Entscheidungsdatum
28.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W109 2211019-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.10.2018, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2021 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 30.03.2016 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 31.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe fünf Jahre die Schule besucht. Die Reise habe er von seinem Wohnort in Afghanistan aus angetreten. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei aus Angst vor den Taliban und Daesh geflüchtet; sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und ihm nicht erlaubt, die Schule weiter zu besuchen.
Am 23.11.2016 wurde der Beschwerdeführer im Universitätsklinikum XXXX festgenommen und am 24.11.2016 in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses überstellt. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26.11.2016 wurde die vorläufige Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß § 429 StPO angeordnet.
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12.04.2017, XXXX , wurde die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Der Beschwerdeführer habe unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer Schizophrenie beruht, Taten begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15, 83 Abs. 1 und 84 StGB und als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB zuzurechnen wären.
Am 30.04.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und ihm Weisungen (regelmäßige fachärztlich-psychiatrische Kontrolle, konsequente Einnahme der Medikation, etc.) erteilt.
Am 03.05.2018 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei ausgereist, weil es der Familie finanziell schlecht gehe. Die Taliban hätten einige Burschen im Dorf mitgenommen. Die Taliban hätten ihn dreimal aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihn geschlagen. Im Dorf würden die Taliban für Sicherheit sorgen, es habe Krieg gegeben zwischen Taliban und örtlicher Polizei, dabei seien zwei Jungen aus dem Dorf ums Leben gekommen. Die Brüder seien auch aufgefordert worden, die Familie habe aber nicht genug Geld für ihre Ausreise gehabt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Vater zur Polizei gegangen, daraufhin sei das Dorf angegriffen worden und drei junge Männer seien ums Leben gekommen.
Am 11.06.2018 langte das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten bei der Behörde ein.
Am 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, er könne sich die Therapie in Afghanistan nicht leisten.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2018, zugestellt am 24.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers noch in der Provinz Laghman aufhältig sei, könne auch dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zugemutet werden. Auch sei eine Niederlassung in Kabul zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche Verwandte und könnte von diesen finanziell unterstützt werden. Unter Verweis auf das Sachverständigengutachte führt die belangte Behörde aus, die Behandlung des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbildes der paranoiden Schizophrenie sei in Afghanistan/Kabul möglich, Risperdal sei landesweit verfügbar.
3. Am 12.11.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, bei der nunmehrigen belangten Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei ausgereist, weil die Taliban ihn hätten zwangsrekrutieren wollen. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf veraltete Länderberichte und habe sich mit Fluchtvorbringen und Rückkehrsituation auch nicht in Zusammenschau mit den Länderberichten auseinandergesetzt und eine ganzheitliche Würdigung unterlassen. Im Fall der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer höchst gefährdet, sich die notwendige Therapie oder Medikation nicht leisten zu können. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Am 12.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine Vertrauensperson und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und gab an, in seiner Provinz habe damals Krieg geherrscht, Regierung und Taliban hätten gekämpft, sein Bruder sei dabei ums Leben gekommen. Eine Rakete habe das Haus des Onkels getroffen und seine Frau und zwei seiner Söhne getötet. Die Reise nach Europa für alle hätten sie sich nicht leisten können.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor. BHH
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Laghman geboren, wo er fünf Jahre die Schule besuchte und im Herkunftsdorf in der Landwirtschaft arbeitete. Er lebte mit seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern, vier älteren und einem jüngeren Bruder und einer Schwester, im eigenen Haus. Die Familie hat außerdem ein landwirtschaftliches Grundstück und Vieh. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers ist verstorben.
Die Familie des Beschwerdeführers lebte auch für einige Zeit in Kabul, wo der Beschwerdeführer und seine Brüder als Gemüseverkäufer arbeiteten. Die Familie ist aber zwischenzeitig wieder in das Herkunftsdorf zurückgekehrt, wo sie von der Landwirtschaft lebt. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie. Im Herkunftsdorf lebt außerdem noch ein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie und Tanten des Beschwerdeführers. Ein weiterer Onkel väterlicherseits lebt mit seiner Familie in Kabul, wo er ein Lebensmittelgeschäft betreibt.
Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, einer leichtgradigen Intelligenzminderung und Hypertriglyceridämie (Fettstoffwechselstörung).
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12.04.2017, XXXX , wurde die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Der Beschwerdeführer hat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer Schizophrenie beruht, Taten begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 StGB und als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB zuzurechnen wären.
