TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 W118 2189115-1

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2189114-1/3E

W118 2189115-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285796010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470412010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragstellung und Prämiengewährung:

Antragsjahr 2012:

1. Mit Datum vom 11.04.2012 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA 28.12.2012 gewährte diese dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.555,40.

Antragsjahr 2013:

1. Mit Datum vom 12.03.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA 03.01.2014 gewährte diese dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.494,01.

Vor-Ort-Kontrollen und deren Konsequenzen:

1. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.06.2014 wurde für das Antragsjahr 2012 eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 0,40 ha und für das Antragsjahr 2013 eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 0,33 ha festgestellt.

2. Im Rahmen einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2015 wurde für das Antragsjahr 2013 eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 0,58 ha und für das Antragsjahr 2013 eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 0,38 ha festgestellt.

Antragsjahr 2012:

1. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015 forderte diese aufgrund der ersten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 EUR 293,73 zurück.

Dabei ging sie von einer sanktionsrelevanten Differenzfläche von 0,40 aus.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285796010, forderte die AMA einen weiteren Betrag in der Höhe von EUR 132,18 zurück und verwies dabei auf die zweite Vor-Ort-Kontrolle.

Dabei ging sie von einer sanktionsrelevanten Differenzfläche von 0,58 ha aus.

3. Mit Beschwerde vom 06.10.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe die im Rahmen der ersten Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche im Antragsjahr 2015 in seine Beantragung übernommen. Im Rahmen der zweiten Vor-Ort-Kontrolle seien noch höhere Flächenabweichungen festgestellt worden. Der BF habe sich auf das Ergebnis der ersten Vor-Ort-Kontrolle verlassen und ersuche um Abstandnahme von Rückforderungen und Sanktionen.

Antragsjahr 2013:

1. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015 forderte diese aufgrund der ersten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 EUR 236,36 zurück.

Dabei ging sie von einer sanktionsrelevanten Differenzfläche von 0,33 ha aus.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470412010, forderte die AMA einen weiteren Betrag in der Höhe von EUR 35,82 zurück und verwies dabei auf die zweite Vor-Ort-Kontrolle.

Dabei ging sie von einer sanktionsrelevanten Differenzfläche von 0,38 ha aus.

3. Mit Beschwerde vom 06.10.2016 führte der BF aus wie zum Antragsjahr 2012.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Die AMA legte die Verfahrensakten vor.

2. Mit Datum vom 12.02.2020 fand ein Richterwechsel statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachanträgen-Flächen für die Antragsjahre 2012 und 2013 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Nach zwei Vor-Ort-Kontrollen forderte die AMA für die betroffenen Antragsjahre zuerst einen geringeren, dann einen höheren Betrag zurück.

Tatsächlich handelte es sich im Antragsjahr 2012 bei 0,58 ha, im Antragsjahr 2013 bei 0,38 ha um keine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Differenzfläche blieben unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...],

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Der vorliegende Fall verkürzt sich im Ergebnis auf die Frage, ob die AMA nach Rückforderung von Teilbeträgen aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle weitere Teilbeträge auf Basis einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle rückfordern darf.

Rechtlich geht es dabei um die Anwendung und Interpretation des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009. Nach dieser Bestimmung gilt die in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 normierte Rückzahlungsverpflichtung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht eine Zahlung irrtümlich erfolgt, sondern es ist allenfalls eine Rückforderung irrtümlich nicht erfolgt.

Aus Warte des BVwG sind diese Tatbestände nicht vergleichbar. Durch die angeführte Bestimmung soll offensichtlich ein berechtigtes Vertrauen eines Antragstellers geschützt werden, bereits erhaltene Beträge behalten zu dürfen. Die Voraussetzungen für dieses Behaltendürfen wurden sehr eng gefasst. Wesentlicher Geltungsgrund ist, dass die Beträge irrtümlich ausbezahlt wurden. Hintergrund für die Einführung dieser Bestimmung war - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des EuGH zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsbeihilfen. So hielt der EuGH fest, dass das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die für den Ausschluss der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen auf Kriterien wie den Vertrauensschutz, den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung, den Ablauf einer Frist oder ein allfälliges Verschulden der Behörde abstellen, soweit dabei das Interesse der Gemeinschaft voll berücksichtigt wird; EuGH 21. September 1983, verb. Rs. C-205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor. Mit der angeführten Bestimmung wurden die berücksichtigungswürdigen Umstände auf Ebene des Europarechts vereinheitlicht und abschließend geregelt.

Als Ausnahmebestimmung ist die angeführte Regelung eng zu interpretieren und ist dem Interesse am Schutz der finanziellen Interessen der Union in einer Konstellation wie der vorliegenden der Vorzug einzuräumen.

Von der Verhängung von Sanktionen kann gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 Abstand genommen werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt einen Anwendungsfall dieser Bestimmung dar, wenn ein Antragsteller sich auf das Ergebnis einer vorhergehenden Vor-Ort-kontrolle verlassen hat. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Andere Gründe wurden vom BF nicht geltend gemacht.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor (vgl. grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164) bzw. erweist sich die Rechtslage als hinreichend klar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit einheitliche Betriebsprämie Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verschulden Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2189115.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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