TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/13 96/19/1537

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Veröffentlicht am 13.02.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1969 geborenen A A in Wien, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1995, Zl. 112.115/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 1994 bei der österreichischen Botschaft in Prag einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 29. August 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als derzeitigen Wohnsitz gab der Beschwerdeführer eine Adresse in Jugoslawien, als Ort der Antragstellung "Wien, 8.07.1994" an. Beigeschlossen war dem Antrag eine Vollmacht für eine dritte Person, für den Beschwerdeführer "den behördlichen Weg für ein Visum mit meinen Dokumenten in der Tschechei erledigen" zu dürfen. Als Grund für diese Ermächtigung wird in der Vollmacht angegeben, daß es sich um das erste Visumsansuchen handle und der Beschwerdeführer aus Österreich nicht ausreisen könne, weil er sonst nicht mehr einreisen dürfe. Als Ort für die Vollmachtserteilung wurde "Wien am 14.07.1994" angegeben.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 5. Oktober 1994 den Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus ab. Der gegenständliche Antrag sei nicht durch den Antragsteller persönlich, sondern durch einen Bevollmächtigten in der österreichischen Botschaft Prag eingereicht worden. Mit dieser Vorgangsweise werde das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er sei Anfang des Jahres 1991 nach Österreich geflohen und habe einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Während des Verfahrens habe er sich berechtigterweise in Österreich aufgehalten und sei auch einer geregelten Arbeit samt erteilter Beschäftigungsbewilligung nachgegangen. Nach der abweislichen Entscheidung habe er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, der durch einen Bevollmächtigten in der österreichischen Botschaft in Prag überreicht worden sei. Aus der Überreichung des Antrags durch einen Bevollmächtigten sei jedoch noch nicht zu schließen, daß der Antrag nicht vor der Einreise gestellt worden sei. Die Behörde habe jede Prüfung unterlassen, ob sich der Antragsteller in Österreich oder sonst aufgehalten habe. Ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auch vom Inland aus habe stellen dürfen, sei nicht davon auszugehen, daß der Antrag jedenfalls im Ausland zu stellen war, was darüber hinaus sogar passiert sei.

Die Berufung wurde mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, es stehe fest, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1992 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1994 rechtskräftig negativ beschieden worden. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe er das Erfordernis der Antragstellung vom Ausland nicht erfüllt, weshalb ihm keine Bewilligung erteilt werden könne. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß aufgrund der Aktenlage keine familiären Bindungen und auch keine sonstigen intensiven Beziehungen im Bundesgebiet bestünden, weshalb eine Abwägung im Sinne des Art. 8 MRK entbehrlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG. Nachdem dieser mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3891/95-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Er erachtet sich in seinem Recht auf Antragstellung vom Inland und in der Folge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verletzt. Er sei 1991 nach Österreich geflohen und habe umgehend einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Zuletzt sei ihm eine Arbeitserlaubnis bis zum 3. Juli 1997 ausgestellt worden. Nach der Abweisung seines Antrags auf Gewährung von Asyls habe er am 29. August 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, der durch einen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in der österreichischen Botschaft in Prag eingereicht worden sei. Ausdrücklich wird in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach österreich und der Antragstellung um Asyl stets wohl verhalten habe, einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, in geordneten Verhältnissen wohne und Steuern und Abgaben in Österreich zahle. Die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides würde zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seine alte Heimat Jugoslawien führen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Antragstellung im Inland zulässig sei und ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten habe. Die Vorgangsweise der belangten Behörde entspreche nicht einem ordentlichen Ermittlungsverfahren.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 6. November 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

Die §§ 1 Abs. 3 Z. 6, 6 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten in der Fassung dieser Novelle:

"§ 1.

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. Aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

...

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden,auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 3 Z. 3 der am 27. Juni 1995 im Bundesgesetzblatt kundegemachten Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, lautete:

"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

(3) Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und

..."

