Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W194 2146323-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. - soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 richtet - wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III. zu lauten hat:
"Eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' wird XXXX nicht erteilt."
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. - soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung richtet - sowie gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt IV. zu lauten hat:
"Eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist auf Dauer unzulässig.
XXXX wird der Aufenthaltstitel ?Aufenthaltsberechtigung plus' erteilt."
IV. Spruchpunkt V. wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 03.06.2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und seinem XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.06.2016 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
3. Am 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.06.2016 verloren habe (Spruchpunkt V.).
Begründend führte die belangte Behörde ua. aus, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage für sich glaubhaft habe machen können. Seine Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es bestehe für ihn eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul.
5. Mit Verfahrensanordnung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.01.2017 durch seinen Rechtsberater Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen habe und zu berücksichtigen sei, dass ein im gleichen Berufsfeld tätiger Bekannter des Beschwerdeführers in Afghanistan zwischenzeitig ermordet worden sei.
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 31.01.2017 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
8. Am XXXX wurde der XXXX des Beschwerdeführers XXXX ( XXXX ) in Österreich geboren; am XXXX stellte der Beschwerdeführer für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.
10. Mit Schreiben vom 27.06.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Ladung zur Verhandlung sowie die im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage in Afghanistan.
11. Am 14.08.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seinem bisherigen Leben, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich befragt. In der Verhandlung wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers befragt.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019, W194 2146321-1/10E, W194 2146329-1/8E und W194 2161804-1/9E, wurde der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
13. Am 30.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung weitergehend zu seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich befragt. Er legte zudem weitere Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Zu seiner Person:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem.
1.1.2. Zur seinem Leben und seiner Familie in Österreich:
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit dem Jahr XXXX verheiratet. Sie sind die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Kinder XXXX
Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein ältester XXXX verließen am XXXX Afghanistan. Am 03.06.2016 stellte der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für sich und den älteren Sohn Anträge auf internationalen Schutz. Der XXXX des Beschwerdeführers kam in Österreich zur Welt.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019 aufgrund ihrer westlichen Gesinnung der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Kindern des Beschwerdeführers wurde mit diesem Erkenntnis im Familienverfahren ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Der ältere Sohn des Beschwerdeführers leidet unter XXXX und einer XXXX . Er ist in Österreich in regelmäßiger ärztlicher und therapeutischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Eheschließung stets in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau bzw. seit der Geburt seiner Söhne auch mit seinen beiden Söhnen. Der Beschwerdeführer nimmt gemeinsam mit seiner Ehefrau die persönliche Fürsorge und die Erziehung seiner beiden Söhne wahr. Es besteht zu seiner Ehefrau und zu seinen Söhnen ein sehr enges Band; insbesondere ist die Bindung des Beschwerdeführers XXXX besonders intensiv. Dieser wird täglich vom Beschwerdeführer XXXX gebracht.
Der Beschwerdeführer nimmt derzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und trägt insoweit zum Einkommen seiner Familie bei. Er plant, sobald es ihm erlaubt ist, arbeiten zu gehen und legt dazu die Jobzusage vom 05.06.2018 vor. Im Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der XXXX um Aufnahme für XXXX , jedoch wurde seinem Ansuchen auf Aufnahme aufgrund der fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer absolvierte am 07.06.2017 die ÖSD-Prüfung auf der Stufe A1 und am 27.09.2017 die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2; im Jahr 2019 besuchte der Beschwerdeführer regelmäßig Deutschkurse auf dem Niveau B1 und B2, einen Englischkurs und das Sprachencafé.
1.1.3. Zu seiner Verurteilung in Österreich:
Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund XXXX vom zuständigen Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil wurde am 17.09.2016 rechtskräftig.
Bei dieser Verurteilung wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet.
1.1.4. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft, noch war er dort inhaftiert.
Im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer in Afghanistan als XXXX beteiligt, welche gegen die Interessen der Taliban errichtet wurde; von 2014 bis 2015 war XXXX - entgegen den Interessen der Taliban - mit der XXXX beauftragt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als XXXX konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohungen durch die Taliban oder von den Taliban konkret ihm gegenüber gerichteten Eingriffen in seine physische Integrität ausgesetzt war.
