Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2167802-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Dr. Roland DEISSENBERGER, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 09.12.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 24.11.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, ihre Heimat aufgrund des Konflikts zwischen Christen und Moslems verlassen zu haben.
2. Mit Bescheid vom 28.07.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab.
3. Gegen den Bescheid vom 28.07.2017, Zl XXXX erhob die Beschwerdeführerin am 10.08.2017 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017, Zl I415 2167802-1/4E wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.03.2018, Zl E 752/2018-5, zurückgewiesen.
4. Am 23.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, mit der Begründung, dass sie ein Opfer des Menschenhandels sei und als Prostituierte arbeiten habe müssen. Für die Reise nach Europa müsse sie 55.000 EUR an einen Mann zurückzahlen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie sich vor diesem Mann, da dieser ihre Mutter jede Nacht anrufe und nach Geld frage.
5. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl XXXX, wurde der Antrag vom 23.07.2018 gemäß § 68 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2018, I412 2167802-2/4E, als verspätet zurückgewiesen.
6. Am 29.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und gab während der Erstbefragung an, dass der Mann, dem sie 55.000 EUR wegen der Reise nach Europa zahlen müsse, den Restbetrag fordere und ihre Mutter, ihre Schwester sowie das Kind ihrer Schwester mit dem Tod bedrohe. Im Falle einer Rückkehr könnte sie verflucht werden oder gesundheitlichen Schaden nehmen, denn der Mann betreibe schwarze Magie. Sie hätte mit spirituellen Folgen zu rechnen, die nachteilig für sie wären.
7. Mit Bescheid vom 09.12.2019, Zl XXXX EAST Ost, wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 03.01.2020.
9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2020 vorgelegt.
10. Am 24.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund, ledig, kinderlos, Angehörige der Volksgruppe der Benin, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie verließ Nigeria im Jahr 2009 und hält sich seit mindestens 24.11.2013 in Österreich auf. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin stammt aus Edo State und besuchte dort acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule. In ihrem Herkunftsstaat ging die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach und verdiente sie sich ihr Auskommen durch die finanzielle Zuwendung seitens ihrer Familie sowie als Babysitter und Haushaltshilfe.
Ihre Mutter, ihre Tante und ihre ältere Schwester sowie das Kind ihrer Schwester leben nach wie vor in Nigeria und es besteht nach wie vor Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie ist jedoch mit XXXX liiert, den sie am 24.02.2020, dem Tag der mündlichen Verhandlung standesamtlich ehelichen wollte. Das Aufgebot für die Trauung wurde am 13.01.2020, sechs Tage nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 24.02.2020 bestellt.
In Österreich arbeitete die Beschwerdeführerin als illegale Prosituierte im "XXXX" im 23. Wiener Gemeindebezirk sowie in Bars an anderen Orten in Österreich. Neben dem aus dieser Tätigkeit stammendem Einkommen, lebte die Beschwerdeführerin in Österreich bis 03.03.2019 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seitdem kommt ihr Partner, XXXX, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat zwei Freundinnen in Österreich, eine in Wien und eine in Klagenfurt. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine maßgebliche soziale Integration in Österreich. Die Beschwerdeführerin spricht - abgesehen von wenigen Brocken - kein Deutsch. Sie besuchte bis vor kurzem keine Deutschkurse und absolvierte keine Deutschprüfung. Gegenwärtig besucht sie einen Deutschkurs im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Eine sprachliche Integration in Österreich besteht ebensowenig, wie eine kulturelle Integration.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Am 29.12.2019 meldete jedoch die LPD Wien gemäß § 30 Abs 2 BFA-VG die Anzeige des ÖIF, wegen des Verdachtes des Gebrauchs fremder Ausweise, weil die Beschwerdeführerin sich bei einer Prüfung im ÖIF, welche für die Integration von Bedeutung ist, vertreten lassen habe, da sie die Voraussetzungen für diese Prüfung nicht gehabt hätte.
