TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/13 97/19/0025

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Veröffentlicht am 13.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §2;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 idF 1995/351 §13 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0026 97/19/0027 97/19/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerden

1.) der 1986 geborenen AR, 2.) der 1958 geborenen IR, 3.) des 1981 geborenen MR und 4.) der 1978 geborenen AR, sämtliche in N, sämtliche vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Peter Reitschmied in

3040 Neulengbach, Stocketer Straße 2, gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 2. September 1996, Zlen. 1.) 305.825/8-III/11/96,

2.)

305.825/4-III/11/96, 3.) 305.825/7-III/11/96 und

4.)

305.825/6-III/11/96, alle betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 141,25 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten am 26. September 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (Datum des Einlangens 28. September 1995) die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie sei Staatsangehörige des "ehem. Jugoslawien". Dem Verwaltungsakt sind Bestätigungen beigeschlossen, wonach die Erst-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin weder Staatsbürger Mazedoniens, Jugoslawiens, noch Bosnien-Herzegowinas sind.

Nach dem Ausweis der Verwaltungsakten hatte die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihres Asylverfahrens in einer niederschriftlichen Einvernahme am 3. März 1992 hinsichtlich ihres Fluchtweges folgende Angaben gemacht:

"Am 26.2.1992 brachen wir mit dem Auto von Skopje nach Maribor auf, wo wir meinen Mann trafen. Wir fuhren weiter bis Sentilj und gelangten illegal zu Fuß über die grüne Grenze nach Österreich. Von einem Schlepper albanischer Herkunft wurden wir schließlich ins FL Traiskirchen gebracht und aufgenommen."

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Fremdenpolizeibehörde vom 14. Februar 1995 hatte die Viertbeschwerdeführerin folgendes angegeben:

"Ich bin am 27. Februar 1992 gemeinsam mit meiner Mutter (der Zweitbeschwerdeführerin), meinem Vater RR sowie mit meinen Geschwistern (der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer), in das Bundesgebiet der Republik Österreich geflüchtet. Ausgangspunkt unserer Flucht war die Stadt Skopje. Besonders wird auf den Umstand hingewiesen, daß mein Vater, Herr RR, bosnischer Staatsangehöriger ist. Ihm wurde auch ein bosnischer Reisepaß von der bosnischen Botschaft in Wien ausgestellt. Wo sich mein Vater derzeit aufhält ist unbekannt, er hat seine Familie verlassen. Meine Mutter ist Albanerin aus dem Kosovo. Ich und meine Geschwister wurden in der Stadt Skopje geboren. Wir gehören der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Über Frage nach unseren Reisedokumenten wird angeführt, daß wir Reisepässe des ehemaligen Staates Jugoslawien besitzen. Konkretisierend wird angeführt, daß diese Pässe in der Hauptstadt der ehemaligen Teilrepublik Mazedonien ausgestellt worden sind. Ich verfüge über einen eigenen Reisepaß, meine Geschwister A und M sind bei meiner Mutter eingetragen. Diese Pässe befinden sich derzeit in Mazedonien, da wir versucht haben, mazedonische Pässe zu bekommen. Die Zuerkennung der mazedonischen Staatsbürgerschaft und die Ausstellung von Reisepässen wird uns verweigert. Dies deshalb, da meine Mutter eine Albanerin und mein Vater ein Bosnier aus Sarajewo ist. Wir Kinder sind lediglich in der Stadt Skopje geboren worden. Es ist uns gänzlich unmöglich eine Angabe über unsere Staatsbürgerschaft zu machen. Wir sind deshalb nach Österreich geflohen, da der Bürgerkrieg in Bosnien unmittelbar bevorstand. Mein Vater war hauptberuflich als Mechaniker in der jugoslawischen Bundesarmee beschäftigt und hatte daher auch einen gewissen Einblick in bevorstehende Auseinandersetzungen. Er wäre bei tatsächlichem Beginn des Bürgerkrieges sofort zu den Kampftruppen einberufen worden. ...

Abschließend möchte ich namens meiner Familie nochmals darauf hinweisen, daß unsere Flucht nach Österreich deshalb erfolgte, da mein Vater als moslemischer Bosnier aus religiösen und menschlichen Gründen nicht am Bürgerkrieg teilnehmen konnte.

..."

Mit Devolutionsantrag vom 28. März 1996 machten die Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend.

Mit Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag vom 28. März 1996 gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG statt. Mit den - vor dem Verwaltungsgerichtshof allein angefochtenen - Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 28. September 1995 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide im wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer Asylverfahren bis 14. September 1993 vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch - wie § 13 Abs. 2 AufG zeige - nicht auf Asylwerber anzuwenden, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen seien. Die gegenständlichen Anträge seien daher als Erstanträge zu werten. Aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG hätten die Beschwerdeführer sie vor einer Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gehabt. Eine Antragstellung im Inland sei nur im Falle des Verlustes des Asyls oder in anderen hier nicht in Frage kommenden Fällen zulässig. Durch die Antragstellung im Inland sei dem § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht Genüge getan. Die Anträge seien daher abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten:

"§ 1. ...

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6. ...

    (2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der

Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine

Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall

des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des

Asyls ...; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12

Abs. 4 ... Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und

auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung der angefochtenen Bescheide (3. September 1996) war für deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, maßgebend. § 2 dieser Verordnung lautete:

"§ 2. Fremde, die aufgrund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 389/1995, am 1. Jänner 1996 ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, lautete (auszugsweise):

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

...

(3) Ungeachtet der Staatsangehörigkeit kann ein solches Aufenthaltsrecht auch Personen aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach dem Abs. 1 gegeben sind."

Da die Beschwerdeführer noch nie über Aufenthaltsbewilligungen verfügten, wertete die belangte Behörde ihre Anträge zu Recht nicht als Verlängerungsanträge.

§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG ist auf die Fälle der Beschwerdeführer nicht anzuwenden, weil eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 keiner "Verlängerung" durch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zugänglich ist (§ 13 Abs. 2 AufG). Die Beschwerdeführer hatten als abgewiesene Asylwerber ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor einer weiteren Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0666).

Die Beschwerdeführer rügen, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen über die Voraussetzungen für eine zulässige Inlandsantragstellung nach den gemäß § 12 Abs. 4 AufG ergangenen Verordnungen der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina zu treffen.

Dieser Rüge ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich weder aus den von den Beschwerdeführern selbst gelieferten Sachverhaltselementen - zu denen kein rechtliches Gehör gewährt werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0391) - noch aus dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten Anhaltspunkte dafür ergeben, daß den Beschwerdeführern am 1. Jänner 1996 ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 389/1995, zustand. Im Hinblick auf die (behauptete) bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft ihres Vaters bzw. Ehegatten könnten die Beschwerdeführer unter die gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung begünstigten Personen fallen, wenn sie aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind. Mit der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung hat die Bundesregierung von der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 AufG Gebrauch gemacht, für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz fanden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu gewähren. Anlaß für die Erlassung dieser Verordnung waren die bewaffneten Konflikte in Bosnien-Herzegowina. Wenn nun in § 1 dieser Verordnung von Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährigen Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, die Rede ist, so ist mit dem Begriff "Heimat" eines Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas und seiner Angehörigen, mögen letztere auch eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, im Sinne dieser Verordnungsbestimmung Bosnien-Herzegowina gemeint. Hingegen fällt unter diesen Begriff weder der Drittstaat, dessen Staatsbürger ein Familienangehöriger eines Bosniers ist, noch jenes Gebiet außerhalb Bosnien-Herzegowinas, in dem sich ein Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas (und dessen Familienangehörige) als Wahlheimat niederließen; daß es auf das Verlassen von Bosnien-Herzegowina ankommt, zeigt schon § 1 Abs. 3 der in Rede stehenden Verordnung, demzufolge ausnahmsweise auch Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, die aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina vertrieben wurden. In solchen Drittstaaten aufhältige Fremde wären nämlich von dem den Anlaß für die Verordnungserlassung bildenden bewaffneten Konflikt in Bosnien-Herzegowina selbst dann nicht unmittelbar betroffen, wenn (auch) in diesem Drittstaat ein Konflikt im Sinne des § 12 AufG, der jedoch seinerseits nicht Anlaß für die Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung bildete, herrschen sollte. Das in dieser Verordnungsbestimmung enthaltene Tatbestandselement "aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten" ist somit dahin zu verstehen, daß der Fremde aufgrund der bewaffneten Konflikte in Bosnien-Herzegowina dieses Land verlassen mußte. Diese Voraussetzung war jedoch bei den Beschwerdeführern schon deshalb nicht gegeben, weil sie nicht aus Bosnien-Herzegowina, sondern - so ihre Behauptung - aus Skopje (Mazedonien), wo sie zuvor niedergelassen waren, flohen und diese Flucht nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Bosnien-Herzegowina (drohende Einberufung ihres Ehegatten bzw. Vaters zum Kriegsdienst) stand (vgl. hiezu die Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 1 AufG, in der von "unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden" die Rede ist).

Nach dem Vorgesagten waren die Beschwerdeführer daher nicht gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt.

Daß die Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Inland aufhielten und auch die Entscheidung über ihren Antrag im Inland abwarteten, wird von ihnen nicht bestritten. Da das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), kann die Abweisung der entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Anträge der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des insgesamt gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190025.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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