Es kann weiters nicht die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan physischer oder psychischer Gewalt, Strafverfolgung oder anderen erheblichen Eingriffen durch staatliche Organe oder Private, speziell Bedrohungen durch die Taliban in der Provinz XXXX , sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, ausgesetzt war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Städte Herat oder Mazar-e-Sharif, derartige Bedrohungen zu erwarten hätte bzw. aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX eine besondere Gefährdung seiner Person besteht bzw. bestehen könnte.
1.1.5. Zu seinen Rückkehrmöglichkeiten nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX , ist dort aufgewachsen und lebte dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und XXXX . Zudem war der Beschwerdeführer XXXX Jahre in Mazar-e-Sharif und XXXX wohnhaft.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan ca. XXXX Jahre die Schule, studierte in weiterer Folge XXXX und schloss im Jahr XXXX erfolgreich sein Studium ab. Danach ging der Beschwerdeführer der Tätigkeit als XXXX für diverse staatliche und private Organisationen nach und arbeitete für XXXX . Nach diversen Tätigkeiten als XXXX gründete der Beschwerdeführer ein XXXX ; er erhielt Aufträge sowohl von nicht staatlichen Unternehmen als auch von der Regierung bzw. vom Ministerium.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari; er spricht zudem Englisch und ein wenig Paschtu.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben; seine Mutter lebt mit drei Schwestern des Beschwerdeführers in Pakistan. Drei weitere Schwestern des Beschwerdeführers sind in XXXX wohnhaft. Zwei Brüder des Beschwerdeführers wohnen ebenfalls in Pakistan, einer lebt im Iran. Der Beschwerdeführer unterhält ein bis zwei Mal im Monat Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern in Pakistan.
Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung XXXX alt. Er ist - abgesehen von XXXX - gesund und arbeitsfähig.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist der Schutz des Beschwerdeführers gewährleistet, und es kann ihm ein Aufenthalt dort, insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt, zugemutet werden. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in einer der beiden Städte eine Existenzgrundlage aufzubauen, eine Unterkunft zu finden und sich selbst zu erhalten.
1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
* EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019
* UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018
* Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, ACCORD, 27.06.2019
1.2.1. Die Provinzen Balkh und Herat:
1.2.1.1. Balkh (Provinzhauptstadt: Mazar-e Sharif; aus: EASO Country Guidance):
"Balkh province is situated in the northern part of Afghanistan, sharing an international border with Uzbekistan, Turkmenistan and Tajikistan, and bordering Kunduz, Baghlan, Samangan, Sar-e Pul, and Jawzjan. It consists of 15 districts. The provincial capital is Mazar-e Sharif.
The monopoly on power in Balkh was long held by the former warlord Atta Mohammed Noor, who later became governor of Balkh but who resigned in December 2017 following a dispute with President Ghani.
The majority of districts in Balkh are categorised by the LWJ as under government control or undetermined, with two districts categorised as contested and one district categorised as under Taliban control.
According to GIM, 131 incidents related to insurgents were reported in the period of January 2018 - February 2019 (average of 2.2 incidents per week).
While Balkh is reportedly one of Afghanistan's most stable provinces, anti-government elements are active in the province and security incidents have been reported in 2018 and early 2019. Taliban fighters have attacked ALP personnel, members of pro-government militias, and security posts in the districts of Sholgareh, Chahrbulak, Chemtal, and Dawlatabad throughout 2018 and early 2019. The ANSF conducted several clearing operations in Balkh. Furthermore, the US air force carried out an airstrike in Charbulak district in April 2018. Other examples of incidents include a roadside bomb blast in Sholgareh district, kidnapping of travellers by the Taliban, abduction and killing of polling observers.
UNAMA documented 227 civilian casualties (85 deaths and 142 injured) in 2018, representing 16 civilian victims per 100 000 inhabitants. This is an increase of 76 % compared to 2017. 99 civilian casualties were caused by ground engagements in Balkh province, which is a 296 % increase compared to 2017. The leading causes for the civilian casualties were ground engagements, followed by (non-suicide) IEDs and targeted killings.
In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 1 218 persons were displaced from the province of Balkh, all of them within the province itself. In the same period, 17 539 persons were displaced to Balkh province, mainly from the provinces of Faryab and Sar-e-Pul.
In the map depicting conflict severity in 2018, UNOCHA places the districts Chemtal, Charbulak, Balkh and Mazar-e Sharif in the second highest category. The remaining districts are placed the lower categories.
Focus on the provincial capital: Mazar-e Sharif
Mazar-e Sharif is the provincial capital of Balkh. Its population is officially reported to be 454 457. Dubbed a 'Silk Route crossroad', Balkh - and more specifically Mazar-e Sharif - is an import/export hub, as well as a regional trading centre. An airport with scheduled passenger services to national and international destinations is located in Mazar-e Sharif.
The resignation of Atta Mohammed Noor as governor of Balkh in December 2017 reportedly led to an increase in criminal activities such as armed robberies, murder, clashes, and kidnapping in Mazar-e Sharif.
The district of the capital city is categorised as under government control by LWJ.
In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, no conflict-related displacement was reported from Mazar-e Sharif; and 3 108 persons were displaced to the city.
UNOCHA places the district Mazar-e Sharif in the second highest category of conflict severity.
Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the province of Balkh, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.
In the provincial capital of Mazar-e Sharif, indiscriminate violence is taking place at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations."
1.2.1.2. Herat (Provinzhauptstadt: Herat-Stadt; aus: EASO Country Guidance):
"The province of Herat is located in the west of Afghanistan and is divided in 20 districts, including four temporary districts. It borders with Badghis, Ghor, Farah, and shares an international border with Iran and Turkmenistan. The provincial capital of Herat is Herat City. The province is connected to other major cities by the Ring Road.
It is reported that Herat has been among the relatively calm provinces in the west of Afghanistan, but the Taliban militants are active in some of its remote districts and in the capital, and often attempt to carry out terrorist-related activities. The ISKP is also active in the provincial capital.
According to LWJ, seven of the districts of Herat are contested, while the other districts are categorised as under government control.
According to GIM, 175 incidents related to insurgents were reported in the period of January 2018 - February 2019 (average of 2.9 incidents per week).
Examples of incidents include clashes between the Taliban and government forces in the districts of Zawal, Guzra and Shindand; Taliban leaders were killed in two separate drone strikes in the districts of Farsi and Zawal. Attacks on Shia religious figures and sites have reportedly increased in Herat since 2016. Furthermore, bombings were reported in Gulran district and Shindand district, killing civilians. Shindand is allegedly the most volatile district of Herat, witnessing violent clashes between rival Taliban factions, as well as between the mainstream Taliban and pro-government forces.
UNAMA documented 259 civilian casualties (95 deaths and 164 injured) in 2018, representing 13 civilian victims per 100 000 inhabitants. This is a decrease of 48 % compared to 2017. The leading causes for the civilian casualties were (non-suicide) IEDs, followed by ground engagements and targeted killings.
In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 669 persons were displaced from the province of Herat, mainly within the province itself. In the same period, 7 040 persons were displaced to the province of Herat. It was reported that in 2018, Herat province hosted the 'the highest number of IDPs and returnees nationwide - more than 200 000.
In the map depicting conflict severity in 2018, UNOCHA places the district of Shindand (together with the temporary districts formerly part of Shindand) in the highest category, and the district of Herat in the second highest category. The remaining districts fall in the lower categories.
Further impact on the civilian population includes, for example, an upsurge of criminality in the district of Nizam-e Shadid and in the provincial capital, as well as the interference with public services, reportedly with the exception of healthcare, by the Taliban in Obe district.
Focus on the provincial capital: Herat City
Herat City is the provincial capital of Herat. Its population is officially reported to be 506 896. An airport with scheduled passenger services to national and international destinations is located in the vicinity of the city.
According to LWJ, Herat City is categorised as under government control.
There are reported activities of the Taliban and ISKP. Examples of incidents include attacks by the ISKP near mosques, killing and injuring civilians, in particular against the Shia. The Taliban are allegedly also active in the city, causing casualties among security force members, as well as civilians.
In the period 1 January 2018 - 28 February 2019, 5 663 persons were displaced to the district of Herat in conflict-related displacement. In August 2018, 12 000 displaced families were reportedly settled in Herat City, mainly in the west of provincial capital.
UNOCHA places the conflict severity for the district of Herat in the second highest category.
Further impact on the civilian population includes, for example, an upsurge of criminality in Herat City.
Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the province of Herat, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.
In the provincial capital of Herat City, indiscriminate violence is taking place at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations."
1.2.1.3. Zur Nahrungsmittelversorgung in Herat und Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni bis September 2019 (aus: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif):
Nach den Karten zur Ernährungssicherheit für Afghanistan befindet sich die Stadt Herat in der zweithöchsten Stufe des von FEWS NET verwendeten Klassifizierungssystems. Masar-e Scharif befindet sich im selben Zeitraum in Phase 1 des Klassifizierungssystems. (FEWS NET, 25. Juli 2019 (http://fews.net/central-asia/afghanistan)). In Phase 1, auch "minimal" genannt, sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2, auch "Stressed" genannt, weisen Haushalte einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden.
1.2.2. Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative:
1.2.2.1. Aus den UNHCR-RICHTLINIEN:
"Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen."
1.2.2.2. Aus: EASO Country Guidance:
"Reasonableness to settle
[...]
Individual circumstances
In addition to the general situation in the area of potential IPA, the assessment whether it is reasonable for the applicant to settle in that part of the country should take into account the individual circumstances of the applicant, such as age, gender, ethnicity, religion, health condition, social and educational background, family and social ties, language, etc.
The individual considerations could relate to certain vulnerabilities of the applicant as well as to available coping mechanisms which would have an impact on his or her personal circumstances and determine to what extent it would be reasonable for the applicant to settle in a particular area.
Please note that this is a non-exhaustive list:
* Age [Key socio-economic indicators 2019, 7]: Young age as well as elderly age could significantly limit the applicant's access to means of subsistence such as through employment, making him or her dependent on other providers. Therefore, this element should be seen in conjunction with the available support by family or a broader support network. In case of children, the best interests of the child shall be a primary consideration, for example, with regard to access to basic education. Afghanistan's education system has been described as overwhelmed, particularly due to the increased displacement, with most schools overcrowded and insufficiently resourced. Factors such as residence, gender, disability status and poverty affect access to education. There have been limitations in the access to education for IDPs and undocumented refugee returnees. Education facilities are present in the cities.
* Gender [Key socio-economic indicators 2019, 2.3]: Women and girls in Afghanistan may be subjected to discriminatory restrictions and may need the support of a male family member or chaperone in order to access different services and to exercise certain rights. Therefore, the gender of the applicant should be taken into account when considering reasonableness in conjunction with their family status and available support.
* State of health (illness or disabilities) [Key socio-economic indicators 2019, 8]: Access to healthcare is strained in the three cities, making the health status of the applicant an important consideration when assessing the reasonableness of IPA for those who require medical treatment, also taking into account that their state of health may affect their ability to work and travel. For those with disabilities, access to basic subsistence such as through employment would be further limited.
* Ethnicity and linguistic background [Security situation 2019, 2.1.1, 2.5.1, 2.13.1]: While parts of Afghanistan are ethnically homogenous, different ethnicities are present in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif. Kabul is a 'melting pot' for various ethnicities and linguistic groups, each of them settled in specific places. In Herat province. Pashtuns, Tajiks, Hazara, Turkmen, Uzbeks and Aimaqs are the main ethnic groups. Balkh is an ethnically diverse province. It is inhabited by Pashtun, Uzbek, Hazara, Tajik, Turkmen, Aimaq, Baloch, Arab, and Sunni Hazara (Kawshi) communities. In these cities, the knowledge of Dari or Pashtu is generally considered sufficient and the linguistic background of the applicant would not be a determinative factor.
* Religion [Society-based targeting, 2]: Being part of a religious minority (e.g. Sikhs, Hindu or other religions) should be taken into account for IPA in the three cities, as members of those religious minorities may face discrimination due to religious belief, making it difficult for them to access basic means of subsistence such as through employment.
* Documentation [Key socio-economic indicators 2019, 2.2]: The most important identification document in Afghanistan is called tazkera. A tazkera is formally required to access a range of public services, such as education, employment, healthcare, and official loans provided by a bank. It is also formally required for the issuance of housing, land and property certificates and title deeds.
* Local knowledge: Having lived in Afghanistan and/or being familiar with the societal norms is an important factor to take into account when assessing the reasonableness of IPA. Experience of having lived in an urban environment or, especially, in the respective city, could assist the applicant in settling there. Such experience may include, for example, having lived in the city for work or education, or having travelled to the city before.
* Professional and educational background and financial means: The background of the applicant, their level of education and available financial means can be taken into account when assessing the reasonableness of IPA and in particular the access of the applicant to means of basic subsistence.
* Support network [Networks]: A support network can be the family network, not restricted to the core family, but also including the extended family, and/or a social network, in particular: friends, employers, classmates, members of the same clan, especially when there is a certain point of contact, etc., taking into account their willingness and ability to assist the person in accessing basic subsistence. Special consideration should be given in the case of individuals who lived abroad for a long period of time and who have no relatives in the three cities, as they may often lack the necessary support network.
It should be noted that these factors would often intersect in the case of the particular applicant, leading to different conclusions on the reasonableness of IPA. In some cases, more than one element of vulnerability would confirm a conclusion that IPA is not reasonable for the particular applicant (e.g. unaccompanied child with no support network), while in other cases, they would balance each other (e.g. IPA may be reasonable for a married couple with available financial means or a support network in one of the cities).
[...]
Single able-bodied men
Although the situation related to settling in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif entails certain hardships, IPA may be reasonable for single able-bodied men, taking into account their individual circumstances. The following can in particular be taken into account: age, gender, family status, state of health, professional and educational background and financial means, local knowledge, support network, etc.
*For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time see separate conclusion below.
[...]
Applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time
Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. An existing support network could also provide the applicant with such local knowledge. The background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as previous experience of living on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations.
For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time, IPA may not be reasonable if they do not have a support network which would assist them in accessing means of basic subsistence."
1.2.3. Hazara und Schiiten (aus: EASO Country Guidance Afghanistan):
"a. Individuals of Hazara ethnicity
This profile includes people who belong to the Hazara ethnicity. Mostly, persons of Hazara ethnicity are of Shia religion and the two profiles should be read in conjunction.
The majority of the Hazara population inhabits the Hazarajat. Hazara are also well represented in most cities, including Kabul.
The Hazara ethnicity can usually be recognised by their physical appearance.
COI summary
Since the fall of the Taliban regime, the Hazara have improved their position in society and the Afghan Constitution includes the Hazara as one of the people that comprise the nation of Afghanistan [Conflict targeting, 1.2.10.1]. There is no information of mistreatment by the State [Conflict targeting, 2.5].
Attacks by insurgent groups, in particular by ISKP, have significantly affected the Hazara population in 2018. Attacks by ISKP targeted places where Hazara/Shia gather, such as religious commemorations or political demonstrations, and sites in Hazara-dominated neighbourhoods in large cities, including Kabul and Herat. Such attacks could be related to their religion (see the profile on Shia). Among other reasons, the ISKP also reportedly targets the Hazara due to their perceived closeness and support for Iran and the fight against the Islamic State in Syria [Conflict targeting, 1.2.10.3; Security situation 2019, 1.2.2, 2.1, 2.13].
There are instances of Hazara civilians being abducted or killed while travelling along the roads. In reported incidents where Hazara road passengers were singled out and killed or abducted, other reasons could often be identified, such as non-political communal disputes or the individual being an ANSF member, having a job in the government or the NGO sector, etc., linking these incidents to other profiles [Conflict targeting, 1.2.10.2].
Risk analysis
The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing, abduction, sectarian attacks).
Being a Hazara in itself would normally not lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. In most cases where a well-founded fear of persecution is substantiated, it would be related to circumstances falling under other profiles included in this guidance, such as the profiles on Shia, including Ismaili, Members of the security forces and pro-government militias, Government officials, including judges, prosecutors and judicial staff; and those perceived as supporting the government, etc. The individual assessment should also take into account risk-impacting circumstances, such as the area of origin and area of work (depending on the actor of persecution), profession, political activism, etc.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of (imputed) religion (see profile on Shia), (imputed) political opinion (e.g. links to the government, perceived support for Iran), and/or race (ethnicity).
b.Shia, including Ismaili
This profile includes people who belong to the Shia religion. In Afghanistan, 10 to 15 % of the population are Shia Muslim. The majority of these Shia ethnic Hazara and the two profiles should be read in conjunction.
COI summary
The Shia community is disproportionately represented among civilian casualties in Kabul and Herat. There are reports of attacks against the Shia, especially on places where Shia gather, such as mosques, and during religious commemorations and political demonstrations [Conflict targeting, 1.2.10.2].
In 2018, the majority of ISKP attacks on religious sites reportedly targeted Shia communities. The territorial control of the ISKP is limited, however they have been able to carry out attacks in different parts of the country [Security situation 2019, 1.2.2, 2.1, 2.13; Conflict targeting, 1.2.10.3, 1.5.1.1].
Instances of discrimination against the Shia community are reported [Conflict targeting, 1.2.10.2, 2.5].
Risk analysis
The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. sectarian attacks). When the acts in question are (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether or not discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures.
Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin (areas where ISKP has operational presence), participation in religious practices, political activism, etc.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile is for reasons of religion."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen:
2.1.1. Zu seiner Person:
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sind unstrittig und gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind und auch in der Verhandlung spontan und ohne Zögern dargetan wurden.
2.1.2. Zu seinem Leben und seiner Familie in Österreich:
Dass der Beschwerdeführer am 03.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ist der entsprechenden Niederschrift im Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen. Im Verfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hätte.
Die Feststellung in Bezug auf den zuerkannten Asylstatus der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers gründet sich auf das entsprechende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019.
Dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern XXXX eine intensive Bindung hat und die Betreuung der Kinder gleichberechtigt mit seiner Ehefrau übernimmt, ist den in sich schlüssigen, glaubwürdigen und lebensnahen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019) zu entnehmen. Der daraus gewonnene Eindruck vom Familienleben des Beschwerdeführers deckt sich mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Verhandlung. Zudem hält der XXXX fest, dass sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ XXXX gemeldet habe (vgl. Seite 2 des Befundes).
Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, bestätigen seine Aussage in der Verhandlung (vgl. Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019) der eingeholte GVS-Auszug.
Dass der Beschwerdeführer mit dem Bezug der Grundversorgung zum Familieneinkommen beiträgt, ergibt sich aus dem Umstand des gemeinsamen Haushalts der Familie. Die Feststellungen zu den Vorstellungen des Beschwerdeführers über seine berufliche Zukunft stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. die Seiten 24 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019) in Verbindung mit der vorgelegten Jobzusage XXXX . Die Feststellungen zu den abgelegten ÖSD-Prüfungen basieren auf den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Zertifikaten.
2.1.3. Zu seiner Verurteilung in Österreich:
Die Feststellung zur rechtkräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsaufertigung des Landesgerichtes vom 13.09.2016 in Verbindung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
2.1.4. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan:
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara Verfolgung drohe (vgl. Seite 11 der Beschwerde). Ferner habe der Beschwerdeführer in Afghanistan "große Probleme, aufgrund der Ehe mit meiner Ehefrau" gehabt (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019). Zudem sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit als XXXX von den Taliban bedroht und auf eine Black List gesetzt worden (vgl. Seite 15 der Beschwerde).
2.1.4.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Ethnie der Schiiten erweist sich schon insoweit als wenig plausibel, als der Beschwerdeführer mit seinen dazu im Verfahren erstatteten allgemein gebliebenen und wenig detailreich dargetanen Befürchtungen keine hinreichend substantiierte Bedrohung gerade seine Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen vermochte. Hinzu kommt, dass auch den herangezogenen Quellen keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche auf eine Bedrohung des Beschwerdeführers schließen lassen würden, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger seines Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen würde.
2.1.4.2. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan aufgrund seiner eingegangenen XXXX - "große Probleme" gehabt, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich darauf beschränkte auszuführen, es habe "große Probleme" gegeben, ohne jedoch Anzeichen für eine konkret für ihn bestehende Gefährdung - abgesehen von einigen SMS und Belästigungen - substantiiert ins Treffen zu führen. Auch wenn bei einer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer Belästigungen und Diskriminierungen durch Verwandte der Ehefrau ausgesetzt sein könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für eine "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK notwendigen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350) Gefahr einer in ihrer Gesamtheit schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte.
Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des zuerkannten Status der Asylberechtigten an seine Ehefrau alleine nach Afghanistan zurückkehren würde, weshalb bereits aus diesem Grund von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr aufgrund der eingegangenen XXXX für den Beschwerdeführer auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich von gesellschaftlichen Diskriminierungen gegenüber seiner Ehefrau spricht; allfällige Diskriminierungen aufgrund dieser XXXX für den Beschwerdeführer selbst erwähnt der Beschwerdeführer nicht (vgl. AS 337).
2.1.4.3. Betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen, ist Folgendes festzuhalten:
Zunächst ist auszuführen, dass hinsichtlich des fluchtauslösenden Momentes des Beschwerdeführers ein Widerspruch besteht: Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er Afghanistan aufgrund eines Auftrages zur Errichtung einer " XXXX " nach dem Beschuss der Baustelle durch die Taliban und nach der Aufforderung eines Arbeiters zum Verlassen der Baustelle mit den Worten "Rette Dein Leben" innerhalb von zwei Tagen (vgl. die Seiten 8-10 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX Folglich befand sich gemäß diesem Vorbringen zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers das XXXX noch im Bau.
Im Widerspruch dazu ist im vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten " XXXX "-Zertifikat das Beendigungsdatum des Baus des XXXX mit dem 31.05.2015 angeführt, dh ca. acht Monate vor Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf diesen Widerspruch anführt, dass gemäß dem Bauvertrag " XXXX " (vgl. AS 343), ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren stets von einer Baustelle sprach ( XXXX und nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Verwendung des Begriffs der Baustelle nicht auf die auf die Durchführung von "allfällige[n] Reparaturen" schließen lässt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer vom Bau eines XXXX ; dass es sich hierbei nur um Ausbesserungsarbeiten gehandelt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019, arg. " XXXX
Wenn der Bau des XXXX daher bereits Ende Mai 2015 abgeschlossen wurde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer deswegen nach der Errichtung des Gebäudes noch etwaige Verfolgungshandlungen der Taliban zu gewärtigen gehabt hätte.
Zudem entspricht es für das Bundesverwaltungsgericht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Arbeiter auf der Baustelle, wenn auch dieser einen Angriff der Taliban auf der Baustelle befürchtet haben und ebenfalls von der Baustelle geflüchtet sein soll, dem Beschwerdeführer zur Verhinderung von dessen Wiedererkennbarkeit seine Kleidung zur Flucht übergeben haben soll (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX
In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde davon sprach, sich nach dem Vorfall auf der Baustelle eine Nacht XXXX und in weiterer Folge noch zwei Nächte XXXX aufgehalten zu haben ( XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer hingegen an, Afghanistan zwei Tage nach diesem Vorfall auf der Baustelle verlassen zu haben (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Projektes aus dem Jahr XXXX ist folgender Widerspruch festzuhalten: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass ihn die Taliban aufgefordert hätten, ihnen Bericht zu erstatten und ihm ein Ultimatum dahingehend gestellt hätten, den Taliban entweder Bericht zu erstatten oder ihn "nicht am Leben" zu lassen (vgl. die AS 97 und 98, XXXX . Im Gegensatz dazu legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass die Taliban dem Cousin des Beschwerdeführers mehrfach mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer falsche Tätigkeiten ausführe, für die falschen Leute arbeite und dieser Umstand für den Beschwerdeführer zu Konsequenzen führen werde; davon, dass die Taliban den Beschwerdeführer persönlich bedroht hätten, war nicht die Rede (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, XXXX
Darüber hinaus ist noch in Berücksichtigung zu ziehen, dass es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Beschwerdeführer bei einer ihm gegenüber bereits im Jahr XXXX erstmals stattgefundenen Bedrohung von Seiten der Taliban weiterhin - trotz anhaltender Bedrohungen durch die Taliban - bis zu seiner Ausreise aus dem Jahr XXXX Tätigkeiten als XXXX in derselben Provinz nachging. Hätte eine derartige Gefahr weiterer direkter Bedrohungen für den Beschwerdeführer tatsächlich bestanden, ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer XXXX Jahre verstreichen ließ, um die Ausreise aus Afghanistan anzutreten, zumal es für den Beschwerdeführer zuletzt nach seinem Vorbringen innerhalb von XXXX möglich gewesen war, seine Ausreise aus Afghanistan mit dem Flugzeug zu organisieren.
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund ausdrücklicher Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nach ihm gegenüber stattgefundenen persönlichen bzw. direkten Bedrohungen jenen Vorfall, der letztlich zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben soll, nicht erwähnte (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX sondern erst nach ausdrücklichem Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX
Auch führte der Beschwerdeführer die - wie behauptet - gegen ihn gerichtete XXXX im Jahr XXXX erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX vor der belangten Behörde war von dieser XXXX noch nicht die Rede.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer - insoweit er vorbrachte, bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein -, darauf beschränkte, seine Angst vor den Taliban zu artikulieren, ohne jedoch Anzeichen einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung der Taliban ins Treffen zu führen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX, zumal er auch nur in unsubstantiierter Weise anzugeben vermochte, dass es sich bei den Personen, von denen - gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Verfolgungsgefahr ihm gegenüber ausgegangen sei, tatsächlich um Taliban handelte (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX. Der Beschwerdeführer legte auch nicht näher dar, weshalb er davon ausging, dass konkret er Ziel dieser Miene gewesen sei.
Im gesamten Verfahren zog sich der Beschwerdeführer auf nicht näher substantiiert ins Treffen geführte Behauptungen einer konkret dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungsgefahr durch die Taliban zurück (vgl. AS 98, XXXX ). Diesbezüglich ist noch in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bedrohungen betreffend das XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungsgefahr sprach, sondern von einem Angriff auf die Gegend an sich (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019, XXXX .").
Abgesehen davon war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in den Gebieten der innerstaatlichen Fluchtalternative, insbesondere Mazar-e Sharif und Herat, aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX in der Provinz XXXX Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt sein bzw. warum dort ein aufrechtes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bzw. ein konkretes Gefährdungspotential bestehen sollte (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019, XXXX "), zumal der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen keine gegenüber der "allgemeinen" Zivilbevölkerung Afghanistans erhöhte Gefährdung seinerseits seitens der Taliban substantiiert geltend machte und auch eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund eines mit Österreich vergleichbaren Meldesystems in Afghanistan nicht maßgeblich wahrscheinlich ist bzw. geltend gemacht wurde.
2.1.5. Zu seinen Rückkehrmöglichkeiten nach Afghanistan:
Die Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, zu seiner Familie in Afghanistan und im Iran, zu seiner Schul- und Universitätsbildung in Afghanistan, seiner Muttersprache und seinen beruflichen Tätigkeiten bevor er nach Europa kam, beruhen auf den glaubwürdigen und schlüssig dargetanen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 21 bis 23 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019; vgl. die Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019) und stehen mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im Einklang (vgl. AS 204). Dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan Kontakt zu seinen Verwandten in Pakistan hat, hat er in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben (vgl. AS 94).
Dass der Beschwerdeführer (abgesehen von XXXX ) gesund ist und keine Medikamente einnehmen muss, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung (vgl. Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 14.08.2019; vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2019). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan und dem Wunsch auch in Österreich einer Arbeit nachzugehen.
Vor dem Hintergrund der Berichtslage konnte festgestellt werden, dass der Schutz des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif und Herat gewährleistet ist und ihm ein Aufenthalt dort auch zugemutet werden kann. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Bedrohungen durch die Taliban nach den zuvor getroffenen Erwägungen als nicht glaubwürdig erwiesen haben.
Die festgestellte Prognose, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in einer der beiden Städte eine Existenzgrundlage aufzubauen, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus der in Afghanistan erworbenen Schul- und Universitätsausbildung des Beschwerdeführers und seinen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan (insbesondere als Selbständiger). Maßgeblich muss auch darauf Bedacht genommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre in Mazar-e Sharif lebte, weswegen angenommen werden muss, dass er über Ortskenntnisse und Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten verfügt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa durchgehend in Afghanistan lebte, in einer afghanischen Familie aufwuchs und insoweit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist.
Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Niederlassung in einer der beiden Städte bestehen keine maßgeblichen Hinweise. Dem ACCORD-Dokument von Juni 2019 ist zu entnehmen, dass sich die Stadt Herat im Zeitraum Juni bis September 2019 in der Phase "stressed" und Mazar-e Sharif sich im selben Zeitraum in der Phase "minimal" befindet. In der Phase 1 ("minimal") sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In der Phase 2 ("stressed") weisen Haushalte einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden.
Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in Mazar-e Sharif oder der Stadt Herat auch ohne konkretes soziales Netz vor Ort eine Existenzgrundlage aufzubauen, eine Unterkunft zu finden und sich selbst zu erhalten. Beide Städte verfügen über internationale Flughäfen, weshalb angenommen werden muss, dass diese auch von Österreich (allenfalls über Kabul) sicher erreichbar sind.
2.2. Zu den zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen:
Die Feststellungen stützen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren herangezogenen Länderberichte (vgl. die Auflistung unter II.1.2. zu Beginn). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Parteien des Verfahrens traten den herangezogenen Berichten auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:
"Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist."
Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Folglich ist der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005, weshalb ihm im Familienverfahren zu seiner Ehefrau, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.2.2. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[...]"
3.2.3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolg