TE Bvwg Beschluss 2020/3/9 W169 1256185-4

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W169 1256185-4/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX , StA. Vietnam, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Gedudelte. Am 05.03.2019 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Schritte in Richtung einer Entscheidungsfindung gesetzt hat.

Am 29.07.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019 wurde der Sachwalterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer - laut einer im Akt aufliegenden Ausreisebestätigung von IOM vom 31.10.2019 - am 30.10.2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in sein Herkunftsland (Vietnam) ausgereist ist.

Mit Schreiben der Sachwalterin des Beschwerdeführers vom 11.12.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019, wurde mitgeteilt, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückgezogen werde, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und dem Schreiben der Sachwalterin des Beschwerdeführers vom 11.12.2019.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH 25.11.1999, Zl. 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat durch seine Sachwalterin seine Säumnisbeschwerde vom 05.03.2019 mit Schreiben vom 11.12.2019 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Säumnisbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist. Ebenso wenig liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027). Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob § 16 Abs 7 AVG auch auf Säumnisbeschwerden anwendbar ist, die Rechtslage ist allerdings auf Grund der zitierten Materialien eindeutig bzw. kann die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung des Devolutionsantrags auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung von Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde auf die Zurückziehung der verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerde übertragen werden (siehe dazu auch VwGH 27.5.2015 Ra 2015/19/0075, in der der Verwaltungsgerichtshof die Grundsätze der Gestaltung des Spruches über die Entscheidung über einen Devolutionsantrag auf die verwaltungsgerichtliche Säumnisbeschwerde übertragen hat).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W169.1256185.4.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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