Der Beschwerdeführer war am 23.11.2016 in die Kinderabteilung der Universitätsklinik XXXX eingeliefert worden, wo er im Krankenzimmer randalierte und unkontrolliert um sich schlug. Das Krankenhauspersonal verständigte Polizei und Betriebsfeuerwehr. Einem Mitarbeiter der Betriebsfeuerwehr gelang es nicht, den Beschwerdeführer zu beruhigen, der Beschwerdeführer schlug mit einer scharfkantigen, 40 bis 50 cm langen Metallleiste um sich und riss die Elektroverkleidung des Krankenzimmers herab. Als drei Polizisten unter Verwendung eines Schutzschildes den Raum betraten, rief der Beschwerdeführer "fuck the police", schlug mit der Metallleiste gegen den Schutzschild und versuchte, am Schutzschild vorbei auf die Beamten einzuschlagen. Gegen die Anwendung eines Armstreckhebels und das Anlegen der Handfesseln wehrte sich der Beschwerdeführer, indem er mit den Beinen nach zwei der Beamten trat.
Ab etwa Februar 2017 konnte durch antipsychotische Medikation eine Stabilisierung des Beschwerdeführers erreicht werden, er brachte sich zunehmend in den Stationsalltag ein, war freundlich und hilfsbereit und nahm motiviert an den Therapien teil.
Im Oktober 2017 erfolgte die erste Unterbrechung der Unterbringung in jener betreuten Nachsorgeeinrichtung für unzurechnungsfähige psychisch kranke Rechtsbrecher, in der der Beschwerdeführer nunmehr lebt.
Am 30.04.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und ihm wurde folgende Weisungen erteilt: regelmäßige fachärztlich-psychiatrische Kontrollen, konsequente Einnahme der verordneten Medikation und regelmäßige Blutplasmaspiegelbestimmungen, Wohnsitznahme in einer geeigneten betreuten Nachsorgeeinrichtung.
Er lebt seither in einer betreuten Nachsorgeeinrichtung für unzurechnungsfähige psychisch kranke Rechtsbrecher.
Aktuell weist der Beschwerdeführer keine produktive psychotische Symptomatik auf, formale Denkstörungen sind aus seinem Verhalten nicht ableitbar.
Zur Behandlung seiner Schizophrenie nimmt der Beschwerdeführer aktuell das Neuroleptikum Leponex (Tagesdosis 300 mg) ein und regelmäßig fachärztliche Visiten wahr.
Paranoide Schizophrenie ist eine chronische, das heißt, überdauernde psychische Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist dauerhaft behandlungsbedürftig. Eine dauerhafte medikamentöse neuroleptische Therapie ist erforderlich. Diese bedarf der Kontrolle bei einem Facharzt.
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den ihm erteilten Weisungen nicht nachkommen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer reiste wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage aus dem Herkunftsstaat aus. Die Ausreiseentscheidung wurde von der Familie des Beschwerdeführers getroffen.
Ein Bruder des Beschwerdeführers wurde bei Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften der Regierung und Taliban getötet. Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr deshalb Übergriffe drohen, wird nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr aufgefordert würde, sich auf Seiten Aufständischer oder der Regierung an Kampfhandlungen zu beteiligen, ist nicht zu erwarten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Übergriffe durch die Taliban drohen.
Dass alle Personen, die an paranoider Schizophrenie leiden, in Afghanistan bloß aufgrund dieser Erkrankung Übergriffen von staatlicher oder privater Seiten ausgesetzt sind, wird nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung Übergriffen durch seine Familie oder andere Personen ausgesetzt wäre, ist nicht zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist eine weitere dauerhafte Behandlung der paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers erforderlich. Er benötigt eine medikamentöse neuroleptische Therapie.
Wenn der Beschwerdeführer die notwendige Behandlung nicht bekommt, so besteht die Gefahr, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlimmert.
Der Zugang psychisch Kranker zu angemessener medizinischer Versorgung ist in Afghanistan eingeschränkt. Trotz weiter Verbreitung psychischer Erkrankungen gibt es dafür kaum Behandlungsangebote. Es mangelt an Fachpersonal (Psychiater, Psychologen), ausreichender Infrastruktur und einem Bewusstsein für psychische Erkrankungen. Psychisch Kranke sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt. Die Behandlungskosten in Afghanistan sind hoch. Medikamente sind nicht immer erhältlich.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die erforderliche medizinische Versorgung zur Behandlung seiner Schizophrenie erhält, ist nicht gesichert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zum von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 19.05.2016 (AS 89 ff) ist anzumerken, dass sich aus diesem entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer mit "einfacher Wahrscheinlichkeit" zum Untersuchungszeitpunkt 17,4 Jahre alt war, weswegen für den Zeitpunkt der Antragstellung von einem Mindestalter mit 17,3 Jahren ausgegangen werden könne und sich das fiktive Geburtsdatum XXXX ergebe (AS 95). Hierzu ist anzumerken, dass nach § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist, wenn nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel bestehen. Aus den Erläuterungen zur Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 ergibt sich, dass als Beweisthema die "mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" festgelegt ist (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP zu § 2 Abs. 1 Z 25 sowie zu § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG), wobei in den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (BGBl. I Nr. 87/2012) zu § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG klargestellt wird, dass wenn nach dem Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vorliegt, zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minor"; Erläut RV 1803 BlgNR 24 GP zu § 13 Abs. 3 BFA-VG). Nun legt der Sachverständige das Alter des Beschwerdeführers einerseits mit "einfacher Wahrscheinlichkeit" auf den XXXX fest, sodass das gesetzlich erforderliche Beweismaß nicht erfüllt ist. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten nicht schlüssig, wie der Sachverständige zum Mindestalter von 17,4 Jahren im Untersuchungszeitpunkt kommt, weil er sich dabei zu "3b)" (Schlüsselbeine) nicht auf den niedrigeren Mindestwert bezieht, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Mangels Relevanz des genauen Geburtsdatums für das Verfahren - so stellt auch § 13 Abs. 3 BFA-VG lediglich auf die Unterscheidung Volljährigkei/Minderjährigkeit ab - des mittlerweile (ohne Zweifel) volljährigen Beschwerdeführers, folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum und hat dieses entsprechend festgestellt.
Die Feststellungen zu Verbleib und aktuellen Lebensumständen der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2019, die im Übrigen auch in konsistentem Einklang zu den Angaben bis dahin stehen.
Die Feststellung zur paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt einliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 02.01.2017 von Dr. XXXX (AS 313 ff) sowie auf dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen damit übereinstimmenden schlüssigen und nachvollziehbaren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX , L.L.M. (AS 441), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Auch die belangte Behörde stellte bereits die Erkrankung des Beschwerdeführers fest und ist deren Vorliegen sohin unstrittig. Die Feststellungen zu den weiteren Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 vorgelegten Ambulanzbefund Forensik vom 29.06.2019.
Die Feststellungen zur Einweisung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig Abnormen Rechtsbrecher sowie der dieser Einweisung zugrundeliegende Sachverhalt ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12.04.2017, XXXX (AS 355 ff.).
Die Feststellung zur ersten Unterbrechung der Unterbringung ergibt sich aus der Psychiatrischen Stellungnahme des XXXX Klinikums vom 20.02.2018 (ON 12, S. 3).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wurde, ergibt sich aus dem Protokoll- und Beschlussvermerk des Landesgericht Linz vom 06.04.2018 XXXX , sowie aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Linz vom 30.04.2018 (AS 409). Dem Protokoll- und Beschlussvermerk sind auch die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen entnommen.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug in einer betreuten Nachsorgeeinrichtung für unzurechnungsfähige psychisch kranke Rechtsbrecher lebt, hat die Betreuerin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wobei diese den erstmaligen Aufenthalt des Beschwerdeführers in ihrer Einrichtung mit 2017 (erste Unterbrechung der Unterbringung) angibt. Eine aufrechte dauerhafte Meldung des Beschwerdeführers in der Einrichtung geht aus dem Zentralen Melderegister ab dem 25.04.2018 hervor.
Dass der Beschwerdeführer aktuell keine produktive psychotische Symptomatik aufweist und formale Denkstörungen aus seinem Verhalten nicht ableitbar sind, wurde auf Grundlage der am 24.01.2020 vorgelegten "Beurteilung psychischer Gesundheitszustand" von Frau Dr. XXXX , der behandelnden Fachärztin des Beschwerdeführers, festgestellt. Zur selben Einschätzung kommt bereits der von der belangten Behörde bestellte Sachverstände Prim. Dr. XXXX , LL.M. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.05.2018 (AS 441 ff., insbesondere AS 461), auch er schätze den Beschwerdeführer als stabil unter medikamentöser Therapie eingestellt ein. In Zusammenschau mit den Angaben der Vertrauensperson in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 12), denen zufolge der Beschwerdeführer seit 2017 stabil ist und der bereits zitierten "Beurteilung psychischer Gesundheitszustand" der behandelnden Fachärztin hat sich in diesem Punkt seit der Begutachtung durch den Sachverständigen keine Änderung ergeben.
