TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/9 I403 2135843-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2135843-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von DXXXX, StA. Ghana, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 16.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, geflüchtet zu sein, weil er wegen seiner Religion - er sei ein Prediger der Pentecostal Church - verfolgt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, vom 05.09.2016, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, unter Spruchteil II. auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 57 leg. cit. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer Verhandlung wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W159 2135843-1/11E vom 14.02.2017 als unbegründet abgewiesen.

Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 25.10.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2018, Zl. XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018, Zl. W184 2135843-2/2E als unbegründet abgewiesen.

Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz

Am 27.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass er von Beruf Prediger und seit acht Jahren homosexuell sei. In Ghana habe er einen festen Freund gehabt, welcher im Dezember 2017 von der Polizei festgenommen worden sei und ihn verraten habe. In Ghana sei es verboten und gegen das Gesetz homosexuell zu sein. Falls er nach Ghana zurückkehren würde, wäre sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer war von 29.06.2018 bis 28.01.2019 unbekannten Aufenthalts und nicht ordnungsgemäß in Österreich gemeldet, weswegen seitens der belangten Behörde kein Parteiengehör durchgeführt werden konnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe und im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht worden seien.

Mit Schreiben vom 14.12.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er habe seine Homosexualität nicht bereits früher erwähnt, da es einige Zeit gedauert habe, bis er sich gegenüber der Behörde öffnen habe können, da er sich sehr für seine Homosexualität schäme. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019, Zl. I407 2135843-3 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung in Ghana aufgrund seiner angeblichen Homosexualität keinen glaubhaften Kern aufweist.

Zum gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz

Am 22.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Er brachte in der Erstbefragung am 22.07.2019 vor, dass sich die Suche der Polizei nach ihm wegen seiner Homosexualität intensiviert habe und er in der Gefahr sei, wegen seiner sexuellen Orientierung getötet oder inhaftiert zu werden.

Am 02.08.2019 wurde er durch die belangte Behörde einvernommen. Nunmehr gab er an, dass sein Freund in Ghana vor etwa drei Monaten festgenommen worden sei und verraten habe, dass er der "Organisator in unserer homosexuellen Organisation" sei. Er habe Versammlungen organisiert, daher sei sein Leben in Gefahr. In einer weiteren Einvernahme am 13.08.2019 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Ghana übergeben. In einer Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.08.2019 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer in Ghana in Gefahr sei getötet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe ihm im ersten Folgeverfahren zwar sein Vorbringen zur Homosexualität nicht geglaubt, doch sei nicht inhaltlich darüber entschieden worden, so dass keine Bindungswirkung vorliege. Angesichts der Mitgliedschaft bei queerbase und der Homosexuelleninitiative sei dies aber als Fehleinschätzung zu werden. Der Beschwerdeführer selbst erstattete am 22.08.2019 eine Stellungnahme, in der er erklärte, dass er, bevor er Ghana verlassen habe, eine Beziehung mit einem Mann geführt habe. Er habe nicht "in ständiger Angst vor Verfolgung, Folter, Gefängnis oder Schrecklicherem" leben wollen und daher das Land verlassen. Sein Partner sei geblieben, von der Polizei festgenommen worden und habe seinen Namen verraten.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.08.2019 wies die belangte Behörde den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde ihm aufgetragen, ab 22.07.2019 im Quartier "XXXX" Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.12.2019 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2019 Beschwerde erhoben und moniert, dass es bislang noch keine inhaltliche Entscheidung über das Vorbringen der Homosexualität gegeben habe. Es sei typisch, dass man sich erst spät oute. Für die Homosexualität des Beschwerdeführers würden gerade sein spätes Outing und sein Aussehen sprechen. Es wurden die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des Bescheides sowie eine Entscheidung durch "ein weiblich besetztes Gericht" beantragt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, I403 2135843-4/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 05.03.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Ghana. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er gehört zur Volksgruppe der Twi und ist christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer nimmt ein Medikament gegen Bluthochdruck, doch leidet er an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer lebte in XXXX bzw. in der Nähe von XXXX. Dort leben auch seine beiden minderjährigen Kinder und deren Mutter, mit der der Beschwerdeführer traditionell verheiratet war. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre lang die Grundschule und war als Maurer (Hilfsarbeiter) tätig.

Der Beschwerdeführer hielt sich von 2005 bis 2009 in Italien auf; 2009 war er freiwillig nach Ghana zurückgelehrt. In der Folge verließ er Ghana im Dezember 2012 wieder und stellte am 16.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, gehört einer christlichen Kirche und einem Verein zur Unterstützung von Homosexuellen an, er erwarb am 04.10.2017 ein Sprachzertifikat Deutsch A2 und verkauft eine Straßenzeitung. Doch auch wenn er um eine Integration bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 03.12.2014 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Inzwischen wurde die Strafe nachgesehen.

