Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2210843-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Theresa BERTIGNOLL, Fluchtpunkt, Jahnstr. 17, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er im Mai 2016 in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden DR Kongo) gegen die damalige Regierung demonstriert habe. Aufgrund dessen sei er festgenommen und inhaftiert worden, ehe ihm ein Polizist zur Flucht verholfen habe. Am 31.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Er sei nie politisch tätig gewesen, sondern habe nur ein einziges Mal an einer Demonstration teilgenommen und sei verhaftet worden.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ausführungen objektiv nachvollziehbar seien und mit den aktuellen Länderberichten übereinstimmen würden. Er würde aus politischen Gründen verfolgt werden. Die Bedrohung bestehe zweifelsohne auch nach einer Rückkehr in sein Heimatland, da sich die Lage in der DR Kongo nicht wesentlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei bestens in die österreichische Gesellschaft integriert, spreche Deutsch auf B2 Niveau, besitze ein Zeugnis über den Vorstudienlehrgang an der XXXX, habe viele österreichische Freunde und habe mehrmals ehrenamtlich gearbeitet. Er sei gewillt, alsbald finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, um nicht vom österreichischen Staat abhängig zu sein, weswegen ihm in eventu ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei.
In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. I404 2210843-1/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da das Fluchtvorbringen, wie bereits vom BFA festgestellt, unglaubwürdig sei. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2019, Ra. 2019/19/0143 behoben, da das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo getroffen und keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. Am 24.02.2020 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten und der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Privat- und Familienleben befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo. Er ist volljährig und unbescholten. Er leidet an keinen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer gehört zur Volksgruppe der Bakongo und stammt aus Kinshasa, wo seine Eltern und vier Schwestern leben. Der Beschwerdeführer steht täglich in telefonischem Kontakt zu seiner Familie, der es gut geht. Sein Vater war für die XXXX tätig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulausbildung mit Maturaabschluss (2007). Nach der Schule hat der Beschwerdeführer gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt finanziert.
Der Beschwerdeführer verließ die Demokratische Republik Kongo Ende Mai 2016 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder XXXX. Von Brazzaville flogen sie nach Wien, wo beide am 26.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten außer seinem Bruder. Der Asylantrag des Bruders wurde ebenfalls abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Das Beschwerdeverfahren ist zu GZ I407 2210998-1 anhängig. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Geschwister wurde weder vorgebracht noch gibt es dafür Anhaltspunkte, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder gesund und volljährig sind.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf B2 Niveau sowie einen Basiskurs für PC-Anwenderkenntnisse an der XXXX. Er studiert Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der XXXX, hat allerdings noch keine Prüfung erfolgreich abgelegt. Er engagiert sich ehrenamtlich (freiwillige Tätigkeiten beim XXXX). In seiner Freizeit kümmert er sich auch um eine betagte Frau, der er nach dem Tod des Sohnes zur Seite steht. Des Weiteren hat er freundschaftliche Kontakte geschlossen.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei festgenommen und im Gefängnis geschlagen wurde.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
1.2. Zur allgemeinen Situation in der Demokratischen Republik Kongo:
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Dort treten auch Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen auf.
Im Jänner 2019 wurde der Kandidat der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 erklärt. Dies war der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren. Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten.
Die politische Situation war zuletzt vor allem durch die Bildung einer neuen Regierung geprägt. Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform "Cap pour le Changement" (Cach) auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze. Am 26. August 2019 benannte Ministerpräsident Sylvestre Ilunga die neuen Minister. Insgesamt 67 Mitglieder umfassend zeichnet das Kabinett sich u.a. dadurch aus, dass drei von vier Ministern keine Regierungserfahrung besitzen und 42 Plätze dem Front Commun pour le Congo (FCC) zukommen. Deren sogenannte "moralische Autorität" ist Ex-Präsident Joseph Kabila.
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Die Zivilgesellschaft ist sich der Bedeutung des Schutzes der Menschenrechte, zumindest in den größeren Städten, in den letzten Jahren immer bewusster geworden. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse oftmals Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Versammlungen wurden verboten und gewaltsam aufgelöst, willkürliche Festnahmen und Verhöre unter Einsatz von Gewalt fanden in regelmäßigen Abständen statt. Nach Ernennung des neuen StP Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NRO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen Osten des Landes.
Die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei zog in der Kabila-Ära keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Personen, die sich an Kundgebungen beteiligten, riskierten jedoch Inhaftierung und Misshandlung. Häufig war der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Mit Amtsantritt Tshisekedis ging eine beachtliche Öffnung des politischen Raums einher. Der Zweitplatzierte der Präsidentschaftwahlen, Martin Fayulu, konnte nach seiner Wahlniederlage überraschend ungehindert durch die DR Kongo reisen und öffentlich Kritik an den Ergebnissen und Umständen der Stimmenauszählung äußern. Zudem wurde die strafrechtliche Anklage gegen den prominenten Oppositionspolitiker Moise Katumbi aufgehoben. Dieser konnte nach mehrjährigem Exil wieder in die DR Kongo zurück kehren. Bereits mit Blick auf die Präsidentschaftswahlen 2023 tourte Katumbi im Herbst 2019 durch mehrere Provinzen und kündigte die Gründung einer eigenen Partei an.
Trotz erheblicher natürlicher Ressourcen steht die DR Kongo vor unbewältigten wirtschaftlichen Herausforderungen. Nicht nur in den Krisengebieten des Landes, sondern auch in den meisten anderen Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gegenden, ist das Leben von Armut geprägt. Auf dem Human Development Index des UNDP nimmt die DR Kongo 2018 Platz 176 von 188 ein. In der DR Kongo mit ihren über 85 Mio. Einwohnern gibt es schätzungsweise nur 1,5 Mio. formelle Arbeitsplätze, davon über 1 Mio. im schlecht bezahlten öffentlichen Dienst. Große Erwartungen ruhen deshalb auf entsprechenden Vorhaben der neuen Machthaber, etwa dem Aktionsplan zum Kampf gegen Armut von StP Tshisekedi, welchen er im Oktober 2019 vorstellte.
Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N'Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus den Nachbarprovinzen eingeführt. Auch im Sektor Ernährung und Landwirtschaft sind grundlegende Reformen und Investitionen notwendig.
Allein auf Grund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Stellen bei der Einreise kann nicht ausgeschlossen werden; dieser Gefahr sind auch normale Reisende ausgesetzt.
Offizielle Dokumente werden weiterhin häufig gefälscht. Insbesondere gilt dies für Dienst- und Diplomatenpässe, Geschäftseinladungen, Mitgliedsnachweise in politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Geburts- und Heiratsurkunden sowie Bescheinigungen über Haftzeiten (Auswärtiges Amt).
Quelle:
Auswärtiges Amt (Deutschland): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: November 2019), 17. Februar 2020, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf (Zugriff am 4. März 2020)
Ergänzend finden sich im aktuellen Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 von Human Rights Watch, 14.01.2020 (abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/democratic-republic-congo) folgende Feststellungen:
Felix Tshisekedi kündigte als neu gewählter Präsident an, die Grundrechte aller Bürger zu respektieren und zu schützen. Die meisten politische Gefangenen wurden freigelassen oder konnten vom Exil zurückkehren. Der gefürchtete Direktor des Geheimdienstes Kalev Mutondo wurde entlassen. Allerdings verblieben viele langgediente Sicherheitsoffiziere im Amt und behielt Kabilas politische Koalition die Mehrheit im Parlament und an Sitzen in der neuen Regierung. Insgesamt hat die politische Repression nach der Machtübernahme von Tshisekedi stark abgenommen, auch wenn es noch immer vereinzelt Übergriffe von Sicherheitsbeamten auf Demonstranten gibt.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde das Original seiner Wählerkarte, ausgestellt am 24.06.2011 vor. Die Feststellungen zu seinem Reiseweg ergeben sich aus seinen Aussagen in der Erstbefragung.
Die Feststellungen zu seiner Volksgruppe, seinem Wohnort und seiner Familie und seiner Ausbildung in der DR Kongo ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Sicherheitsbehörden, der belangten Behörde und dem Gericht. Zudem legte der Beschwerdeführer dem BFA Schulzeugnisse und sein Maturazeugnis im Original vor. Dass der Beschwerdeführer täglich Kontakt zu seiner Familie in der DR Kongo hat und dass es seiner Familie gut geht, ergibt sich aus seiner entsprechenden Aussage in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 erklärte, gesund zu sein.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor dem Bundesamt, in der mündlichen Verhandlung sowie auf den folgenden vorgelegten Unterlagen:
* ÖSD-Zertifikat B2 vom 20.12.2017
* 8 Empfehlungsschreiben
* Bestätigung seiner freiwilligen Tätigkeit beim XXXX vom 16.08.2018 bis 29.10.2018
* Studienblatt der XXXX
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Seinen gegenständlichen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er in seinem Heimatland an einer Demonstration teilgenommen habe und im Zuge dessen von der Polizei verhaftet worden sei. In der Folge sei er im Gefängnis geschlagen worden und sei ihm mithilfe eines Polizisten die Flucht gelungen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als unglaubwürdig wertet, dies aufgrund der folgenden Unstimmigkeiten:
Der Beschwerdeführer gab stets an, nicht politisch tätig gewesen zu sein, aber im Zuge einer Demonstration am 26.05.2016 festgenommen worden zu sein. Warum er gerade bei dieser Demonstration zum ersten Mal politisches Engagement zeigte, konnte er allerdings nicht stringent begründen. Gegenüber der belangten Behörde sprach er davon, dass die Demonstration sich gegen die Regierung gerichtet habe und insbesondere gegen das Bestreben des damaligen Präsidenten Kabila, eine dritte Amtszeit anzustreben. Nach seiner persönlichen Motivation gefragt, gab der Beschwerdeführer dann aber in der mündlichen Verhandlung an, dass er persönlich betroffen gewesen sei, weil er im Februar 2016 ungerechtfertigt entlassen worden sei und aufgrund der Korruption des Arbeitsinspektorats auch keine Entschädigung erhalten habe. Zugleich gab er aber auch an, dass es zu den Kündigungen nach einem Managerwechsel gekommen sei, weil der kostenintensive Mitarbeiterstab reduziert werden wollte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Kündigung des Beschwerdeführers und sein damit verbundenes (subjektives) Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, aber als Motivation kaum ausreichend bzw. auch kaum kausal begründbar, um in einem Staat, der zur damaligen Zeit für seine Repressionen gegen oppositionelle Tätigkeiten bekannt war, gegen eine weitere Amtszeit für den Präsidenten zu demonstrieren. Der Konnex ist nur schwer greifbar und ist darüber hinaus das Bild, das der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von sich zeichnete ("Ich hatte ja zuvor wie gesagt nie an politischen Aktivitäten teilgenommen, da ich als Arbeiter nicht schlecht verdiente und mein Leben so gut bestreiten konnte. Die Teilnahme an Demos oder ähnlichem wäre mit unnötigen Risiken verbunden gewesen und habe ich erst, als ich persönlich betroffen war und unabhängig von den Gefahren, an einer solchen Demonstration teilgenommen, da ich erfahren hatte, dass binnen einiger Wochen eine solche stattfinden würde."), nur schwer in Einklang damit bringen, dass er dann bei der Demonstration jene Person gewesen sein will, die sich alleine gegen die Sicherheitsbehörden stellte und die anderen Demonstranten aufforderte, nicht nachzugeben ("Ich habe den Leuten in meiner Nähe gesagt, dass das keinen Sinn macht und schlug vor, einen Block zu bilden, um der Polizei zu zeigen, dass wir keine Angst hatten und eine feste Absicht."). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher weder die behauptete "persönliche Betroffenheit" noch die exponierte Rolle des Beschwerdeführers während der Demonstration plausibel. Wenn er in der mündlichen Verhandlung darlegt, dass er nicht bereit war, die Demonstration zu verlassen, obwohl von Seiten der Polizei geschossen wurde und Tränengas eingesetzt wurde, passt dies nicht damit zusammen, dass er zum ersten Mal an einer Demonstration teilnahm und vorher jegliche Konfrontation mit den Behörden gescheut hatte.
