Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W170 2182873-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1097599601/151919749, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in Folge auch: Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Iran einerseits aus gesellschaftlichen und politischen Gründen - so dürfe seine Tochter etwa nicht den Schwimmsport ausüben - verlassen zu haben sowie in Iran wegen islamkritischen Büchern von den Behörden verfolgt worden zu sein. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden und handle es sich bei der Konversion zum Christentum um eine Scheinkonversion.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2017 zugestellt.
Mit am 11.01.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Iran einerseits wegen seiner Grundstücke, die ihm die Sepah weggenommen habe sowie wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit, die sich mit Frauen- und Kinderrechten sowie mit allgemeinen Forschungen und Analysen zum Islam beschäftigt habe und wegen derer er festgenommen und gefoltert worden sei, verfolgt werde. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, befasse er sich mit dem Christentum und wolle sich taufen lassen.
Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 15.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Am 25.06.2019, fortgesetzt am 14.11.2019 und am 13.02.2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Beschwerde wiederholte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihm kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung bei vorbefundeter Opioidabhängigkeit, ist aber ansonsten gesund. Der Beschwerdeführer wird wegen dieser Erkrankung durch eine niedrigdosierte antidepressive/neuroleptische Kombinationstherapie adäquat behandelt. In Iran ist die grundlegende medizinische Versorgung und die Versorgung durch Fachärzte verfügbar, der öffentliche Sektor ist billiger als der private Sektor, aber mit längeren Wartezeiten verbunden.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich oder andere alleine zu besorgen, er ist in der Lage einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen und in einer solchen seine Interessen selbst wahrzunehmen. Weiters ist er in der Lage, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern, eine längere Flugreise oder eine unter Umständen auch beschwerliche Reise auf dem Landweg anzutreten und für seinen Lebensunterhalt auch körperlich zu arbeiten. Der Beschwerdeführer ist ein intelligenter, differenzierter Mann, der keine geistigen Beeinträchtigungen aufweist aber durch seine aktuelle Lebenssituation belastet ist; bei ihm treten keine auch nur phasenweise bestehenden Verwirrtheitszustände von erheblicher Relevanz auf.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden. Der Bescheid wurde am 19.12.2017 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 11.01.2018 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den verfahrensleitenden Beschluss vom 28.11.2018, W170 2182873-1/8Z, hinsichtlich der Frage zum Vorliegen akuter psychische und physischer Erkrankungen unbeantwortet gelassen hat, das Verfahren verzögert, da dadurch die für den 25.06.2019 anberaumte mündliche Verhandlung - von der Einvernahme eines Zeugen abgesehen - frustriert war, da der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt das Bestehen psychischer Erkrankungen vorgebracht und dieses Vorbringen die Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich gemacht hat, sodass die Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.06.2019 nicht erfolgen konnte.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus die Durchführung der mündlichen Verhandlung erschwert, weil er am 25.06.2019 und am 14.11.2019 14 bzw. 8 Minuten zu spät gekommen ist, ohne dies nachvollziehbar begründen zu können.
1.4. Der Beschwerdeführer hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen, er stammt aus der Stadt XXXX (Provinz Fars).
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Grundversorgung gesichert.
Dem Beschwerdeführer droht wegen der illegalen Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung.
1.5. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung am 02.12.2015 vorgebracht, dass er Iran hauptsächlich aus gesellschaftlichen und kulturellen Gründen verlassen habe, so könne seine Tochter etwa den Schwimmsport nicht ausüben. Auch hätten die Regierung und die Revolutionäre dem Beschwerdeführer 40 Hektar Land weggenommen und eine Militärzone eingerichtet, weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht; er befürchte, dass man ihn im Falle der Rückkehr nach Iran verschwinden lassen würde.
