TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 I403 2212094-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2212094-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden DR Kongo) politisch aktiv gewesen sei und gegen die damalige Regierung demonstriert habe. Aufgrund seiner politischen Gesinnung sei er gesucht und verfolgt worden und habe das Land im November 2013 verlassen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Dagegen wurde am 21.12.2018 Beschwerde erhoben; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2019 vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. Am 27.02.2020 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo. Er ist volljährig und unbescholten. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankungen, nimmt aber regelmäßig Schlaftabletten.

Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa, wo seine Eltern und sieben Brüder und eine Schwester leben. Es besteht Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer besuchte in Kinshasa 10 bis 12 Jahre lang die Schule und arbeitete dann als Handwerker.

Der Beschwerdeführer verließ die Demokratische Republik Kongo Ende November 2013 nach Brazzaville in der Republik Kongo, von wo aus er mit einem Visum über Marokko in den Iran weiterflog. Seinen Reisepass ließ er im Iran. Über den Irak reiste er weiter in die Türkei, wo er sich etwa 14 Monate lang aufhielt, ehe er im Oktober 2015 mit dem Boot nach Griechenland übersetzte und schließlich Ende Oktober in Österreich einlangte, wo er am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Ankunft in Österreich in besonderem Maße um Integration und Fortbildung bemüht. Er besuchte zahlreiche Kurse, um seine Deutschkenntnisse zu perfektionieren und absolvierte den Pflichtschulabschluss. Daneben war er als freiwilliger Helfer im Bereich der Obdachlosenbetreuung aktiv und erbrachte auch gemeinnützige Leistungen für die Stadt Wien und in der Holzwerkstatt seiner Flüchtlingsunterkunft. Er hat zahlreiche Freunde in Österreich gefunden und möchte ab September 2020 eine Höhere Technische Lehranstalt besuchen. Der Beschwerdeführer führt keine Beziehung und kein Familienleben in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat die Demokratische Republik Kongo nicht aus Furcht vor einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden verlassen. Es ist nicht glaubhaft, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration von den Behörden gesucht wurde. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo, konkret nach Kinshasa, in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, da er dort über ein großes Familiennetzwerk verfügt und jung und erwerbsfähig ist.

1.2. Zur allgemeinen Situation in der Demokratischen Republik Kongo:

Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Dort treten auch Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen auf.

Im Jänner 2019 wurde der Kandidat der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 erklärt. Dies war der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren. Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten.

Die politische Situation war zuletzt vor allem durch die Bildung einer neuen Regierung geprägt. Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform "Cap pour le Changement" (Cach) auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze. Am 26. August 2019 benannte Ministerpräsident Sylvestre Ilunga die neuen Minister. Insgesamt 67 Mitglieder umfassend zeichnet das Kabinett sich u.a. dadurch aus, dass drei von vier Ministern keine Regierungserfahrung besitzen und 42 Plätze dem Front Commun pour le Congo (FCC) zukommen. Deren sogenannte "moralische Autorität" ist Ex-Präsident Joseph Kabila.

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Die Zivilgesellschaft ist sich der Bedeutung des Schutzes der Menschenrechte, zumindest in den größeren Städten, in den letzten Jahren immer bewusster geworden. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse oftmals Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Versammlungen wurden verboten und gewaltsam aufgelöst, willkürliche Festnahmen und Verhöre unter Einsatz von Gewalt fanden in regelmäßigen Abständen statt. Nach Ernennung des neuen StP Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NRO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen Osten des Landes.

Die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei zog in der Kabila-Ära keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Personen, die sich an Kundgebungen beteiligten, riskierten jedoch Inhaftierung und Misshandlung. Häufig war der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Mit Amtsantritt Tshisekedis ging eine beachtliche Öffnung des politischen Raums einher. Der Zweitplatzierte der Präsidentschaftwahlen, Martin Fayulu, konnte nach seiner Wahlniederlage überraschend ungehindert durch die DR Kongo reisen und öffentlich Kritik an den Ergebnissen und Umständen der Stimmenauszählung äußern. Zudem wurde die strafrechtliche Anklage gegen den prominenten Oppositionspolitiker Moise Katumbi aufgehoben. Dieser konnte nach mehrjährigem Exil wieder in die DR Kongo zurück kehren. Bereits mit Blick auf die Präsidentschaftswahlen 2023 tourte Katumbi im Herbst 2019 durch mehrere Provinzen und kündigte die Gründung einer eigenen Partei an.

Trotz erheblicher natürlicher Ressourcen steht die DR Kongo vor unbewältigten wirtschaftlichen Herausforderungen. Nicht nur in den Krisengebieten des Landes, sondern auch in den meisten anderen Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gegenden, ist das Leben von Armut geprägt. Auf dem Human Development Index des UNDP nimmt die DR Kongo 2018 Platz 176 von 188 ein. In der DR Kongo mit ihren über 85 Mio. Einwohnern gibt es schätzungsweise nur 1,5 Mio. formelle Arbeitsplätze, davon über 1 Mio. im schlecht bezahlten öffentlichen Dienst. Große Erwartungen ruhen deshalb auf entsprechenden Vorhaben der neuen Machthaber, etwa dem Aktionsplan zum Kampf gegen Armut von StP Tshisekedi, welchen er im Oktober 2019 vorstellte.

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N'Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus den Nachbarprovinzen eingeführt. Auch im Sektor Ernährung und Landwirtschaft sind grundlegende Reformen und Investitionen notwendig.

Allein auf Grund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Stellen bei der Einreise kann nicht ausgeschlossen werden; dieser Gefahr sind auch normale Reisende ausgesetzt.

Offizielle Dokumente werden weiterhin häufig gefälscht. Insbesondere gilt dies für Dienst- und Diplomatenpässe, Geschäftseinladungen, Mitgliedsnachweise in politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Geburts- und Heiratsurkunden sowie Bescheinigungen über Haftzeiten (Auswärtiges Amt).