Die Feststellung zur aktuellen Medikation des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schizophrenie sowie sein regelmäßiger Facharztbesuch beruht auf der am 24.01.2020 in Vorlage gebrachten "Beurteilung psychischer Gesundheitszustand" von Frau Dr. XXXX .
Die Feststellung zur paranoiden Schizophrenie als chronische psychische Erkrankung sowie zur dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Prim. XXXX , LL.M. (AS 463). Die Feststellung zur dauerhaften Erforderlichkeit einer medikamentösen neuroleptischen Therapie sowie der Notwendigkeit einer fachärztlichen Kontrolle beruht ebenso auf dem Sachverständigengutachten (AS 463 und 465).
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die ihm erteilten Weisungen einhält, ist auszuführen, dass bereits der von der belangten Behörde bestellte Sachverstände Prim. Dr. XXXX , LL.M. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.05.2018 zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer seine medikamentöse Therapie einnimmt (AS 461). Der Beschwerdeführer selbst bestätigte diesbezüglich befragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Medikamente nehmen würden (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch hat die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Betreuerin des Beschwerdeführers angegeben, der Beschwerdeführer sei, seit er in der Einrichtung sei (etwa September 2017, psychiatrische Stellungnahme des XXXX Klinikums vom 20.02.2018, ON 12, S. 3), durchgehend stabil, es habe keinen Rückfall gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dies geht auch aus der Psychiatrischen Stellungnahme des XXXX Klinikums vom 20.02.2018 hervor, der zufolge es bei Wirkstoffspiegelkontrollen zwischen den Unterbrechungen der Unterbringung keine Hinweise auf medikamentöse Non-Compliance gegeben habe (ON 12, S. 3).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer gibt zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, es habe gegen ihn gerichtete Zwangsrekrutierungsversuche von Seiten der Taliban gegeben, es habe Krieg in der Provinz geherrscht, der Vater sei von den Taliban geschlagen worden, weil er sich bei der Regierung beschwert habe, sowie, dass die finanzielle Lage der Familie schlecht gewesen sei und der Beschwerdeführer sie von Europa aus unterstützen habe wollen.
Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr der Zwangsrekrutierung ist zunächst den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (kurz: UNHCR-Richtlinien) zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang anwenden (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, insbesondere Buchstabe a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59 f.). Auch berichtet wird, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Familien zwingen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte bereitzustellen (Buchstabe b) Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte, S. 62). Die EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge EASO Country Guidance) berichten, dass die Taliban nicht grundsätzlich auf Gewalt zurückgreifen, sondern Druck über die Familie, den Stamm oder religiöse Netzwerke aufbauen und sich dabei an den lokalen Umständen orientierten (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 6. Individuals at risk of forced recruitment by armed groups, S. 53-54).
Insbesondere die EASO Country Guidance betont demnach, dass die (Zwangs-)Rekrutierungspraxis nicht gegen das Individuum, sondern gegen das Kollektiv gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund steht die Erzählung des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban drei Mal persönlich zur Zusammenarbeit aufgefordert und auf seine Weigerung hin geschlagen worden (Einvernahmeprotokoll S. 10, AS 420), nicht plausibel. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über spezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ihn persönlich als potentiellen Kämpfer interessant machen. Für den Fall der Rückkehr geht das Bundesverwaltungsgericht viel mehr davon aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Erkrankung sowohl für regierungsfeindliche als auch für regierungstreue Gruppierungen als Kämpfer uninteressant ist. Damit ist für den Fall der Rückkehr ebenso wenig mit gegen den Beschwerdeführer gerichteten Zwangsrekrutierungsmaßnahmen zu rechnen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem gegen den Vater gerichteten Übergriff von Seiten der Taliban, weil dieser sich bei der Regierung beschwert habe (Verhandlungsprotokoll S. 8), bzw. weil der Vater bei der Polizei gewesen sei (Einvernahmeprotokoll S. 11, AS 421), ist einerseits oberflächlich und detailarm. Insbesondere aber lässt sich hieraus eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht ableiten. So berichten die UNHRC-Richtlinien zwar von Übergriffen regierungsfeindlicher Kräfte auf Familienangehörige nach dem Prinzip der Sippenhaft als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, S. 54). Nachdem aber der Vater des Beschwerdeführers und seine Brüder im Herkunftsdorf leben und offenbar keinen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt sind, ist dies auch für die Beschwerdeführer aufgrund der Sippenhaftung nicht zu erwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise minderjährig war und an paranoider Schizophrenie sowie einer Intelligenzminderung leidet. Insbesondere ist eine besondere Berücksichtigung der Minderjährigkeit bei der Beweiswürdigung und Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich. Die Dichte des Vorbringens ist nicht mit "normalen Maßstäben" zu messen und muss aus der Entscheidung erkennbar sein, dass darauf und auch auf den Blickwinkel, aus dem die Schilderung der Fluchtgründe erfolgt, Bedacht genommen wurde. Demnach bedarf es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150 mwN). Mangels Übereinstimmung der Angaben des Beschwerdeführers mit den Länderberichten kommt es fallgegenständlich allerdings auf die Dichte und den Detailgrad des Vorbringens nicht an, sondern steht dieses nicht im Einklang mit der Lage im Herkunftsstaates.
Weiter ist dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen, Dr. Prim. XXXX , LL.M., vom 18.05.2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert ist, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu machen (AS 463). Demnach verunmöglicht seine psychische Erkrankung dem Beschwerdeführer nicht, im Verfahren einvernommen zu werden und seine Fluchtgründe darzulegen. Hinsichtlich der Aktualität der Einschätzung des Gutachters vom 18.05.2018 wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.1. verwiesen, die sich mit der gesundheitlichen Stabilität des Beschwerdeführers seit 2017 und der Aktualität der Einschätzung des Sachverständigen auseinandersetzen.
Weiter gibt der Beschwerdeführer an, dass in der Provinz damals Krieg geherrscht habe und der Bruder während des Krieges zwischen Taliban und Regierung getötet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz lässt sich der EASO Country Guidance entnehmen, dass die Provinz Laghman zu den besonders volatilen Provinzen des Herkunftsstaates zählt (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Karpitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD, Abschnitt Laghman, S. 107). Berichtet wird von einem Anstieg der Taliban- und IS-Aktivitäten, von Militäroperationen, Luftangriffen, Zusammenstößen zwischen Taliban und IS. Die Taliban seien in der ganzen Provinz präsent (EASO COI Report: Afghanistan Security situation von Juni 2016, Kapitel 2.21 Laghman, S. 201 ff., insbesondere Unterkapitel 2.21.2 Conflict background and actors in Laghman, S. 202-203 und Unterkapitel 2.21.3 Recent security trends and impact on the civilian population, S. 203-205). Damit ist die Angabe des Beschwerdeführers, es habe Krieg geherrscht und sein Bruder sei dabei umgekommen, zweifellos plausibel. Hinsichtlich des Todes des Bruders macht der Beschwerdeführer allerdings keinerlei daraus resultierende konkrete Bedrohung seiner Person geltend und schildert im Übrigen die Todesumstände auch nicht auf eine Weise, die eine konkrete Bedrohung vermuten ließe. Er beschränkt sich auf die Angabe, sein Bruder sei im Krieg zwischen Taliban und Regierung getötet worden. Daraus lässt sich allerdings keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.
Richtig ist zwar - wie auch die belangte Behörde ausführt -, dass sich aus der allgemeinen Sicherheitslage keine konkret und individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffsgefahr ableiten lässt. Daraus wiederum lässt sich allerdings vor dem Hintergrund der in den vom Bundesverwaltungsgericht eben zitierten Länderberichten objektivierten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass die Ausreise des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde vermeint (AS 649) - lediglich durch wirtschaftliche Gründe motiviert war. Bedingt durch die mit Blick auf die Länderberichte plausibel gemachte schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und die Angabe des Beschwerdeführers, dass auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle für die Ausreiseentscheidung gespielt haben, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage ausgereist ist. Dass die Ausreiseentscheidung von der Familie des Beschwerdeführers getroffen wurde, hat der Beschwerdeführer selbst wiederholt angegeben.
Zu psychischen Erkrankungen ist den UNHCR-Richtlinien zu entnehmen, dass Personen, die an solchen Leiden, Misshandlungen durch Mitglieder der Gesellschaft ausgesetzt seien, darunter auch die Angehörigen ihrer eigenen Familie. Die Krankheit würde als Bestrafung für von den Betroffenen oder ihren Eltern begangene Sünden betrachtet werden. Diese Personen würden diskriminiert und hätten nur eingeschränkten Zugang zu Erwerbstätigkeit, Bildung und angemessener medizinischer Betreuung (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 9. Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung, und Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, S. 91). Damit übereinstimmend enthalten auch die EASO Country Guidance ein Risikoprofil, dass sich (unter anderem) auf Personen mit psychischen Erkrankungen bezieht (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 15. Persons living with disabilities and persons with severe medical issues, S. 67 f.). Die EASO Country Guidance berichtet zwar von fehlender adäquater medizinischer Versorgung, dies erfolge jedoch nicht intentional und durch konkrete Akteure. Diskriminierung und Misshandlung bzw. deren Häufigkeit und Intensität würden von individuellen Faktoren abhängen. Hieraus ergibt sich zwar ein erhöhtes Übergriffsrisiko für psychisch Erkrankte, jedoch nicht, dass jeder psychisch Erkrankte im Herkunftsstaat automatisch und ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände Misshandlungen und Übergriffen ausgesetzt ist. Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien nicht. So referiert UNHCR in Fußnoten einige konkrete Berichte, die von Einzelfällen berichten, ein systematisches Vorgehen, dass jeden Erkrankten beinahe automatisch zum Betroffenen macht, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Auch der Einschätzung von UNHCR zufolge hängt das Risiko der Betroffenen, Opfer von Misshandlungen oder Übergriffen zu werden, mit den Umständen des Einzelfalles zusammen (S. 92). Folglich wurde nicht festgestellt, dass alle Personen, die an paranoider Schizophrenie leiden - zweifellos eine schwere psychische Erkrankung - bloß aufgrund dieser Erkrankung Übergriffen von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt sind.
Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die andeuten würden, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung Übergriffen oder Misshandlungen ausgesetzt wäre. Zwar ist der Beschwerdeführer erst im Bundesgebiet psychisch erkrankt, weswegen Übergriffe aufgrund seiner psychischen Erkrankung in der Vergangenheit im Herkunftsstaat naturgemäß ausgeschlossen sind. Dennoch haben sich im Lauf des Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die erwarten lassen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffen ausgesetzt wäre. So hat dem Akteninhalt zufolge sein Cousin die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers infolge seiner "Veränderung" initiierte und dieser hielt den Kontakt zum Beschwerdeführer weiter aufrecht. Weiter besteht nach wie vor regelmäßiger Kontakt zur Familie und der Beschwerdeführer hat keine konkreten Befürchtungen geäußert, er könne bedingt durch seine psychische Erkrankung von der Familie ausgestoßen oder misshandelt werden, oder dass seine Familie ihm die erforderliche Behandlung vorenthalten würde. Er beschränkt sich viel mehr darauf, dass er sich die erforderliche Behandlung nicht würde leisten können. Entsprechend wurde festgestellt, dass nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung Übergriffen durch seine Familie oder andere Personen ausgesetzt wäre.
2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung zur Erforderlichkeit einer weiteren dauerhaften Behandlung mit Neuroleptika beruht auf dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. Prim. XXXX , LL.M. vom 18.05.2018, AS 463.
Die Feststellung zu den Folgen, wenn der Beschwerdeführer die notwendige Therapie nicht bekommt, beruht auf dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. Prim. XXXX , LL.M. vom 18.05.2018, AS 465.
Zur medizinischen Versorgung psychisch Kranker lässt sich den bereits zitierten UNHCR-Richtlinien entnehmen, ihr Zugang zu angemessener medizinischer Betreuung sei eingeschränkt (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 9. Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung, und Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, S. 91). Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 27.09.2019 in das Verfahren eingebrachte EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 berichtet vom mangelnden Behandlungsangebot für psychisch Erkrankte in Afghanistan, sowie, dass Fachpersonal, Infrastruktur und ein Bewusstsein für psychische Erkrankungen fehlen würden (Kapitel 8.4 Mental health care, S. 49). Weiter wird berichtet, dass insbesondere hohe Behandlungskosten dazu führen, dass notwendige Behandlung nicht in Anspruch genommen würden. Die Kosten würden häufig zu Verschuldung führen. Auch wenn die Verfassung kostenlose Gesundheitsversorgung garantiere, müsse für medizinische Leistungen (Medikamente, Ärzte, Labortests, etc.) auch in öffentlichen Einrichtungen bezahlt werden (Kapitel 8.2.2 Cost of treatment, 46-47). Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, dessen Kenntnis der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21.01.2020 im Wege seiner Rechtvertretung bestätigte, berichtet ebenso von Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, einem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung und falschen Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen. Psychisch Erkrankte seien oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Psychische Erkrankungen). Zur Verfügbarkeit von Medikamenten lässt sich dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 zwar entnehmen, dass grundsätzlich alle Medikamente am afghanischen Markt verfügbar sind. Allerdings würden die Kosten und Qualität variieren. Insbesondere sei die Verfügbarkeit nicht immer gewährleistet, es komme zu Engpässen. Die Qualität der Medikamente sei häufig schlecht (8.2.3 Availability of medicines, S. 47-48). Auch das Länderinformationsblatt berichtet von einer mangelnden Verfügbarkeit von Medikamenten (Kapitel 22. Medizinische Versorgung).