Der Beschwerdeführer hat in der behördlichen Einvernahme am 11.12.2017 vorgebracht, dass er derzeit kein religiöses Bekenntnis habe, sich aber seit seiner Anwesenheit in Österreich mit dem Christentum beschäftige und die XXXX seit eineinhalb Jahren besuche. Man wolle ihn dort taufen, der Beschwerdeführer wolle aber auf seine Frau und Tochter warten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Iran in Haft gewesen, da er Autor sei und Bücher über den Islam geschrieben habe; er habe sich auch mit anderen Religionen beschäftigt und sei dabei gewesen ein Buch über Frauen- und Kinderrechte in Iran zu schreiben. Man habe ihn bei einer Recherche im Dorf XXXX , wo er über den Feuertempel der Zoroastrier habe schreiben wollen, verhaftet und 17 Tage in Haft angehalten. Während der Haft hätten Mitarbeiter des Sepah den Laptop des Beschwerdeführers konfisziert und vernichtet. Durch Bestechung habe der Beschwerdeführer fliehen können. Erst über Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Regierung ihm sein Land weggenommen habe.
In der Beschwerde vom 11.01.2018 wiederholte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fluchtgründe bzw. die Verfolgungsangst sein Vorbringen hinsichtlich der Enteignung der Grundstücke, auch wenn sie nunmehr ausführte, dass auf diesen eine Moschee und ein Busterminal entstanden seien. Darüber hinaus wurde das Vorbringen hinsichtlich der Festnahme wegen der schriftstellerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wiederholt, auch wenn nunmehr angeführt wurde, dass dieser von Mitarbeitern des Sepah während der Anhaltung auch gefoltert wurde. Schließlich wurde auch auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum bzw. dessen Mitgliedschaft bei der XXXX verwiesen; der Beschwerdeführer plane, auch zum Christentum zu konvertieren. Konkretisierend wurde ausgeführt, dass der Laptop vor den Augen des Beschwerdeführers vernichtet worden sei, dabei habe man auch die Daten gelöscht.
Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2019 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Iran durch Einführen einer Nadel in die Harnröhre, um diesen am urinieren zu hindern sowie durch weitere, nicht näher beschriebene Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gefoltert worden sei; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (durchgeführt am 25.06.2019, fortgesetzt am 14.11.2019 und am 13.02.2020, gab der Beschwerdeführer an, gerade im Begriff zu sein, Christ zu werden, regelmäßig die Kirche zu besuchen und bereits 40 Iraner zu dem als Zeugen vernommenen Priester gebracht zu haben. Auch sei der Beschwerdeführer schon in Iran getauft worden und habe über soziale Medien missioniert, deshalb aber keine Probleme bekommen, weil sein christliches Engagement den Behörden unbekannt geblieben sei. Weiters sei der Beschwerdeführer in Iran 16 Tage in Untersuchungshaft gewesen und werde nunmehr nach seiner Flucht gesucht, da dieser angefangen habe, ein Buch zu schreiben und nachdem seine Freundin, die die Beschwerdeführer beim Schreiben des Buches unterstützt und die auch für soziale Medien gearbeitet habe, in Iran mit Säure verätzt worden sei, den Islam mittels Koranversen anzugreifen. Auch sei der Bruder des Beschwerdeführers seit den letzten Demonstrationen verschwunden. Schließlich sei der Beschwerdeführer auch beschuldigt worden, ein Spion zu sein, da er, nachdem man einen Teil des Grundstückes der Familie ("unseres Grundstückes") weggenommen habe, dieses fotografiert und man ihm vorgeworfen habe, diese Fotos für die Israelis und Amerikaner zu verwenden. Zuletzt gab der Beschwerdeführer noch an, während der Anhaltung durch den Sepah gefoltert worden zu sein; dies habe mit Schlagen begonnen, man habe ihm seinen Laptop auf den Kopf geschlagen. Dann habe er kein Wasser mehr bekommen, aber nach einem Tag eine Wassermelone, nachher habe man verhindert, dass der Beschwerdeführer uriniere. Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, dass er auch in Österreich, nachdem er von seiner Mutter Kopien seiner Ausweise mit der Post geschickt bekommen habe, einen Drohbrief erhalten habe, in dem er genötigt werden solle, nach Iran zurückzukehren, widrigenfalls man seine Tochter töten werde. Den Brief habe der Beschwerdeführer nicht aufgehoben.
