TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 W222 2229086-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
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Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch

W222 2229086-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX fand die Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Jat und der Glaubensrichtung der Sikh angehöre. Er sei ledig, habe 12 Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein College besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Er spreche Punjabi und Hindi. Seine Eltern würden im Heimatland leben. Sein Vater habe mit Hilfe des Schleppers die Reise organisiert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich war am College Vizepräsident meiner Partei. Ich und mein Freund wurden von der Gegenpartei XXXX angegriffen. Mein Freund wurde erschossen. Mich wollten sie auch umbringen und deshalb haben meine Eltern die Flucht organisiert. Das sind all meine Fluchtgründe, mehr war nicht." Er besitze 41 Euro.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem BFA gab der BF Folgendes an:

"LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Wurde mir im Russland vom Schlepper abgenommen.

LA: Können Sie Schulzeugnisse, Personalausweis, sonstige Dokumente beschaffen und der Behörde vorlegen?

VP: Ich kann versuchen, meine Schuldokumente zu besorgen. Ich werde meine Familie kontaktieren. Nachgefragt wegen dem Personalausweis, gebe ich an, dass ich keinen habe. Meine Geburtsurkunde ist verloren gegangen.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Nein, ich habe keinen.

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP: Nein.

LA: Sie wurden am XXXX bei der PI einvernommen! Haben Sie zu dieser Einvernahme noch irgendwelche Ergänzungen/Änderungen vorzubringen?

VP: Ich habe alles angegeben, was es zu sagen gegeben hat.

LA: Wie heißen Sie?

VP: XXXX

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Indien

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Jat. Religion Sikh

LA: Wo leben Ihre Eltern?

VP: Es gibt keine Haus oder Türnummern, XXXX , Bezirk XXXX . Nachgefragt, gebe ich an, dass ich bis zu meinen Problemen bei meinen Eltern gewohnt habe. Danach in verschiedenen Ortschaften. Die Probleme haben angefangen, mit der Aufnahme an der Hochschule, das war im XXXX .

LA: Wie viele Einwohner hat das Dorf?

VP: 4.000 - 5.000 Einwohner

LA: Haben Sie Geschwister?

VP: Nein.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Nein.

VP: Haben Sie Schulen besucht?

LA: 12 Jahre war ich in der Schule, dann habe ich ein College begonnen. Im dritten Jahr haben die Probleme angefangen.

V: Eben vorher gaben Sie an, dass die Probleme mit Aufnahme an der Hochschule, letztes Jahre angefangen hätten. Drei Minuten später geben Sie an, dass diese im dritten Jahr angefangen haben. Was stimmt nun?

VP: Jedes Jahr gibt es eine Aufnahme.

LA: Nennen Sie den Namen sowie die Adresse des College?

VP: XXXX .

LA: Haben Sie jemals gearbeitet?

VP: Ich habe in der familiären Landwirtschaft gearbeitet.

LA:Was würden Sie sagen, wie war Ihre finanzielle Situation in Indien?

VP: Wir sind eine wohlhabende Familie.

LA: Haben Sie sonst noch Verwandte im Heimatland?

VP: Es gibt viele entfernte Verwandte, aber die sind nicht so eng mit meiner Familie.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ich habe mit meiner Familie keinen Kontakt. Letztmalig hatte ich Kontakt, bevor ich in Österreich angekommen bin.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Ich wohne hier im Lager.

LA: Wo in Indien liegt XXXX ?

VP: Provinz Haryana.

LA: Wo liegt diese Provinz?

VP: (Fragt bei Dolmetscherin nach) .... Im Nord-Indien.

LA: Wie weit war das College von Ihrem Wohnort entfernt?

VP: ... 18 bis 25 Kilometer.

LA: Wie konnte Sie das College erreichen?

VP: Meistens mit dem Autobus, manchmal auch mit dem Bike. Nachgefragt, meine ich ein Moped, ich fuhr nicht selbst sondern mit jemand mit.

LA: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?

VP: Nein.

LA: Erzählen Sie mir ausführlich warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl ansuchen?

VP: Es gab am College Wahlen wegen der Präsidentschaft. Dabei kam es zwischen Beiden Parteien öfters zu Zusammenstößen. Während des Streits, haben die Gegner mit Waffen geschossen. Ein Freund von mir ist gestorben, der andere war verletzt. Ich wurde geschlagen. Auch wurde öfters bei mir zuhause angerufen, und ich wurde bedroht. DA ich ein Einzelkind bin, wollten meine Eltern kein Risiko eingehen und mich in Sicherheit bringen. Daher haben sie entschieden, dass ich das Land verlassen soll.