1.2. zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2013, wurde mit Bescheid des BFA vom 28.07.2017, ZI. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen; außerdem stellte die Behörde fest, dass deren Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für eine freiwillige Auseise erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht zu (Spruchpunkt IV.) Zugleich erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017, I414 2167802-1/4E, als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen war. Darüberhinaus wurde festgestellt, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, oder darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
Am 23.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, sie sei Opfer von Menschenhandel. Sie hätte in Nigeria bei einer Frau im Haushalt geholfen und sei von ihr nach Griechenland zur Schwester der Frau geschickt worden, wobei sie für diese Reise EUR 55.000 bezahlen hätte müssen und sei in ein Bordell gebracht worden, wo sie als Prostituierte arbeiten hätte müssen. Sie hätte wegen des Jhu-Jhu-Schwurs, den sie geleistet hätte, niemandem davon berichten dürfen, weshalb sie diese Gründe im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht genannt habe. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20.09.2018, Zl XXXX, wurde der Antrag vom 23.07.2018 gemäß § 68 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2018, I412 2167802-2/4E, als verspätet zurückgewiesen.
Im gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz macht die Beschwerdeführerin keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge ihrer Erstbefragung am 29.08.2019 geltend und wirkte an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren nicht mit, indem die Beschwerdeführerin sowohl die Ladung für die Einvernahme am 12.09.2019 als auch den Ladungsbescheid vom 20.09.2019 zur Ladung für 03.10.2019 jeweils aus gesundheitlichen Gründen keine Folge leistete und auch Fragen zum Gesundheitszustand unbeantwortet blieben. Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Asylverfahren (Folgeantrag) keine neuen Fluchtgründe vor und führte aus, dass ihre alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Ihre Mutter und Schwester würden nun vom Vater der "Madame" mit dem Tode bedroht werden und die Beschwerdeführerin von ihnen gesucht.
Es existieren keine sonstigen Umstände, die einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Des Weiteren besteht keine Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria. Sie wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Nigeria ist zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.12.2019 nicht eingetreten.
1.3.1. Zur Sicherheitslage:
Nigeria ist kein klassisches Bürgerkriegsland Die Sicherheitslage in sprechen kann. Es gibt einzelne Konfliktherde, zB im Nordosten Boko Haram oder in Middle Belt Spannungen zwischen Hirten und Bauern oder Spannungen in Niger Delta. Es kommt besonders in Niger Delta zu Entführungen und Raubüberfällen für Niger Delta bestehen in einzelnen Landesteilen Reisewarnungen. Lokale Konflikte können in allen Regionen auftreten. Insgesamt ist allerdings nicht von einem ständigen bewaffneten Konflikt in Nigeria auszugeben.
1.3.2. Rechtschutz, Rechtsordnung, Strafvollzug
Der Rechtsschutz ist von Gesetz her in ganz Nigeria gegeben. Allerdings bestehen teilweise Defizite, weil die Gerichte aufgrund schlechter Bezahlung korruptionsanfällig sind. Im Norden Nigerias wurde die Scharia eingeführt. Im übrigen Land gilt das Common Law. Wesentliche rechtsstaatliche Garantien, wie zB das Recht auf ein faires Verfahren oder die Unschuldsvermutung sind gesetzlich vorgesehen. Auch besteht mittlerweile in einigen Bundesstaaten das Institut der Pflichtverteidigung. Es gibt Berichte von Inhaftierungen ohne Anklage und von Problemen im Strafvollzug.
1.3.3. Polizei
In Nigeria existiert ein eigenständiger Polizeiapparat, daneben bestehen Sicherheitskräfte und Militär und Staatsschutz. Manche Einheiten sind aufgrund geringer Professionalität und mangelnder Disziplin gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die in Nigeria grassierende Gewaltkriminalität umfassend zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Die Polizei ist auch nicht immer in der Lage, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden. Daher zieht die Regierung zieht zur Lösung solcher Konflikte häufig das Militär bei.
