TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 W170 2151298-1

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z17
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2151298-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zl. 1108029009-160380975/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 14.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei wegen des Krieges bzw. wegen der Angst, vom syrischen Militär eingezogen oder der YPG zwangsrekurtiert zu werden, aus Syrien geflüchtet

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei lediglich die Kopie eines Auszuges aus dem Zivilregister vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.02.2017, erlassen am 02.03.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder die YPG drohe.

4. Mit am 23.03.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde auf die im Administrativverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 30.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und nach einer entsprechenden Abnahme am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 18.02.2020 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.

Die beschwerdeführende Partei wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien bis dato zwei Mal wegen Suchtgifthandels, zuletzt zu einer Haftstrafe von einem Jahr, verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht nicht fest.

XXXX wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.09.2017, 144 Hv 111/17z, rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 (in Folge: SMG), zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, von denen sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde, weil er in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana enthaltend die Wirkstoffe Delta 9 THC und THCA, an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich vor jeweils zumindest 15 Personen sowie unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen,

I.a. am 06.08.2017 in 1010 Wien, überlassen hat und zwar, 10,4 Gramm brutto an XXXX um EUR 50,00;

I.b. zu nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkten im Bereich der Diskothek FLEX in zumindest zwei bis drei Angriffen an unbekannte Abnehmer eine nicht mehr festzustellende Menge um ein nicht mehr festzustellendes Entgelt überlassen hat;

II. mit dem abgesondert rechtskräftig verurteilten XXXX als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 01.08.2017, nämlich im Bereich der Kaiserwiese, an den abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmer XXXX ein Päckchen mit einer geringen, nicht mehr näher feststellbaren Menge um EUR 10,00, überlassen hat, wobei XXXX die Verkaufsgespräche führte und XXXX Aufpasserdienste geleistet hat.

Mildernd wurden die Sicherstellung des Suchtgiftes, die Unbescholtenheit und das Alter des XXXX unter 21 Jahren, erschwerend die mehrfachen Angriffe innerhalb der Gewerbsmäßigkeit sowie die doppelte Qualifikation in § 27 SMG (öffentlich und gewerbsmäßig) gewertet.

Für diese Straftat übernimmt XXXX nicht die Verantwortung, er bestreitet viel mehr, mit Suchtgift gehandelt zu haben sondern sei er nur Konsument.

XXXX wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2019, 62 Hv 27/19x, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, weil er am 15.03.2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine Tablette Ecstasy (beinhaltend den Wirkstoff MDMA mit zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am Treppelweg vor dem Lokal "FLEX", wobei sich zahlreiche Personen in unmittelbarer Nähe befanden, sohin öffentlich, XXXX durch gewinnbringenden Verkauf um ? 10 überlassen hat.

Mildernd wurden das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend der rasche Rückfall und die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Für diese Straftat übernimmt XXXX nicht die Verantwortung, er bestreitet viel mehr, mit Suchtgift gehandelt zu haben.

1.2. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 14.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.3. XXXX stammt aus der Stadt Ras al-Ayn, im Gouvernement Hasaka. Die Stadt Ras al-Ayn ist in der Hand der türkischen Streitkräfte und mit diesen verbündeter Rebellengruppen. In Ras al-Ayn haben weder das syrische Regime bzw. das syrische Militär noch die YPG bzw. deren Sicherheitskräfte Zugriff auf XXXX .

XXXX würde im Falle einer Rückkehr nach Ras al-Ayn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder vom türkischen Militär noch von den mit diesem verbündeten Rebellengruppen zwangsrekrutiert werden.

XXXX erfüllt kein Profil, das ihn für das türkische Militär oder mit diesem verbündeten Rebellengruppen als Oppositionellen kennzeichnen würde, weder das türkische Militär noch mit diesem verbündeten Rebellengruppen würden XXXX im Falle einer Rückkehr nach Ras al-Ayn alleine deshalb verfolgen, weil er der kurdischen Ethnie angehört.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich hinsichtlich der Volljährigkeit, der syrischen Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben dieser, die der Wahrnehmung des zur Entscheidung berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen.

Die Feststellung, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser lediglich eine Kopie eines syrischen Dokuments vorweisen konnte, die naturgemäß keiner Überprüfung zugänglich ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der rechtskräftigen Urteile ergebene sich aus der Aktenlage, dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 13.09.2017 sowie der gekürzten Urteilsausfertigung vom 24.04.2019. Diese sind wegen jeweils allseitiger Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich

* hinsichtlich des Herkunftsgebietes der beschwerdeführenden Partei aus deren diesbezüglich während des gesamten Verfahrens gleichbleibenden und daher diesbezüglich glaubhaften Angaben;

* hinsichtlich der Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei samt der Möglichkeit des Zugriffs des syrischen Regimes bzw. des syrischen Militärs bzw. der YPG und deren Sicherheitskräfte in diesem Gebiet aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.5.2019, letzte Aktualisierung eingefügt am 17.10.2019, und einer Nachschau auf der Homepage https://syria.liveuamap.com/ Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und sind diese dieser Vorhaltung nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde das Ermittlungsergebnis von der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Machtverhältnisse ausdrücklich bestätigt;

* hinsichtlich der (nicht drohenden) Zwangsrekrutierung durch das türkischen Militär oder durch mit diesem verbündeten Rebellengruppen aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der türkischen Militärs überhaupt keine Anhaltspunkte gibt, dass diese Syrer zwangsrekrutieren würden und hinsichtlich der mit diesem verbündeten Rebellengruppen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.5.2019, letzte Aktualisierung eingefügt am 17.10.2019, insb. S. 46. Dort wird ausgeführt, dass zwar hinsichtlich der oppositionellen Milizen die Grenze zur Zwangsrekrutierung nicht klar sei, sondern viel mehr die Frage sei, ob man sich dem Druck durch die Milizen und die Gesellschaft entziehen kann. Zwangsrekrutierung per se durch Milizen in Syrien seien nicht dokumentiert, aber Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, seien in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten ein Problem. So herrsche z.B. in Idlib, wo es zahlreiche Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei auch die Bezahlung eine Motivation darstellen könne. Wenn aber nun die beschwerdeführende Partei nach Ras al-Ayn zurückkehrt, so ist nicht zu erkennen, warum die Milizen an dieser als Kurde ein Interesse hätten, sich der Miliz anzuschließen bzw. dass die ortsansässige Bevölkerung diesbezüglich Druck auf die beschwerdeführende Partei aufbauen würde. Daher besteht diesbezüglich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit;

* hinsichtlich der Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei kein Profil erfüllt, das ihn für das türkische Militär oder mit diesem verbündeten Rebellengruppen als Oppositionellen kennzeichnen würde, aus dem Umstand, dass eine entweder bereits in Syrien ausgeübte politische prokurdische oder gegen die Türkei gerichtete politische Tätigkeit nicht behauptet wurde. Zwar hat die beschwerdeführende Partei in Österreich an einer Demonstration einer kurdischen Gruppe teilgenommen, aber allein dieser Umstand stellt keine so hervorgehobene politische Tätigkeit dar, die ihn für das türkische Militär oder mit diesem verbündeten Rebellengruppen interessant machen. Eine andere politische Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei ist diesbezüglich nicht hervorgekommen, daher war die gegenständliche Feststellung zu treffen. Alleine die Angabe der beschwerdeführenden Partei, die Türken würden wissen, wer gegen sie sei, reicht nicht hin, um eine entsprechende Verfolgungsangst objektiv nachvollziehbar zu machen;

* hinsichtlich der nicht alleine wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe drohenden Verfolgung aus dem Umstand, dass es zwar während der Eroberung der nunmehr vom türkischem Militär und mit diesem verbündeten Rebellengruppen besetzten Gebiete zur Vertreibung von Kurden kam, aber es nach der Berichtslage (siehe insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.5.2019, letzte Aktualisierung eingefügt am 17.10.2019, S. 19 f) zu keinen alle Kurden betreffenden Verfolgungen kommt. Daher ist die obige Feststellung zu treffen. Auch konnte die beschwerdeführende Partei - sieht man von der substanzlos vorgebrachten Furcht, von den Türken getötet zu werden, ab - nicht nachvollziehbar vorbringen, was ihr im Falle einer Rückkehr nach Ras al-Ayn konkret drohen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Die beschwerdeführende Partei hat im Wesentlichen nur eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime bzw. die YPG vorgebracht; diese Verfolger haben aber im Herkunftsgebietr der beschwerdeführenden Partei - im türkisch kontrolliertem Ras al-Ayn - keinen Zugriff auf diese. Auch eine andere erkennbare Verfolgung droht der beschwerdeführenden Partei in Ras al-Ayn nicht, die unsubstantiierte Angst, die Türken würden wissen, dass die beschwerdeführende Partei gegen sie sei, ist nicht nachvollziehbar und daher nicht geeignet, eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst zu begründen.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Wesentlichen sind in der gegenständlichen Entscheidung nur Tatsachenfragen zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2151298.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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