TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 W194 2227525-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
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Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2 Z2 lita
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W194 2227525-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 24.10.2019, GZ 0001966531, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 22.08.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Gehörlos oder schwer hörbehindert" an. Weiters gab er an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

- ein den Beschwerdeführer betreffender Befundbericht eines Facharztes für HNO-Krankheiten vom 25.06.2019,

- ein Audiometrie-Befund eines Facharztes für HNO-Krankheiten vom 19.08.2019,

- ein Meldezettel sowie

- ein unvollständiges Schreiben bezüglich akuter Beschwerden des Beschwerdeführers.

2. Am 28.08.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Nachweis über Hörverminderung in Prozenten sowie Einkommen (Lohn, AMS, Mindestsicherung etc.)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ?Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen' bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte diese aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von dem Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie nicht alle Bezugsnachweise nachgereicht worden seien: "Nachweis über Hörverminderung in Prozenten sowie Einkommen fehlt."

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass sich im Vergleich zu der dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Befreiung außer der Adresse nichts geändert habe, welcher Umstand auch durch das geforderte und schon eingereichte Gutachten neuerlich bescheinigt worden sei. Um die Beschwerde zu untermauern, werde eine Kopie des Behindertenausweises sowie ein Gutachten eines HNO-Facharztes, in welchem Gehörgangekzeme und eine hochgradige Gehörlosigkeit befundet worden seien, vorgelegt. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen:

- ein Schreiben des Rundfunkdienstes der Post vom 10.07.1996 über eine auf Dauer gewährte Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers,

- ein Schreiben der Universitätsklinik für HNO-Krankheiten betreffend den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2007,

- ein Befundbericht eines Facharztes für HNO-Krankheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers,

- die Kopie eines Behindertenpasses sowie

- die bereits vorgelegten Unterlagen.

6. Mit Schreiben vom 09.01.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und teilte mit, dass sich die vom Beschwerdeführer angeführte unbefristete Befreiung auf einen anderen Standort bezogen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1. §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG):

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

"Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

[...]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]

3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdever-fahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. speziell zur FGO VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).

§ 13 Abs. 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (vgl. VwGH 28.05.2013, 2013/05/0008).

3.3. In der vorliegenden Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich im Vergleich zu der dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Befreiung außer der Adresse nichts geändert habe, welcher Umstand auch durch das geforderte und im Verfahren schon eingereichte Gutachten neuerlich bescheinigt worden sei. Um die Beschwerde zu untermauern, werde eine Kopie des Behindertenausweises sowie ein Gutachten eines HNO-Facharztes, in welchem Gehörgangekzeme und eine hochgradige Gehörlosigkeit befundet worden seien, vorgelegt.

3.4. Die Beschwerde ist aus den folgenden Gründen berechtigt:

3.4.1. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde "die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags [...] zu Recht verweigert wurde" (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und die belangte Behörde angesichts dessen den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückwies.

Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf das Vorliegen von Nachweisen hinsichtlich der geltend gemachten Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung und hinsichtlich seiner Bezüge mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von dem Beschwerdeführer nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.4.2. Im verfahrenseinleitenden Antrag machte der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung "Gehörlos oder schwer hörbehindert" geltend und legte einen Befundbericht eines Facharztes für HNO-Krankheiten bei, aus welchem folgende Diagnose hervorgeht: "[...] hochgr. IOS re, höhergr. IOS li. [...]".

Ungeachtet dessen wurde der Beschwerdeführer mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag (I.2.) zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)" und "Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben". Speziell wurde dazu am Ende des Auftrages angeführt: "Nachweis über Hörverminderung in Prozenten sowie Einkommen (Lohn, AMS, Mindestsicherung etc.)".

Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen.

Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass der "Nachweis über Hörverminderung in Prozenten sowie Einkommen fehlt".

Zwar übermittelte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde keine Unterlagen zu seinem Einkommen, allerdings geht aus dem im Zuge der Antragstellung übermittelten Befundbericht eines Facharztes für HNO-Krankheiten bezüglich des rechten Ohres eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit und hinsichtlich des linken Ohres eine höhergradige Innenohrschwerhörigkeit des Beschwerdeführers hervor (arg. "[...] hochgr. IOS re, höhergr. IOS li. [...]"); der gegenständliche Antrag kann daher jedenfalls in letzterer Hinsicht nicht als mangelhaft erkannt werden.

Insbesondere aufgrund dieser mit dem Befundbericht eines HNO-Facharztes nachgewiesenen hochgradigen bzw. höhergradigen Innenohrschwerhörigkeit, wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, ihre weiteren Ermittlungen im Beschwerdefall ausgehend von der geltend gemachten Anspruchsberechtigung gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a FGO ("Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen") an der antragsgegenständlichen Adresse anzustellen. Stattdessen bezog sich die belangte Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag auf die Nachforderung eines Nachweises "über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)" im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Antrag die Auswahlmöglichkeit "Gehörlos oder schwer hörbehindert" ankreuzte und sich damit eben nicht auf einen Anspruch gemäß § 47 Abs. 1 FGO stützte.

Insoweit die belangte Behörde den Beschwerdeführer ungeachtet ihrer Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 FGO im Verbesserungsauftrag darüber hinaus aufforderte, einen Nachweis über seine Hörverminderung "in Prozenten" vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass § 50 Abs. 1 Z 2 FGO nicht entnommen werden kann, dass die Anspruchsberechtigung gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a FGO ausschließlich mittels Angaben in Prozenten nachzuweisen ist. Vielmehr legt § 50 Abs. 1 Z 2 FGO fest, dass das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller "im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens" nachzuweisen ist.

Der Verbesserungsauftrag entsprach sohin nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur. Dass der Beschwerdeführer diesen unbeantwortet ließ, war ihm aus alledem nicht anzulasten.

3.5. Da die Zurückweisung des vorliegenden Antrages vor dem Hintergrund dieser Erwägungen zu Unrecht erfolgte, war der angefochtene Bescheid folglich spruchgemäß aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren auch am nunmehr beantragten Standort (weiterhin) vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.

3.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

ärztlicher Befund Behebung der Entscheidung Behinderung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Gehörlosigkeit Kassation Nachweis der Behinderung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2227525.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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