Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2212266-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. 4241945502-181145206, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 08.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei Jahre erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.07.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 04.04.2001 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2001, AZ: 0009.745-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 Abs. AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.). In der Begründung zu Spruchpunkt II. heißt es auszugsweise:
"Die Behörde gelangt auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und auf Grund Ihres Alters im Hinblick auf die derzeitige Situation in Ihrer Heimat zur Ansicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist."
5. In der Folge verlängerte das Bundesasylamt bzw. (später) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die befristete Aufenthaltsberechtigung mehrfach. Die letzte Verlängerung der belangten Behörde erging mit Bescheid vom 09.11.2016, Zl. 421945502 (bis 09.11.2018). In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 58 Absatz 2 AVG eine nähere Begründung entfallen konnte, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde.
6. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.10.2018 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag vom 08.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid lautet auszugsweise:
"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
[...]
Ihnen wurde mit Bescheid vom 26.04.2001 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil damals (zum Entscheidungszeitpunkt) Ihre Volksgruppe in Afghanistan verfolgt worden ist und Ihnen auch auf Grund Ihres Alters nicht zugemutet werden konnte, nach Afghanistan zu reisen.
Ihre subjektive Lage hat sich jedoch im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt maßgeblich geändert, umso mehr Ihnen nun sehr wohl eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, zuzumuten ist, zumal Ihre Volksgruppe nun nicht mehr verfolgt wird und auch Ihr Alter nicht mehr schutzbedürftig ist. Außerdem haben Sie auf Grund Ihres langjährigen Aufenthaltes in Europa und damit einhergehend über einen massiven Zuwachs an Lebenserfahrung gesammelt, sodass Sie nun auch auf sich alleine gestellt Ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten können; es ist Ihnen nun schließlich zuzumuten, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr Sie selbst gesagt haben, jeder Arbeit nachgehen können zu würden und demnach Ihr Leben in Europa selbst bestreiten können würden und dass Sie in Europa reichlich Wissen erlangt hätten, Sie sich somit weiterentwickelt haben und demnach leichter eine Arbeit finden würden, als andere Personen. Demnach müsste es Ihnen leicht fallen in Afghanistan, vor allem aber in Kabul, einer Arbeit nachzugehen. Auch haben Sie in Afghanistan noch familiäre Anknüpfungspunkte, zumal sich Ihre Mutter, Ihre Schwester und weitere viele Verwandte von Ihnen, in Kabul aufhalten würden, diese Sie mit Sicherheit unterstützen können würden. Sie könnten nunmehr Ihr Leben Kabul zumutbar bestreiten. Damals konnte Ihnen nicht zugemutet werden, die schwierigen Bedingungen in Zusammenhang mit den Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu bestreiten, in Kauf zu nehmen, was nun jedoch nicht mehr gegeben ist, zumal Sie durch Ihre neu erlangte Lebenserfahrung Ihren Lebensunterhalt mit Sicherheit bestreiten können würden, Ihre Volksgruppe, wie schon oben erwähnt, nicht mehr verfolgt wird und Sie auch gealtert sind.
Was die Lebenserfahrungen betrifft, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Sie mit Ihrem Aufenthalt in Österreich auch bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch machten, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was Ihnen zweifelsohne im Falle einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnenen Erfahrungsschatzes zugutekommen und entsprechend hilfreich sein wird. Wenn es um die Frage nach in Afghanistan bestehenden Netzwerken geht, ist in Ihrem Fall vor allem auf die Existenz der Verbindungen der Volksgruppe der Hazara, sowie auf internationale und auch nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer nach Afghanistan hinzuweisen. Die breite Palette an solchen ermöglichte es Ihnen schon von Österreich aus, einen zumutbaren Weg und Ansatz für die Wiedereingliederung in die afghanische Gemeinschaft, insbesondere in Kabul, zu ergreifen.
[...]
Eine Rückkehr ist nach Kabul den Feststellungen in der Länderinformation entsprechend relativ sicher, ist dort trotz immer wieder erfolgender Sicherheitsvorfälle, die sich allerdings regelmäßig gegen staatliche Einrichtungen aller Art oder internationale Hilfsorganisationen richten, für den einfachen Bürger eine zumutbare Sicherheitslage feststellen.
