TE Vwgh Beschluss 1998/2/17 97/08/0527

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Veröffentlicht am 17.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, in der Beschwerdesache der R G in 5020 Salzburg, vertreten durch die Sachwalterin Ursula Brandauer, diese vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Salzburger Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit des Salzburger Sozialhilfegesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 17. September 1997 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG gegen die Salzburger Landesregierung, da diese über ihre Berufung als Behörde zweiter Instanz bis heute nicht entschieden habe. Der Berufungsschriftsatz sei spätestens am 18. März 1997 beim Magistrat der Stadt Salzburg eingelangt und sodann der Berufungsbehörde vorgelegt worden.

Diese Beschwerde wurde am 17. September 1997 zur Post

gegeben.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1997 wurde der Beschwerdevertreter aufgefordert, glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen sei.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1997 wurde daraufhin im wesentlichen erklärt, daß die Sachwalterin der Beschwerdeführerin den Einschreibzettel für den Berufungsschriftsatz vom 17. März 1997 nicht mehr finden könne. Zum Beweis dafür, daß jedoch die Berufung spätestens innerhalb der am 13. März 1997 laufenden Berufungsfrist von zwei Wochen eingebracht worden sei, werde der in der Zwischenzeit nachgeholte Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 1997, Zl. 3/01-26429/2-1997, in Kopie vorgelegt. In diesem Bescheid werde über die rechtzeitig eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin entschieden. Es sei hiermit glaubhaft gemacht, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist bereits abgelaufen sei.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG beginnt gegen die in letzter Instanz entscheidende Berufungsbehörde mit dem Tage zu laufen, an dem die Berufung bei der Behörde erster Instanz eingebracht wurde (vgl. schon das Erkenntnis vom 29. Juni 1960, VwSlg. 5329/A, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 27 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen vom 3. Dezember 1997 wurde nicht glaubhaft gemacht, daß die Frist des § 27 VwGG abgelaufen ist. Da die Beschwerdeführerin der an sie am 20. November 1997 ergangenen Aufforderung nicht entsprochen hat, war das Verfahren daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080527.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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