TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/9 W219 2227526-1

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FeZG §1
FeZG §2
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W219 2227526-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael GÖBEL als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.10.2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.

Der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem Schreiben, das am 13.08.2019 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und fügte handschriftlich noch "Taschengeld vom FSW! ? 40,00" hinzu.

Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, dass keine weiteren Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.

Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.09.2012 betreffend die Bestellung von Dr. Michael GÖBEL als Sachwalter für den Beschwerdeführer an.

2. Am 20.08.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopien der Meldebestätigung des/ der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch z.B. Pension und ggf. weiteres Einkommen nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Mit einem Schreiben, das am 30.08.2019 bei der belangten Behörde einlangte, reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen nach:

- eine Meldebestätigung,

- eine Förderbewilligung des XXXX betreffend Wohnen und Pflege des Beschwerdeführers vom 06.06.2018,

- eine Fördermittelfreigabe und Kosteninformation für Wohnen und Pflege des XXXX vom 20.11.2018 für den Beschwerdeführer.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen zum Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie sämtlicher Einkommensbezüge nachzureichen. Auch nach Ablauf der Frist lägen der belangten Behörde keine weiteren Fakten oder Informationen vor.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 12.11.2019 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser führte er aus, dass er nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 20.08.2019 Unterlagen nachgereicht und den Erhalt einer Förderung durch den XXXX nachgewiesen habe.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 10.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ?Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach das FeZG die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 nachzuweisen. Dies hat gemäß § 4 Abs. 2 FeZG insbesondere durch den Nachweis des Bezuges einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen zu geschehen.

3.2. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 2 FeZG geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht sogleich zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung aus Sicht der belangten Behörde die geforderten Nachweise nicht erbracht: Zwar behauptete der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung, einen Anspruch auf Leistungen iSd § 3 Abs. 2 FeZG zu haben und fügte insbesondere handschriftlich den Vermerk "Taschengeld vom FSW! ? 40,00" hinzu, er legte aber keinen Nachweis über den Bezug einer dieser Leistungen vor. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.08.2019 wurde er daher aufgefordert, eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nachzureichen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin insbesondere eine Förderbewilligung und eine Fördermittelfreigabe und Kosteninformation für Wohnen und Pflege des XXXX vor.

Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend ausschließlich aus, ihr würden auch nach Ablauf der Frist des Mängelbebungsauftrages keine weiteren Fakten und Informationen vorliegen.

3.5. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl insbesondere VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205) mag im Beschwerdefall zunächst ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vorgelegen und der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich gewesen sein, weil der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung zwar behauptet hat, "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" zu sein, jedoch keinerlei Nachweise betreffend einen konkreten Anspruch beigelegt hat.

In der Folge - und bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde - hat der Beschwerdeführer jedoch die oben erwähnte Förderbewilligung sowie Fördermittelfreigabe des XXXX nachgewiesen. Die Behörde hat daraufhin im bekämpften Bescheid die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages mit dem Hinweis begründet, dass ihr auch nach Ablauf der Frist des Mängelbebungsauftrages keine weiteren Fakten und Informationen vorlägen. Die Beschwerde weist auf die Tatsachenwidrigkeit dieser Annahme hin und bringt der Sache nach vor, dass der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nachgewiesene Bezug einer Förderung durch den XXXX den Nachweis des Bezuges einer Leistung iSd § 3 Abs. 2 FeZG darstelle.

Der vorliegende Fall ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jener Konstellation aus dem Bereich der (Befreiung von den) Rundfunkgebühren gleichzuhalten, über die der VwGH mit Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, entschieden hat (die diesbezüglichen Regelungen des RGG und der FGO sind mit den hier relevanten Regelungen des FeZG wortgleich):

Der Revisionswerber des vom VwGH entschiedenen Falles (Antragsteller um Befreiung von den Rundfunkgebühren) hatte nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages Unterlagen vorgelegt, von denen er meinte, sie würden den Nachweis des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung darstellen. Der VwGH hat ausgesprochen, es liege keine Unvollständigkeit des Anbringens und damit kein Mangel vor, der zu einer Zurückweisung zu führen hätte.

Dasselbe muss für den vorliegenden Fall gelten.

Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit und infolge Beschränkung des Prozessgegenstandes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in der Sache und insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob die vom Beschwerdeführer nachgewiesener Maßen bezogene Förderung einen Anspruch iSd § 3 Abs. 2 FeZG darstellt.

3.6. Die Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Fernsprechentgeltzuschuss Fördermittel Förderungswürdigkeit Kassation Nachreichung von Unterlagen Sachwalter Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W219.2227526.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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