Quelle:

Auswärtiges Amt (Deutschland): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2019), 17. Februar 2020, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf (Zugriff am 4. März 2020)

Ergänzend finden sich im aktuellen Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 von Human Rights Watch, 14.01.2020, abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/democratic-republic-congo folgende Feststellungen:

Felix Tshisekedi kündigte als neu gewählter Präsident an, die Grundrechte aller Bürger zu respektieren und zu schützen. Die meisten politische Gefangenen wurden freigelassen oder konnten vom Exil zurückkehren. Der gefürchtete Direktor des Geheimdienstes Kalev Mutondo wurde entlassen. Allerdings verblieben viele langgediente Sicherheitsoffiziere im Amt und behielt Kabilas politische Koalition die Mehrheit im Parlament und an Sitzen in der neuen Regierung. Insgesamt hat die politische Repression nach der Machtübernahme von Tshisekedi stark abgenommen, auch wenn es noch immer vereinzelt Übergriffe von Sicherheitsbeamten auf Demonstranten gibt.

1.3. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.10.2019 enthält folgende Feststellungen:

Quelle:

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu DR.Kongo:Sicherheitslage, Politische Lage, Grundversorgung, Ebola, Verfolgung von Mitgliedern der Opposition (Lamuka) im Großraum Kinshasa, 1. Oktober 2019, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2018920/DRKO_RF_SOL_Allgemeine+R%C3%BCckkehrinformationen+Gro%C3%9Fraum+Kinshasa_2019_10_0....odt (Zugriff am 4. März 2020)

Informationen zur aktuellen Sicherheitslage mit Fokus auf Kinshasa

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage weiterhin als instabil eingestuft wird. Selbst im Großraum Kinshasa kann es unerwartet zu Ausschreitungen und Zusammenstößen unter anderem mit den Sicherheitskräften kommen.

Einzelquellen:

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass die aktuelle Situation in der DR Kongo, wie auch in Kinshasa, als instabil einzustufen ist. Versammlungen, Proteste und Veranstaltungen können selbst ohne erkennbaren Anlass jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt teilweise gewalttätige Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten sowie zahlreichen Festnahmen. Weiters berichtet das Auswärtige Amt wie folgt:

Die Sicherheitslage ist auch nach Amtseinführung eines neuen Präsidenten äußerst instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dies betrifft neben zahlreichen Provinzen inzwischen auch die Hauptstadt Kinshasa. [...]

In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt teilweise gewalttätige Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzen [sic!] sowie zahlreichen Festnahmen. Auch weiterhin kann es im ganzen Land im Zusammenhang mit Protestaktionen und Versammlungen zu Gewalt kommen. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden.

Im Zuge des Wahlkampfes für die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratswahlen im Dezember 2018 kam es bei Wahlkundgebungen in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu gewaltsamen Vorfällen.

Bei Studentenprotesten in Lubumbashi kamen im Januar 2019 mehrere Zivilisten durch Schusswaffeneinsatz ums Leben.

Kurzfristige Abschaltung von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich, wie auch Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt wie auch im Stadtgebiet von Kinshasa, ab den frühen Abendstunden vermehrt.

AA - Auswärtiges Amt Deutschland (16.9.2019): Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 16.9.2019

Das österreichische Außenministerium spricht auf seiner Website eine partielle Reisewarnung aus und warnt u. a. vor Reisen in den Großraum Kinshasa, da es immer wieder zu Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften kommt:

Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5)

Vor Reisen in den Großraum Kinshasa wird gewarnt.

Vor Reisen in die Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema wird gewarnt. In diesen Gebieten finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt. [...]

Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den restlichen Landesteilen!

Es kommt vor allem in der Hauptstadt, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften.

BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (16.9.2019): Kongo - Demokratische Republik, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 16.9.2019

Gemäß dem folgenden Bericht des Schweizer Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten kann es auch in Kinshasa zu Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen:

Auch nach den Wahlen vom 30. Dezember 2018 kann es im ganzen Land zu politischen Spannungen und Unruhen kommen, bei denen gewaltsame Zusammenstösse und andere Gewalttaten möglich sind.

Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet in Akte der Gewalt eskalieren; es kann zu gewaltsamen Zusammenstössen unter anderem zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften und zu Plünderungen kommen. Bei Unruhen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Flüge vorübergehend eingestellt und die einzige Strasse zum internationalen Flughafen N'Djili (Kinshasa) blockiert werden.

[...] Die Kriminalitätsrate ist hoch. Raubüberfälle und Diebstähle von Autos unter Androhung oder Anwendung von Gewalt kommen vor, teils mit Todesfolge. An stark belebten Orten operieren oft jugendliche Strassenbanden, mitunter in Zusammenarbeit mit der Polizei. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor.

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.9.2019): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html, Zugriff 18.9.2019

Aktuelle Informationen hinsichtlich der Grundversorgung mit Fokus auf Kinshasa

Zusammenfassung:

Das Auswärtige Amt Deutschland berichtet im Jänner 2019, dass Rückkehrer zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung der Familie bzw. durch NGOs oder kirchliche Institutionen angewiesen sind. Staatliche Hilfen stehen nur sehr begrenzt zur Verfügung.

Gemäß einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amts zur Wirtschaftslage in der DR Kongo leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, bzw. lebt ein überwiegender Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77 % der kongolesischen Bevölkerung von weniger als zwei US-Dollar pro Tag.

Somit bleibt die sozio-ökonomische Lage im Land weiterhin prekär und obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Ca. 80% der Bevölkerung lebt von der Subsistenz- und Armutswirtschaft. Ferner wird berichtet, dass die Gründung und der Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen unter den gegebenen politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen sehr risikoreich ist.

Einzelquellen:

Das Auswärtige Amt Deutschland berichtet im Jänner 2019, dass Rückkehrer zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen sind. Staatliche Hilfen stehen nur sehr begrenzt zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums:

Die Zahl der Rückkehrer stieg Mitte 2018 sehr stark an. So kehrten im Djugu Distrikt nach Angaben von lokalen Behörden 150.000 Menschen zurück. Die Versorgung von Rückkehrern ist in der gesamten DR Kongo weiterhin mangelhaft. [...] Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NROs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nur sehr begrenzt zur Verfügung.Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral-und Provinzregierungen versuchen jedoch,mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N'Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus den Nachbarprovinzen, eingeführt. [...]

Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landes-teilen zwar schwierigund teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung.

AA - Auswärtiges Amt Deutschland (25.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1457258/4598_1548938652_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-demokratischen-republik-kongo-stand-januar-2019-25-01-2019.pdf, Zugriff 16.9.2019

Weiters berichtet das deutsche Auswärtige Amt, dass in der DR Kongo weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77% der kongolesischen Bevölkerung von weniger als 2 US-Dollar pro Tag. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern.

Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die DR Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Die DR Kongo ist sehr schwach industrialisiert.

