TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/4 W231 1420923-4

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33

Spruch

W231 1420923-3/21E

W231 1420923-4/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin in der Rechtssache der beschwerdeführenden Partei XXXX (alias XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer,

1) über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.03.2019 und 2) über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2019, Zl. XXXX betreffend Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2011 wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

I.3. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2013, Zl. C9 420923-1/2011, ab.

I.4. Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils und zuletzt am 25.07.2016 (befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.07.2018, AS 557) statt.

I.5. Zwischenzeitlich wurde der BF mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: Urteil des LG Innsbruck vom 29.05.2015, 34 Hv 45/15b, Verurteilung nach § 109 Abs. 1 und 3 Z 1 und 3 StGB (Hausfriedensbruch, AS 501); Urteil des Bezirksgericht Innsbruck vom 03.07.2015, 8 U 90/15p, Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung, AS 509); Urteil des LG Innsbruck vom 15.11.2016, 27 Hv 99/16v, Verurteilung wegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtlicher schwerer Körperverletzung), § 297 Abs. 1 erster Fall StGB (Verleumdung), § 107 Abs. 1 StGB (gefährlicher Drohung) (AS 633).

I.6. Am 03.07.2018 stelle der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 637).

I.7. Am 31.01.2018 (AS 727) und am 13.09.2018 (AS 1037) wurde der BF von der belangten Behörde einvernommenen und es wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren (subsidiärer Schutz) eingeleitet wurde.

I.8. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019, XXXX (AS 1085), erkannte die belangte Behörde dem BF den mit Bescheid vom 29.07.2011 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III); gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV); festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V); die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bemessen (Spruchpunkt VI); ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot wurde erlassen (Spruchpunkt VII), und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt VIII).

1.9. Die Zustellung des unter Pkt. 1.8. genannten Bescheides wurde von der Behörde per Rsa an die lt. ZMR-Auszug vom 23.01.2018 (AS 1275) aktuelle Zustelladresse in 6020 Innsbruck veranlasst.

1.10. Der unter Punkt 1.8. genannte Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 01.02.2019 mit Beginn der Abholfrist am 04.02.2019 hinterlegt (AS 1085).

1.11. Am 20.02.2019 wurde die Rsa-Sendung mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert (nach AS 1329).

1.12. Am 19.03.2019 bestätigte der BF persönlich bei der Behörde die Übernahme des Bescheides vom 21.01.2019 (AS 1347).

1.13. Am 27.03.2019 brachte der BF, rechtsanwaltlich vertreten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.01.2019 ein.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der BF vor, dass er seit 15.01.2019 alleine eine Mietwohnung bewohne. Am Tag seines Einzugs habe er seinen Namen am Hausbriefkasten angebracht. Die Wohnung sei vorher von einer namentlich genannten Person bewohnt worden, der BF habe mit dem Vormieter vereinbart, dass der BF regelmäßig den Briefkasten leere und die Post dem Vormieter gebe. Damit die an den Vormieter adressierte Post noch in den Briefkasten gelegt werde, sei der "phonetische" Name des Vormieters am Briefkasten angebracht worden. Der BF sei seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Entleerung des Briefkastens gewissenhaft nachgekommen. Obwohl der BF nahezu täglich den Briefkaten geleert habe, habe er weder am 04.02.2019 noch danach eine gelbe Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides im Briefkasten vorgefunden. Erst am 13.03.2019 habe der BF eine gelbe Verständigung gefunden, sei am 14.03.2019 zur Post gegangen und habe das Poststück abgeholt. Dabei handelte es sich um den Bescheid des BFA vom 08.03.2019, mit welchem dem BF sein Fremdenpass entzogen worden sei. Erst beim Durchlesen dieses Bescheides sei dem BF erstmals bekannt geworden, dass ihm bereits mit Bescheid vom 21.01.2019 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei. Daraufhin habe der BF am 15.03.2019 seine Rechtsberatung aufgesucht und für den 19.03.2019 einen Termin vereinbart. Ebenso am 19.03.2019 habe der BF den Bescheid vom 21.01.2019 persönlich beim BFA abgeholt.

