TE Bvwg Beschluss 2020/3/16 W191 2218429-1

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Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch

W191 2218429-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zahl 1102690504-160094846, folgenden Beschluss:

A)

Gemäß §§ 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG wird der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, Zahl W191 2218429-1/8E, dahingehend berichtigt, dass die Schreibweise des Familiennamens (statt " XXXX ") richtig lautet: " XXXX ".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, Zahl 1102690504-160094846, wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dabei wurde im Erkenntnis der Familienname der Beschwerdeführerin irrtümlich " XXXX " - statt richtig " XXXX " - geschrieben.

1.2. Bei der im Spruch - wie auch in der Begründung - des Erkenntnisses vom 22.03.2019, Zahl 1102690504-160094846, verwendeten Schreibweise des Familiennamens der Beschwerdeführerin handelt sich um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 62 Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof - VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff.).

Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der unrichtigen Schreibweise des Familiennamens der Beschwerdeführer im Spruch des Erkenntnisses vom 02.03.2020 um einen offenkundigen gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler.

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Aus der gesamten Aktenführung (des Bundesamtes wie des Bundesverwaltungsgerichts) geht eindeutig hervor, dass die zu verwendende Schreibweise des Familiennamens der Beschwerdeführer nicht " XXXX ", sondern richtig " XXXX " lautet.

Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können, und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W191.2218429.1.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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