Entscheidungsdatum
13.03.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W114 2139838-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 06.02.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2921033010:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2921033010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wurden XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2015 auf der Grundlage von 32,60 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 199,17 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde eine vom Beschwerdeführer beantragte beihilfefähige Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einer Größe von 32,6040 ha beantragt. Sämtliche vom BF eingebrachten Anträge wurden dabei von der AMA positiv beurteilt und berücksichtigt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2016 Beschwerde.
Diese Beschwerde begründete er mit folgendem Inhalt:
"Die Beschwerdegründe sind dem beigefügten Dokument "Bescheidbeschwerde DZ" zu entnehmen. Im Falle von Widersprüchen zum oben angegebenen Beschwerdegegenstand gelten ausschließlich die Anträge und Begründungen des beigefügten Dokuments.
Ich stelle folgende Beschwerdeanträge:
Änderung des Bescheides gemäß meinen Anträgen im beigefügten Dokument."
Mit dieser Beschwerde wurden die Feldstücksliste aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 des BF vom 02.05.2015 sowie insgesamt 4 Fotos, auf denen auch eine Ausgabe der Kronenzeitung vom 30.04.2016 abgebildet ist, vorgelegt.
Ein Dokument "Bescheidbeschwerde DZ" wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Eine entsprechende Rückfrage bei der AMA verlief negativ. Von der AMA wurden alle mit der Beschwerde eingebrachten Dokumente und Anlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3. Im Zuge gerichtsinterner Organisationsänderungen wurde die gegenständliche Angelegenheit mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2020 der ehemals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Richter Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.
4. Da aus der vorgelegten Beschwerde weder ein Begehren bzw. ein Antrag, was und in welcher Weise abgeändert oder aufgehoben werden soll, bzw. was wie entschieden werden soll und auch keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu entnehmen waren, erging vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.02.2020 zu GZ W114 2139838-1/4Z, ein Auftrag gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Beschwerde.
Dabei wurde der Beschwerdeführer auch hingewiesen, dass - sollte bis zum 09.03.2020, im Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine auftragsgemäße Verbesserung nicht durchgeführt werden - die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde.
5. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der vom BVwG bemessenen Verbesserungsfrist nicht geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs. 1 VwGVG weist folgenden Wortlaut auf:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:
§ 13. (1) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass seine Beschwerde binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist zu verbessern ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass - sofern die Verbesserung nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Da vom Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der Verbesserungsfrist ordnungsgemäß entsprochen wurde, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Schlagworte
angemessene Frist Beschwerdemängel Direktzahlung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2139838.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020