Gegenständlich lägen die Gründe für die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung vor. Im Briefkasten sei bis 13.03.2019 keine gelbe Verständigung gewesen, erst am 13.03.2019 habe der BF eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstücks erhalten. Das Hindernis, das ihn an der Erhebung der fristgerechten Beschwerde gehindert habe, sei erst am 19.03.2019 weggefallen, da er erst an diesem Tag Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides erlangt habe.

Dem Antrag sind die Erklärung des BF an Eides statt sowie jene Vormieters beigefügt (AS 1379, 1381). Ebenso beigefügt ist ein Foto der Hausbrieffachanlage (AS 1387), wobei bei Top 6 ein Schild mit dem Namen des BF angebracht ist, über dem Einwurf-Fach zugehörig Top 5 ist ein Zettel mit dem Namen " XXXX " geklebt.

Im Rahmen der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid des BFA vom 21.01.2019 in vollem Umfang angefochten.

1.14. Am 28.03.2019 langte ein weiterer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde vom Rechtsvertreter VMÖ ein (AS 1397). Dieser ist zusammengefasst so begründet, dass der BF am 15.03.2019 mit einem Bescheid über den Entzug seines Fremdenpasses in das Büro der Rechtsvertretung gekommen sei. Am 18.03.2019 habe er einen Rechtsberatungstermin diesbezüglich wahrgenommen. Diesem Bescheid sei zu entnehmen gewesen, dass die Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter bereits rechtskräftig geworden sei. Auf Nachfrage, warum er nicht schon mit diesem Bescheid zur Rechtsberatung gekommen sei habe der BF schockiert angegeben, diesen Bescheid nie erhalten zu haben. Der BF wohne alleine in seiner Wohnung, habe Briefe vom AMS, ein Kontaktschreiben vom VMÖ im Jänner 2019, den Mandatsbescheid vom 08.03.2019 und seine allgemeine Post immer erhalten. Täglich kontrolliere er seinen Briefkasten und eine Verständigung über die Hinterlegung sei nicht auffindbar gewesen. Der BF gab an, dass er der Meinung sei, dass die Verständigung über die Hinterlegung verloren gegangen oder womöglich in einem anderen Briefkasten gelandet sei. Am 18.03.2019 habe er schließlich den Bescheid vom 21.01.2019 persönlich bei der Behörde übernommen.

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung seien im konkreten Fall gegeben. Unter einem wird die versäumte Rechtshandlung, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2019, nachgeholt.

1.15. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2019 wurden die Anträge des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.) (AS 1467).

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Bescheid der Behörde vom 21.01.2019 am 04.02.2019 rechtswirksam durch Hinterlegung am Postamt zugestellt worden sei. Es sei dem BF am 20.02.2019 von einer Mitarbeiterin des BFA auf die Mailbox gesprochen worden, und der BF sei so in Kenntnis gesetzt worden, dass der Bescheid im Akt hinterlegt worden sei und die Rechtsmittelfrist am 04.03.2019 ende. Es liege kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, das den BF an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte. Es treffe den BF an der Versäumung der Frist ein Verschulden, und nicht nur ein minderer Grad des Versehens.

Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, als Schutzbehauptung zu werten sei. Der BF sei am 20.02.2019 binnen offener Rechtsmittelfrist von einer Mitarbeiterin des BFA auch telefonisch kontaktiert worden. Dass sich der BF nicht umgehend an das BFA gewendet habe, zeige eine erhebliche Sorglosigkeit. Überdies sei dem BF von seiner Rechtsberatung im Jänner 2019 ein Kontaktschreiben zugestellt worden, was impliziere, dass der BF von der Entscheidung des BFA informiert worden sei. Auch der Rechtsberatung sei vorzuwerfen, dass sie zwischen 23.01.2019 (Tag, als die Verfahrensanordnung an die Rechtsberatung übermittelt wurde) und dem 04.03.2019 (Ende der Rechtsmittelfrist) nicht tätig geworden sei.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen, weshalb die Anträge auf Wiedereinsetzung abzuweisen seien. Es sei aber gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2019 wurden die Beschwerden des BF vom 27.03.2019 und vom 28.03.2019 gegen den Bescheid über die Aberkennung von subsidiärem Schutz als verspätet zurückgewiesen (AS 1477).

1.17. Am 14.05.2019 übermittelte der VMÖ die Niederlegung der Vollmacht.

1.18. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2019 richtet sich der Vorlageantrag des BF vom 24.05.2019 (protokolliert zu W231 1420923-3).

1.19. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.03.2019 mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2019 richtet sich die Beschwerde, protokolliert zu W231 1420923-4.

1.20. Am 21.01.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 21.01.2019 wurde dem BF am 04.02.2019 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabevorrichtung eingelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Anzeige über die Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 21.01.2019 vom BF nicht vorgefunden wurde. Der BF erstattete dazu kein - über bloße Behauptungen hinausgehendes - Vorbringen, das die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.

Der Bescheid wurde ab 04.02.2019 zur Abholung bereitgehalten.

II.1.2. Am 20.02.2019 wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert.

II.1.3. Am 20.02.2019 wurde der BF zwei Mal von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde telefonisch kontaktiert; beim zweiten Mal hinterließ sie eine Nachricht auf der Mailbox, wonach der erlassene Bescheid wieder an die Behörde retourniert wurde und dass sich der BF den Bescheid beim BFA abholen könne (Behördenakt AS 1331, 1335, OZ 8). Der BF hat auf diesen Anruf nicht reagiert.

II.1.4. Am 29.01.2019 versandte die zuständige Rechtsberatung einen Kontaktbrief folgenden Inhalts an den BF, der dem BF auch zugegangen ist:

"Wir freuen uns, dass Ihnen der Verein Menschenrechte Österreich für die kostenlose Rechtsberatung zugeteilt wurde. Gerne stehen Ihnen unsere Juristen für Beratungsgespräche zu Ihrem Asylverfahren oder zu fremdenpolizeilichen Verfahren und Maßnahmen in folgenden VMÖ-Einrichtungen zur Verfügung (...)".

Der BF hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

II.1.5. Der BF erlangte am 19.03.2019 durch persönliche Übernahme konkrete Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des BFA vom 21.01.2019, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen wurde.

II.1.6. Der BF hat weder glaubhaft gemacht, dass er das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorherzusehen und abzuwenden, noch, dass ihn am Eintritt der Versäumnis ein nur minderer Grad des Versehens trifft.

II.1.7. Im Übrigen wird der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung und dazu, dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, an dessen Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind:

Bei der Beurteilung, ob der konkrete Zustellvorgang ordnungsgemäß war, ist zunächst davon auszugehen, dass der in den Verwaltungsakten enthaltene Rückschein (AS 1076) betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 01.02.2019 den Vermerk aufweist, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabestelle eingelegt wurde. Bei diesem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur.).

Diesen Anforderungen konnte der BF im konkreten Fall nicht genügen. Er hat sich im Verfahren darauf beschränkt, das Vorliegen einer rechtswirksamen Zustellung mit der Begründung in Abrede zu stellen, er habe keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Mit einem solchen unsubstantiierten Vorbringen vermag er aber die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung eines Rückscheins in das Hausbrieffach nicht zu widerlegen. Der BF hat insgesamt kein substantiiertes, über bloße Behauptungen hinausgehendes Vorbringen erstattet, das der Feststellung einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung entgegenstehen würde. Es ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, warum die Verständigung über die Hinterlegung trotz gegenteiliger Beurkundung nicht in die Abgabestelle des BF eingelegt hätte werden sollen. Auffällig war in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich der BF nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (auch nachträglich) nicht bei allen übrigen Hausbewohnern nach einem allfälligen Verbleib der Hinterlegungsanzeige erkundigt hat (und diese allenfalls als Zeugen dafür beantragt hat, dass sich die Hinterlegungsanzeige versehentlich in deren Postkasten befunden hat). Dies ist insbesondere deshalb nicht plausibel, weil der BF im Antrag auf Wiedereinsetzung (unsubstantiiert) die Möglichkeit in den Raum stellte, die Hinterlegungsanzeige könnte versehentlich in das Hausbrieffach eines anderen Hausbewohners eingelegt worden sein.

