die genannte Person anrufen bzw. kontaktieren, zum Beweis dafür, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Konvertiten handle. Ersucht wurde auch, die Vertretung "über den Stand und Fortgang des Asylverfahrens zu informieren".

Das E-Mail der Vertretung wurde am 01.10.2019 um 15:48 Uhr an die Einlaufstelle des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EAST-Ost), und an die Einlaufstelle des BFA, Regionaldirektion Wien (RD-W), gesendet.

Daraufhin wurden seitens des BFA umgehend entsprechende Ermittlungen angestellt, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung gegenüber den Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellte habe.

Abschließend lässt sich dem E-Mail der zuständigen juristischen Referentin des Koordinationsbüros der EAST Ost vom 02.10.2019 entnehmen, dass nach Rücksprache mit dem Polizeianhaltezentrum festgestellt werden konnte, dass der Fremde keinen Asylantrag gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt habe. Dem Journaldienst sei eine Antragstellung auch nicht bekannt. Eine schriftliche Asylantragstellung sei dem Schreiben der Vertretung nicht zu entnehmen und wäre eine solche auch unzulässig, sodass hier kein Asylantrag im Sinne des AsylG 2005 vorliege.

Auch aus dem im Akt befindlichen umfassenden Bericht zur am 01.10.2019 erfolgten Charter-Abschiebung nach Kabul/Afghanistan ergeben sich hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine durch ihn geäußerte Asylantragstellung.

Per E-Mail vom 09.10.2019 wurde der Vertretung des Beschwerdeführers seitens der zuständigen juristischen Referentin des Koordinationsbüros der EAST-Ost mitgeteilt, dass kein Asylverfahren am Laufen sei, da der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt habe.

7. Mit als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" bezeichnetem Schreiben des BFA, RD-ST, vom 11.11.2019 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers davon verständigt, dass gegen den Beschwerdeführer ein erneutes Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 2, 53 Abs. 1 und 2 FPG eingeleitet wurde und beabsichtigt sei, gegen ihn eine erneute Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen sei und dies eine nichtgeringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstelle. Es wurde die Möglichkeit gewährt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme einzubringen.

Mit Stellungnahme vom 13.11.2019 führte die Vertretung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in einer näher genannten Pfarre in Graz die Taufvorbereitung absolviert und sei zum Christentum konvertiert, was unter den in Österreich lebenden Afghanen bekannt geworden sei; einige Spitzel würden regelmäßig Informationen über Personen, welche vom wahren muslimischen Glauben abgefallen seien und sich des Verrats schuldig gemacht hätten, nach Afghanistan senden. Die genannte Pfarre könne bestätigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Christen handle. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass ihm in seinem Herkunftsstaat - im gesamten Staatsgebiet - Verfolgung drohe; er sei im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK real gefährdet.

Zitiert wurde die Bestimmung des § 50 Abs. 2 FPG und es wurde abschließend ausgeführt: "Beantragt wird daher die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan."

Mit Aktenvermerk vom 19.11.2019 stellte das BFA nach Prüfung der Aktenlage das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein; dies wurde der Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben desselben Tages mitgeteilt.

8. Per E-Mail vom 21.11.2019 bestätigte die Vertretung den Erhalt der Mitteilung über die Einstellung des oben genannten Verfahrens und führte dazu aus, "dass die in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gestellten Anträge aufrechterhalten werden."

Dazu verfasste das BFA am 22.11.2019 eine "Aufforderung zur Mängelbehebung" und teilte der Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Stellungnahme vom 13.11.2019 nur ein Antrag zu entnehmen sei, dieser mittels E-Mail übermittelt worden und nicht unterschrieben sei und somit ein Mangel nach § 13 AVG vorliege. Die Vertretung wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen zu konkretisieren, welche Anträge gemeint seien (da nur ein Antrag aufliegend sei) bzw. diesen zu unterschreiben und im Original zu übermitteln; widrigenfalls gelte § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen als zurückgezogen gelte.

