Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
APAG §3 Abs4Spruch
W131 2229414-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der Beschwerdeführerin (= Bf) XXXX auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde" iZm einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde vom 21.02.2020, XXXX , beschlossen:
A)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde erließ den im Entscheidungskopf zitierten Bescheid, mit dem gestützt auf § 39 Z 2 APAG die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung versagt wurde.
Die Bf brachte gegen diese Versagung Beschwerde ein und beantragte ua auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und der vorgelegten Beschwerdeschrift vom 29.02.2020
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den Einzelrichter, nachdem die Senatsentscheidungskompetenz gemäß § 3 APAG einen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 13 VwGVG samt diesbezüglicher Beschwerde voraussetzen würde. Die belangte Behörde hat gegenständlich aber keinen Ausspruch gemäß § 13 VwGVG gemacht.
3.2. Das BVwG wendet gegenständlich abseits allfälliger Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und die darin rezipierten Bestimmungen des AVG an.
3.3. § 3 Abs 4 APAG (= Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz - APAG; idF BGBl I 2018/30) lautet:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs 1 und in Fällen des § 26 Abs 4 und 6.
3.4. Die §§ 13 und 22 VwGVG (idF BGBl I 2018/57) lauten, soweit hier interessierend:
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn [...].
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn [...].
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
[...]
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Zu A)
3.5. Im APAG sind keine Sondervorschriften über die aufschiebende Wirkung enthalten, womit hier auf die §§ 13 und 22 VwGVG Bedacht zu nehmen ist, die dem § 30 Abs 2 VwGG funktional nachempfunden sind. Das APAG enthält zudem keine Vorschriften, nach welchen die aus einer frühreren befristeten Bescheinigung ableitbaren früheren Rechte mangels erstbehördlicher Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung zB befristet weiter ausgeübt werden dürften, siehe dazu vielmehr aus § 35 Abs 3 APAG:
... Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen ab dem Erlöschen der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen gesetzt werden.
3.5.1. Da die belangte Behörde keinen Ausspruch über die aufschiebende Wirkung vorgenommen hat, hat die Beschwerde der Bf ohenhin ex lege aufschiebende Wirkung - § 13 Abs 1 VwGVG (, so eine solche iSd Vollzugstauglichkeit denkbar ist). Eine zusätzliche Zuerkennung zur ex lege bestehenden aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 1 VwGVG ist im Gesetz nicht vorgesehen und liegt insoweit ein erster Unzulässigkeitsgrund betreffend den gestellten Suspensivantrag vor.
3.5.2. Ein zweiter Unzulässigkeitsgrund liegt insb aber deshalb vor, weil mit dem angefochtenen Bescheid eine Bescheinigung iSd § 35 APAG versagt wurde.
Die (immer nur befristet erteilbare) Bescheinigung nach § 35 APAG bedeutet eine zeitweilige Berechtigung des Bescheinigungsinhabers iZm der Durchführung von Abschlussprüfungen.
Wird allgemein erstinstanzlich (irgend-) eine Berechtigung nicht erteilt, kann (abseits hier nicht vorliegender Sondervorschriften) auch die aufschiebende Wirkung bzw die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung jeweils denkunmöglich diese nicht zuerkannte Berechtigung ersetzen.
Insoweit war der Zuerkennungsantrag der Bf insb auch deshalb zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid über die Versagung der Bescheinigung denkunmöglich vollzugstauglich in dem Sinn ist, dass damit vorläufig eine angestrebte, aber nicht zuerkannte Bescheinigung als erteilt anzusehen wäre. (Siehe dazu zB Eder et al, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 13VwGVG K.9 bzw insoweit richtungsgleich zum § 30 Abs 2 VwGG VwGH Zlen Ra 2019/04/0071 und Ra 2016/10/0151.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung auf einer eindeutigen Rechtslage beruht, die durch die Rsp des VwGH zu § 30 Abs 2 VwGG zudem evident klargestellt ist.
Schlagworte
Abschlussprüfung Antragstellung aufschiebende Wirkung Aufsichtsbehörde unzulässiger Antrag Vollzugstauglichkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2229414.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020