1.3.4. Folter, unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es bestehen aber Berichte über ungesetzliche Verhaltensweisen der Behörden zur Erzielung von Geständnissen, auch existieren Berichte über das Verschwinden lassen von Personen durch staatliche Organe bzw durch Misshandlungen durch die Polizei, die damit Geld von Zivilisten zu erpressen versucht. In Gefängnissen kann es auch zu schweren Misshandlungen kommen, die auf schlechte Ausbildung und Ausstattung der Polizei zurückzuführen sind. Willkürliche Verhaftungen sind verboten, jedoch Praxis der Polizeibehörden.
1.3.5. Korruption
Korruption ist in Nigeria ein weit verbreitetes Phänomen. Es bestehen zwar rigorose Gesetze gegen Korruption, welche aber ineffizient umgesetzt werden.
1.3.6. NGOs, Menschenrechte
NGOs und Menschenrechtsaktivisten können sich in Nigeria frei bewegen und die Menschenrechtslage beobachten. Ihre Berichte werden allerdings nur fallweise durch Regierungsvertreter beachtet. Die Verfassung von 1999 garantiert einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die effektive Menschenrechtssituation hat sich seit dem Ende der Militärregierung 1999 stark verbessert. Es herrschen Presse- und Meinungsfreiheit. Als problematisch wird jedoch die Einführung der Scharia in einigen nördlichen Bundesstaaten angesehen. Die Religionsfreiheit ist garantiert und wird auch von der Regierung geachtet. Auf lokaler Ebene ist die Bevölkerung jedoch teilweise Andersgläubigen gegenüber nicht tolerant. In Nigeria gibt es Spannungen zwischen Muslime und Christen, insbesondere im Norden und im Middle Belt. Die meisten Christen im Süden des Landes leben in einem Umfeld, in welchem Glaubensfreiheit respektiert wird. Es ist eine Renaissance der traditionellen Religionen zu beobachten. Im Süden Nigerias ist der JUJU Glaube ausgeprägt, in dessen Zentrum JUJU als magische Zauberkraft steht.
1.3.7. Situation von Frauen in Nigeria
Die Situation von Frauen ist in Nigeria trotz verfassungsrechtlich gewährleisteter Gleichbehandlung nicht besonders gut, zumal in vielen Landesteilen patriarchalische und polygame Lebensweisen vorherrschen. Auch ökonomisch sind Frauen benachteiligt. Gleich wohl besetzen einige Frauen prominente Posten im expandierenden Privatsektor in der Regierung. Sexueller Gewalt, gleich welcher Art, ist verboten. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet. Vergewaltigung steht unter Strafe, geschlechtsspezifische Gewalt jedoch nur in einigen Bundesstaaten, insbesondere im Süden des Landes. Für Opfer von sexueller oder häuslicher Gewalt bestehen staatliche Stellung und NGOs. Frauen können auch ohne Probleme in einen anderen Teil des Landes übersiedeln, wo sie de facto nicht von ihren Bedrohern oder der Familie aufgefunden werden können. Sie können sich auch an neuen Wohnort dem Schutz von Frauen NGOs anvertrauen. Die NAPTIP bekämpft den Menschenhandel und verfolgt Täter im Bereich des Menschenhandels und sieht auch Schutzmaßnahmen für Opfer vor. Diese Organisation erhielt zuletzt deutlich höhere Geldmittel vom Staat als im Vorjahr, verfügt aber immer noch über zu bescheidene Mittel. Der König von Benin (Bundesstaat Edo) erklärte am 09.03.2018 alle Opfern des Menschenhandels auferlegten Flüche für nichtig und belegte im Gegenzug alle Personen, welche solche Flüche ausgesprochen hatten, ihrerseits mit einem Fluch. Bei dieser Zeremonie waren Priester, traditionelle Heiler und Vertreter der NAPTIP vertreten. Üblicherweise sollen Opfer von Menschenhandel durch die auferlegten Flüche dazu gezwungen werden, die Namen der Täter nicht preiszugeben. NAPTIP geht davon aus, dass die Strafverfolgung nun leichter wird.