Zwar ist das Vorbringen zur drohenden Verfolgung in Iran - sei es, insbesondere wegen der Enteignung, wegen des vom Beschwerdeführer verfassten Buches, wegen des Vorwurfs, Spion zu sein, weil diese für soziale Medien gearbeitet habe oder weil deren Bruder verschwunden sei bzw. deren Freundin mit Säure verätzt worden sei - und die daraus folgende Verfolgungsangst des Beschwerdeführers mit der Situation in Iran generell in Einklang zu bringen, aber wurde das Vorbringen durch den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert, ohne dass dies - etwa durch die psychische Situation des Beschwerdeführers - erklärbar wäre und kommt dem Beschwerdeführer nicht die persönliche Glaubwürdigkeit zu, die zur Glaubhaftmachung eines unbelegten und unbewiesenen Vorbringens notwendig ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert zu sein, ist nicht glaubwürdig; bei der vorgebrachten Konversion handelt es sich um eine Scheinkonversion.
Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat der Beschwerdeführer eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass diesem im Falle seiner Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde.
1.6. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nicht in Österreich, hier befinden sich keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Österreich einen Asylwerber als Freund zu haben, das wird der Entscheidung als wahr unterstellt. Diese Beziehung hat sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten.
Der Beschwerdeführer spricht rudimentär Deutsch, er hat in Österreich nie gearbeitet und bezieht hier - von der Grundversorgung abgesehen - kein Einkommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, er besucht eine Kirche, dies dient aber - neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden - nur dazu, die Scheinkonversion glaubhaft zu machen; es sind keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar.
1.7. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.
Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.
Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.
Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.
99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.
Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 02.12.2015), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 11.12.2017 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 25.06.2019, fortgesetzt am 14.11.2019 und am 13.02.2020 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 11.01.2018 samt Beilage und die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahmen (Stellungnahme vom 21.12.2018 samt Beilagen, Stellungnahme vom 26.11.2019 samt Beilage, Stellungnahme vom 11.12.2019) sowie auf folgende Beweismittel:
* den am 27.06.2017 vorgelegten Suchantrag des Beschwerdeführers an das Rote Kreuz samt Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers;
* die jeweils am 09.04.2017 vom iranischen Außenministerium beglaubigte Kopie des jeweiligen Personalausweises (Geburtsurkunde) des Beschwerdeführers, dessen Tochter sowie dessen Ehefrau;
* Schreiben des psychosozialen Zentrums ESRA vom 14.10.2016 und vom 25.11.2019;
* Psychiatrischer Befund der XXXX vom 14.06.2019 und vom 31.10.2019;
* Diagnose des XXXX , undatiert;
* Gutachten der bestellten Sachverständigen XXXX vom 08.11.2019;
* die undatierte Bestätigung der XXXX , unterschrieben von Pastor XXXX ;
* Stellungnahme der XXXX vom 24.03.2019, unterschrieben von XXXX ;
* Bestätigung der XXXX vom 17.12.2018, unterschrieben von XXXX ;
* Zeugenaussage des XXXX in der Verhandlung am 25.06.2019;
* Kopie eines iranischen Polizeidienstausweises des XXXX samt amtswegig beigeschaffter Übersetzung;
* Kopien der handschriftlichen Ausführungen zum Buch des Beschwerdeführers samt amtswegig beigeschaffter Übersetzung;
* Kopie des Protokollsvermerks und gekürzten Urteilsausfertigung vom 07.10.2019, mit dem der Beschwerdeführer von einer Anklage gemäß § 146 StGB freigesprochen wurde;
* ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Iran: COI Compilation, Juli 2018, samt den darin genannten Quellen;
* das Länderinformationsblatt Iran der Staatendokumentation vom 03.07.2018 und vom 14.06.2019.
