Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W134 2153847-2/7E
W134 2153844-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerden
1. des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zahl 1092834001-151656993 und
2. der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zahl 1092834110-151657005
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan und vertreten durch Ralf Heinrich Höfler, Stefan Errath, Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, folgenden Beschluss:
A)
I. Die Beschwerde des XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer stellten am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2018, GZ W162 2153847-1/15 und W163 2153844-1/12E wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Den Beschwerdeführern wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 02.01.2019 erteilt. Die Beschwerden hinsichtlich dem Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 wurde als unbegründet abgewiesen.
3. Am 31.10.2018 brachten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab den Anträgen mit den gegenständlichen Bescheiden vollinhaltlich statt und erteilte den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.01.2021.
5. Mit den beiden Beschwerden vom 03.12.2018 stellten die Beschwerdeführer den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 Asylgesetz zuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.04.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebenden Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall wurde dem Begehren der Beschwerdeführer vollinhaltlich entsprochen und die befristeten Aufenthaltsberechtigungen antragsgemäß verlängert.
Somit erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden mangels Beschwer als unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.04.1994, 93/02/0283) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung mangelnde Beschwer Unzulässigkeit der Beschwerde Verlängerung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W134.2153844.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020