Ende frei Erzählung!

LA: Wann waren die Wahlen am College?

VP: ... denkt nach ... im XXXX .

LA: War die Polizei vor Ort um Ermittlungen zu tätigen?

VP: Die Polizei kam zum Tatort, als der Freund schon tot war. Ich selbst hatte Angst und bin von dort weggelaufen.

LA: Zwischen welchen Parteien kam es zum Streit?

VP: Zwei Parteien mit gleichen Namen. Eine war alt, eine wurde neu gegründet. Es ging um die neue Präsidentschaft. Die Parteien heißen XXXX :

LA: Wann kam es zu dem Zusammenstoß, wo Ihr Freund getötet wurde?

VP: Das war im XXXX . Der Freund der getötet wurde, hat den neuen Präsidenten unterstützt. Er wurde von den Unterstützern des alten Präsidenten umgebracht.

LA: Welcher haben Sie angehört, der alten oder der neuen Partei?

VP: Der Neuen.

LA: Was studiert man auf diesem College?

VP: XXXX kann man studieren, XXXX .

LA: Ich zeige Ihnen ein Foto. Wissen Sie was darauf zu sehen ist?

VP: Das ist ein College.

LA: Kennen Sie dieses College?

VP: Ja, das ist mein College.

LA: Welche Verletzungen haben Sie erlitten?

VP: Ich habe eine Schwellung gehabt und eine Narbe. Nachgefragt, überall, Rücken, Kopf

LA: Wann fängt ein neues Collegejahr immer an?

VP: Im Juni.

LA: Sagen Sie mir die Adresse des College?

VP: Hab ich schon aufgeschrieben.

LA: Sie haben den Namen des College aufgeschrieben und den Bezirk!

VP: XXXX

Richtig: XXXX

LA: Wissen Sie wer auf Ihren Freund geschossen hat?

VP: Nein, das weiß ich nicht.

LA: Was würden Sie sagen, wie viele Personen waren bei den Auseinandersetzungen dabei?

VP: Als der Streit angefangen hat, war ich dort, als es eskalierte ging ich fort.

Wiederholung der Frage!

VP: Ungefähr von beiden Seiten her je 15 - 20 Personen.

LA: Hätten Sie sich nicht in einen anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niederlassen können, Indien hat 1,3 Milliarden Einwohner?

VP: Ich habe versucht in XXXX in Punjab und in XXXX zu leben. Ich wurde telefonisch bedroht. Danach habe ich es nicht mehr wo anders versucht.

LA: Warum haben Sie dann nicht die Telefonnummer gewechselt?

VP: Habe ich gewechselt, aber irgendwie haben sie es geschafft, die ausfindig zu machen.

V: Es gibt Wertkartenhandy, welche nicht registriert sind, sie hätten sich eine Wertkarte zulegen können!

VP: Es gibt eine Registration für alle Karten.

Angemerkt wird, dass AW völlig emotionslos erzählt.

LA: Wer hat Sie telefonisch bedroht? Kennen Sie diese Personen?

VP: Den Namen hat der Anrufer nicht genannt, er sagte er spreche für die XXXX. Er hat gedroht, wenn ich den Mund aufmache oder Anzeige erstatte, dann werden Sie mich umbringen.

LA: Haben Sie eines von den beiden Sachen gemacht?

VP: Ich habe es mir überlegt, Anzeige zu erstatten. Aber bevor ich das machen konnte, habe ich die Bedrohung bekommen.

V: Dann haben Sie ja nichts zu befürchten, wenn Sie ohnehin nicht Anzeige erstattet haben. Ich verstehe nicht, warum Sie deshalb bis nach Europa flüchten müssen. Das ergibt keinen Sinn.

VP: Wegen der Bedrohungen habe ich mich unter Druck gefühlt. Ich wollte schon Anzeige machen. Ich habe mich schlecht gefühlt. Meine Eltern meinten, ich bräuchte nicht unter so einen Druck leben.

LA: Wer von der gegnerischen Partei war bei der Auseinandersetzung dabei, können Sie mir Namen nennen?