Schließlich ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Protokollrüge vom 26.11.2019 hinsichtlich des Protokolls vom 14.11.2019 stattgibt, dieses ist in der Fassung der Protokollrüge zu lesen.
2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.
2.3. Die Feststellungen unter 1.2. zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten der herangezogenen Sachverständigen XXXX ; diese ist gerichtlich zertifizierte und allgemein beeidete Sachverständige für die Fachgebiete Medizin - Neurologie, Medizin - Psychiatrische Kriminalprognostik und Medizin - Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und daher fachlich geeignet, das gegenständliche Gutachten zu erstellen. Gegen die Sachverständige waren weder Gründe ersichtlich, die deren Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen noch wurden solche vorgebracht.
Daher lag und liegt kein Grund vor, die Sachverständige nicht heranzuziehen, zumal dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen für Medizin - Neurologie und Medizin - Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin zur Verfügung stehen.
Die obigen Feststellungen zu 1.2. beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen der herangezogenen Sachverständigen XXXX , sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Beiziehung der Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. Jedenfalls reicht die bloße - erkennbar vorgetragene - Unzufriedenheit mit dem Gutachten zur Annahme einer mangelnden Objektivität der Sachverständigen nicht aus (VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031).
Die Sachverständige hatte gemäß dem entsprechenden Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019, W170 2182873-1/19Z, in ihrem Gutachten zu klären, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung oder einer gleichwertigen psychischen Störung leidet und gegebenenfalls an welcher, wie diese zu behandeln wäre sowie, was die Folgen wären, wenn die Behandlung unterlassen würde. Darüber hinaus, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich oder andere alleine zu besorgen und wenn nein, in welchen Bereichen nicht, weiters, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage sei, einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen, bei einer solchen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Interessen selbst wahrzunehmen und auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Schließlich war zu klären, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage eine längere Flugreise und eine u.U. beschwerliche Reise auf dem Landweg anzutreten sowie für seinen Lebensunterhalt auch körperlich schwer zu arbeiten.
Im Gutachten im engeren Sinn (als Zusammenfassendes Gutachten bezeichnet) - diesem geht der aus nicht ausdrücklich als solcher bezeichnete, aber erkennbare Befund, gegliedert in eine Darstellung der Fragestellung, der Aktenlage, der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie der Diagnosen voraus - führte die bestellte Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer rezidivierenden depressiven Störung bei vorbefundeter Opioidabhängigkeit leide, die derzeit in Anspruch genommene Behandlung, nämlich eine niedrigdosierte antidepressive/neuroleptische Kombinationstherapie als adäquat zu beurteilen werde, wenn auch eine zusätzliche psychotherapeutische Behandlung zusätzlich unterstützend wirken könnte. Weiters, dass eine Unterlassung dieser Behandlung, nämlich das Absetzen der Medikation, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik führen würde, weiters, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich oder andere alleine zu besorgen, einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen und bei einer solchen Verhandlung seine Interessen selbst wahrzunehmen sowie, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage sei, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern, eine längere Flugreise und eine unter Umständen beschwerliche Reise auf dem Landweg anzutreten und schließlich für seinen Lebensunterhalt zu arbeiten, es bestünden aus psychiatrischer/neurologischer Sicht bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine Einschränkungen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten einer Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als die Richtigkeit des Gutachtens nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist vom Gericht selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das gegenständliche Gutachten jedenfalls vollständig, da es über Befund und Gutachten im engeren Sinne verfügt, auch wenn die Sachverständige den Befund und das Gutachten im engeren Sinne jeweils nicht ausdrücklich als solches bezeichnet. Bei einer verständigen Befassung mit dem Gutachten kommt hervor, dass der Befund die als "I. Fragestellung:", "II. Aktenlage:", "III. Eigene Untersuchung von Herrn XXXX , am 23.07.2019:" und "IV. Diagnosen:" bezeichnete Teile enthält und das Gutachten im engeren Sinne den als "V. Zusammenfassendes Gutachten:" bezeichneten Teil.