Die Rohstoffindustrie ist ein bedeutender Wirtschaftszweig, besonders der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden).

Weite Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77 Prozent der kongolesischen Bevölkerung von weniger als 2 US-Dollar pro Tag. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern.

AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik Kongo): Wirtschaftspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/wirtschaft/203188#content_2, Zugriff 10.9.2019

Laut Angaben der deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bleibt die sozio-ökonomische Lage in der DR Kongo weiterhin prekär. Obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Ca. 80% der Bevölkerung lebt von der Subsistenz- und Armutswirtschaft. Ferner berichtet die GIZ, dass die Gründung und Betreibung wirtschaftlicher Unternehmen unter den gegebenen politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen sehr risikoreich ist.

Wirtschaftslage und -politik

Obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Hauptursache hierfür sind die mehr als drei Jahrzehnte Misswirtschaft und Korruption durch das Mobutu Regime, gefolgt von schweren kriegerischen Auseinandersetzungen bis in die Gegenwart.

Anfang der 1990er Jahre brach die Wirtschaft völlig zusammen. Es herrschte Hyperinflation (1994: 7400 %). Durch Unruhen unter den Arbeitern sanken die Exporterlöse, die Infrastruktur im Transportwesen zerfiel, die Auslandsschulden stiegen auf 10 Mrd. Euro. Das Land war anschließend auf Nahrungsmittelimporte angewiesen.

Seit den Wahlen 2006 herrschen Hoffnungen im Volk. In Kinshasa und Lubumbashi wird viel gebaut. Die sozio-ökonomische Lage bleibt aber weiterhin prekär und verbessert sich nur langsam.

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Demokratischen Republik Kongo ist seit 2003, aufgrund anhaltend hoher Exporteinnahmen aus dem Bergbausektor, um jährlich ca. 6 % angestiegen und beträgt ca. 42,64 Mrd. US Dollar (Stand 2018). [...]

Seit Anfang 2016 ist ein schwächeres Wirtschaftswachstum von 2,4 % zu beobachten. Mit einer sich abkühlenden Weltwirtschaft geraten die Rohstoffpreise unter Druck. Das Land befindet sich in einer angespannten Wirtschaftsentwicklung, wobei man sich bewusst sein muss, dass bis zu 80% der Bevölkerung von der Subsistenz- und Armutswirtschaft lebt.

[...]

Der neugewählte Präsident Tshisekedi hat nach der Analyse der aktuellen Wirtschaftslage ein umfangreiches Wirtschaftsprogramm vorgestellt.

Die Wirtschaft wird, laut unterschiedlicher aktueller Prognosen, in den kommenden Jahren um ca. 5-8 % steigen und aufrechterhalten werden. Trotz der positiven Entwicklung dieser Wachstumsrate werden mehrere Jahre vergehen müssen, um den Stand der 90er Jahre wieder zu erreichen.

[...]

Die Gründung und Betreibung wirtschaftlicher Unternehmen ist unter den gegebenen politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen sehr risikoreich. Programme der Weltbank und anderer internationaler Finanzierungsstrukturen greifen nur langsam. Rechtsunsicherheit, Korruption und unsichere Märkte erschweren neue Investitionen.

Bemerkenswert ist die Bedeutung des informellen Sektors. Diesem ist es zu verdanken, dass besonders die städtische Bevölkerung eine Mindestversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs erfährt.

GIZ - Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2019): Kongo DR, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kongo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.9.2019

Inwiefern sind der Westen der DR Kongo bzw. der Großraum Kinshasa von der aktuellen Ebola-Epidemie betroffen?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass aktuell keine Fälle von Ebola-Erkrankungen in Kinshasa verzeichnet wurden.

Die WHO hat am 17.7.2019 wegen der Ebola-Epidemie im Kongo den internationalen Gesundheitsnotstand erklärt. Laut dessen Vorsitzenden bestehe jedoch weiterhin nur eine regionale, keine internationale Bedrohung.

Der WHO zufolge bleibt es eine große Herausforderung, den Ebola-Ausbruch unter Kontrolle zu bringen. In einigen Gemeinden lehnen manche Bewohner die Maßnahmen der Ausbruchsbekämpfung ab. Außerdem finden in der Region immer wieder Kämpfe zwischen kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen statt, die auch die Zivilbevölkerung betreffen, so dass Bekämpfungsmaßnahmen immer wieder unterbrochen werden müssen.

Ärzte ohne Grenzen bietet in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium Pflege für bestätigte Ebola-Patienten in Goma, Provinz Nord-Kivu, Bunia, Provinz Ituri, und Bukavu, Provinz Süd-Kivu.

Das Epizentrum des Ebola-Ausbruchs liegt nach wie vor in der Provinz Nord-Kivu, einem dicht besiedelten Gebiet im Nordosten der DRK mit rund sieben Millionen Einwohnern.

Mit Stand vom 17.7.2019 sind seit dem jüngsten Ausbruch der Ebola-Epidemie insgesamt 2.532 Menschen an der Epidemie erkrankt (davon 2.438 bestätigte und 94 Verdachtsfälle). An Ebola sind 1.705 Personen (davon 1.611 bestätigte und 94 Verdachtsfälle) gestorben.

In der Region wurden mobile Labore und Behandlungszentren errichtet. Ein Kernelement der Bekämpfungsmaßnahmen sind Impfungen mit dem (weiterhin experimentellen) Impfstoff rVSV ZEBOV. In der betroffenen Region wurden bislang über 200.000 Menschen geimpft - in erster Linie medizinisches Personal, Einsatzkräfte und Kontaktpersonen zu Erkrankten. Die Impf-Effektivität wird in diesem Ausbruch auf über 97% geschätzt.

Einzelquellen:

Médecins Sans frontières (MSM, Ärzte ohne Grenzen) berichtet, dass der aktuelle Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) der schlimmste in der Geschichte des Landes ist sowie die zweitgrößte Epidemie der Krankheit, die jemals verzeichnet wurde.

Mehr als ein Jahr nach der Erklärung dieses Ebola-Ausbruchs im August 2018 ist klar, dass die Krise immer noch nicht unter Kontrolle ist - trotz neuer Instrumente wie ein in Entwicklung befindlicher Impfstoff und neuer Entwicklungsverfahren in der Behandlung. Fast 2.000 Menschen sind bereits an dem Virus gestorben, und in den vergangenen Wochen wurden Patienten in neuen geografischen Gebieten identifiziert, darunter auch in Süd-Kivu, der dritten von diesem Ausbruch betroffenen Provinz.

Am 17.7.2019 erklärte die WHO den Ausbruch der Ebola in der Demokratischen Republik Kongo zu einem Notfall.

MSF bietet in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium Pflege für bestätigte Ebola-Patienten in Goma, Provinz Nord-Kivu, Bunia, Provinz Ituri, und Bukavu, Provinz Süd-Kivu.

Das Gesundheitsministerium der Demokratischen Republik Kongo erklärte am 1.8.2018 offiziell, dass es den jüngsten Ausbruch der Ebola-Virus-Krankheit in Nord-Kivu gab, wobei der Ausbruch jedoch wahrscheinlich Monate früher begann. In den ersten acht Monaten (von August 2018 bis März 2019) wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 bestätigte und wahrscheinliche Fälle gemeldet. Von April bis Juni 2019 verdoppelte sich diese Zahl, wobei allein in diesem kurzen Zeitraum weitere 1.000 neue Fälle von Ebola gemeldet wurden. In den letzten Wochen ist die Zahl der gemeldeten neuen Fälle pro Woche leicht zurückgegangen und lag bei durchschnittlich 72 Personen pro Woche, aber die Zahl der betroffenen Gebiete ist gestiegen.

Das Epizentrum des Ausbruchs liegt nach wie vor in der Provinz Nord-Kivu, einem dicht besiedelten Gebiet im Nordosten der DRK mit rund sieben Millionen Einwohnern. Nord-Kivu grenzt im Osten an Uganda und es gibt viel Handel, Menschenhandel und "illegale" Übergänge. Einige Gemeinschaften leben auf beiden Seiten der Grenze und überqueren häufig die Grenze, um Verwandte zu besuchen oder mit Gütern zu handeln.

Zudem ist Nord-Kivu seit mehr als 25 Jahren ein Konfliktgebiet, in dem mehr als 100 bewaffnete Gruppen aktiv sind. Kriminelle Aktivitäten wie Entführungen sind relativ häufig, und es kommt regelmäßig zu Gefechten zwischen bewaffneten Gruppen.

Es gab drei Personen mit bestätigten Fällen von Ebola in Goma - der Hauptstadt von Nord-Kivu und einer Stadt mit zwei Millionen Einwohnern an der ruandischen Grenze. Nach dem ersten bestätigten Fall, der in Goma festgestellt wurde, erklärte die WHO am 17.7.2019 den Ausbruch von Ebola in der Demokratischen Republik Kongo zu einem Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit von internationaler Bedeutung.

Am 11.6.2019 gab Uganda bekannt, dass bei drei Personen aus einer einzigen Familie die Diagnose Ebola gestellt wurde, die ersten grenzüberschreitenden Fälle seit Beginn des Ausbruchs. In Uganda wurden keine weiteren Fälle registriert.

MSF - Médecins Sans Frontières (28.8.2019): Ebola outbreak in Democratic Republic of Congo: Crisis Update August 28, 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015570.html, Zugriff 17.9.2019

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet am 22.7.2019 Folgendes:

WHO ruft internationalen Gesundheitsnotstand wegen Ebola aus

Die WHO hat am 17.07.19 wegen der Ebola-Epidemie im Kongo den internationalen Gesundheitsnotstand erklärt. Sie folgte damit der Empfehlung des beratenden Expertenausschusses bei der WHO. Laut dessen Vorsitzenden, Robert Steffen, bestehe jedoch weiterhin nur eine regionale, keine internationale Bedrohung. Mit der Ausrufung des Notstandes will die WHO den Kampf gegen die Krankheit im Kongo und den Nachbarländern verschärfen. Sie hofft auch, mehr Gelder für den Einsatz gegen Ebola zu bekommen. Sorge bereitet, dass die im August 2018 im Ostkongo ausgebrochene jüngste Ebola-Epidemie noch immer nicht unter Kontrolle ist. Ihre Ausbreitung ist weiterhin auf die beiden ostkongolesischen Provinzen Nord-Kivu und Ituri begrenzt. Lediglich im Juni 2019 waren drei an Ebola erkrankte Mitglieder einer Familie nach Uganda gereist, wo zwei von ihnen starben. Erschwert wird die Bekämpfung der Seuche durch die anhaltende Gewalt in Nord-Kivu und Ituri. Seit Januar 2019 gab es 198 Übergriffe auf Mitarbeiter im Gesundheitswesen oder auf Ebola-Behandlungseinrichtungen. Dabei wurden drei Personen getötet und 58 verletzt. Mit Stand vom 17.07.19 sind seit dem jüngsten Ausbruch der Ebola-Epidemie insgesamt 2.532 Menschen an der Epidemie erkrankt (davon 2.438 bestätigte und 94 Verdachtsfälle). An Ebola sind 1.705 Personen (davon 1.611 bestätigte und 94 Verdachtsfälle) gestorben.

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (22.7.2019): Briefing Notes 22. Juli 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013179/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_22.07.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.9.2019

Gemäß dem folgenden Bericht des Robert Koch Instituts, kann zudem angemerkt werden, dass:

Seit Ende Juli 2018 wurden im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo mehr als 3.000 bestätigte und wahrscheinliche Fälle von Ebolafieber gemeldet. Der Ausbruch betrifft mehrere Gesundheitszonen in den Provinzen Nord-Kivu (inklusive einiger Fälle in der Provinzhauptstadt Goma), Süd-Kivu und Ituri. Ende August 2019 wurde ein weiterer importierter Ebolafieber-Fall aus der Demokratischen Republik Kongo in Uganda bestätigt; bislang sind keine Folgefälle bekannt geworden.

Nach Angaben des kongolesischen Gesundheitsministeriums sind bislang mehr als 2.000 Betroffene gestorben - das sind zwei Drittel der Erkrankten. [...]

Der WHO zufolge bleibt es eine große Herausforderung, den Ausbruch unter Kontrolle zu bringen. In einigen Gemeinden lehnen manche Bewohner die Maßnahmen der Ausbruchsbekämpfung ab. Außerdem finden in der Region immer wieder Kämpfe zwischen kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen statt, die auch die Zivilbevölkerung betreffen, so dass Bekämpfungsmaßnahmen immer wieder unterbrochen werden müssen.