[...]
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Ihre Aussagen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich waren nachvollziehbar und deshalb als glaubhaft festzustellen. So haben Sie zwar zwei Kinder, diese jedoch noch nie gesehen und wurden diese von einer anderen Familie adoptiert. Andere Bindungen an Österreich haben Sie nicht.
Auf Grund der Vorlage der entsprechenden Dokumente, sowie Ihrer glaubhaften Angaben im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA konnte festgestellt werden, dass Sie seit kurzem einer Arbeit nachgehen würden. Obwohl Sie schon seit über 18 Jahren in Österreich sind, haben Sie davon erst knapp 5 Jahre gearbeitet. Die restliche Zeit lebten Sie vom Sozialstaat."
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.12.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte einleitend vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelange, dass kein Familienleben bestehe, wenn die Behörde selbst festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder in Österreich habe. Zur Sicherheitslage in Kabul wurde auf die UNHCR-Richtlinien hingewiesen, wonach angesichts der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitären Lage in Kabul eine IFA/IRA in der Stadt in der Regel nicht verfügbar sei.
9. Am 26.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung -infolge Verzichts (vgl. OZ 1) - nicht teil.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan geboren, wuchs in Kabul auf und besuchte dort sechs Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufserfahrung in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2000 Afghanistan. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers lebte seine Mutter, seine Schwester und sein Onkel väterlicherseits im selben Haushalt. Weiters lebte eine Tante mütterlicherseits in der gleichen Ortschaft.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Kabul. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Mann in Dubai. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel väterlicherseits, der in Norwegen lebt. Darüber hinaus leben zwei Cousins mütterlicherseits in Dubai.
Der Beschwerdeführer verfügt über das ÖSD-Zertifikat der Stufe A2; die B1-Prüfung bestand der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer verrichtete knapp 5 Jahre verschiedene entgeltliche Tätigkeiten. In der restlichen Zeit bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, sowie Krankengeldbezug. Der Beschwerdeführer war für keine ehrenamtliche Organisation tätig und nie Mitglied in einem Verein. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheitslage in Kabul konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2001 bzw. seit der (letzten) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.11.2016 wesentlich und nachhaltig verändert haben.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019
3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019).
[...]
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung.
[...]
3.1. Kabul
[...]
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
[...]
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
[...]
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der letztmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2016 wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheitslage in Kabul zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. der (letzten) rechtskräftigen Verlängerung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden (siehe dazu unten, 3., rechtliche Beurteilung). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts des Bescheides der belangten Behörde vom 26.04.2001 (= erstmalige Gewährung subsidiären Schutzes) mit jenem des angefochtenen sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Sicherheitslage in Kabul.
Die Feststellungen, wonach im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan Familienangehörige des Beschwerdeführers in Kabul lebten, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Niederschrift der Einvernahme vom 04.04.2001 (vgl. AS 43).
Die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Kabul aufhältig ist, ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme vom 28.11.2018 (vgl. Seite 3) bzw. aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Zum Herkunftsstaat:
Es wurde Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten (auszugsweise), wie folgt:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
[...]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom
Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die
Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[...]"
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
4. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (vgl. Seite 88 ff des Bescheides) zu beurteilen.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. Seite 93 des Bescheides, wonach die Aberkennung erfolgte, weil "die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen [...]"), zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Vielmehr zog die belangte Behörde offenbar mit Blick auf eine vermeintliche Änderung des Sachverhalts den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 heran.
3.3. Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides vom 26.04.2001 (= erstmalige Gewährung subsidiären Schutzes) aus, dass auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit und des Alters des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Feststellungen über die Lage der Volksgruppe des Beschwerdeführers, konkret zu den Hazaras, finden sich in der Entscheidung nicht. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Volksgruppe des Beschwerdeführers (offenkundig gemeint, die Volksgruppe der Hazara) "nun nicht mehr verfolgt wird", ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, da, für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Jahr 2001) tatsächlich eine "Gruppenverfolgung" gegenüber der Volksgruppe der Hazara in ganz Afghanistan bestanden haben sollte, die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Asyl vom 27.07.2000 - unter Zugrundelegung relevanter Länderberichte zur Lage der Hazara - nicht hätte abweisen, sondern vielmehr stattgeben müssen. Eine asylrelevante Verfolgung der Volksgruppe der Hazara hätte daher nicht unter der Bestimmung des § 8 AsylG 1997, sondern vielmehr unter § 7 AsylG 1997 geprüft werden müssen.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Alters "nicht mehr schutzbedürftig ist" und damit offenkundig die erreichte Volljährigkeit ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX ) bereits mit Datum XXXX das 18. Lebensjahr vollendete, die belangte Behörde jedoch (soweit aus dem Verfahrensakt hervorgeht) - beginnend mit Bescheid vom 28.06.2002 - die befristete Aufenthaltsberechtigung insgesamt 10 Mal verlängerte, zuletzt mit Bescheid vom 09.11.2016. Warum aber die belangte Behörde erst im angefochtenen Bescheid, somit Ende 2018, zur Auffassung gelangt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers auf Grund seines Alters geändert hätte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht (siehe dazu auch jüngst VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0367).
Aber auch der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügen würde, vermag keine wesentliche Änderung der Sachlage aufzuzeigen, da sich Familienangehörige des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, auch im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Jahr 2000 in Kabul aufhielten. Die belangte Behörde führte in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ferner aus, dass sich "weitere viele Verwandte" des Beschwerdeführers in Kabul aufhielten (vgl. Seite 85 des angefochtenen Bescheids). Diese Annahme findet jedoch in den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vom 28.11.2018 keine Deckung: Zwar bestätigte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass es "viele Verwandte" gebe, führte jedoch auf die ergänzende Frage des Einvernahmeleiters aus, dass von seinen Onkeln und Tanten "keiner mehr" in Afghanistan leben würde (vgl. Seite 3 der Niederschrift).
Ferner vermochte die belangte Behörde auch nicht schlüssig darzulegen, dass sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt (bzw. im Vergleich zur letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) maßgeblich, wesentlich und dauerhaft geändert hätten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der belangten Behörde zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich ist: Während die belangte Behörde einerseits ausführt, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Europa "reichlich" Berufserfahrung gesammelt habe (vgl. Seite 85 des angefochtenen Bescheids), merkte sie an späterer Stelle an, dass der Beschwerdeführer "erst seit kurzem" einer Arbeit nachginge (vgl. Seite 87 des angefochtenen Bescheids). Überdies wies die belangte Behörde im nächsten Satz darauf hin, dass der Beschwerdeführer "erst knapp 5 Jahre gearbeitet", obwohl sich der Beschwerdeführer schon "seit über 18 Jahren" in Österreich aufhalte.
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer keine derart nennenswerten Qualifikationen vorweisen, die er im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich gewonnen hätte, die Anlass dafür wären, von einer wesentlichen Änderung der Sachlage auszugehen: Zwar beherrscht der Beschwerdeführer Dari und spricht auch ("ein wenig") Paschtu, Russisch und Englisch. Jedoch erlernte er diese Sprachen bereits in Afghanistan (vgl. Seite 11 Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über das Deutschzertifikat A2, war für keine ehrenamtliche Organisation tätig, ist nicht Mitglied eines Vereins, verrichtete lediglich ca. fünf Jahre entgeltliche Tätigkeiten (als "Arbeiter") und bezog die restliche Zeit staatliche Unterstützung (vgl. Beilage zu OZ 7, "Versicherungsdatenauszug").
Abschließend ist festzuhalten ist, dass auch den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht vielmehr hervor, dass sich die Sicherheitslage in Kabul seit 2017 verschlechterte.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.4. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei weitere Jahre zu erteilen ist. Die Gültigkeitsdauer wird von der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestimmt. Die rechtliche Wirkung des Erkenntnisses tritt erst mit Zustellung ein. Dafür, dass der Ablauf konkreter Fristen bereits aus Anlass der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung zu bestimmen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer als "dies ad quem" zugrunde zu legen wäre, bietet die Rechtslage keine Anhaltspunkte (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281-5).
Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche III. bis VI. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Verlängerung Volksgruppenzugehörigkeit Volljährigkeit wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2212266.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020