Darüber hinaus ist das Gutachten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch schlüssig, weil die im Gutachten und in den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht somit nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet, das Gutachten bestehe nicht aus Befund und Gutachten im engeren Sinn (Stellungnahme vom 26.11.2019). In der fortgesetzten Verhandlung vom 13.02.2020 hat die Sachverständige darüber hinaus die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts und des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin hinreichend, nachvollziehbar und basierend auf ihrem Gutachten beantwortet, sodass die Erörterung den Schluss der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens erhärtet hat. Sie hat darüber hinaus in der Erörterung am 13.02.2020 ausdrücklich ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen intelligenten, differenzierten Mann handelt, der keinerlei geistige Beeinträchtigung aufweise, wenn er auch durch seine Lebenssituation belastet sei. Auch seien phasenweise oder zwischendurch auftretende Verwirrtheitszustände aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Es steht allerdings - wie oben ausgeführt - dem Beschwerdeführer, der kein Gegengutachten vorgelegt hat und somit dem Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegengetreten ist, frei, die Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des Gutachtens darzutun. Dies wurde auch versucht, hiezu ist im Einzelnen auszuführen:
* Wenn der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 rügen, dass das Gutachten "dem Anschein nach dem Stand der Traumaforschung" widerspreche, behauptet sie dessen Unrichtigkeit, was mangels einer Begegnung auf gleichem wissenschaftlichem Niveau keine Relevanz hat, auch wenn auf Ausführungen in der Fachliteratur verwiesen wird; selbiges gilt für die gleichartigen Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin in der Verhandlung vom 13.02.2020.
* Die Behauptung, die Sachverständige habe den Beschwerdeführer zu dessen traumatischen Ereignissen nicht befragt, ist insoweit irrelevant, als die Sachverständige den Beschwerdeführer - wie unter III. im Gutachten ersichtlich - befragt und diese Befragung auch dokumentiert hat; welche Antworten die Beschwerdeführer in dieser Befragung gibt, kann von der Sachverständigen nicht gesteuert werden.
* Wenn der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin in der Stellungnahme vom 26.11.2019 rügen, dass die Sachverständige nicht dargelegt hat, auf welchem Weg sie zu den Schlussfolgerungen gekommen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre Gutachtensgrundlagen, nämlich die Aktenlage, die eigene Untersuchung und die Vordiagnosen, dargelegt hat und - insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2020 - die Fragen und Einwände des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin schlüssig erklärt bzw. entkräftet hat. Dass die Befundaufnahme in letzter Konsequenz im Hinblick darauf, ob diese richtig und vollständig in den Befund des Gutachtens übernommen wurde, unüberprüfbar bleibt, liegt in der Natur der Sache; diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine falsche Befundaufnahme strafbar ist und nicht zu erkennen ist, warum die Sachverständige eine solche hätte durchführen sollen;
* Ebenso ist der Einwand in der Stellungnahme vom 26.11.2019, dass sich die Sachverständige mit der Aktenlage und den Vorbefunden beschäftigt hat, absolut nicht nachvollziehbar, weil dies jedenfalls Teil ihrer Aufgabe war;
* Ebenso ist es schlichtweg falsch, dass die Sachverständige - so der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin in deren Stellungnahme vom 26.11.2019 - ihre medizinische Diagnose nicht einem Klassifikationssystem unterstellt habe, wie ein Blick auf S. 25 des Gutachtens offenbart. Ebenso falsch ist die Behauptung des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin auf S. 4 der Stellungnahme vom 26.11.2019, dass die Sachverständige die andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostiziert, diese dann aber im Gutachten im engeren Sinne nicht berücksichtigt habe, da es sich bei der Anführung der andauernden Persönlichkeitsänderung um ein Fremdzitat handelt; dieses ist inhaltlich nicht nachvollziehbar und wurde daher in der Bewertung der Sachverständigen nicht übernommen;