Alleinstehende Frauen, die zurückkehren, können sich einerseits auf staatliche Einrichtungen und andererseits auf Frauengruppen und -organisationen verlassen. Insbesondere betreut NAPTIP Opfer von Menschenschmuggel und -handel. Diese Organisation ist auch eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen zur Rehabilitierung und zum Berufstraining, ua für Zwangsprostituierte. Daneben leisten zahlreiche Frauengruppen und -Organisationen praktische Hilfe und Zuflucht für Frauen. Sie bieten ua Hilfe für Wohnung und Bildung an.
1.3.8. Bewegungsfreiheit, Meldewesen
Die nigerianische Verfassung und die geltenden Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im ganzen Land und Auslandsreisen. Ebenso wird Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Bürger Nigerias können sich im ganzen Land niederlassen.
Ein Meldewesen ist in Nigeria nicht vorhanden. Es besteht auch kein nationales Fahndungssystem. Die Ausforschung von untergetauchten Personen ist daher unmöglich. Das fehlende Melde- und Fahndungssystem ermöglicht es in den aller meisten Fällen, bereits in der nächsten Umgebung unterzutauchen.
1.3.9. Versorgungslage, wirtschaftliche Lage in Nigeria
Aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit besteht in Nigeria keine Lebensmittelknappheit. Nur im Norden bestehen aufgrund der fortschreitenden Desertifikation Probleme in der Ernährung der Bevölkerung.
Die Einkommen sind in Nigeria sehr ungleich verteilt. Es bestehen große Unterschiede zwischen arm und reicht. Nigeria erlebte eine schwere Rezession, von der sich das Land zuletzt aber erholen konnte. Dennoch ist die Arbeitslosigkeit hoch. In vielen Fällen behelfen sich arbeitslose Nigerianer mit selbständigen Tätigkeiten. Zudem unterstützten Familienmitglieder ihre beschäftigungslosen Angehörigen. Zudem werden alle möglichen Formen des Kleinstunternehmertums, zB der Verkauf von bush meat, das Mini-Farming zur Schneckenaufzucht oder die Eröffnung einer mobilen Küche, betrieben.
Gerade für Frauen, die nach Nigeria zurückkehren, ist die Eröffnung einer mobilen Küche möglich, da eine solche mobile Küche für geringes Entgelt zu erhalten ist. Daneben besteht auch in den Außenbezirken der Städte und am Land die Möglichkeit des Mini-Farmings. Ebenfalls wird das Sammeln von "Bushmeat" als Einkunftsquelle angeführt. Zudem können handwerklich geschickte Frauen einen Erwerb im Einflechten von Kunsthaarteilen finden. Außerdem besteht auch Möglichkeiten, eine Telefonwertkarte zu verwerten, indem diese gegen Entgelt zu Zwecken der Telefonie angeboten werden.
1.3.10. Gesundheitsversorgung, Medikamentenversorgung
Der Standard der Gesundheitsversorgung in Nigeria niedrig. Neben privat betriebenen Krankenhäusern existieren staatliche, welche allerdings häufig - insbesondere außerhalb der städtischen Zentren - mangelhaft ausgestattet sind.
Grundsätzlich können alle wesentlichen Krankheiten in Nigeria behandelt werden, jedoch ist diese Behandlung nicht immer kostenfrei. In aller Regel sind die medizinische Behandlung und die benötigten Medikamente entgeltspflichtig.
Medikamente können in Nigeria problemlos bezogen werden. Es gibt auch die Möglichkeit Medikamente am Markt zu erwerben, jedoch sind viele dieser Medikamente gefälscht.
1.3.11. Rückkehr nach Nigeria
Generell kann im Falle der Rückkehr kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, der geeignet wäre, die Unzumutbarkeit, der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Auch eine Person, welche nach Nigeria zurückgeführt wird, welche in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation beantwortet. Sie kann ihre existenziellen Bedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Im Falle der Rückkehr werden abgelehnte Asylwerber nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des vorangegangenen Asylverfahrens unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt für Nigeria sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens
2.2. Zur Person und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zu ihrer Volljährigkeit, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Familienstand, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich insbesondere auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde am 25.07.2017 sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2019. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht abschließend festgestellt werden.
