TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/13 96/19/3544

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Veröffentlicht am 13.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §67;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1965 geborenen C S, vertreten durch Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Oktober 1996, Zl. 116.383/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Oktober 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. März 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Mit diesem Bescheid war der (Erst-)Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen worden.

Begründend führte die belangte Behörde (zusammengefaßt) aus, gemäß § 4 Abs. 1 AufG könne Fremden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß § 5 Aufg vorliege. § 5 Abs. 1 AufG besage, daß Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, bei denen ein Grund für die Versagung eines Sichtvermerkes vorliege, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung als gesicherte Unterkunft eine Wohnung in Wien 17, L-Gasse, angegeben. Der Mietvertrag, aus dem insbesondere die Anzahl der Räumlichkeiten, die sanitären Einrichtungen, das Entgelt und der Name des Mieters samt der mitbewohnenden Personen hervorzugehen habe, sei nicht vorgelegt worden. Es sei lediglich eine Bestätigung der Immobilienverwaltung R.N. beigebracht worden, aus der hervorgehe, daß für M.S. am 1. August 1989 ein unbefristetes Hauptmietverhältnis abgeschlossen worden sei. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert worden, den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft im Bundesgebiet zu erbringen. Dieser Nachweis sei von ihm nicht erbracht worden. Im Schreiben vom 29. Mai 1996 habe er sich darauf berufen, daß eine Wohnraumversorgung im 20. Wiener Gemeindebezirk in konkreter Aussicht sei. Im Schreiben vom 11. September 1996 habe er bekanntgegeben, daß er in Wien 16, D-Gasse, die konkrete Möglichkeit habe, eine Wohnung zu nehmen. Die jeweilige Dokumentierung der angekündigten Unterkunftsmöglichkeiten sei unterblieben, weshalb sich der Ausschließungsgrund des § 5 AufG ergebe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zutreffend auf seine an die belangte Behörde gerichtete und als "Nachtrag zum Schriftsatz" vom 18. September 1996 bezeichnete Eingabe mit beigelegter Wohnbestätigung und Hauptmietvertrag, den die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe. Nach Ausweis der Verwaltungsakten ist dieser Schriftsatz am 19. September 1996 bei der belangten Behörde eingelangt.

Indem die belangte Behörde es unterließ, auf dieses ergänzende Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, fällt ihr daher ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last. Der Umstand, daß die Eingabe offensichtlich irrtümlich (und entgegen der auf der Eingangsstampilie vermerkten richtigen Aktenzahl) einem anderen Akt angeschlossen und erst nachträglich aufgefunden wurde, vermag daran nichts zu ändern. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193544.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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