Am 17.7.2019 hat sich der von der WHO einberufene Notfallausschuss (Emergency Committee) dafür ausgesprochen, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern, PHEIC) zu erklären (siehe Mitteilung der WHO). [...]

Experten des kongolesischen Gesundheitsministeriums, der WHO, Ärzte ohne Grenzen und weitere internationale Partner sind vor Ort, um den Ausbruch einzudämmen. In der Region wurden mobile Labore und Behandlungszentren errichtet. Ein Kernelement der Bekämpfungsmaßnahmen sind Impfungen mit dem (weiterhin experimentellen) Impfstoff rVSV ZEBOV. In der betroffenen Region wurden bislang über 200.000 Menschen geimpft - in erster Linie medizinisches Personal, Einsatzkräfte und Kontaktpersonen zu Erkrankten. Die Impf-Effektivität wird in diesem Ausbruch auf über 97% geschätzt. Die Impfung schützt auch, wenn sie frühzeitig nach Exposition gegeben wurde.

Außerdem werden verschiedene experimentelle Therapeutika im Rahmen einer randomisierten Studie eingesetzt und verglichen (siehe Mitteillung der WHO vom 26.11.2018). Zwei Kandidaten - die Antikörperpräparate REGN-EB3 und mAb114 - haben sich vorläufigen Ergebnissen zufolge als sehr wirksam herausgestellt: Bei frühzeitiger Behandlung können offenbar um die 90 % der Patienten geheilt werden (siehe Pressematerial der WHO mit Audiofile der Pressekonferenz vom 12.8.2019). Die beiden Präparate werden nun weiter geprüft. [...]

Die WHO stuft das Risiko einer Ausbreitung des Ausbruchs auf nationaler und regionaler Ebene weiterhin als sehr hoch ein. Die von Ebolafieber betroffenen Regionen der Demokratischen Republik Kongo liegen im Grenzgebiet zu Uganda und Ruanda; In Uganda, unmittelbar an der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo, wurden im Sommer 2919 einzelne Ebolafälle bestätigt - alle Betroffenen waren aus der Demokratischen Republik Kongo eingereist. Bislang sind keine Folgefälle bekannt. Die Nachbarländer haben sich intensiv auf eine mögliche Ausbreitung des Ausbruchs vorbereitet, in Burundi, Ruanda, Uganda und Südsudan wird medizinisches Personal ebenfalls geimpft.

RKI - Robert Koch Institut (16.9.2019): Ebolafieber, Aktuelle Informationen zum Ebolafieber-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo, Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/Infos_zu_Ebola_im_Kongo_Mangina_08-2018.html, Zugriff 17.9.2019

Informationen hinsichtlich der Entwicklung der politischen Lage nach den Wahlen im Dezember 2018

Zusammenfassung:

Seit Jänner 2019 ist der Oppositionelle der UDPS (Union für Demokratie und sozialen Fortschritt), Félix Tshisekedi, Präsident der DR Kongo. Am 20.5.2019 gab Präsident Félix Tshisekedi bekannt, dass Sylvestre Ilunga Ilukamba neuer Premierminister werden wird. Ilukamba war zuvor Leiter der kongolesischen Eisenbahngesellschaft (SNCC) gewesen und gehört dem Parteibündnis Front Commun pour le Congo (FCC) des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila an.

Am 30.06.19 fand in Kinshasa ein von der Polizei verbotener Protestmarsch statt, zu dem das größte Oppositionsbündnis Lamuka aufgerufen hatte. Etwa 50 Polizisten blockierten hierbei die Weiterfahrt des Autos, in dem sich der Präsidentschaftskandidat Martin Fayulu und der frühere Premierminister Adolphe Muzito befanden. Unter Einsatz von Tränengas löste die Polizei die Demonstration, an der mehrere hundert Personen teilnahmen, auf. Die Polizei hatte den Protestmarsch für den 30.06.19, dem Jahrestag der Unabhängigkeit des Kongo, verboten. Lamuka hatte auf dem Datum bestanden. Der Protestmarsch richtete sich gegen die Mitte Juni 2019 erfolgte Ungültigkeitserklärung, in der die Wahl von 21 der Lamuka angehörenden Parlamentarier sowie von zwei Senatoren durch das Verfassungsgericht annulliert wurden. Deren Sitze wurden auf Kandidaten der Koalition Common Front for Congo (FCC) übertragen, die den früheren Präsidenten Joseph Kabila unterstützt.

Bei einem ebenfalls am 30.06.19 in Goma (Provinz Nordkivu) trotz Polizeiverbots durchgeführten Protestmarsch wurde bei der Auflösung des Marsches durch die Polizei ein Teilnehmer erschossen.

Fast acht Monate nach Amtsantritt von Präsident Félix Tshisekedi war die Bildung einer neuen Regierung unter Ministerpräsident Sylvestre Ilunga Ilunkamba beendet. Der Koalitionsvertrag sah eine Machtaufteilung zwischen dem Bündnis von Präsident Tshisekedi und der Bewegung seines Vorgängers, Joseph Kabila, vor.

Tagespolitisch wird Joseph Kabila weiterhin eine große Rolle spielen. Zudem hat Kabilas FCC sich offenbar das Verteidigungsministerium und das Ministerium für Justiz gesichert. Beide Posten gelten als entscheidend - auch weil so eine Strafverfolgung des umstrittenen Ex-Präsidenten kaum möglich wäre.

Kabila ist einerseits der Vorsitzende des Parteienbündnisses FCC, welche die absolute Mehrheit im Parlament hat. Andererseits ist er aufgrund seines alten Präsidentenamts auch Senator auf Lebenszeit. 2023 kann er dann verfassungsgemäß nochmals als Präsident antreten.

Einzelquellen:

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass seit Jänner 2019 der Oppositionelle Félix Tschisekedi Präsident der DR Kongo ist.

In der DR Kongo fanden [...] am 30.12.2018 Präsidentschafts-, Parlaments-und Provinzratswahlen statt. Diese liefen verhältnismäßig friedlich und organisiert ab. Das von der nationalen Wahlkommission CENI am 10.1. verkündete vorläufige Ergebnis der Präsidentschaftswahlen wies überraschend den Führer der oppositionellen UDPS-Partei Félix Tshisekedi mit gut 38% als Wahlsieger aus [...].