* Dass die Schlussfolgerung der Sachverständigen hinsichtlich der Beantwortung der Frage 3. den "Wahrnehmungen der beiden Rechtsvertreter der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmbh" widersprechen würde, die den Beschwerdeführer betreut hätten, ist ein Argument, das gegen die Richtigkeit und nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens zielt, was mangels einer Begegnung auf gleichem wissenschaftlichem Niveau keine Relevanz hat. Der zuständige Richter teilt diese Wahrnehmung der beiden Rechtsvertreterinnen im Übrigen - anders als in der Stellungnahme vom 26.11.2019 behauptet - nicht, er hält das Verhalten des Beschwerdeführers viel mehr durch verfahrenstaktische Überlegungen als durch psychische Beeinträchtigungen motiviert, was sich auch gut mit seinem Verhalten in Bezug auf die Konversion (siehe hiezu unten) in Einklang bringen lässt. Ebenso ist das Schreiben eines Sozialarbeiters mangels gleichwertiger Kompetenz im Vergleich zur Sachverständigen nicht geeignet, deren Gutachten zu entkräften;
* Ebenso zielen die weiteren Argumente unter 3. in der Stellungnahme vom 26.11.2019 des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin gegen die Richtigkeit, aber nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens;
* Hinsichtlich der Argumente zu 4. in der Stellungnahme vom 26.11.2019 ist auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im 3. Unterpunkt zu verweisen sowie darauf, dass diese nur gegen die Unrichtigkeit des Gutachtens, nicht dessen Unschlüssigkeit zielen. Insbesondere bei der Erhebung des psychopathologischen Status hat sich die Sachverständige mit der Konzentrationsfähigkeit befasst, eine andauernde Persönlichkeitsänderung liegt ohnehin nicht vor. Der Verweis auf das Schreiben von ESRA vom 31.10.2019 stellt wieder einen Angriff auf die Richtigkeit, nicht die Vollständigkeit des Gutachtens dar. Dieser ist aus den schon mehrmals ausgeführten Gründen irrelevant. Ebenso nicht relevant ist das (nicht überprüfbare) Verhalten des Beschwerdeführers bei der Vorbereitung der Verhandlungen, da dieses von verschiedenen Motivationen getragen sein könne; so würde nicht nur eine Partei mit Konzentrationsstörungen bei der Vorbereitung schwierig sein, sondern etwa auch eine Person, der der Ausgang des Asylverfahrens mangels echter Verfolgungsangst im Wesentlichen egal ist. Wenn der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin es (zumindest unterstellt) nicht für nachvollziehbar halten, dass die Sachverständige die andauernde Persönlichkeitsänderung, die von einer die Beschwerdeführer behandelnden Ärztin diagnostiziert wurde, nicht festgestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Befund jener Ärztin eben kein Gutachten darstellt und nicht auf einer für das Gericht nach der Aktenlage nachvollziehbaren Begründung bzw. Befundung basiert. Auch wurde dieser Befund von einem anderen, den Beschwerdeführer behandelnden Arzt nicht geteilt. Ebenso hat die Sachverständige klargestellt, warum die bisherige Behandlung, die die Depressionen des Beschwerdeführers im Auge hatte, nicht zu einer Veränderung des (nicht vorhandenen) Krankheitsbildes der andauernden Persönlichkeitsänderung geführt habe;
* Hinsichtlich der Argumente zu 5. in der Stellungnahme vom 26.11.2019 ist auf den ersten Unterpunkt der gegenständlichen Ausführungen oben zu verweisen, hinsichtlich der Argumente zu 6. ist auf den dritten Unterpunkt der gegenständlichen Ausführungen;
* Hinsichtlich des Vorwurfes des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin, die Erhebung des psychopathologischen Status sei unvollständig ausgefüllt, ist auf die augenscheinliche Antwort der Sachverständigen zu verweisen, dass eben nur jene Items angekreuzt werden, die vorzufinden sind. Selbiges gilt sinngemäß für den Vorwurf, es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, wie die Sachverständige die Erkrankungen klassifiziert hat; hier ist auf die Klassifikation auf S. 25 des Gutachtens zu verweisen. Ebenso sind die in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 gemachten Vorwürfe, es sei nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht zeige aber trotzdem in der Lage sei, seine Angelegenheiten für sich ohne Nachteil zu regeln, hinfällig, weil es sich bei der Äußerung, der Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht, um ein Zitat und nicht die Meinung der Sachverständigen handelt. Da die Frage, ob die Beschwerdeführer krankheitseinsichtig sei oder nicht, nicht Gegenstand des Gutachtensauftrages war, wurde deren Stellung auch in der Verhandlung untersagt.