1.2. Zu den Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2016, Zl. XXXX abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017, Zl. W159 2135843-1/11E wurde die Beschwerde gegen diese Entscheidung als unbegründet abgewiesen. Diesen Antrag hatte er mit einer Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Priester und damit mit einer Verfolgung aus Gründen der Religion begründet.

Nach Abweisung seines am 25.10.2017 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2018 (die Abweisung wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018, Zl. W184 2135843-2/2E bestätigt) stellte der Beschwerdeführer am 27.06.2018 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit einer Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität. Nach Zurückweisung dieses Antrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2018 und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019 stellte der Beschwerdeführer am 22.07.2019 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er ebenfalls mit einer Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität begründete und der mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.08.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung in Ghana aufgrund seiner angeblichen Homosexualität weist keinen glaubhaften Kern auf. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat sich ebenso wie die Lage in Ghana in den letzten Jahren nicht wesentlich geändert.

1.3. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er verblieb unrechtmäßig im Inland und stellte zwei unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz, um seiner Außerlandesbringung zu entgehen.

Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten und wurden die Entscheidungen und Niederschriften der Vorverfahren berücksichtigt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Ausbildung und seine Familie in Ghana ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Sein Aufenthalt in Italien und das Datum seiner Ausreise aus Ghana ergeben sich insbesondere aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung zum ersten Asylverfahren am 29.11.2016.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen (Nachweis über die freiwillige Tätigkeit beim XXXX vom 28.02.2020 bzw. beim XXXX vom 24.02.2020 bzw derXXXX vom 19.07.2019, Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung und eines daraus lukrierten monatlichen Einkommens von etwa 110 Euro, Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 22.11.2019).

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus im Akt einliegenden früheren Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich, die Nachsicht aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 27.02.2020.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 28.08.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar.

Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist ebenso wenig zu erkennen (wie dies auch schon im Vorverfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019 beendet wurde festgestellt wurde).

Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichem Verfahren - ebenso wie im Vorverfahren, dem zweiten Asylverfahren - vor, dass er homosexuell sei. Dieses Vorbringen weist aber keinen glaubhaften Kern auf, wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 eindeutig zeigte: So gab er zunächst an, dass er seinen ersten sexuellen Kontakt mit einem Mann im Jahr 2014/2015 gehabt habe; seit dieser Zeit habe er auch keinen sexuellen Kontakt mehr mit Frauen gehabt. Im weiteren Verlauf der Befragung korrigierte er sich dann und meinte (zu Recht), dass er 2014 ja schon in Österreich eingereist sei und dass er tatsächlich 2004/2005 gemeint habe. Damit sind aber seine in den Vorverfahren getätigten Aussagen nicht in Einklang zu bringen: So hatte er etwa angegeben, von 2005 bis 2009 in Italien gewesen zu sein und 2009 freiwillig nach Ghana zurückgekehrt zu sein. Damit in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, dass dies stimme und dass er dann ab 2009 wieder die gleichen Probleme wegen seiner Homosexualität gehabt habe - obwohl er kurz zuvor noch bestätigt hatte, von 2004 bis zu seiner Ausreise 2013 als Organisator von Treffen für Homosexuelle in Ghana tätig gewesen zu sein. Ebenso hatte er im ersten Asylverfahren angegeben, in Österreich eine Freundin zu haben, was er in der mündlichen Verhandlung bestritt, gesagt zu haben. In den früheren Verfahren hatte er auch darauf hingewiesen, dass er ein im Jahr 2010 geborenes Kind habe. Nachdem er von der erkennenden Richterin in der Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass er angeblich seit 2004/2005 keine sexuellen Kontakte mehr mit Frauen gehabt habe, meinte er, dass dieser Sohn nicht sein leiblicher Sohn sei; eine Frau habe einfach behauptet, dies sei sein Sohn und er habe es akzeptiert. Dies scheint nur eine Schutzbehauptung zu sein, zumal er sowohl in der Verhandlung wie auch bei früheren Einvernahmen (z.B. Erstbefragung 2014 und in der mündlichen Verhandlung 2016) diesen Sohn als sein Kind bezeichnet hatte.

Insgesamt hat das Vorbringen rund um die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern. Daran kann auch die Aussage seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung nichts ändern, wonach der Beschwerdeführer nicht gut Englisch beherrsche und Probleme mit Jahreszahlen habe. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung durchaus in der Lage, sich zu verständigen, und waren die Unstimmigkeiten nicht nur in Bezug auf konkrete Jahreszahlen gegeben. Das Vorbringen war derart widersprüchlich, insbesondere gegenüber früheren Aussagen, so dass ein glaubhafter Kern nicht zu erkennen ist.

Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung der Homosexuelleninitiative XXXX vom 27.02.2020 nichts, war der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach doch erst zweimal bei offiziellen Treffen und trat er dem Verein auch erst vor etwa einem Jahr und damit auch erst bei, nachdem er den Behörden seine angebliche Homosexualität offenbart hatte. Im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung des Vereins XXXX vorgelegt. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019 wurde festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Verein XXXX seit Juni 2018, folglich kurz vor seiner zweiten Asylantragstellung, nicht ausreicht, um sein Vorbringen zu unterstützen. In der mündlichen Verhandlung nach XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer an, den Verein gar nicht zu kennen. Auch dies stärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den Vereinen nur zu Zwecken seines Asylverfahrens gesucht hat.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Ghana wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Ghana gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Ghanas ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Ghana für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Dass der Beschwerdeführer an Bluthochdruck leidet, vermag eine solche wesentliche Sachverhaltsänderung nicht nahezulegen.

Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.

2.4. Die Feststellungen zur Erlassung eines Einreiseverbots:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die im Zuge des Erstverfahrens gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen nicht eingehalten hat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Er verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte einen letztlich ebenfalls unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung verblieb er im Bundesgebiet und stellte er den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine neuerliche Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer "keinerlei Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gesetzt habe", dass er "nichts angestellt" habe und sich bemüht habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer österreichische Vorschriften missachtete, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, indem er seiner Meldepflicht nicht nachkam und indem er mit gefälschten Dokumenten in das Bundesgebiet einreiste, weswegen er auch wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt wurde. Auch wenn ihm inzwischen die bedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten nachgesehen wurde, ändert es nichts daran, dass der Beschwerdeführer insgesamt sehr wohl Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit setzte, ist darunter doch auch das Interesse der Bevölkerung an einem geordneten Fremdenwesen anzusehen und damit auch das Interesse an der Einhaltung von Ausreiseverpflichtungen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht die Mittel nachweisen kann, um für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser seinen Lebensunterhalt von seiner Einreise in Österreich im August 2014 bis Mitte 2018 aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestritt. Er verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung, um einer legalen Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nachzugehen; durch den Verkauf der Straßenzeitung erzielt er, wie sich aus einem vorgelegten Schreiben ergibt, ein monatliches Einkommen von rund 110 Euro. Dies reicht für den Nachweis einer Selbsterhaltungsfähigkeit nicht aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Die Rechtskraft einer in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gem § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den tatsächlichen Umständen, die für die Beurteilung in der Vorentscheidung maßgebend waren, eine Änderung eingetreten ist.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder iVm anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden (VwGH 2. 8. 2018, Ra 2018/19/0294).

Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, in Ghana wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt zu werden.

Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH, 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Dies ist gegenständlich nicht gegeben, das Vorbringen des Beschwerdeführers weist keinen glaubhaften Kern auf.

Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Lage in Ghana wurden auch nicht behauptet, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas über fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Allerdings stellte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und zudem einen - ebenfalls abgewiesenen - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer hat zwar die B1-Prüfung absolviert und ist ehrenamtlich tätig, doch kann von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im Fall des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Abgesehen von dem geltend gemachten Bluthochdruck liegt auch keine gesundheitliche Einschränkung vor.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Im Lichte der Judikatur des VwGH, wonach der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH, 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH, 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er über ausreichend Mittel zur Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt. Er lebte während der ersten Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung. Bescheinigt wurde aktuell nur ein Einkommen von etwa 110 Euro durch den Verkauf einer Straßenzeitung, dies kann aber nicht als ausreichend angesehen werden.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017 über seinen ersten unbegründeten Asylantrag in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Auch der mit der Abweisung seines Folgeantrages verbundenen Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer nicht nach, so dass in seinem Fall von einem beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist.

Zudem kam der Beschwerdeführer zeitweise seinen Meldeverpflichtungen nicht nach; so war er zwischen 29.06.2018 und 28.01.2019 nicht im Bundesgebiet gemeldet und verletzte dadurch auch seine Mitwirkungspflicht im zweiten Asylverfahren, weil er für die belangte Behörde nicht greifbar war.

Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ebenfalls abzuweisen.

3.7. Zur Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, gemäß § 15b Abs. 1 AsylG Unterkunft in einem ihm zugewiesenen Quartier zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im vorangegangenen Asylverfahren nicht nachgekommen war (so war er unstrittig nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar) und auch bereits eine (wobei es sich dabei bereits um die dritte handelte) rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor Stellung des gegenständlichen Antrages vorlag (wodurch die Voraussetzung des § 15b Abs. 2 Z 3 AsylG gegeben ist), kam die belangte Behörde zu Recht zum Schluss, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Beschwerdeführer durchgängig Unterkunft in einem ihm zugewiesenen Quartier nimmt. Soweit diesbezüglich in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität nicht zumutbar sei, mit anderen männlichen Flüchtlingen untergebracht zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorbringen rund um die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Bindungswirkung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Identität der Sache Interessenabwägung Mittellosigkeit mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Wohnsitzauflage Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2135843.4.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten