TE Bvwg Beschluss 2020/3/12 W123 2179854-1

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W123 2179854-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018, W123 2179854-1/5E, zu berichtigen, den Beschluss:

A)

Dem Antrag wird Folge gegeben.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018, W123 2179854-1/5E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass es im Kopf des Erkenntnisses statt "geb. XXXX " "geb. XXXX " zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 18.07.2018 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1100115601/152048134, erhobene Beschwerde ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG2005 zu.

2. Mit hg. am 09.04.2019 eingelangtem Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Richtigstellung des im genannten Erkenntnis angeführten Geburtsdatums auf den XXXX . Dem Schreiben waren unter einem die Ladung zur Erstbefragung durch die Exekutive vom 21.12.2015, aus welcher ein Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX hervorgeht, und eine Tazkira angeschlossen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019, 1100115601-152048134, wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom XXXX auf den XXXX berichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

§ 31 VwGVG ("Beschlüsse"), BGBl. I Nr. 33/2013, ordnet Folgendes an:

"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

1.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 62 Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041).

Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid (im Falle einer Berichtigung durch ein Verwaltungsgericht: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Die zu § 62 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (vgl. BVwG 29.04.2019, W110 2009065-1).

1.3. Aus dem vorliegenden Akt (insbesondere aus dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 02.11.2017) sowie den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.04.2019 vorgelegten Unterlagen ergibt sich einwandfrei, dass das im Kopf des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2018 angeführte Geburtsdatum vom XXXX auf den XXXX zu datieren ist. Die Entscheidung war somit einer Berichtigung gemäß § 64 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zugänglich.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2179854.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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