Hinsichtlich des mit Schriftsatz des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin vom 11.12.2019 gestellten Antrag auf Einvernahme zweier namentlich genannter "sachverständiger Zeuginnen" zum Beweis für die Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit des Gutachtens der beigezogenen Sachverständigen ist darauf zu verweisen, dass es hinsichtlich einer allfälligen Unschlüssigkeit des Gutachtens keine sachverständigen Zeuginnen braucht, da eine solche vom Gericht amtswegig wahrzunehmen bzw. von den Parteien aufzuzeigen ist. Soweit die Zeuginnen die Unrichtigkeit des Gutachtens der Sachverständigen beweisen sollen, ist einerseits der Zeugenbeweis hiefür nicht geeignet, da die Unrichtigkeit nur mit einem Gegengutachten dargetan werden kann und andererseits versucht der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin mit diesem Antrag das Prinzip, dass das Gericht sich ohne Einholung eines weiteren Gutachtens auf ein schlüssiges und vollständiges Gutachten stützen kann und muss und es Aufgabe der Parteien ist, gegebenenfalls ein Gegengutachten beizuschaffen, zu unterlaufen (siehe hiezu die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Daher ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Soweit beantragt wird, den Zeuginnen Fragen zu stellen ist der Antrag entweder - wenn er als Teil des Antrages mit dem Zweck, die Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit des Gutachtens zu beweisen, zu sehen ist -unter einem erledigt. Würde man dies als eigenen Antrag sehen, wäre er als Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises unzulässig (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Sachverständigen nur 10 Minuten gewesen zu sein, wurde von der Sachverständigen zurückgewiesen und diese Zurückweisung insoweit glaubhaft gemacht, als diese eine Zeitbestätigung für die zur medizinischen Untersuchung geladene Dolmetscherin vorweisen konnte, die von 12.50 Uhr bis 14.00 Uhr lautete. Auch wären die Untersuchungen, die die Sachverständige im Befund dokumentiert hat, nicht innerhalb von 10 Minuten durchzuführen. Daher ist dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und zeigt viel mehr, dass dieser, wenn er es für ihr Asylverfahren für aus seiner Sicht taktisch sinnvoll hält, selbst dann die Unwahrheit behauptet, wenn dies für andere Personen zumindest rufschädigend wäre. Dies wird bei der weiter unter zu erfolgenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein.
Wenn der Beschwerdeführer seinen behandelnden Ärztinnen "einiges erzählt" habe, was er der Sachverständigen nicht erzählt hat, ist er darauf zu verweisen, dass es seine Sache ist, am Verfahren, etwa auch bei der Untersuchung durch die Sachverständige, mitzuwirken und er dort hätte alles, was er für relevant hält, erzählen hätte müssen.
Hinsichtlich der Feststellung zur medizinischen Versorgung in Iran ist auf das diesbezüglich unwidersprochen gebliebene, in das Verfahren eingeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, nach dem sich im Gesundheitswesen zwar ein Stadt-Land-Gefälle zeigt, aber laut WHO 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land) haben, wenn auch die Qualität schwankt. Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard, aber in Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschafts-vorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise "nahversorgt" werden. In Städten übernehmen sog. "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind. 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Neben den staatlichen Versicherungen, die 90% der Iraner erfassen, kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden, sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen. Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern.