VP: Ich kannte die Leute vom Sehen, aber nicht die Namen.

V: Und die Leute der anderen Partei, wissen von Ihnen den Namen? Das ist für mich nicht logisch!

VP: Ja... die haben meinen Namen gekannt. Ich wollte nicht in die Sache involviert werden, daher hatte ich kein Interesse, die Namen zu erfahren.

LA: Welche Aufgabe hatten Sie in der neunen Partei?

VP: .. denkt nach ... hmm ... Ich habe den neuen Studenten geholfen mit Informationen. Ich wurde XXXX vorgeschlagen.

LA: Seit wann waren Sie Mitglied bei dieser Partei?

VP: Seit XXXX .

LA: Erklären Sie mir, aus welchen Gründen Sie ausgerechnet bis nach Europa geflüchtet sind?

VP: Meine Eltern haben den Schlepper kontaktiert und ihm gesagt, er solle mich zu einem sicheren Ort bringen. Der Schlepper hat Österreich vorgeschlagen, da es ein sicheres Land sei. Nachgefragt, haben wir RMB 1.000.000 - 1.200.000,-- bezahlt.

LA: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

VP: Ich habe sonst keine Problem in Indien gehabt, das war mein einziges Problem.

LA: Sie haben am die Mitteilung gemäß § 29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in der Ihnen mitgeteilt wurde, dass das BFA beabsichtigt Ihren Antrag abzuweisen. Sie haben nun nochmals die Gelegenheit zur geplanten Vorgehensweise des BFA Stellung zu nehmen! Was wollen Sie dazu angeben?

VP: Ich kann nicht in mein Heimatland zurück. Ich befürchte, dass ich dort umgebracht werde. Ich möchte hierbleien.

V: Indien hat fast 1,4 Milliarden Einwohner, eine Größe von fast 3,29 Millionen qkm, es gibt kein aufrechtes Meldesystem! Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie derart, als nicht einmal gewählter Vizepräsident eines College tatsächlich um Ihr Leben fürchten müssen.

VP: Ich habe große Angst gehabt, ich wurde geschlagen, bedroht und belästigt. Das war die Beste Lösung für mich.

LA: Wollen Sie die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat Indien auszugsweise durch die Dolmetscherin übersetzt haben?

VP: Ja:

Auszugsweise Übersetzung, insgesamt 5 Seiten

LA: Wollen Sie zu dem gehörten, etwas angeben?

VP: Seit 2014 gibt es eine Meldepflicht in Indien. Man kann schon verfolgen, wo man sich aufhält. Ich werde mit meiner Familie Kontakt aufzunehmen, um versuchen Beweise zu beschaffen, warum ich mein Heimatland verlassen habe.

LA: Welche Beweise wollen Sie beschaffen, um was soll es sich dabei handeln?

VP: Ich möchte Beweise bringen, was sich am College ereigent hat und welche Gefahr für mich besteht.

LA: Frist Vorlage Beweismittel bis XXXX

Vorlage in Original, mit Originaldokument. Es gibt DHL, Sie können daher nicht sagen, dass sich dies nicht ausgehen würde!

VP: Ok.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Die RB hat keine Fragen oder Anträge.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP: Ja. Kann ich mehr Zeit haben, um das vorzulegen?

V: Wenn es tatsächlich Unterlagen gibt, die beweisen, dass es tatsächlich eine Vorfall am College gegeben hat und Sie gefährdet sind, dann wird die Zeit reichen. Ich möchte aber davon abraten, dass Sie gefälschte Unterlagen vorlegen. Hierzu lasse ich Ihnen noch die LIF bezüglich Dokumente durch die Dolmetscherin übersetzen.

VP: Ok. Ich habe verstanden.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP: Ja.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VIII.)