Dass die Beschwerdeführerin aus Edo State stammt und dort acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule besuchte, ergibt sich aus ihren in den Vorverfahren bereits erstatteten Angaben und aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachging und sie sich ihr Auskommen durch die finanzielle Zuwendung seitens ihrer Familie sowie als Babysitter und Haushaltshilfe verdientem, ergibt sich einerseits aus den Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens und den im Erkenntnis vom des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017, I415 2167802-1/4E, hierzu getroffenen Feststellungen sowie aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020.
Die Feststellungen zur Verwandtschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren und den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017, I415 2167802-1/4E, wonach sie eine Tante und eine ältere Schwester in Nigeria hat. In der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2020 erwähnt die Beschwerdeführerin ihre Mutter sowie ihre Schwester samt deren Baby, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass sie nach wie vor Kontakt zu ihren Verwandten in Nigeria hat, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020, die glaubwürdig erscheinen. Danach hat sie keine Verwandten in Österreich, aber ist - was im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 auch zeugenschaftlich bestätigt wurde - mit XXXX liiert, den sie am 24.02.2020, dem Tag der mündlichen Verhandlung, standesamtlich ehelichen wollte. Dass das Aufgebot für die beabsichtigte Trauung am 13.01.2020, sechs Tage nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 24.02.2020 bestellt wurde, ergibt sich aus der Auskunft des Standesamtes des Magistrats von St. Pölten vom 31.01.2020 sowie aus den Rückscheinen über die Zustellungen der Ladungen zur mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prosituierte, basieren auf deren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020. Aufgrund ihren Angaben und Schilderungen, wonach sie neben dem "XXXX" im 23. Wiener Gemeindebezirk in Bars an anderen Orten in Österreich alleine anschaffen ging, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin der illegalen Prostitution in Österreich nachgegangen ist. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin aus dieser Tätigkeit wegen Sprachschwierigkeiten kein Einkommen erzielt zu haben, was jedoch nicht glaubhaft ist, zumal illegale Prostitution neben illegalem Glücksspiel zu bekannt lukrativen verbotenen Tätigkeiten zählen und die Beschwerdeführerin offensichtlich bestrebt war, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einer illegalen Tätigkeit zu bezichtigen. Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen. Dass sie dem aus dieser Tätigkeit stammendem Einkommen, in Österreich bis 03.03.2019 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung, dass nunmehr XXXX für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommt, basiert auf der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin. Dass keine berufliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt, ergibt sich aus dem Bezug der Grundversorgung sowie der illegalen Tätigkeit als Prosituierte sowie dem Umstand mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit.
Dass die Beschwerdeführerin zwei Freundinnen in Österreich hat, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin, wie sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 ergibt, über keine maßgebliche soziale Integration in Österreich. Dem von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 gewonnenen persönlichen Eindruck gemäß spricht sie - abgesehen von wenigen Brocken - kein Deutsch. Dass sie bis vor kurzem keine Deutschkurse besuchte und keine Deutschprüfung absolvierte, basiert auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020. Nach ihren dortigen Angaben besucht sie gegenwärtig einen Deutschkurs im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Mangels greifbarer Deutschkenntnisse besteht freilich keine sprachliche Integration in Österreich und auch keine kulturelle Integration, weil die Sprachkenntnis die zentrale Kompetenz auch zur kulturellen Integration in Österreich darstellt.
Die Feststellung zum Leumund basieren auf dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung der Meldung der LPD Wien vom 29.12.2019 ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht (AS 219).
2.2. Zu den Feststellungen zum Vorverfahren und den Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Die von einer Asylwerberin geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde, im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Feststellungen zum Vorverfahren der Beschwerdeführerin gründen sich auf den unbestreitbaren Akteninhalt.
Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges sowie des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich steht auf Grund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag basieren auf den Vorverfahren. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Erstbefragung am 29.08.2019 dieselben Gründe angeführt, welche sie bereits bei ihrem zweiten Asylverfahren angegeben hat und hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2020 bestätigt, dass diese Gründe, die sie im nunmehrigen dritten Asylverfahren angegeben hatte dieselben Gründe sind, wie jene im zweiten Asylverfahren. (Protokoll vom 24.02.2020 S 9).
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin diesen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus denselben Gründen gestellt hat, die sie bereits in ihrem hier geführten Vorverfahren (I412 2167802-2/4E) vorgebracht hat und welche bereits durch die österreichischen Asylbehörden geprüft wurden.
Indem sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als entschiedene Sache qualifiziertes Vorbringen stützt, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als entschiedene Sache zu werten ist.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber - wie bereits ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf ihre Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Die Beschwerdeführerin gab im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 an, gesund zu sein (Protokoll vom 24.02.2020 S 4). In der Beschwerde wurde allerdings erklärt, die Behörde habe unter Missachtung des rechtlichen Gehörs völlig verfehlte Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen. Dieses Vorbringen legt jedoch nicht dar, inwiefern sich die Sachlage, also in diesem Fall der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017 verändert hat. Von der Beschwerdeführerin wurden keinerlei Befunde oder Diagnosen vorgelegt, die eine Krankheit attestieren. Da die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2020 - wie übrigens auch vor der belangten Behörde am 25.07.2017 - angab, gesund zu sein, keine Medikamente außer Apirin und Mexalen zu nehmen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden, sind die Feststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht verfehlt, sondern zutreffend. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der Beschwerdeführerin ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
2.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art 2 oder Art 3 EMRK erscheinen lässt (vgl dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach der Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Behörde die Lage für alleinstehende Frauen bei der Rückkehr missachtet habe und die Behörde nicht davon ausgehen könne, dass die Erpresser der Beschwerdeführerin verfolgt werden würden, da das Polizeisystem in Nigeria äußerst korrupt sei und daher die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Rechten nach Art 2, 3 EMRK beeinträchtigt sei, ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des rechtskräftig entschiedenen Vorverfahrens, in dem bereits dieses Thema angesprochen wurde, eine solche Erpressung nicht gegeben ist und folglich auch keine Verfolgungsgefahr besteht. Darüber hinaus kann jede Person mangels eines funktionierenden Melde- und Fahndungssystems sogar in nächste Nähe seines Heimatortes umziehen und damit sich effektiv vor etwaigen Nachstellungen schützen. Zudem wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017, Zl. I415 2167802-1/4E, im Verfahren über den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin, bereits die Lage von rückkehrenden Frauen ausreichend erörtert und ausgeführt, warum die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht in ihren Rechten nach Art 2, 3 EMRK verletzt sein kann. Wie beispielsweise aus dem aktuellen Länderbericht hervorgeht, sind die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich sehr wohl schutzfähig als auch schutzwillig. Außerdem besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat zu nehmen. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt darauf schließen, dass eine Ausforschung Abgeschobener kaum möglich ist. Rückkehrer haben in Nigeria auch nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen. An diesen Länderfeststellungen hat sich auch im Lichte des aktuellen Länderinformationsblattes für Nigeria nichts geändert, sodass die 2017 getroffenen Erwägungen nach wie vor ihre Gültigkeit haben. Der Beschwerde ist kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches eine Änderung des Sachverhaltes und damit dieser Erwägungen nahelegen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Asylverfahren vom 03.10.2017 und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum zweiten Asylverfahren jeweils formell und materiell in Rechtskraft erwachsen sind.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde dagegen abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Das gegenständliche Verfahren dauerte von seinem Beginn am 29.08.2019 bis zur Entscheidung durch die belangte Behörde am 09.12.2019 ca drei Monate, obwohl die Beschwerdeführerin alles daransetzte, das Verfahren und damit ihren Aufenthalt in Österreich hinauszuzögern. Nicht nur, dass sie die Ladungen der belangten Behörde mit - nie belegten - gesundheitlichen Problemen torpedierte, unternahm sie auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Anstrengungen. Als Reaktion auf die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 20.02.2020, nur wenige Tage später am 13.01.2020 bestellte sie ein Aufgebot für die standesamtliche Trauung exakt für den Tag der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 und ersuchte dann um Vertagung dieser Verhandlung. Auch das wiederholte Stellen von letztlich nicht gerechtfertigten Folgeanträgen mit dem klaren Ziel der Verlängerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund solcher Anträge zeigt ein Verhalten auf, das im Rahmen der Interessensabwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann.
Im gegenständlichen Fall ist weites beachtlich, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX liiert ist und daher über Familienleben in Österreich grundsätzlich verfügt. Diesem Umstand sollte offensichtlich die hastig - sechs Tage nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 - für denselben Tag angesetzte Hochzeit mit XXXX Rechnung getragen werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin diese Beziehung im Wissen um ihre prekäre, nur auf Basis von wiederholten und unbegründeten Asylanträgen bestehende Aufenthaltsberechtigung eingegangen wurde. Ihr kommt daher, wie auch dem nicht maßgeblichen Privatleben der Beschwerdeführerin, keine entscheidende Bedeutung zu. Nichts Anderes würde gelten, wenn sie am 24.02.2020 geheiratet hätte. Besondere soziale Kontakte kann die Beschwerdeführerin trotz ihres verhältnismäßig langen Aufenthalts in Österreich nicht nachweisen. Sie gibt an zwei Freundinnen zu haben, von denen eine in Klagenfurt, die andere in Wien lebt. Dass diese Freundschaften eine besonders innige Beziehung wären, ist nicht hervorgekommen, weshalb die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich als äußerst gering einzustufen sind.
Die Beschwerdeführerin verfügt auch über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, während sie in Nigeria, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat, sowohl familiäre als auch sprachliche und kulturelle Wurzen hat.
Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig und kann auf keinerlei Bemühung verweisen, sich in Österreich zu integrieren. Trotz ihres Aufenthalts in Österreich seit November 2013 spricht die Beschwerdeführerin nicht Deutsch, besuchte keine Deutschkurse und unternahm auch keine Anstrengungen, sich einer Deutschprüfung zu unterziehen. Die Anzeige des ÖIF aus dem Vorjahr betreffend den Versuch sich bei einer Prüfung durch den ÖIF vertreten zu lassen und nicht vor dem Gebrauch fremder Ausweise zurückzuschrecken, dokumentiert eine Integrationsunwilligkeit der Beschwerdeführerin, welche auch durch das Nachgehen der illegalen Prostitution in Bars, einem sozial nicht erwünschten Verhalten, unterstrichten wird. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht strafgerichtlich verurteilt ist, vermag keinen positiven Ausschlag zugunsten der Beschwerdeführerin zu geben, da es selbstverständlich ist, dass Fremde die Rechtsordnung des Gastlandes beachten. Dass die Beschwerdeführerin hingegen nicht stets gesetzestreu handelt, zeigt nicht nur der Umstand auf, dass sie als illegale Prostituierte in Österreich arbeitete, sondern auch ihr Versuch, sich eine Prüfung beim ÖIF zu erschleichen. Diese Verhaltensweisen sprechen für das öffentliche Interesse, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu beenden.
Insgesamt überwiegen daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung klar die schwach ausgeprägten, vor Hintergrund nicht berechtigter Folgeanträge und der damit verbundenen Aufenthaltsverlängerung in Österreich entstandenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017 verneint; dem würde auch die Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses entgegenstehen.
Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr 61204/09; sowie VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). Die Beschwerdeführerin hat dies nicht substantiiert dargelegt. Bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017 hat es festgestellt, dass kein reales Risiko besteht, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der für sich nicht reversibel ist. Sie stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf.
Schlagworte
Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2167802.4.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020