Darüber hinaus hat der BF kein Vorbringen erstattet, das die Entfernung der bereits deponierten Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt: Insbesondere ist im Zuge der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht weder hervorgekommen, dass die Hausbriefanlage nicht ordnungsgemäß versperrbar oder so beschädigt gewesen sei, dass Poststücke abhandenkommen könnten. Nur der BF hat einen Zugang zu seinem Hausbrieffach, sodass auszuschließen ist, dass andere Personen als der BF (und der Zusteller) das Hausbrieffach geöffnet und geleert haben. Dass der BF gemäß einer Vereinbarung mit der Vormieterin sein Postfach regelmäßig leert, kann daran nichts ändern. Außerdem ist diesbezüglich festzuhalten, dass auf dem mit dem Wiedereinsetzungsantrag übermittelten Foto ersichtlich ist, dass ein Zettel mit dem Namen der Vormieterin (in phonetischer Schreibweise) nicht auf seinem Postfach (TOP 6), sondern auf dem Postfach darüber (TOP 5) angebracht war, sodass seine Angaben jeder Logik entbehren. Der BF war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, warum der Zettel mit dem Namen der Vormieterin (in phonetischer Schreibweise) nicht auf seinem Postfach (TOP 6), sondern auf dem Postfach darüber (TOP 5) angebracht war. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Wiedereinsetzungsantrag der Rechtsvertretung jene Begründung, wonach er aufgrund der Vereinbarung mit dem Vormieter regelmäßig sein Postfach leere, keine Erwähnung findet, sondern erst im anwaltlich eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag.

Vor diesem Hintergrund wird die Behauptung des BF, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, als Schutzbehauptung gewertet.

Es steht für das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass im Zuge des Zustellvorganges eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt wurde und der Bescheid danach zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitlag. Der Bescheid ist somit mit Beginn der Abholfrist, laut dem unzweifelhaften Rückschein dem 04.02.2019, durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden.

II.2.2. Dass der BF am 19.03.2019 den Bescheid persönlich bei der Behörde übernommen und so Kenntnis vom Inhalt erlangt hat, ist durch die Übernahmebestätigung nachgewiesen (AS 1347).

II.2.3. Die Feststellungen zur mangelnden Glaubhaftmachung der gebotenen Sorgfalt und des Vorliegens eines nicht nur minderen Grades des Versehens an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde beruhen auf folgenden Erwägungen:

Am 20.02.2019 versuchte eine Mitarbeiterin des BFA zwei Mal, den BF telefonisch zu erreichen und hinterließ eine Nachricht auf der Sprachbox des BF. Das ergibt sich für das Gericht zunächst aus dem Akteninhalt des Behördenaktes: Aus einer im Akt einliegenden e-mail Kommunikation zwischen der Mitarbeiterin und ihrem Vorgesetzten geht hervor, dass die Mitarbeiterin am 20.02.2019 angewiesen wurde, den BF auf seinem Mobiltelefon anzurufen und den BF darüber zu informieren, dass er sich eine Kopie seines (nicht behobenen) Bescheides bei der Behörde anholen könne, wobei er auch darüber zu informieren sei, dass die Rechtsmittelfrist noch laufe (AS 1331). Eine e-mail Antwort der Mitarbeiterin vom selben Tag dokumentiert, dass sie den BF kontaktiert und ihm auf die Mailbox gesprochen hat (AS 1331). Ebenso am 20.02.2019 fertigte der Vorgesetzte einen Aktenvermerk über diese Umstände an (AS 1335). Da der BF in seinen Anträgen eine solche Kontaktaufnahme bestritt, und in den Raum stellte, dass womöglich eine falsche Nummer gewählt worden sei bzw. sich die Mitarbeiterin vertippt habe, forderte die zuständige Richterin beim BFA einen Verbindungnachweis über die ausgehenden Anrufe am 20.02.2019 an (OZ 8). Aus diesem - unbedenklichen - Nachweis ist ersichtlich, dass am 20.02.2019 von der Behörde ausgehend, zum ersten Mal um 11:54:28 und zum zweiten Mal um 11:55:23 ein Anruf auf die Mobilnummer XXXX getätigt wurde, wobei der erste Anruf nach nur 4 Sekunden, der zweite Anruf nach 35 Sekunden beendet wurde. Dazu brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung nach der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ein, dass die Nummer des BF lediglich "angewählt" worden und die Anrufdauern zu kurz gewesen seien, um eine Nachricht zu hinterlassen (OZ 19). Dem ist zu entgegnen, dass der zweite Anruf erst nach 35 Sekunden beendet wurde und diese Zeit jedenfalls ausreichend ist, um auf einer Mobilbox eine Nachricht zu hinterlassen, dass ein Bescheid erlassen wurde, der nicht behoben und wieder an die Behörde retourniert wurde und dass sich der BF den Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist beim BFA abholen könne.

Dass es sich bei der angewählten Telefonnummer um die Nummer des BF handelt, hat der BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergibt sich auch daraus, dass er diese Nummer als Kontaktnummer bei der Behörde anlässlich seiner Einvernahme angegeben hat (AS 1053).

Der BF wurde daher bereits am 20.02.2019 - über eine Nachricht auf seiner Mobilbox - von der Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Bescheid ihn betreffend zugestellt wurde. Die gegenteilige Behauptung des BF stellt sich erneut als Schutzbehauptung dar.

Dass er diese Nachricht nicht abgehört und/oder ignoriert hat und sich jedenfalls nicht an die Behörde gewendet hat, kann keinesfalls als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, zumal dem BF das gegen ihn geführte (Aberkennungs)Verfahren bekannt war.

Darüber hinaus wurde der BF, wie dargestellt, von der ihm zugewiesenen Rechtsberatung mit Schreiben vom 29.01.2019 kontaktiert; dieses Schreiben ist dem BF auch zugegangen, was sich bereits aus der Begründung des von der Rechtsberatung verfassten Widereinsetzungsantrages ergibt. Auch diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der BF eine "kostenlose Rechtsberatung zugeteilt" erhalten hat, und ihm Juristen "für Beratungsgespräche zu Ihrem Asylverfahren oder zu fremdenpolizeilichen Verfahren" zur Verfügung stehen. Damit musste für den BF, dem die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ebenso bewusst war wie die Abhaltung bereits zweier Eivernahmen in diesem Aberkennungsverfahren ebenso erkennbar sein, dass in seinem Verfahren bereits eine Entscheidung getroffen wurde. Dass der BF auch dieses Schreiben seiner Rechtsvertretung ignoriert und sich nicht zur weiteren Abklärung an die Rechtsberatung gewendet hat, ist ebenfalls grob fahrlässig.

Dass der BF sich sohin weder an die Behörde, noch an die Rechtsvertretung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts gewendet hat, erweist sich in einem laufenden, dem BF bekannten Verfahren zur Aberkennung eines zuerkannten Asylstatus als grob sorgfaltswidrig.

Vor diesem Hintergrund konnte der BF sohin auch nicht glaubhaft machen, dass er die gebotene Sorgfalt halt walten lassen und ihn nur ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis betreffend die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trifft.

II.2.4. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, der mit dem BF in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

I. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der negativen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag:

3.1. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:

Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393; vgl auch VwGH 21. 5. 1992, 92/09/0009; 16. 3. 1994, 94/01/0121). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at)).

Im konkreten Fall hat der BF am 19.03.2019 den Bescheid über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten persönlich bei der Behörde übernommen und so Kenntnis vom Inhalt erlangt, sodass die verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 27.03.2019 gewahrt ist.

3.2. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

3.2.1. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14. 12. 1995, 95/19/0622; 27. 2. 1996, 95/04/0218; 25. 2. 2003, 2002/10/0223; Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30. 9. 1991, 90/19/0497; VwSlg 15.573 A/2001). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115 (Stand 1.4.2009, rdb.at))

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116 (Stand 1.4.2009, rdb.at))

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 4.2.2000, 97/19/1484; 2.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.1.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198).

Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang, reicht - sofern das Schriftstück oder die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt sind (und dies ist bei ordnungsgemäßem Einlegen einer Hinterlegungsanzeige in ein ordnungsgemäß verschließbares und gegen den Zugriff Dritter geschütztes Postbrieffach regelmäßig zu vermuten) - für eine Wiedereinsetzung nicht aus. (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053).

3.2.2. Solche Umstände, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, sind, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen (vgl. II.2.1.).

Das Vorbringen zu Gründen für die Wiedereinsetzung erschöpft sich damit in - nicht hinreichenden - Behauptungen (vgl. VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Der BF hat damit keine Umstände, die einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft dargelegt. Der BF hat, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt (II.2.1.) nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige geht daher zu Lasten des BF (vgl. VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418). Dem Konkretisierungsgebot des VwGH entsprach der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (vgl. VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011. Schon aus diesen Gründen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im konkreten Fall nicht in Betracht.

3.2.3. Abgesehen davon ist auch davon auszugehen, dass die Fristversäumung im Verschulden des BF liegt, weil im konkreten Fall kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und zudem von einem Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt, auszugehen ist:

Es obliegt hier dem BF, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545).

Wie bereits dargelegt (vgl. Beweiswürdigung II.2.1.), wurde der BF sowohl seitens der Behörde als auch seitens des Rechtsberatungsvereins noch innerhalb der Rechtsmittelfrist kontaktiert; die Behörde machte den BF durch eine Nachricht auf der Mailbox auf den ergangenen (nicht behobenen) Bescheid aufmerksam, durch das Schreiben des Rechtsberatungsvereins wurde der BF über eine kostenlose Vertretungsmöglichkeit in Asyl- bzw. Angelegenheiten des Fremdenrechts informiert, was impliziert, dass eine Entscheidung der Behörde ergangen ist. Der BF hat sich zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Anschluss an diese Kontaktaufnahmen weder an die Behörde, noch an den Rechtsberatungsverein gewendet, obwohl der BF vom Aberkennungsverfahren Kenntnis hatte und auch bereits zwei Mal dazu von der Behörde einvernommen wurde. Es wäre daher vom BF leicht abzuwenden gewesen, dass der BF erst nach Ende der Rechtsmittelfrist vom Entzug des subsidiären Schutzes erfahren hat; dass sich der BF nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist an die Behörde oder an die Rechtsberatung gewendet hat, stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, von leichter Fahrlässigkeit kann im konkreten Fall nicht gesprochen werden.

3.2.5. Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Die Beschwerde dagegen war daher als unbegründet abzuweisen.

II. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerden:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Hinterlegte Dokumente sind gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor und gilt eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung des Bescheides am 04.02.2019 ausgelöst wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 04.03.2019.

Da die (mit den beiden Wiedereinsetzungsanträgen) eingebrachten Beschwerden gegen den Entzug des subsidiären Schutzes erst am 27.03.2019, sohin nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurden, und den Wiedereinsetzungsanträgen nicht stattzugeben war, wurden die Beschwerden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von der Behörde durch die Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2019 zu Recht als verspätet zurückgewiesen; die gegenständliche Beschwerde dagegen war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insb. vgl. VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093 und 25. 2. 2003, 2002/10/2002 zur Notwendigkeit einer glaubhaften Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen und dem Unzureichen von Behauptungen; sowie dazu, dass eine "Unerklärlichkeit" zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418; schließlich zum Unzureichen des alleinige Vorbringens, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung Glaubhaftmachung Hinterlegung Konkretisierung Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verschulden Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W231.1420923.4.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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