Begründend führte das BFA hinsichtlich der konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus: "Sie brachten Ihr Fluchtvorbringen in der Erstbefragung nur kurz vor. Auch wenn die Erstbefragung nicht dazu dient, genauer zu hinterfragen, so erwartet man sich doch bereits bei dieser Befragung ein wenig mehr Ausführlichkeit bzw. auch stellenweise mehr Details. Auch bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, war es Ihnen trotz Aufforderung Ihr Fluchtvorbringen ausführlich darzulegen, nicht möglich tatsächliche Details - des angeblich Erlebten - zu schildern. Sie brachten genauso lapidar wie in der Erstbefragung vor, dass es am College zum Streit zwischen zwei Parteien gekommen sei. Wobei Ihr Freund dabei getötet wurde. Obwohl Sie bei diesen Auseinandersetzungen dabei waren, konnten nicht sagen, wann es genau zu dem Zwischenfall kam, bei dem Ihr Freund getötet wurde. So gaben Sie auf diese Frage nach anfänglichen Nachdenken an, dass Dies im XXXX gewesen wäre. Aber gerade, wenn man dabei ist, dies doch ein einschneidendes Erlebnis ist, wenn Ihr Freund vor Ihren Augen getötet wird, Sie angeblich ebenfalls mit dem Umbringen bedroht werden, kann man erwarten, dass man sich genauer an einen derartigen tragischen Fall erinnert und somit ein genaues Datum angeben kann.

Ihr ganzes Vorbringen, welches auf Sie bezogen ist, war inhaltslos und in wenigen Sätzen gehalten. Laut Ihren Angaben, wäre auch die Polizei zum Tatort gekommen. Sie wären allerdings laut Ihren Angaben aus Angst davongelaufen, was völlig weltfremd ist. Sie haben somit selbst angegeben, dass die indische Polizei Ermittlungsschritte gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist es völlig unlogisch und auch nicht nachvollziehbar, wenn doch die Polizei vor Ort war und den Vorfall aufgenommen hat, warum Sie weiterhin von den Gegnern telefonisch mit dem Umbringen bedroht werden sollten, wenn laut Ihren Angaben der Ganze Vorfall bereits offiziell ist.

Interessant ist auch, dass Sie selbst von den Gegnern/Tätern, keinen einzigen Namen nennen konnten, Sie würde die Namen nicht kennen, allerdings angeblich Ihre Gegner nicht nur Ihren Namen wussten, sondern auch Ihre Telefonnummer heraus finden konnten.

Dass es Ihnen nicht möglich gewesen wäre - unter mehr als hypothetischer Annahme, dass Ihr Vorbringen der Wahrheit entspricht - sich in einem anderen Teil von Indien niederzulassen, bei einer Größe von mehr als 3,28 Millionen qkm, einer Einwohnerzahl jenseits der 1,3 Milliarden und ohne aufrechtes Meldesystem, ist völlig weltfremd.

Sie haben Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.

Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörden ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörden, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. diese auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Diesen Anforderungen wurden Sie zu keinem Zeitpunkt gerecht.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann- unabhängig vom Bildungsniveau einer Person- erwartet werden, dass diese persönliche Erlebnisse bzw. Details von Ereignissen, die sie selbst betroffen hat, auf individuelle Art und Weise darstellt.

Es kann ferner erwartet werden, dass eine Person, die im Ausland um Schutz ansucht, Anstrengungen unternimmt, die Behörde von ihrer Darstellung zu überzeugen bzw. an der Feststellung eines Sachverhaltes mitwirkt, und nicht, wie Sie, völlig desinteressiert die Fragen über sich ergehen lässt, obwohl Sie ausreichend und wiederholt manduziert wurden, dass Sie Ihre Fluchtgründe ausführlich und aus eigenem schildern sollen.

Es hat den Anschein als sei von Ihnen lediglich ein standardisiertes Vorbringen erstattet worden, dass sich auf wenige, leicht erinnerbare Eckpunkte, die auch über Befragen nicht ausführlicher dargestellt werden können, beschränkt. Nach Gesamtschau Ihres Vorbringens gelangt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass Ihr Vorbringen ein oberflächlich einstudiertes und nicht tatsächlich zutreffendes Rahmenkonstrukt ist, welches Sie in Anlehnung an tatsächliche Vorgänge in Ihrem Heimatland konstruierten und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

Zusammengefasst zeigt Ihre eigene Darstellung Ihre Fluchtgründe, dass Sie bloß einen höchst abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behaupten und Sie auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht in der Lage waren eine stichhaltiges und fundiertes bzw. nachvollziehbares Vorbringen darzulegen! Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen beim BFA eine gedankliche Konstruktion darstellt!

In Indien hatten Sie augenscheinlich mit den indischen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten keinerlei Schwierigkeiten/Probleme. Sie haben in Ihrem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen und waren Sie in Ihrer Heimat nicht politisch oder religiös tätig; auch waren Sie in Ihrem Heimatland augenscheinlich auc kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation.