AA - Auswärtiges Amt Deutschland (25.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo(Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1457258/4598_1548938652_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-demokratischen-republik-kongo-stand-januar-2019-25-01-2019.pdf, Zugriff 4.9.2019

Gemäß den Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 27.5.2019 wurde Sylvestre Ilunga Ilukamba am 20.05.19 zum neuen Premierminister ernannt. Zudem informiert das BAMF auch über die Rückkehr bekannter Oppositionsmitglieder wie Moise Katumbi:

Oppositionspolitiker kehrt aus Exil zurück

Einer der bekanntesten Oppositionellen, Moise Katumbi, kehrte am 20.05.19 in die DR Kongo zurück. Katumbi war vor drei Jahren ins Exil nach Belgien gegangen. Während seiner Abwesenheit war er zu einer Haftstrafe von drei Jahren wegen mutmaßlichen Immobilienbetrugs verurteilt worden. 2018 wollte er für die Präsidentenwahl kandidieren, durfte aber nicht einreisen. Erst unter Präsident Felix Tshisekedi wurde das Urteil durch ein Berufungsgericht aufgehoben und Katumbi konnte zurück in seine Heimat. Bei seiner Ankunft in seiner Heimatstadt Lubumbashi wurde er von tausenden Anhängern jubelnd empfangen.

Sylvestre Ilunga Ilukamba neuer Premierminister

Am 20.05.19 gab Präsident Felix Tshisekedi bekannt, dass Sylvestre Ilunga Ilukamba neuer Premierminister werden wird. Ilukamba war zuvor Leiter der kongolesischen Eisenbahngesellschaft (SNCC) gewesen und gehört dem Parteibündnis Front Commun pour le Congo (FCC) des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila an.

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 17.9.2019

Weiters berichtet das BAMF am 1.7.2019:

Polizei geht gegen verbotene Protestmärsche vor

Am 30.06.19 fand in Kinshasa ein von der Polizei verbotener Protestmarsch statt, zu dem das größte Oppositionsbündnis Lamuka aufgerufen hatte. Etwa 50 Polizisten blockierten hierbei die Weiterfahrt des Autos, in dem sich der Präsidentschaftskandidat Martin Fayulu und der frühere Premierminister Adolphe Muzito befanden. Unter Einsatz von Tränengas löste die Polizei die Demonstration, an der mehrere hundert Personen teilnahmen, auf. Die Polizei hatte den Protestmarsch für den 30.06.19, dem Jahrestag der Unabhängigkeit des Kongo, verboten. Lamuka hatte auf dem Datum bestanden. Der Protestmarsch richtete sich gegen die Mitte Juni 2019 erfolgte Ungültigkeitserklärung, in der die Wahl von 21 der Lamuka angehörenden Parlamentarier sowie von zwei Senatoren durch das Verfassungsgericht annulliert wurden. Deren Sitze wurden auf Kandidaten der Koalition Common Front for Congo (FCC) übertragen, die den früheren Präsidenten Joseph Kabila unterstützt.

Bei einem ebenfalls am 30.06.19 in Goma (Provinz Nordkivu) trotz Polizeiverbots durchgeführten Protestmarsch wurde bei der Auflösung des Marsches durch die Polizei wurde ein Teilnehmer erschossen. Am 29.06.19 hatte Staatspräsident Felix Tshisekedi in einem Interview mit französischen Medien erklärt, dass "wir den Eindruck haben, dass es einige gebe, die Demokratie mit Anarchie verwechselten"

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes 1. Juli 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013142/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.07.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.9.2019

Das deutsche Nachrichtenportal Deutsche Welle (DW) berichtet am 26.8.2019 über die Bildung der neuen Regierung unter Ministerpräsident Sylvestre Ilunga Ilunkamba. Der Koalitionsvertrag sieht eine Machtaufteilung zwischen dem Bündnis von Präsident Tshisekedi und der Bewegung seines Vorgängers Joseph Kabila vor:

Sieben Monate dauerte es seit dem Amtsantritt von Félix Tshisekedi als Präsident der Demokratischen Republik Kongo, nun ist die Regierungsbildung beendet. Die rivalisierenden Blöcke schlossen einen Koalitionsvertrag.

"Die Regierung ist endlich da", sagte Ministerpräsident Sylvestre Ilunga Ilunkamba. Nach Angaben seines Büros wurde Ngoy Mukena, ein enger Verbündeter des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila, zum Verteidigungsminister ernannt. Das Bergbauressort geht an Willy Samsoni, der früher in gleicher Funktion in der Provinz Haut Katanga tätig war. Das Finanzministerium übernimmt Sele Yalaghuli, ein früherer Generaldirektor für Steuern.

Das Parlament tritt am 7. September zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, um die neue Regierung einzusetzen. Der Koalitionsvertrag sieht eine Machtaufteilung zwischen dem Bündnis von Präsident Tshisekedi und der Bewegung seines Vorgängers Joseph Kabila vor. 23 Regierungsmitglieder kommen aus dem Lager Tshisekedis, 43 aus dem von Kabila. [...]

Am 20. Mai reichte Regierungschef Bruno Tshibala seinen Rücktritt bei Präsident Tshisekedi ein. Der Schritt war als Teil einer politischen Einigung zwischen dem vormaligen Präsidenten Joseph Kabila und der Opposition vorgesehen. Tshisekedi ernannte kurz darauf Sylvester Ilunga Ilunkamba als Regierungschef.

Kabilas zweite und verfassungsmäßig letzte Amtszeit ging eigentlich im Dezember 2016 zu Ende, allerdings wurden die Wahlen immer wieder aus verschiedenen Gründen verschoben. Dies führte zu Protesten und einer politischen Krise. In einer Einigung mit der Opposition ernannte Kabila dann im April 2017 Tshibala als Regierungschef. Er sollte mit seiner Übergangsregierung die Präsidentenwahl vorbereiten. Diese fand dann schließlich im Dezember 2018 statt, bei der Oppositionskandidat Tshisekedi gewann.

DW - Deutsche Welle (26.8.2019): Kongo bekommt endlich eine neue Regierung, https://www.dw.com/de/kongo-bekommt-endlich-eine-neue-regierung/a-50161783, Zugriff 18.9.2019

Fernerhin berichtet das Nachrichtenportal Deutsche Welle (DW), folgendes:

Fast acht Monate nach dem Amtsantritt von Präsident Félix Tshisekedi bekommt die DR Kongo eine neue Regierung. Beobachter und Zivilgesellschaft äußern vorsichtigen Optimismus. Doch Ex-Präsident Kabila mischt weiter mit. [...]

Monatelang hatten die Koalitionäre hinter den Kulissen um diese Liste gerungen, die Bekanntgabe wurde immer wieder verschoben. Nun ist klar: 66 statt der anvisierten 65 Posten sind es geworden, 42 davon gehen an die Kongolesische Einheitsfront (FCC) des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila. Bei der umstrittenen Parlamentswahl Ende vergangenen Jahres hatte seine Partei die Mehrheit der Sitze errungen. Die restlichen 24 Regierungsmitglieder gehören zum 'Bündnis Kurs für den Wandel' (CACH) des neuen Präsidenten Félix Tshisekedi. [...]

Mit der großen Anzahl an Neulingen in der Regierung lösen Präsident Tshisekedi und sein Premier Ilunga eines ihrer Versprechen ein: Die alte Riege der üblichen Kabila-Gefolgsleute sollte diesmal unberücksichtigt bleiben, neue Minister mit neuen Ideen für frischen Wind in der kongolesischen Politik sorgen. Dennoch bemängeln Vertreter der Zivilgesellschaft, dass es auch im neuen Kabinett alte Kader des Kabila-Regimes gibt. Darunter etwa Azarias Ruberwa, der künftig das Dezentralisierungsministerium führen soll, und Thomas Luhaka, designierter Minister für Hochschulbildung.

Im Interview mit der DW findet Jean Claude Katende, Vorsitzender der "Afrikanischen Vereinigung für Menschenrechte" (ASADHO) deshalb kritische Worte für Regierungschef Ilunga: Politiker wie Ruberwa und Luhaka entsprächen nicht den Auswahlkriterien, die vom Premierminister selbst aufgestellt worden seien: "Wir von der kongolesischen Zivilgesellschaft fordern die Regierung auf, ihre Aufgaben verfassungsgemäß wahrzunehmen und sich für die Interessen des kongolesischen Volkes einzusetzen." [...]

Frauenanteil geringer als erwartet

Ein weiteres Merkmal der neuen Regierung ist der weiterhin geringe Frauenanteil. Lediglich 17 Prozent der Regierungsposten gehen an Frauen. Zivilgesellschaftliche Organisationen hatten zuvor einen Frauenanteil von mindestens 30 Prozent gefordert. Zwar räumte Premierminister Ilunga ein, dass dieser Prozentsatz immer noch zu gering sei, dafür seien einige wichtige Posten an Frauen gefallen. Eine von fünf stellvertretenden Ministerpräsidenten sei eine Frau, außerdem würden das Planungs- und das Außenministerium von Frauen besetzt, betonte Ilunga.

Die designierte Außenministerin heißt Marie Ntumba Nzenza. Es heißt, sie sei in der Vergangenheit in der kongolesischen Diaspora in Frankreich sehr aktiv gewesen. Doch mehr konnten auch gut informierte Kreise bislang kaum in Erfahrung bringen. "Uns ist diese Frau weitgehend unbekannt", sagt Menschenrechtsaktivist Jean Claude Katende. "Wir hoffen, dass wir bald die Lebensläufe aller Minister bekommen, um festzustellen, ob sie sich wirklich für die Ämter eignen."

Kabilas Macht hinter den Kulissen

Negativ bewertet Menschenrechtsaktivist Jean Claude Katende auch die Tatsache, dass Kabilas FCC sich offenbar das Verteidigungsministerium und das Ministerium für Justiz gesichert hat. Beide Posten gelten als entscheidend - auch weil so eine Strafverfolgung des umstrittenen Ex-Präsidenten kaum möglich sei, so Katende.

Tagespolitisch werde Joseph Kabila weiterhin eine große Rolle spielen, betont auch Benno Müchler von der Konrad-Adenauer-Stiftung. "Er ist einerseits der Vorsitzende des Parteienbündnisses FCC, das die absolute Mehrheit im Parlament hat. Andererseits ist er aufgrund seines alten Präsidentenamts auch Senator auf Lebenszeit. 2023 kann er dann verfassungsgemäß noch mal neu antreten als Präsident."

Immer wieder veranstalte Kabila politische Treffen auf seinem Anwesen außerhalb Kinshasas. Das seien Signale, dass er weiterhin die Fäden in der Hand behalten wolle. Ob sich Präsident Tshisekedi gegen Kabila und sein Lager wird durchsetzen können, bleibe daher abzuwarten, so Müchler.

DW - Deutsche Welle (27.8.2019): Kongos neue Regierung: Hoffnung auf Wandel, https://www.dw.com/de/dr-kongo-neue-regierung-hoffnung-auf-wandel-tshisekedi-kabila/a-50173052, Zugriff 18.9.2019

Gibt es Berichte über eine Verfolgung von Unterstützern von Martin Fayulu oder von Unterstützern und Mitgliedern des Oppositionsbündnisses Lamuka?

Aufgrund der fehlenden Relevanz dieser Fragestellung für den gegenständlichen Sachverhalt wird von Seiten der erkennenden Richterin auf eine Wiedergabe dieses Teils der von der Rechtsvertretung vorgelegten Anfragebeantwortung verzichtet.

1.4. Feststellungen zur Union pour la nation congolaise (UNC)

Die Union pour la nation congolaise (UNC) wurde von Vital Kamerhe gegründet, der früher Angeordneter des PPRD war. Von 2007 bis zu seiner Entlassung 2009 war er Präsident des Nationalrats. Am 14.12.2010 kündigte er die Gründung der UNC an und begab sich in Opposition zum damaligen Präsident Kabila.

Vital Kamerhe stellte sich zunächst auch der Präsidentenwahl im Dezember 2018, zog sich aber zugunsten von Felix Tshisekedi zurück, mit dem er die Koalition "Cap pour le changement" (CACH) gründete. Die CACH Koalition hat 23 Kabinettsposten von insgesamt 65. Bereits im Jänner 2019 ernannte Tshisekedi Kamerhe zum Stabschef.

Quellen:

* Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (Belgien), COI Focus, Républicque Democratique du Congo, Situation politique, 17.12.2019.

* UK Home Office Country Policy and Information Note Democratic Republic of Congo: Opposition to government, November 2019

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers können nicht getroffen werden, nachdem kein amtlicher Lichtbildausweis im Original vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung am 03.12.2015, seinen Reisepass im Iran gelassen zu haben. Er legte dem BFA die Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises vor, den er sich am 22.01.2011 ausstellen hatte lassen, um einen Reisepass zu beantragen, wie sich aus dem Dokument ergibt.

