Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W141 2226798-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.10.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 02.07.2019, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage von diversen Unterlagen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gestellt.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Begleitperson nicht erforderlich sei.
2.2. Mit Schreiben vom 22.09.2019 hat die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eröffnet.
2.3. Mit Schreiben vom 29.09.2019 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
Unter Vorlage weiterer Beweismittel geht daraus im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich der belangten Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" weiterhin aufrecht hält. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Verwendung von Unterarmstützkrücken aufgrund seiner bisherigen und noch ausstehenden Schulteroperationen untersagt wurde und für ihn auch nicht mehr möglich sei. Er sei auf einen Rollstuhl und somit auf Hilfe angewiesen, da er seine Unterschenkelprothese aufgrund der immer wieder auftretenden offenen Stellen nur noch halbtags tragen kann.
2.4. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 11.10.2019 wird festgehalten, dass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung des Gutachtens bewirken könnten, da keine wesentlichen neuen Aspekte zu erkennen seien und somit keine Änderung der Beurteilung vorzunehmen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" gemäß § 42 und
§ 45 BBG abgewiesen.
Dem Bescheid war das orthopädisches Sachverständigengutachten und die Stellungnahme desselben Facharztes beigelegt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, eingelangt am 15.11.2019 bei der belangten Behörde, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage weiterer Befunde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktionseinschränkungen sehr wohl auf eine Begleitperson angewiesen ist. Dem Beschwerdeführer ist ein selbstständiges Fahren mit dem Rollstuhl aufgrund seiner Schulterbeschwerden nicht möglich, auch die Verwendung von Unterarmstützkrücken stelle aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes keine Alternative da. Weiters führt der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer immer wieder an Sprunggelenksverletzungen leide, wodurch es auch hier wieder zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit komme.
Zur Überprüfung der neu vorgelegten Befunde sowie der vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten desselben Facharztes für Orthopädie, basierend auf der Aktenlage am 26.11.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Begleitperson nicht erforderlich sei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2019 hat die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 41,42 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die durchgeführte ärztliche Begutachtung ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
6. Mit Schreiben vom 13.12.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Der bevollmächtige Vertreter des Beschwerdeführers führt wiederholend die Gründe aus weshalb der Beschwerdeführer auf eine Begleitperson angewiesen ist
4. Am 19.12.2019 wurde der gesamte Akt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 vH.
1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:
- Unterschenkelamputation rechts
- Aufbraucherscheinungen beider Schultergelenke
- Abnützung beider Kniegelenke, links Zustand nach Umstellungsosteotomie
- Abnützung linkes Sprunggelenk
1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 179,00 cm Gewicht: 84,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 40-0-40, F 10-0-10, KJA 3 cm, Reklination 12 cm. BWS-drehung nicht geprüft, gute LWS- beweglichkeit im Sitzen. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S rechts 40-0-150 zu links 30-0-90, F rechts 150-0-40 zu links 90-0-45, R bei F0 rechts 70-0-80 zu links 40-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-60, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, F links 30-0-25, R links 25-0-10 im Sitzen, Kniegelenk links 0-0-125, Sprunggelenk links 15-0-45. Der rechte Unterschenkelstumpf trocken, bland.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt sitzend im Rollstuhl, keine Krücken mitgebracht. Untersuchung deshalb im Sitzen.
Status Psychicus:
Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage.
1.2.2. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen:
Der Beschwerdeführer kann problemlos selbst einen Rollstuhl bedienen, da seine Schultereinschränkungen fast ausschließlich bei Überkopftätigkeiten zum Tragen kommen. Da der Unterschenkelstumpf derzeit bland ist, wäre auch das Verwenden von Krücken und einer Unterschenkelprothese möglich. Eine Begleitperson ist somit keinesfalls indiziert.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor.
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und bedarf nicht der ständigen Hilfe einer zweiten Person.
1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 30.06.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 30.12.2019.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2019 und der Stellungnahme desselben Facharztes sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erforderlichkeit einer Begleitperson ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
- Vorgutachten 2008; Berichte Orthopädie XXXX 2018: Impingement-Syndrom der Schulter rechts Läsionen der Rotatorenmanschette rechts Tendinose der langen proximalen Bizepssehne rechts Ankerdislokation nach RM-Rekonstruktion
- Unterschenkelamputation rechts 02/1975 Operation: 2018-05-22
- ASK rechte Schulter: SAD, AC-Teilresektion, RM Refixation (SSP/ISP DR), LBS Tenotomie n. KIM.
- Operation: 2018-05-24
- RE-ASK rechte Schulter mit Bergung des Ankers
- 4/2019: Operation: 2019-04-04
- Schulter Arthroskopie rechts, Naht SSP, LBS Tenotomie
- MRT: zeigt geringe Knochenmarksödeme und veraltete Läsionen der Bänder
- Röntgen XXXX : 15.10.2019 ergibt eine Absprengung am Innenknöchel, sonst unauffällige knöcherne Struktur
Im orthopädischen Sachverständigengutachten werden alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" nicht vor, da ein selbstständiges Fortbewegen möglich ist und der Gesamtleidenszustand eine Begleitperson nicht erforderlich macht.
Das führende Leiden 1, Zustand nach Unterschenkelamputation rechts, Leiden 2, Aufbraucherscheinungen beider Schultergelenke, Leiden 3, Abnützung beider Kniegelenke, und Leiden 4, Abnützung linkes Sprunggelenk, sind adäquat eingeschätzt.
Der orthopädische Sachverständige hält darüber hinaus nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist. Eine dauerhafte Verwendung eines Rollstuhles ist nicht nötig bzw. medizinisch nicht indiziert. Weiters würde das Schulterproblem hauptsächlich erst bei Bewegungen über 90 Grad zum Tragen kommen, der Beschwerdeführer könne somit problemlos seinen Rollstuhl selbst bedienen.
Er führt diesbezüglich unzweifelhaft aus, dass der MRT Befund XXXX lediglich geringe Knochenmarksödeme und veraltete Läsionen der Bänder zeigt, teilweise seien die Knochenmarksödeme in diesem MRT Befund sogar geringer als diese im Vorgutachten beschrieben wurden. Weiters sei eine Teilruptur der Pernäus brevis Sehne narbig ausgeheilt. Die Abnützungszeichen wurden somit ausreichend berücksichtigt jedoch verhindern diese keine Belastung durch den BF.
Der Sachverständige hält vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung abschließend zusammenfassend schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer keine Funktionseinschränkungen vorliegen, welche die Hilfestellung einer Begleitperson zur sicheren Fortbewegung erfordern und dass daher das behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson nicht begründbar ist. Der Sachverständige stellt weiters fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung der Unterschenkelstumpf bland und ohne Fistel war und daher die Verwendung von Krücken und einer Unterschenkelprothese ebenfalls möglich wäre.
Untermauert wird dies durch den Befund des Malcherhofes, wo ein Gehen ohne Gehilfe mit Unterschenkelprothese dezidiert festgehalten wird, weshalb der Beschwerdeführer nicht der ständigen Hilfe einer zweiten Person bedarf.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" nicht vor.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim Bundesverwaltungsgericht an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten und an der Stellungnahme hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das gegenständliche Gutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde die Beschwerde binnen zwölf Wochen nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen (§ 1. Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild (§ 1. Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr) (§ 1 Abs. 4 Z 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, um die Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson beurteilen zu können, - regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen - die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson darzustellen (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024).
Seitens der belangten Behörde wurden Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme von einem Facharzt für Orthopädie eingeholt, die diesen Anforderungen gerecht werden (siehe dazu Pkt. II.2. der Beweiswürdigung). Wie oben eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 16.09.2019 und vom 26.11.2019 zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt kein Ausmaß, das die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer ist selbständig gehfähig. Er bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person.
Der Beschwerdeführer verfügt als Inhaber eines Behindertenpasses auch weder über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a ("ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen") noch über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b ("blind oder hochgradig sehbehindert") oder nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. d ("taubblind") der unter Pkt. II.3. auszugsweise wiedergegebenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung der ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die von der belangten Behörde eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Begleitperson Behindertenpass Sachverständigengutachten ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2226798.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020