Anders als die belangte Behörde, die von der abstrakten Verfügbarkeit eines Antipsychotikums in Afghanistan - das in der bisherigen Medikation des Beschwerdeführers im Übrigen keine Rolle gespielt hat - darauf schließt, dass die Behandlung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr möglich ist (angefochtener Bescheid S. 111, AS 653), betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die erforderliche medizinische Versorgung zur Behandlung der Schizophrenie des Beschwerdeführers aufgrund der oben zitierten Berichte in Zusammenschau mit der individuell zu erwartenden Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als nicht gesichert. So erscheint angesichts der mangelhaften Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen mit Fachpersonal und Geräten nicht ausreichend gesichert, dass der Beschwerdeführer Zugang zur notwendigen fachärztlicher Betreuung bekommt. Weiter besteht der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers lebenslang und erscheint es unter Berücksichtigung finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers als höchst unwahrscheinlich, dass die Behandlung des Beschwerdeführers dauerhaft finanziert werden kann. So erfolgte bereits die Ausreise des Beschwerdeführers auch aus finanziellen Gründen zur Unterstützung der Familie von Europa aus. Weiter lebt die Familie des Beschwerdeführers in der Provinz Laghman von der Landwirtschaft, während ein Onkel mit seiner Familie in Kabul von den Einnahmen eines Lebensmittelgeschäftes lebt. Dem EASO COI Report: Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 ist zu entnehmen, dass bereits die Medikamentenkosten für einen städtischen Haushalt oft zu hoch sind, um die ärztlich verordnete Behandlung zu befolgen (Kapitel 8.2.2 Cost of treatment, S. 47). Anhaltspunkte dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers über finanzielle Mittel verfügt, die über dem Durchschnitt liegen, gibt es allerdings eindeutig nicht. Dass sie der finanziellen Belastung der dauerhaften Behandlung des Beschwerdeführers gewachsen wäre, erscheint damit als höchst unwahrscheinlich. Angesichts der Stigmatisierung, der psychisch Erkrankte im Herkunftsstaat den Berichten zufolge ausgesetzt sind, sowie der Intelligenzminderung, kaum vorhandenen Berufserfahrung und schlechten Schulbildung des Beschwerdeführers erscheint es im Fall der Rückkehr auch kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Erwerbseinkommen für seine Behandlung wird aufkommen können.
Dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten von Dr. Prim. XXXX LL.M. zufolge ist allerdings unabdingbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr seine Behandlung und damit auch seine Medikamente weiterhin erhält. Hinzu kommt, dass die stationäre Aufnahme selbst in psychiatrischen Notfällen - ein solcher träte wohl ein, wenn der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht erhält - aufgrund der Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten nur in Begleitung eines Verwandten möglich ist, der die Pflege und Versorgung des Erkrankten besorgt. Weiter existieren dem Länderinformationsblatt zufolge in Afghanistan lediglich drei psychiatrische Kliniken, wobei die staatliche Klinik in Kabul über 14 Betten zur stationären Behandlung verfügt (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Psychische Erkrankungen). Im Übrigen stammt der Beschwerdeführer aus dem ländlichen Gebiet, wobei der EASO COI Report: Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 schon die Verfügbarkeit von medizinischer Grundversorgung für große Teile der ländlichen Bevölkerung verneint (Kapitel 8.2 Access and availability, S. 45). Insgesamt erscheint es angesichts der schlechten Versorgungssituation für psychisch Kranke nicht als realistisch, dass gerade der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr jene notwendige Behandlung erhält, die den zitierten Berichten zufolge im Herkunftsstaat geradezu (EASO COI Report: Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019, Kapitel 8.4 Mental health care, S. 49) nicht verfügbar ist.
Sohin erweist sich die Annahme der belangten Behörde, die Behandlung des Beschwerdeführers sei im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gesichert, vor dem Hintergrund der Länderberichte als nicht haltbar. Folglich wurde festgestellt, dass die Behandlung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nicht gesichert ist.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den "EASO-Richtlinien" verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.1. Zur behaupteten von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN).
Der Beschwerdeführer konnte allerdings - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft machen, dass ihm von Seiten der Taliban Übergriffe oder Misshandlungen drohen. Folglich konnte er eine von privaten Personen ausgehende Verfolgungsgefahr bei staatlicher Schutzunfähigkeit im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht glaubhaft machen.