Abschließend ist zu erklären, dass Sie sich mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen hatten die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dies scheint insofern unverhältnismäßig, als dass Sie angaben, dass beispielsweise Ihre Familie unbehelligt in Indien leben kann.

Es existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offensteht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist, wie erwähnt, widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft.

Gesamt betrachtet ergaben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte bzw. welche Ihre Flucht begründet hätte. Schlussendlich wurde Ihnen auch die Möglichkeit gegeben, Beweismittel zu beschaffen. Bis zum Tag der Bescheiderlassung legten Sie allerdings keine Beweismittel vor."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde in XXXX / XXXX geboren. Am XXXX hat der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist ledig. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat zwei Jahre ein College absolviert. Der BF spricht neben Hindi auch Punjabi. In Indien leben nach wie vor seine Eltern und entfernte Verwandte. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht, einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, sich sozial engagiert oder hier Freunde gefunden hat. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Gesamtaktualisierung am 04.02.2019

Letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 9.8.2019, Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Relevant für Abschnitt 2./Politische Lage und Abschnitt 3.1./Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).

Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019).

Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).

Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019).

Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019).

Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019).

Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als "nicht akzeptabel" und "nicht bindend" bezeichnet (SCMP 7.8.2019).

Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019).

Anmerkung:

Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019).

Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019].

Quellen:

* ARTE - (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019

* BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019

* BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019

* DS - Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 8.8.2019

* HP - Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019

* IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019

* NZZ - Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019

* ORF - Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019

* SCMP - South China Morning Post (7.8.2019): China calls India's move to scrap Kashmir's special status 'not acceptable' and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-scrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019

* SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019

* TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019

* ZO - Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-botschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019

KI vom 27.5.2019, Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom 11.4.2019 bis 19.5.2019 (Relevant für Abschnitt 2.Politische Lage).

Indiens Regierungspartei BJP (Bharatiya Janata Party) von Premierminister Narendra Modi hat die Parlamentswahl in der bevölkerungsreichsten Demokratie der Welt deutlich gewonnen. Die Hindu-Nationalisten erreichten eine absolute Mehrheit der 545 Sitze im Unterhaus (SZ 23.5.2019), wie in der Nacht zum Freitag, aus der Auszählung der abgegebenen Stimmen, durch die Wahlkommission, hervorging. Staatspräsident Ram Nath Kovind wird somit aller Voraussicht nach Premierminister Modi erneut für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Regierungschef ernennen (ZO 24.5.2019), in welcher dieser Indien mit einer neuen, größeren parlamentarischen Mehrheit regieren wird (IT 24.5.2019), Dieses Ergebnis stellt die deutlichste Wiederwahl einer indischen Regierungspartei seit 1971 dar (SZ 23.5.2019).

Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom 11. April bis zum 19. Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vgl. BBC 24.5.2019).

Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vgl. BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019).

Modis populistische Politik spaltet das Land. In seiner Amtszeit kam es häufig zu Gewalt von Hindus gegen Muslime und andere Minderheiten. Außerdem wird Modis Wirtschaftspolitik kritisiert (ZO 24.5.2019). Er betonte im Wahlkampf die nationale Sicherheit und stellte sich als Beschützer des südasiatischen Landes - vor allem gegen den Erzfeind Pakistan - dar. Kurz vor der Wahl war es beinahe zu einem Krieg der nuklear bewaffneten Nachbarn gekommen (SZ 23.5.2019).

Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019).

Premierminister Narendra Modi führt seit dem 25.9.2019 Gespräche zur Bildung eines neuen Kabinetts (REUTERS 24.5.2019).

Quellen:

- AJ - Al Jazeera (24.5.2019): India elections 2019: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/indian-general-elections-2019-latest-updates-190521080547337.html, Zugriff 24.5.2019

- BBC - British Broadcasting Corporation (24.5.2019): India general election 2019: What happened? https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48366944, Zugriff 24.5.2019

- BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): India election 2019: Narendra Modi thanks voters for 'historic mandate', https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48389130, Zugriff 24.5.2019

- ECI - Election Commission of India (24.5.2019): Result Status, Status Known For 542 out of 542 Constituencies, Last Updated at 08:10:02 pm On 05/24/2019, http://results.eci.gov.in/pc/en/partywise/index.htm, Zugriff 24.5.2019 (20:00 Uhr)

- IT - India Today (24.5.2019): Election results 2019: Ab ki baar, 300 paar: Modi makes it mumkin for BJP, https://www.indiatoday.in/elections/lok-sabha-2019/story/election-results-2019-narendra-modi-wins-big-bjp-300-seats-1533550-2019-05-24, Zugriff 24.5.2019

- REUTERS (24.5.2019): Modi begins talks for new cabinet after big election win, Zugriff 24.5.2019

- SZ - Süddeutsche Zeitung (23.5.2019): Regierung von Premier Modi siegt bei Marathon-Wahl deutlich, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-modi-wahl-hindu-1.4459235, Zugriff 23.5.2019

- ZO - Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahl-narendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 24.5.2019

KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom 14. Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).

Über die Auswirkungen des Bombardements gehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).

Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b).

Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indischen Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019).

Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.3. auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.3. freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b).

Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren. Gemäß indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019)

Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.2. gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a).

Quellen:

* AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise, http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wieder-teilweise/, Zugriff 4.3.2019

* CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead', https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead-2048827.html, Zugriff 26.2.2019

* Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019

* Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits, https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militant-outfits, Zugriff 4.3.2019

* Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019

* Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer, https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspace-making-flights-longer, Zugriff 6.3.2019

* DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan, https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegen-mutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019

* Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019): Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-air-traffic/, Zugriff 4.3.2019

* NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht, https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 26.2.2019

* Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019

* Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019

* Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-adds-flights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019

* Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019

* SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019

* WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019

* Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019

KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019).

Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaish-e-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019).

Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019).

Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019).

Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019).

Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019).

Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019).

Anmerkung:

Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019).

Quellen:

- ANI - Asia News International (14.2.2019): 12 CRPF personnel killed in terror attack in Kashmir, https://www.aninews.in/news/national/general-news/12-crpf-personnel-killed-in-terror-attack-in-kashmir20190214170929/, Zugriff 14.2.2019

- DS - Der Standard (15.2.2019): Pakistan weist Verantwortung für Terror in Indien von sich, https://derstandard.at/2000098045261/Pakistan-weist-Verantwortung-fuer-Terror-in-Indien-von-sich, Zugriff 15.2.2019

- DS - Der Standard (14.2.2019): Dutzende Tote bei Anschlag auf indische Sicherheitskräfte in Kaschmir, https://derstandard.at/2000098009156/Zwoelf-Soldaten-in-Kaschmir-durch-Anschlag-getoetet, Zugriff 14.2.2019

- DW .- Deutsche Welle (14.2.2019): Viele Tote bei Terroranschlag in Kaschmir, https://www.dw.com/de/viele-tote-bei-terroranschlag-in-kaschmir/a-47523658 Zugriff 14.2.2019

- IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges | As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff20.2.2019

- SZ - Süddeutsche Zeitung (15.2.2019): Der andere Wahlkampf, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-und-pakistan-der-andere-wahlkampf-1.4331915, Zugriff 17.2.2019

- TIO - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 18.1.2019

- TIT - The Irish Times (18.2.2019): Four Indian soldiers among dead in Kashmir gun battle, https://www.irishtimes.com/news/world/asia-pacific/four-indian-soldiers-among-dead-in-kashmir-gun-battle-1.3797668, Zugriff 19.2.2019

- TNYT - The New York Times (19.2.2019): Pakistan Offers to Investigate Deadly Suicide Bombing in Kashmir, https://www.nytimes.com/2019/02/19/world/asia/pakistan-imran-khan-india-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world&region=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=1&pgtype=collection, Zugriff 19.2.2019

- TNYT - The New York Times (14.2.2019): Kashmir Suffers From the Worst Attack There in 30 Years, https://www.nytimes.com/2019/02/14/world/asia/pulwama-attack-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world&region=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=4&pgtype=collection, Zugriff 14.2.2019

- TOI - Times of India (19.2.2019): "Pakistan is nerve centre of terrorism": India rejects Imran Khan's statement on Pulwama terror attack, https://timesofindia.indiatimes.com/india/pakistan-is-nerve-centre-of-terrorism-india-rejects-imran-khans-claims-on-pulwama-terror-attack/articleshow/68066363.cms, Zugriff 19.2.2019

2. Politische Lage

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).

In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wiedergewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b).

In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

- AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019

- AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019

- CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019

- DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit - und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen, https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019

- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.1.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018

3. Sicherheitslage

In

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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