Am 03.12.2019 langte beim BFA die wortidente Stellungnahme vom 13.11.2019 samt Stempel und Unterschrift der Vertretung sowie die Kopie einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vollmacht vom 01.10.2019 ein.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 50 Abs. 2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 78 AVG zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt II.) und die Frist für deren Entrichtung wurde mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung hielt das BFA fest, dass die Stellung eines Antrags nach § 50 FPG nicht zulässig sei, zumal bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen sei; im Asylverfahren des Beschwerdeführers sei darüber auch ausführlich abgesprochen worden. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kenne, der darauf gerichtet sei, festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig sei (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 14, Rz 15, Rz 19). Die übrigen Spruchpunkte begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Erlass des Bescheids im Privatinteresse des Beschwerdeführers liege.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 05.02.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und hielt fest: "Die Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein inhaltliches Verfahren und einen gesetzlichen Richter." Im Übrigen wurde die Stellungnahme vom 13.11.2019 wörtlich wiederholt und abschließend festgehalten: "Beantragt wird, die zurückweisende Entscheidung zu beheben, eine inhaltliche Bearbeitung anzuordnen, um schließlich dem Antrag stattzugeben."

11. Am 07.02.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben beschriebene Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 01.10.2019 in Vollziehung der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgeschoben wurde, ohne zuvor einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben; er ist zwischenzeitlich auch nicht wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 01.10.2019 auf dem Luftweg nach Kabul/Afghanistan abgeschoben wurde, lässt sich insbesondere dem umfassenden Bericht zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung entnehmen. Aus diesem Bericht sowie aus den Ermittlungen des BFA ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er zwischenzeitlich wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist wäre, liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen; somit obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A):

Ein Bescheid, mit dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses verbindlich festgestellt wird (Feststellungsbescheid), darf im Allgemeinen erlassen werden, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, ein solcher im öffentlichen Interesse liegt (so etwa VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199), oder, wenn eine Person aufgrund eines hinreichenden rechtlichen Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung einen entsprechenden Antrag stellt (so etwa VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062).

Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gestellt, nachdem der Beschwerdeführer bereits in Vollziehung der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgeschoben worden war. Die strittige Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, wurde bereits im vorangegangenen, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gelöst.

In Fällen, in denen ein Fremder nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens die reale Gefahr einer Verfolgung bzw. Verletzung in seinen in § 50 Abs. 1 FPG angeführten Konventionsrechten in seinem Herkunftsstaat behauptet, ist grundsätzlich die Möglichkeit der Stellung eines erneuten Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 17 AsylG 2005 (d.h. eines Folgeantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Weg, sodass es hier keines subsidiären Rechtsbehelfs bedarf. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer vor Verlassen des österreichischen Bundesgebiets jedoch keinen Folgeantrag gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in zwei Judikaten klargestellt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG nicht möglich ist; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Damit soll das "Auseinanderfallen" zweier inhaltlich auf dasselbe Thema gerichteter Entscheidungen verhindert werden.

Weder das FPG noch das AsylG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG gerichtet ist. Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er als Antrag auf internationalen Schutz und es ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 14).

Für die Deutung und Behandlung eines Feststellungsantrages als Folgeantrag bedarf es nach der Intention des Gesetzgebers - neben ausreichend substantiierten Behauptungen hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19) - aber auch die persönliche Anwesenheit des Fremden im Inland; die gegenteilige Ansicht hätte nämlich zur Folge, dass der unzulässige Feststellungsantrag in seiner Umdeutung als Folgeantrag de facto die Möglichkeit eines Auslandsverfahrens eröffnen würde. Dies zu beabsichtigen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Zusammenfassend ist somit einerseits festzuhalten, dass der gegenständliche Feststellungsantrag nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig ist, da ein solcher Antrag weder im FPG noch im AsylG 2005 vorgesehen ist und das "Auseinanderfallen" zweier inhaltlich auf dasselbe Thema gerichteter Entscheidungen verhindert werden soll, und andererseits, dass der unzulässige Feststellungsantrag - vor dem Hintergrund der zuvor bereits rechtmäßig erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat - hier auch nicht als Folgeantrag gedeutet werden kann, weshalb auf das vage Vorbringen hinsichtlich einer möglichen Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben inhaltlich auch nicht näher einzugehen ist.

Die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Bundesverwaltungsabgaben sind nicht zu beanstanden; diesbezüglich wurde in der Beschwerde im Übrigen auch kein konkretes Vorbringen erstattet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung Abschiebungshindernis familiäre Situation Feststellungsantrag Folgeantrag Kostentragung Umdeutung unzulässige Abschiebung unzulässiger Antrag Verwaltungsabgabe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W239.2217319.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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