3.1.2. Zur behaupteten Gefahr der Zwangsrekrutierung:
Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN).
Nachdem - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgefordert würde, sich auf Seiten Aufständischer oder der Regierung an Kampfhandlungen zu beteiligen, konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Weigerung Verfolgung im Sinne der oben zitierten Judikatur drohen würde.
3.1.3. Zum Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr wegen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (zuletzt VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428 mwN).
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof keine Gruppenverfolgung psychisch erkrankter Personen (oder Personen mit geistiger Behinderung) in Afghanistan angenommen. Er verlangt jedoch, so sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass Personen mit geistiger Behinderung von "systematischer" sozialer Ausgrenzung, die auch mit Misshandlungen bis hin zu "unmenschlichen" Behandlungsversuchen einhergeht, betroffen sind, (unter Berücksichtigung der Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien) eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalles (persönliche Lebensumstände, Einbettung in ein familiäres und soziales Umfeld, Gestaltung des Tagesablaufes, etc.), um nachvollziehbar prognostisch beurteilen zu können, welche Risiken im Fall der Rückkehr in die Herkunftsregion tatsächlich bestehen und ob hieraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte droht. Auch dem Ausmaß der psychischen Behinderung kommt dabei maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442).
"Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182 mwN).
Was der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht expliziert, ist, dass dem Verfolgungsbegriff immanent ist, dass stets ein Verfolgungssubjekt mitgedacht wird, das die Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG) intentional ausführt.
Der EuGH verweist hinsichtlich der Reichweite des subsidiären Schutzes nach den Voraussetzungen der Statusrichtlinie (damals noch Richtlinie 2004/83/EG) auf die Liste der Akteure, von denen ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Statusrichtlinie ausgehen kann und schließt hieraus, dass ein solcher Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein kann, sondern durch ein Verhalten eines Dritten verursacht werden muss (EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).
Hinsichtlich dem Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, ausgesprochen, dass, bedingt dadurch, dass die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Schranke in der Unzulässigkeit einer Auslegung contra legem findet, der klare Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung des subsidiären Schutzes unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt vorsieht und eine unmittelbare Anwendbarkeit der Statusrichtlinie zu Lasten eines Antragstellers ausscheidet. Die günstigere nationale Regelung sei anzuwenden (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Die Liste der Akteure ist nach Art. 6 Statusrichtlinie jedoch nicht auf die Urheber eines Schadens im Sinne des Art. 15 Statusrichtlinie beschränkt, sondern gibt für die "Verfolgung" die gleichen Akteure vor und spricht damit die Verknüpfung auch der Verfolgungshandlung mit einem Akteur aus. Zur Definition der "Verfolgung" (§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG) und des "Verfolgungsgrundes" (§ 2 Abs. 1 Z 12 AsylG) verweist das nationale Recht auf die Statusrichtlinie, weswegen kein Zweifel besteht, dass nach der nationalen Rechtslage die Verfolgungshandlung von einem Akteur im Sinne des Art. 6 Statusrichtlinie ausgehen muss.
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass alle Personen, die an paranoider Schizophrenie leiden, in Afghanistan bloß aufgrund dieser Erkrankung Übergriffen von staatlicher oder privater Seiten ausgesetzt sind. Auch dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung Übergriffen durch seine Familie oder andere Personen ausgesetzt wäre, ist ebenso nicht zu erwarten. Zwar ist auch nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die erforderliche Behandlung erhält. Dies ist allerdings auf die allgemein mangelhafte Versorgung psychisch Kranker im Herkunftssaat zurückzuführen und nicht darauf, dass Akteure im Sinne des Art. 6 Statusrichtlinie dem Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung vorenthalten würden.
Sohin ist weder eine Gruppenverfolgung noch eine individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe psychisch erkrankter Personen glaubhaft gemacht worden.
3.1.4. Zur Ausreise aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404 mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2018, 98/20/0233).
Damit kommt der festgestellten Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage nach der oben zitierten Rechtsprechung von vornherein keine Asylrelevanz zu und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis IV. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In seinem bereits unter 3.1.3. zitierten Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Art. 15 Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei - obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt - nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens - den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet - nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 m.w.N.). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (zuletzt VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist für den Fall der Rückkehr nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Behandlung seiner Schizophrenie erhält und es besteht, wenn der Beschwerdeführer die notwendige Behandlung nicht bekommt, die Gefahr, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlimmert. Folglich dr