Aus diesen Berichten ergeben sich die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Iran.
2.4. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben hinsichtlich des Verfahrensganges sowie der Verspätungen zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 und am 14.11.2019 sich aus der undenklichen Aktenlage, hinsichtlich der Verspätungen aus dem Verhandlungsprotokoll. Hinsichtlich des Umstandes, dass sie dies nicht nachvollziehbar habe begründen können, ist darauf zu verweisen, dass diese nur unter den unter 1.2. festgestellten psychischen Beeinträchtigungen, die nicht verhindern, dass er seine Angelegenheiten selbst ohne Nachteil für sich wahrnimmt, leidet, die Verhandlungen erst um 10.00 Uhr begonnen haben, der Beschwerdeführer in Wien wohnt und hinsichtlich der Verspätung am 25.06.2019 keine Erklärung seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist, auch wenn dessen Vertreterin auf die psychischen Erkrankungen verwiesen hat; im Lichte des Gutachtens der Sachverständigen und den entsprechenden Feststellungen ist dieser Hinweis nicht geeignet, die Verspätung zu erklären.
Die Verspätung vom 14.11.2019 wird vom Beschwerdeführer damit erklärt, dass sich dieser in der U-Bahn verirrt habe; dies ist aber im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer in Wien wohnt und am 25.06.2019 bereits beim Bundesverwaltungsgericht war sowie von seiner psychischen Erkrankung diesbezüglich nicht eingeschränkt wird, nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer den oben genauer bezeichneten verfahrensleitenden Beschluss vom 28.11.2018 im Hinblick auf die Frage nach akuter psychischer und physischer Erkrankungen trotz Vorliegen einer solchen unbeantwortet gelassen hat, ist auf diesen Beschluss, auf die Antwort des Beschwerdeführers vom 21.12.2018, der keinerlei Angaben zu Erkrankungen zu entnehmen sind, sowie auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich laut seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Protokoll vom 25.06.2019, S. 4) seit seiner Ankunft in Österreich in medizinischer Behandlung befindet und starke Medikamente nimmt. Durch diese Nichtmitwirkung war es für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, den Beschwerdeführer am 25.06.2019 einzuvernehmen, was diesem wiederum ermöglichte, sich vor seiner Befragung die Antworten des zu seiner Konversion befragten Zeugen anzuhören; normalerweise erfolgt die Befragung des Zeugen durch das Bundesverwaltungsgericht erst nachdem der Beschwerdeführer zu seiner Konversion befragt wurde, da der Zeuge aber körperlich beeinträchtigt ist - er ist auf einen Rollstuhl angewiesen - kam eine Verschiebung von dessen Befragung nicht in Betracht. Diese Umstände deuten auf eine asyltaktische Entscheidung hinsichtlich der verspäteten Vorlage der Befunde hin.
2.5. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen hat, aus der Aktenlage und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11 f) aus, dass, auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben.
Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.
Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Grundversorgung gesichert ist.
Hinsichtlich der Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht.
2.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum dieser nicht nach Iran zurückkehren kann (siehe die ersten 5 Absätze unter 1.5.), ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und dem Inhalt der Beschwerde und der Stellungnahme vom 26.11.2019.
Unzweifelhaft ist dieses Vorbringen abstrakt mit dem Vorgehen der iranischen Sicherheitsbehörden in Einklang zu bringen, da es laut den einschlägigen Berichten immer wieder zu Willkür und auch Folter kommt.
Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der Lage ist, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern, wie sich aus den Feststellungen zu 1.2. sowie dem diesen zu Grunde liegenden Gutachten der Sachverständigen ergibt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Beschwerdeführer keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Weiters muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben