TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/13 W118 2165761-1

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Veröffentlicht am 13.03.2020
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Entscheidungsdatum

13.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2165761-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5377281010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.09.2011 zeigte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der AMA die Aufnahme der Bewirtschaftung seines Betriebs an.

2. Mit Datum vom 09.05.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Der Antrag der BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.

Dem Akt liegt eine Bestätigung der LWK Kärnten bei, wonach der BF die Facharbeiterprüfung am 29.04.2016 abgelegt habe.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5377281010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.836,73. Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Antrag sei abgewiesen worden, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).

4. Mit Beschwerde vom 13.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, laut Auskunft der AMA habe ihm die Top-up-Zahlung für Junglandwirte nicht ausbezahlt werden können, weil er die berufliche Qualifikation nicht innerhalb der vorgeschriebenen 2-Jahres-Frist abgeschlossen habe. Die Direktzahlungsverordnung sei aber erst mit 01.01.2015 in Kraft getreten und am 19.12.2014 kundgemacht worden. Der BF habe daher keinesfalls vor diesem Datum wissen können, dass er binnen zwei Jahren ab Betriebsgründung die berufliche Qualifikation abschließen müsse. Die Facharbeiterkurse liefen für gewöhnlich immer ab Herbst eines Jahres bis zum Frühjahr des folgenden Jahres. Er habe den frühestmöglichen Facharbeiterkurs nach Kenntnisnahme der Bestimmungen vom Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 besucht. Die Abschlussprüfung sei am 29.04.2016 gewesen. Er habe daher den Kurs nicht früher abschließen können. Die EU-VO beschreibe eindeutig, dass der Mitgliedstaat nur objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien definieren dürfe. In seinem Fall hätte er den Facharbeiterkurs bereits mit 01.09.2013 abschließen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand gewusst, ob es überhaupt eine Top-up-Zahlung für Junglandwirte geben würde.

5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der BF hätte seine Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Direktzahlungen bzw. binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn (spätestens am 01.09.2013) abschließen müssen.

6. Mit Datum vom 12.02.2020 erfolgte ein Richterwechsel.

7. Mit Schreiben vom 21.02.2020 verwies das BVwG den BF auf seine Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen.

Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF bewirtschaftet seit 01.09.2011 seinen landwirtschaftlichen Betrieb.

Der BF hat die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung am 29.04.2016 abgelegt.

Mit Datum vom 09.05.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Top-up-Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 stellt eine dieser Zahlungen dar.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.

Im vorliegenden Fall erweist sich als unstrittig, dass der BF seine landwirtschaftliche Ausbildung außerhalb des in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgesehenen Zeitraums von zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgeschlossen hat. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Novelle BGBl. II Nr. 387/2016.

Der BF hegt jedoch Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angeführten Festlegung. Mit solchen Bedenken hat sich das BVwG jedoch bereits frühzeitig auseinandergesetzt und werden diese Bedenken nicht geteilt; vgl. dazu ausführlich BVwG 14.11.2016, W118 2135947-1.

Darüber hinaus führt auch die Änderung des Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013 durch die VO (EU) 2017/2393 (Aufhebung der Beschränkung des Bezugszeitraums für die Top-up-Zahlung auf fünf Jahre ab Niederlassung) nicht zum Erfolg, da die Anwendung dieser Bestimmung die erfolgreiche Beantragung der Prämie innerhalb von fünf Jahren ab Antragstellung voraussetzt (vgl. dazu Erwägungsgrund Nr. 40 der angeführten VO).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Darüber hinaus hat der BF seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausbildung Bewirtschaftung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2165761.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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