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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der 1957 geborenen N A in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1995, Zl. 106.747/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 1993 durch einen Vertreter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 7. Dezember 1993 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als derzeitigen Wohnsitz gab die Beschwerdeführerin eine Adresse im 9. Wiener Gemeindebezirk, als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit sowie die Berufsausbildung zur Tänzerin an. Sie verwies außerdem darauf, Asylwerberin zu sein, und gab als Ort der Antragstellung "Wien" an.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 31. März 1994 den Antrag gemäß § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG ab. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei bereits seit dem 25. Juni 1992 rechtskrätig negativ in erster Instanz abgeschlossen gewesen. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sei vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, die Behörde erster Instanz habe übersehen, daß der Abschluß ihres Asylverfahrens in erster Instanz am 25. Juni 1992 nicht rechtens gewesen sei, da der Asylbescheid falsch zugestellt worden sei. Es sei daher bereits ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, der zwar ebenfalls in zweiter Instanz abgelehnt worden sei, wogegen jedoch ein Verfahren beim Verfassungs- und beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Die Behörde erster Instanz habe überdies Art. 8 MRK nicht ausreichend gewürdigt. Mit Schreiben vom 23. Februar 1995 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Versicherungsurkunde sowie Honorarnoten über die vergangenen Monate aufgrund einer Tätigkeit bei einem österreichischen Unternehmen vor.
Die Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 14. September 1995 gemäß § 6 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z. 7 des Fremdengesetzes 1992 (im folgenden: FrG) abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführerin habe am 7. Dezember 1993 vom Inland aus einen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Es stehe fest, daß sie im Jahre 1992 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei (die belangte Behörde erwähnt in einem Klammerausdruck § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG) und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid vom 25. Juni 1992 rechtskräftig negativ in erster Instanz beschieden worden. Da sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe sie das Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt, weshalb ihr keine Bewilligung erteilt werden könne. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof würden in Fällen, in denen Fremde, deren Asylanträge abgewiesen worden seien, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begehren, eine Antragstellung vom Ausland aus verlangen. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei zu sagen, daß aufgrund der Aktenlage keine Familienbindungen im Bundesgebiet bestünden, weshalb eine Abwägung im Sinne des Art. 8 MRK entbehrlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt. Sie sei am 11. März 1992 als Flüchtling in das Bundesgebiet eingereist, ihr Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. April 1992 abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1992 habe sie einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres Verfahrens gestellt, der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. September 1993 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 21. Februar 1994 abgewiesen worden. Ihrer gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, die an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei, sei mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Jänner 1996, Zl. AW 95/01/0427, aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Bereits am 7. Dezember 1993 habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Im Verwaltungsverfahren habe sie ergänzend vorgebracht, daß sie am 13. Juni 1995 einen seit 20. Jänner 1995 in Österreich anerkannten Flüchtling geheiratet habe und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.
Die belangte Behörde verkenne, daß ihr Fall der Regelung bezüglich Verlängerungsanträge im Sinne des § 13 AufG unterliege. Dem Gesetz sei nämlich nicht zu entnehmen, daß die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für ursprünglich aufgrund des Asylgesetzes zum Aufenthalt Berechtigte zwingend ausgeschlossen sei. Dadurch, daß sie einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz stelle, zeige sie als aus ihrem Heimtstaat geflüchtete Fremde, daß sie sich dem Regime dieses Gesetzes und den geforderten Voraussetzungen unterwerfen wolle. Gerade wenn wie in ihrem Fall der Aufenthalt nicht beendet werden könne, sei es gerade zu denkunmöglich, Menschen von Lebensprozessen wie dem Arbeitsleben zwangsweise fernzuhalten und sie in perspektivlose Illegalität zu stürzen. Trotz Fehlen einer ausdrücklichen Regelung sei von einer gebotenen Legalisierung des Aufenthalts in Fällen wie den ihren durch analoge Anwendung des § 13 AufG auszugehen. Die belangte Behörde habe es aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung unterlassen festzustellen, daß die Beschwerdeführerin als Flüchtling weder in ihren Heimatstaat zurückkehren noch in ein Drittland ausreisen könne. Die rechtskräftige Versagung einer Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet würde sie in die Lage versetzen, in Zaire Verhaftung, Folterung und möglicherweise die Tötung zu gewärtigen. Aufgrund dieser Feststellungen habe die belangte Behörde ihren Antrag "in der Gesamtschau" auf ihre Flüchtlingssituation unter die Überleitungsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG subsumieren müssen. Keinesfalls hätte sie von einer Erstantragstellung ausgehen dürfen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
Die §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten in der Fassung dieser Novelle:
"§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
...
§ 13. (1) Die Berechtigung zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
Da die Beschwerdeführerin weder nach der Aktenlage noch nach ihrem Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde ihren Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen schied jedoch auch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Sinne des § 13 AufG für die Beschwerdeführerin aus. Unbestritten ist, daß der Antrag des Beschwerdeführerin auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 bereits abgewiesen war. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Abweisung dieses Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits in Rechtskraft erwachsen war. War die Abweisung des Antrages zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits rechtskräftig geworden, so wäre eine "Verlängerung" im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG schon wegen der fehlenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin am 1. Juli 1993 unzulässig gewesen. Sollte die Beschwerdeführerin hingegen über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 verfügt haben und ihr Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sein, wäre diese Aufenthaltsberechtigung nach dem 1. Juli 1992 als solche anzusehen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187). Die Beschwerdeführerin hätte damit allerdings zu jenem Personenkreis gezählt, der gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Gemäß § 13 Abs. 2 AufG ist für diesen Personenkreis jedoch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin verfügte demnach im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes nicht über eine der Verlängerung im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG zugängliche Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Für die Beurteilung des Antrages war daher entgegen dem Beschwerdevorbringen § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich.
Eine Antragstellung aus dem Inland wäre für die Beschwerdeführerin demnach nur dann zulässig gewesen, wenn sie zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich jedoch dafür Hinweise. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 6 Abs. 2 erster Satz AufG angewendet.
Da die Beschwerdeführerin aber ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen aus dem Inland gestellt hat und das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen, nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 und Zl. 95/19/0895), erfolgte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zu Recht.
Zu einem anderen Ergebnis konnte die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK nicht gelangen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe im Verwaltungsverfahren ergänzend vorgebracht, am 13. Juni 1995 einen in Österreich anerkannten Flüchtling geheiratet zu haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt, weil der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 in § 6 Abs. 2 AufG bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich dafür entschieden hat, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kommt daher nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hat, sind sie beim Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entstanden. Die in den Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. die RV, 525 BlgNR 19. GP) zum Audruck kommende Zielvorstellung des Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371). Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch einen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch § 6 Abs. 2 AufG ist - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - durch Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Der Fall der Beschwerdeführerin ist auch nicht mit jener Konstellation vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrundelag.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr keineswegs zumutbar, nach Zaire zurückzukehren, ist sie darauf hinzuweisen, daß die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur davon abhängt, ob die dafür im AufG normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Ob ein Antragsteller im Falle der Abweisung seines Antrages dazu verhalten werden darf, Österreich wieder zu verlassen, ist ausschließlich in einem Verfahren nach dem FrG, nicht aber für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, von Belang.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag und auch andere, vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifende Rechtsverletzungen nicht hervorgekommen sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1997. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil schon die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191730.X00Im RIS seit
02.05.2001