Die Feststellungen zu seinem Reiseweg und dass er seinen Pass im Iran gelassen hat, ergeben sich daher aus seinen Aussagen in der Erstbefragung am 03.12.2015. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.07.2018 meinte er im Gegensatz zu seinen Angaben in der Erstbefragung, nie einen Reisepass gehabt zu sein, illegal in die Republik Kongo und dann mit einem gefälschten Reisepass weitergereist zu sein. Die Erstbefragung mag nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dienen, sie ist aber sehr wohl dazu gedacht, den Reiseweg zu dokumentieren. Wie das Protokoll der Erstbefragung zeigt, wurde dem Beschwerdeführer dazu auch ausreichend Gelegenheit gewährt. Zudem ergibt sich auch aus der vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt hatte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint daher die Schilderung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung plausibel und glaubhaft, während er bei der späteren Einvernahme davon abweicht - wohl um eine überstürzte Flucht glaubhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch das wenig überzeugende Vorbringen in der Beschwerde nichts, dass in der Erstbefragung Fehler passiert seien, weil man ihm gesagt habe, er solle sich kurzfassen und weil sich der Einvernahmeleiter nicht mit den Gegebenheiten in der DR Kongo ausgekannt habe. Außerdem bleibt das Vorbringen unlogisch, wenn der Beschwerdeführer einerseits gegenüber dem BFA behauptet, nie einen Reisepass besessen zu haben und illegal nach Brazzaville ausgereist zu sein und wenn er zugleich in der Beschwerde - in Hinblick auf den entsprechenden Vorhalt im angefochtenen Bescheid - erklärt, dass er nicht sofort ausgereist sei, weil er noch einiges organisieren musste: "Außerdem habe ich, wie bereits angegeben, niemals einen Reisepass der DR Kongo besessen, weshalb ich mir vor meiner Flucht ein Dokument zur Ausreise besorgen musste."

Die Feststellungen zu seiner Familie in der DR Kongo und seiner Ausbildung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Sicherheitsbehörden, der belangten Behörde und dem Gericht. Gegenüber dem BFA sagte er am 31.07.2018, dass er zuletzt 2015 von der Türkei aus Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Dies ist allerdings nicht glaubhaft, meinte er doch im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass sein Bruder ihm seinen Mitgliedsausweis der Partei UNC erst einen Monat vorher per Mail geschickt habe. Dann betonte er immer wieder, dass es nur diesen einen Kontakt gegeben habe. Andererseits muss er ja seinen Bruder kontaktiert haben, um Dokumente anzufordern und sprach er gegenüber dem BFA zudem davon, dass sein Bruder ihm zunächst die Ladung und dann später den Mitgliedsausweis zugeschickt habe. Der einmalige Kontakt ist daher nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, den mit seiner Familie bestehenden Kontakt zu verschleiern. In der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer dann, dass er im Mai 2019 telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, dass diese ihm aber gesagt habe, dass die Lage auch nach den Wahlen nicht gut sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Allerdings blieb der Beschwerdeführer ausweichend, als er erklärte, warum er den Kontakt meiden würde:

"RI: Warum hatten Sie seither keinen Kontakt mehr zu ihnen?

BF: Die Situation im Land ist immer noch nicht gut und das alte Regime immer noch an der Macht. Sie haben ihre Spione und zahlen Geld, um Informationen zu erhalten, die dann an das alte Regime und den Geheimdienst gehen.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich habe Angst um mein Leben, mein Leben ist in Gefahr.

RI: Sie befürchten, dass das Telefon Ihrer Familie abgehört wird?

BF: Die Telekommunikation im Kongo wird kontrolliert. Wenn die Spione Informationen weitergeben, dann kommen Geheimdienst, Polizei und alle anderen.

RI wiederholt die Frage: Glauben Sie, dass das Telefon Ihrer Familie abgehört wird?

BF: Ja. Mein Leben ist in Gefahr, und ich möchte das Leben meiner Familie nicht gefährden."

In einer Zusammenschau damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist (siehe dazu unten unter Punkt 2.3.) und somit nicht davon auszugehen ist, dass das Telefon der Familie abgehört würde, wie vom Beschwerdeführer angedeutet, und dass feststeht, dass er in Bezug auf den Kontakt zu seiner Familie nicht die Wahrheit gesagt hat (etwa als er gegenüber dem BFA angegeben hatte, der letzte Kontakt sei 2015 gewesen, obwohl er 2018 Kontakt zu seinem Bruder gehabt haben muss), kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie in der DR Kongo besteht.

Gegenüber der belangten Behörde am 31.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Schlafprobleme habe und deswegen seit 2017 das Medikament Dibondrin zwei- bis dreimal wöchentlich nehme. Mit einer Betreuerin des XXXX führe er Gespräche, eine Psychotherapie besuche er nicht und Befunde könne er auch keine vorlegen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer an Schlafstörungen leidet, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben sich daraus aber nicht. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche Auswirkungen auf die Frage der Erwerbsfähigkeit bzw. der Zulässigkeit der Abschiebung hätten, wurden nicht vorgebracht.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den folgenden vorgelegten Unterlagen:

* ÖIF-Zertifikat A2 vom 07.08.2017

* Empfehlungsschreiben (unter anderem eines niederländischen Vertreters bei den Vereinten Nationen vom 26.07.2018, des Leiters der Holzwerkstatt in XXXX vom 23.06.2017 und der Pfarre XXXX vom 11.03.2019 und vom 03.02.2020 sowie der Kursleitung des Lehrganges zum Pflichtschulabschluss vom 12.12.2019)

* "Sozialbericht" des XXXXvom 25.02.2020

* Bestätigung seiner freiwilligen Tätigkeit bei der XXXX (einem Sozialprojekt) vom 08.01.2018 bis 19.03.2018

* Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die Stadt XXXX von Anfang März 2017 bis 31.01.2017 und von April bis Oktober 2018

* Vereinbarung über die Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten vom 26.03.2018

* Bestätigung der Teilnahme an einem Intensiv-Deutschkurs A1 vom 11.04.2016 bis 19.05.2016, an einem Intensiv-Deutschkurs A1+ vom 20.06.2016 bis 26.07.2016, an einem Intensiv-Deutschkurs A2 vom 08.08.2016

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten