TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/3 W114 2136439-1

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2136439-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 31.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2894547010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für das Antragsjahr 2015 stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 17.09.2009 übermittelte XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) - ein Formular "Bewirtschafterwechsel" welches mit "Neuanlage" übertitelt wurde - im Wege der INVEKOS-Datenbank an die AMA. Dieses Formular wies die BNr. XXXX und als Wirksamkeitsbeginn den 01.09.2009 auf. Als "Grund" wurde auf dem Formular "Hilfstierhalter" angeführt; unter der Rubrik "Notiz" wurde ebenfalls "Hilfstierhalter" angeführt. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.02.2014 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 18.11.2009 protokolliert.

2. Am 19.09.2011 übermittelte der BF neuerlich ein Formular "Bewirtschafterwechsel" und gab einen Bewirtschafterwechsel des Betriebes mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeitsbeginn am 01.09.2011 bekannt. Dabei übernahm er die Bewirtschaftung dieses Betriebes von XXXX , XXXX , XXXX im Rahmen eines Pachtverhältnisses.

3. Am 07.04.2015 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen. Darüber hinaus beantragte er auch die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015. Mit diesem MFA hat der BF auch eine unvollständige Ablichtung eines Zeugnisses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Facharbeiterausbildungsstelle der Steiermärkischen Landeslandwirtschaftskammer vorgelegt, wonach der BF die Prüfung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter mit Erfolg abgelegt habe. Auf diesem Auszug scheinen jedoch weder ein Datum der erfolgreich abgeschlossenen Facharbeiterprüfung noch eine bestätigende Unterfertigung auf.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2894547010, wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 17,27 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.809,69 gewährt. Der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde abgewiesen.

Begründend wird dazu unter Hinweis auf Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der BF bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen habe.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.05.2016 zugestellt.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 31.05.2016 Beschwerde.

Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up).

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 05.10.2016 zur Entscheidung vor.

7. Im Wege der Bezirksbauernkammer St. Johann im Pongau übermittelte der Beschwerdeführer am 20.10.2017 mit E-Mail eine Ablichtung seines Facharbeiterbriefes der der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Facharbeiterausbildungsstelle der Steiermärkischen Landeslandwirtschaftskammer vor. Dieser wurde vom Geschäftsführer der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als auch vom Vorsitzenden des Paritätischen Ausschusses unterfertigt und weist als Datum den 28.10.2011 aus.

Hinsichtlich des von der AMA in der Begründung der angefochtenen Entscheidung erhobenen Einwandes, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor der Beantragung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015 die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen haben soll, rechtfertigte der Beschwerdeführer die Beantragung der Betriebsnummer damit, dass er als Hilfstierhalter für eine ordnungsgemäße Meldung von Schafen eine "Hilfstierhalternummer" benötigt habe und damals keinen Betrieb auf eigenen Namen und auf eigenen Namen bewirtschaftet habe.

8. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

9. Mit Schreiben vom 17.02.2020 übermittelte das BVwG die Stellungnahme des BF vom 20.10.2016 samt Beilagen an die AMA und ersuchte um Übermittlung einer allfälligen Stellungnahme bis spätestens 28.02.2020, im BVwG einlangend.

10. Die AMA hat sich verschwiegen und keine Stellungnahme fristgerecht an das BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und hat am 28.10.2011 bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Facharbeiterausbildungsstelle der Steiermärkischen Landeslandwirtschaftskammer erfolgreich die Prüfung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter mit Erfolg absolviert.

1.2. Der Beschwerdeführer hat bis zum 01.09.2011 weder auf eigenen Namen noch auf eigene Rechnung einen Betrieb bewirtschaftet.

1.3. Am 19.09.2011 übermittelten XXXX , XXXX , XXXX , als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer ein Formular "Bewirtschafterwechsel" und gaben den Bewirtschafterwechsel des Betriebes mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeitsbeginn am 01.09.2011 bekannt.

1.4. Am 07.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte damit u.a. auch die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).

1.5. Der Beschwerdeführer erfüllt sämtliche Voraussetzungen auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte im Antragsjahr 2015.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erwiesen sich im Wesentlichen als unstrittig. Widersprüche waren dabei letztlich nicht festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

(6) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:

a) 25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder

b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.

(7) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

(9) Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.

(10) Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.

Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.

Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.

Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.

(11) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet:

"Vorschriften zu sonstigen Zahlungen

Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

§ 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:

"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Von der AMA wird in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage eines vom BF selbst übermittelten Bewirtschafterwechsel-Formulares vom 17.11.2009 die Auffassung vertreten, dass sich der BF bereits während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hatte.

Der BF rechtfertigt die Beantragung der Betriebsnummer am 17.11.2009 damit, dass er als Hilfstierhalter für eine ordnungsgemäße Meldung von Schafen eine "Hilfstierhalternummer" benötigt habe.

Da der Beschwerdeführer offensichtlich - wie die AMA selbst bestätigt - in den Jahren 2009 und 2010 keine Schafe auf eine Weide bzw. auf eine Alm aufgetrieben hat, stellt sich dem BVwG die Frage ob er bereits im Jahr 2009 auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes betraut war.

Da auf dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 17.11.2009 der Vermerk "Hilfstierhalter" hinzugefügt wurde und ein solcher Vermerk nur so verstanden werden kann, dass irgendetwas hilfsweise durchgeführt wurde, mangelt es - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes - an einem klaren, eindeutigen und nachvollziehbaren Nachweis, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2010 die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen hat.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für die Gewährung der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015 erfüllt und daher dem Beschwerdebegehren in diesem Umfang stattzugeben war.

Die Berechnung der Höhe der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 konkret zu gewährenden top-up Bonuszahlung für Junglandwirte hat unter Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und bescheidmäßig zuzuerkennen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

Ausbildung Berechnung Bescheidabänderung Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämiengewährung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2136439.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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