Da der Beschwerdeführer weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.

Auch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Sinne des § 13 AufG schied für den Beschwerdeführer aus. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991 - vor der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages - verfügte oder nicht. Hatte der Beschwerdeführer nämlich eine Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991, so kam ihm eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu. Diese Aufenthaltsberechtigung wäre ihm auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG, am 1. Juli 1993, zugekommen. Da jedoch § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 AufG auf die in § 1 Abs. 3 und 4 AufG genannten Fremden - somit auch auf die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt berechtigten Personen - keine Anwendung findet, kommt bei diesem Personenkreis eine Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage. Sollte der Beschwerdeführer hingegen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG am 1. Juli 1993 nicht nach dem Asylgesetz 1991 vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen sein, so wäre eine "Verlängerung" seiner Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG schon wegen der fehlenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes am 1. Juli 1993 unzulässig gewesen.

Für die Beurteilung des Antrages war daher § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich.

Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168, mwN). Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Antragsteller selbst im Inland aufhält, erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 16. Mai 1997, Zl. 95/19/1756, ausgesprochen hat, kommt es nicht darauf an, wo sich jene Person aufhält, die den Antrag tatsächlich bei der Behörde einbringt, sondern auf den Aufenthaltsort derjenigen Person, für welche die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll. Hält sich diese Person bei Antragstellung im Inland auf, hat sie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, nicht erfüllt.

Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 und Zl. 95/19/0895).

Vom Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland war nur dann abzusehen, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählt. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Antragstellung im Inland ergab sich für den Beschwerdeführer auch nicht aus dem Umstand, daß ihm nach der Aktenlage eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war. Nach § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ist die Inlandsantragstellung für Inhaber einer Arbeitserlaubnis nur dann zulässig, wenn diese eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Dies war beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Sollte er zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 verfügt haben, wäre daraus für ihn nichts gewonnen, weil der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 nur die in § 1 Abs. 1 AufG als "Bewilligung" bezeichnete besondere Berechtigung erfaßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743).

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten, nicht ausdrücklich entgegen. In der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof führt er vielmehr ausdrücklich aus, sich seit seiner Einreise nach Österreich und der Antragstellung auf Asyl stets wohlverhalten zu haben, einer geregelten Arbeit nachgegangen zu sein, in geordneten Verhältnissen zu wohnen und Steuern und Abgaben in Österreich zu zahlen. Mit seinem Vorbringen, die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides würde zu einer Abschiebung in seine alte Heimat Jugoslawien führen, räumt der Beschwerdeführer ebenfalls einen Aufenthalt im Inland ein. Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, aufzuzeigen, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Unterlassung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel, insbesondere der mangelnden Durchführung eines gehörigen Ermittlungsverfahrens, hätte kommen können. Der Verwaltungsgerichtshof legt die Annahmen der belangten Behörde daher seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Hat der Beschwerdeführer aber seinen Antrag entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gestellt, so kann die Abweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist es, wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung im Inland aufgehalten hat, nicht von Belang, ob die Behörde von ihrer in § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG eingeräumten Ermächtigung, die persönliche Einbringung des Antrages zu verlangen, nicht Gebrauch macht.

Dieses Ergebnis steht auch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer abgewiesener Asylwerber ist, mit Art. 8 MRK in Einklang. Der Gesetzgeber der Novelle zum AufG

BGBl. Nr. 351/1995 hat im § 6 Abs. 2 AufG bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 begründeten, privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Fall des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kommt daher nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hat, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entstanden. Die in den Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. die RV, 525 BlgNR 18. GP) zum Ausdruck kommende Zielvorstellung des Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371). Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechts auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch einen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch § 6 Abs. 2 AufG ist - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwandung - durch Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Der Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht jener Konstellation vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrundelag. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof selbst betont, das im Falle von (abgewiesenen) Asylwerbern keine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) geboten sei.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191537.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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