Der Beschwerdeführer war in seiner Beschreibung der Demonstration gegenüber dem BFA sehr vage und allgemein geblieben; auf die Aufforderung hin, die Demonstration und die Verhaftung konkret und im Detail zu beschreiben, meinte er nur: "Es war ein großer Marsch gegen die Regierung in Kinshasa. Es waren viele Leute da. Dann ist die Polizei gekommen. Es waren viele Polizeiautos und (gemeint wohl: sie) haben angefangen, die Leute festzunehmen. Ich wurde auch festgenommen. Die anderen Leute hatten die Chance wegzulaufen." Trotz weiterer Aufforderungen der belangten Behörde, konkreter zu werden, blieb der Beschwerdeführer vage und allgemein, was ihm auch im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wurde. Es fällt auf, dass er dann in der mündlichen Verhandlung weitaus detaillierter berichtet. Dabei handelt es sich aber weniger um Geschehnisse, die er selbst hätte wahrnehmen können, sondern vielmehr um Umstände, welche der Berichterstattung über die Demonstration am 26.05.2016 entnommen werden können (etwa der Hinweis auf die Anwesenheit der Parteisekretärin der MLC und des Parteichefs; die Diskussion um den Streckenverlauf; die Avenue du 24 Novembre als Ort der Auseinandersetzung - vgl. dazu etwa Jeune Afrique, RD Congo : dispersion de la manifestation anti-Kabila à Kinshasa, 26.05.2016, abrufbar unter https://www.jeuneafrique.com/328572/politique/rdc-dispersion-de-manifestation-anti-kabila-a-kinshasa/). Es entstand der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf der fehlenden Details wehren wollte, allerdings trägt dies nicht automatisch dazu bei, sein Vorbringen glaubhafter zu machen, bleibt doch der Umstand bestehen, dass er bei der Einvernahme durch das BFA diese Details nicht schilderte und dass sich diese leicht durch die Onlinelektüre von Zeitungsberichten finden lassen. So lässt sich im Internet auch eine Karte des Streckenverlaufs finden (vgl. https://www.politico.cd/la-rdc-a-la-une/2016/05/25/rdc-carte-interactive-de-litineraire-de-marche-de-26-mai-a-kinshasa.html/2629/; Zugriff am 04.03.2020).
Ein weiterer Widerspruch liegt darin, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt hatte, dass er seine Kopfverletzung erlitten habe, als er im Rahmen der Demonstration niedergeschlagen, mit den Füßen getreten und in den Jeep geworfen worden sei. Dagegen gab er sowohl bei der Einvernahme durch das BFA am 31.10.2018 wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er erst in der Polizeistation geschlagen und verletzt worden sei. Die erkennende Richterin verkennt dabei nicht, dass die Erstbefragung nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dient, so dass dieser Punkt für sich genommen, natürlich nicht entscheidungsrelevant sein könnte, doch fügt er sich in das Gesamtbild ein.
Wenig nachvollziehbar erscheint auch, wenn der Beschwerdeführer davon berichtet, dass er bei seiner Verhaftung auf die Ladefläche eines Pick-Ups geworfen wurde, auf der sich bereits drei bis vier Gefangene befanden und dass die Polizisten dann mit diesem Auto noch etwa zweieinhalb Stunden herumfuhren, ohne noch weitere Verhaftungen vorzunehmen bzw. die Verhafteten sogleich zur Polizeistation zu bringen.
Von der Polizeistation will der Beschwerdeführer dann ja mithilfe eines Polizisten geflohen sein. In der Erstbefragung am 27.06.2016 ("Danach haben sie mich geschlagen und ich habe in meinem Dialekt geschrien. Ein Polizist erkannte den Dialekt, weil er vom gleichen Stamm war wie ich...") und bei der Einvernahme durch das BFA am 31.10.2018 ("ein Polizist konnte mich verstehen, weil er vom selben Stamm war.") erklärte er die Hilfe zur Flucht durch den Polizisten nur damit, dass dieser von derselben Volksgruppe sei, in der mündlichen Verhandlung dagegen steigerte er es dahingehend, dass dessen Vater aus dem gleichen Dorf komme wie der Vater des Beschwerdeführers. In der Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer auch erstmals, dass dieser Polizist ihm von einer Liste mit Namen von Personen, die man verschwinden lassen wollte, erzählt habe. In der Verhandlung wird diese Liste dann plötzlich zum Kern seiner Furcht vor Verfolgung ("Ich fürchte um mein Leben, da die existierende Liste eine Bedrohung für mein Leben darstellt."), dies lässt es aber unplausibel erscheinen, dass er sie vorher nie erwähnt hatte.
Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das BFA am 31.10.2018 die Flucht so schildert, als wenn es sich um einen reinen Freundesdienst des Polizisten gehandelt habe ("Er hat mir versprochen mir zu helfen. Danach habe ich die Adresse meiner Eltern dem Polizisten gegeben, weil diese nicht wussten, wo ich bin. Meine Eltern haben dem Polizisten zum Dank ein bisschen Geld."), zeichnete er in der Verhandlung das Bild eines korrupten Polizisten ("Er bot mir seine Hilfe an, indem er meine Familie informierte. Würde sich diese kooperativ zeigen, das heißt, ihm etwas geben, würde er mir zur Flucht verhelfen.") Insgesamt erscheint es aber jedenfalls unplausibel, dass der Polizist den Beschwerdeführer einfach aus seiner Zelle geholt und ihm dann auch noch seine Kleidung, seine Wählerkarte und sein Telefon übergeben haben soll, ehe er ihn aus der Polizeistation begleitete.
Am 21.02.2020 und damit am letzten Werktag vor der mündlichen Verhandlung langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher dieser ebenfalls seinen Fluchtgrund darlegt. Allerdings trägt dieses Schreiben auch nicht dazu bei, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ergeben sich daraus doch weitere Widersprüche: So sprach er in dieser Stellungnahme davon, dass die Polizei Tränengas verwendet und die Demonstranten verprügelt habe. In der Verhandlung dagegen gab er an, dass die Polizei auf die Demonstranten auch geschossen habe. Die besondere Rolle, die er in der Verhandlung von sich zeichnete (dass er die anderen motivierte, den Jeeps nicht auszuweichen und einen Block zu bilden), erwähnte er in der Stellungnahme nicht; dort sprach er nur von willkürlichen Festnahmen. Während er in der Verhandlung erwähnte, dass drei bis vier Leute bereits im Pick-Up waren, als er verhaftet wurde, waren es laut Stellungnahme sieben bis acht. Die Stellungnahme ist daher auch nicht geeignet, das Vorbringen zu untermauern.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um eine angebliche Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo durch die Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer ist nicht geflüchtet, weil er an einer Demonstration teilgenommen hatte und deswegen verhaftet wurde.
Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Demokratische Republik Kongo in einer Übergangsphase befindet und Kabila und seine Parteigänger noch immer über Macht verfügen. Allerdings kommt aus den aktuellen Berichten eindeutig hervor, dass sich die Lage entspannt hat und Repressionen gegen Oppositionelle stark abgenommen haben, und ist der Beschwerdeführer auch nicht politisch tätig.
Insgesamt kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient und im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung zu fürchten hat.
2.4. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in der DR Kongo wurde bereits ausgeschlossen. Eine sonstige besondere Gefährdung wurde nicht substantiiert dargelegt.
Die belangte Behörde hatte den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, keine geregelte Tätigkeit gehabt zu haben, sondern nur informelle Tätigkeiten ausgeführt zu haben, um über die Runden zu kommen. Zugleich hatte er aber gegenüber dem BFA angegeben, sich selbst erhalten zu haben und wies er in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass er von 2014 bis 2016 bei einem Telekommunikationsunternehmen gearbeitet habe. Glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer 2016 seine Tätigkeit bei einem Telekommunikationsunternehmen verlor und daraufhin beschloss, die Ausreise anzutreten. Dies reicht aber nicht aus, um von einer ausweglosen Situation für den Fall der Rückkehr auszugehen, zumal der Beschwerdeführer aus einer Familie der Mittelschicht stammt, so war sein Vater in der XXXX tätig, und ihn diese im Fall der Rückkehr unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hatte selbst in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er ohne die von ihm geschilderten Probleme mit der Polizei in der DR Kongo leben könnte, gemeint, dass er, wenn dies nie passiert wäre, noch dort leben würde. Besondere Rückkehrhindernisse wurden daher nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund, seine Schlafstörungen vermögen die Annahme einer Erwerbsbeeinträchtigung nicht zu rechtfertigen und behauptete der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Einschränkung. Der Beschwerdeführer hat in Kinshasa eine Familie, zu der er Kontakt hat. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die DR Kongo von dieser unterstützt wird. Der Beschwerdeführer verdiente sich vor seiner Ausreise ein Grundeinkommen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ihm dies nicht wieder möglich sein sollte. Dabei wird nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation schwierig ist, doch verfügt der Beschwerdeführer als junger, erwerbsfähiger und gut gebildeter Mann mit Familienverband in Kinshasa über bessere Voraussetzungen als viele andere Bürger der DR Kongo.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt bedroht, da ein solcher in Kinshasa nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die sich aus den Länderberichten ergebende kritische Lage im Osten des Landes, doch kommt der Beschwerdeführer nicht von dort und besteht keine Veranlassung für ihn, sich dort niederzulassen. Kinshasa ist auch nicht von der Ebola-Krise betroffen.
Der Beschwerdeführer legte zudem mit seiner Stellungnahme vom 21.02.2020 einen Bericht des UK Home Office vom Jänner 2020 und eine Anfragebeantwortung der kanadischen Asylbehörde vom Juli 2017 vor, in welchen auf Probleme bei der Wiedereinreise rückgeführter kongolesischer Staatsbürger aufgrund des Stellen eines Asylantrages im Ausland eingegangen wird. Dem muss aber entgegengehalten werden, dass der Bericht des UK Home Office zwar vom Jänner 2020 stammt, dass er sich aber auf Quellen aus den Jahren 2015 bis 2018 bezieht, darunter eben auch auf die Anfragebeantwortung der kanadischen Asylbehörde vom Juli 2017. Dagegen stellt das Auswärtige Amt in seinem Bericht vom Februar 2020 (Stand November 2019) fest, dass es allein auf Grund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland keine strafrechtliche Verfolgung bei einer Rückkehr gibt. Eine Behelligung durch staatliche Stellen bei der Einreise könne nicht ausgeschlossen werden; dieser Gefahr seien aber auch normale Reisende ausgesetzt. In den unter Punkt 1.2. genannten Berichten wird außerdem darauf hingewiesen, dass seit dem Rücktritt Kabilas viele aus dem Exil zurückgekehrt sind, was im Widerspruch zu Problemen bei der Einreise stehen würde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich und dem Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz eine Gefährdung in der DR Kongo erwartet.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird.
2.5. Zu den Länderfeststellungen
Aufgrund des Umstandes, dass die letzte umfassende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation am 08.05.2017 erfolgte und es in der Demokratischen Republik Kongo im Jänner 2019 zu einem entscheidenden Wandel kam, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung auf aktuellere Quellen. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo wurden daher auf Basis des Berichtes des Auswärtigen Amtes und dem Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 von Human Rights Watch getroffen.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen; er verwies allerdings in der Verhandlung darauf, dass Kabila nicht von der Bildfläche verschwunden sei, sondern noch immer das Land kontrolliere und dass es sich beim neuen Präsidenten um eine Marionette des alten Präsidenten handeln würde und Generäle und Geheimdienstoffiziere noch an der Macht wären. Dass Kabilas Partei noch über die Mehrheit der Sitze verfügt, ergibt sich aber auch aus den genannten Berichten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration in der DR Kongo verfolgt worden zu sein und verfolgt zu werden. Dies ist allerdings nicht glaubhaft. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht politisch tätig. Er hat in der DR Kongo keine Verfolgung zu befürchten.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der DR Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
In Kinshasa herrscht keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine derartige Notlage könnte gegebenenfalls für gewisse Landesteile im Osten der DR Kongo angenommen werden, nicht aber für die Hauptstadt, aus welcher der Beschwerdeführer stammt und in der seine Familie lebt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Wie bereits ausgeführt wurde, verfügt der Beschwerdeführer in Kinshasa über Familie. Er hat Berufserfahrung gesammelt und ist jung und erwerbsfähig. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich eine grundlegende Existenz zu sichern.
Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die DR Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. In Österreich lebt zwar sein Bruder, doch ist dieser volljährig und besteht keine besondere Abhängigkeit zwischen beiden.
Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwas weniger als vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es wird nicht verkannt, dass er umfassende Deutschkenntnisse erworben hat und ein außerordentliches Engagement gezeigt hat, um sich in Österreich zu integrieren und sich weiterzubilden. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf B2 Niveau sowie einen Basiskurs für PC-Anwenderkenntnisse an der XXXX. Er studiert Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als an der XXXX, hat allerdings noch keine Prüfung erfolgreich abgelegt. Er engagiert sich ehrenamtlich (freiwillige Tätigkeiten beim XXXX). In seiner Freizeit kümmert er sich auch um eine betagte Frau, der er nach dem Tod des Sohnes zur Seite steht. Des Weiteren hat er freundschaftliche Kontakte geschlossen. Diese außerordentlichen Integrationsleistungen werden auch berücksichtigt, doch vermögen sie mangels eines Familienlebens und angesichts der Aufenthaltsdauer sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken.
Sein Bruder lebt ebenfalls in Österreich, doch wurde auch sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ I407 2210998-1 anhängig. Es ist daher zum aktuellen Zeitpunkt von keinem gesicherten Aufenthaltsrecht des Bruders in Österreich auszugehen.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Vulnerabilität liegt gegenständlich aber nicht vor.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Wie oben dargelegt wurde, besteht im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gefahr einer Verletzung der in § 50 FPG genannten Rechte des Art. 2, 3 oder 8 EMRK.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2210843.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020