TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/17 W234 2167105-2

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Veröffentlicht am 17.03.2020
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Entscheidungsdatum

17.03.2020

Norm

AsylG 2005 §7
AVG §69
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W234 2167105-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 26.03.2004 einen Asylantrag. Auf Grund dieses Antrags wurde ihm mit Bescheid vom 05.11.2004 vom damaligem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) Asyl gewährt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamts (Außenstelle Wien) vom 30.11.2010 wurde dieses Asylverfahren wiederaufgenommen und der Asylantrag vom 26.03.2004 abgewiesen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die Wiederaufnahme begründet das Bundesasylamt mit der Erschleichung des Bescheides vom 05.11.2004 über die Gewährung von Asyl durch Falschangaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 30.11.2010 rechtzeitig Beschwerde. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens reiste er am 23.01.2012 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und begab sich wieder in seinen Herkunftsstaat. Daraufhin wurde der Asylantrag durch den damals zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 "gemäß § 31 Abs. 3 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003" als gegenstandslos abgelegt.

4. Nach rund einem Jahr reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2013 erneut einen Asylantrag.

5. Am 20.06.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.06.2017 ein, der zufolge das Bundesamt im vorliegenden Fall unzuständig sei. Aus näher genannten rechtlichen Gründen sei weiterhin das Verfahren zur Erledigung des ersten Asylantrags vom 26.03.2004 in Gange; das Beschwerdeverfahren gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 30.11.2010 sei nach wie vor anhängig. Die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 12.09.2012 habe keine Rechtswirkungen entfalten können. Angesichts der nach wie vor anhängigen Beschwerde sei das Bundesamt nicht für die Erledigung des zweiten Asylantrags vom 18.03.2013 zuständig. Vielmehr sei dieser Antrag im Beschwerdeverfahren durch das - mittlerweile statt des Asylgerichtshofes zuständig gewordene - Bundesverwaltungsgericht zu erledigen.

Wegen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht möge den Wiederaufnahmebescheid vom 30.11.2010 ersatzlos beheben und ihm gemäß § 94 einen Konventionsreisepass ausstellen.

6. Nach Prüfung dieser Stellungnahme legte das Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Akt vor, welcher am 09.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund dieses Antrags wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004 Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.11.2010 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und der Asylantrag vom 26.03.2004 abgewiesen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Die Wiederaufnahme begründet das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der Erschleichung des Bescheides vom 05.11.2004 über die Gewährung von Asyl durch Falschangaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 30.11.2010 rechtzeitig Beschwerde. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens reiste er am 23.01.2012 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und begab sich wieder in seinen Herkunftsstaat. Daraufhin wurde der Asylantrag durch den Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 "gemäß § 31 Abs. 3 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003" als gegenstandslos abgelegt.

1.4. Nach rund einem Jahr reiste der Beschwerdeführer wieder ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2013 erneut einen Asylantrag.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes (insb BFA-Akt, AS 43 ff und 123 ff), die Beschwerde (BFA-Akt, AS 179 ff) und die Stellungnahme (BFA-Akt, AS 289 ff). Aus dem Akt des Bundesamts gehen die Feststellungen zweifelsfrei hervor.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Anhängigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2010

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der geltenden Fassung sind die bis 31.12.2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen. Die Übergangsbestimmungen des § 44 AslyG 1997 gelten. Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung ist in jenen Verfahren, die bis zum 30.04.2004 - dies beinhaltet das erste Verfahren des Beschwerdeführers - gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung BGBl I 126/2002 (im Folgenden "in der maßgeblichen Fassung" bzw. "i.d.m.F.") anzuwenden.

3.1.2. § 31 AsylG i.d.m.F. enthielt keinen Abs. 3. Die Bestimmung des Abs. 3, auf welche der Asylgerichtshof in der Verfahrensanordnung vom 12.09.2012 verwies, wurde erst mit der AsylG-Nov 2003 eingefügt. § 31 AsylG i.d.m.F. lautete ausschließlich: "Asyl- und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 4), sind als gegenstandslos abzulegen."

3.1.3. Wie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.06.2017 zutreffend anmerkt, ist die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 zu Unrecht auf § 31 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl I 76/1997 idF BGBl I 101/2003, gestützt.

3.1.4. Das gesamte AsylG i.d.m.F. enthielt (noch) keine Bestimmung, welche für den Fall der Ausreise des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat festlegte, dessen Asylantrag als gegenstandslos abzulegen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 keine Rechtswirkungen entfaltete und insb die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2010 nicht erledigt wurde.

Diese Ansicht vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH). In der dem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2010/21/0120, zugrunde liegenden Fallkonstellation wurde ebenfalls ein Asylantrag vor dem 30.04.2004 gestellt, der in weiterer Folge zu Gänze abgewiesen wurde; unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Während des Berufungsverfahren wurde durch den Berufungswerber die schriftliche Erklärung abgegeben, dass er freiwillig zurückkehre und damit einverstanden sei, dass sein Antrag gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt werde. Der unabhängige Bundesasylsenat (als Berufungsbehörde) deutete dies als Zurückziehung des Asylantrags wie der Berufung. In weiterer Folge wurde von der Rechtskraft des Bescheids zur Abweisung des Asylantrags und damit von einem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen. Unter der Annahme seines rechtswidrigen Aufenthalts wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt; die dagegen gerichtete Schubhaftbeschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats (im Folgenden UVS) abgewiesen. Auf Grund einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des UVS stellte der VwGH klar, dass die Verhängung der Schubhaft zu Unrecht erfolgt sei. Denn der Asylantrag des Fremden sei vor dem 30.04.2004 gestellt worden. Auf dieses Asylverfahren seien die Bestimmungen der AsylG-Novelle 2003 - mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG genannten Vorschriften - noch nicht anzuwenden gewesen. Insbesondere sei daher § 31 Abs. 3 AsylG, der erst mit der genannten Novelle geschaffen worden sei und vorsehe, dass der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde, mit ihrer Ausreise als gegenstandslos abgelegt wird, noch nicht anzuwenden gewesen. Die Erklärung des Fremden über seine Bereitschaft zur Rückkehr in den Herkunftsstaat sei daher insoweit, als sie auf § 31 Abs. 3 AsylG Bezug nahm, von vornherein ins Leere gegangen. Es habe aber auch keine Rechtfertigung bestanden, sie in eine Zurückziehung des Asylantrages - mit der Wirkung einer Berufungszurückziehung - umzudeuten. Von daher sei der Fremde noch Asylwerber gewesen, weswegen die Verhängung der Schubhaft über ihn nach den im Administrativverfahren herangezogenen Bestimmungen ausgeschieden wäre. Auch hätte sich der UVS - so der VwGH weiter - nicht auf die Anschauung des UBAS stützen dürfen, der erstinstanzliche Bescheid über die Abweisung des Asylantrags sei rechtskräftig geworden. Denn nicht in Bescheidform ergangenen (und in Rechtskraft erwachsenen) "Feststellungen" der Asylbehörden komme keine Bindungswirkung zu.

3.1.5. Mit Blick auf diese Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass § 31 AsylG i.d.m.F. keine auf den Beschwerdeführer und dessen erstes Asylverfahren anwendbare Bestimmung über die Gegenstandslosigkeit seines Antrags enthielt. Denn eine solche wurde erst mit der im konkreten Fall nicht anzuwendenden AsylG-Novelle 2003 (BGBl. I 101/2003) eingefügt.

3.1.6. Wie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.06.2017 zutreffend ausführt, ist die Verfahrensanordnung des AsylGH vom 12.09.2012 zu Unrecht auf Abs. 3 der besagten Bestimmung gestützt. Eine Gegenstandslosigkeit konnte daher im konkreten Fall nicht eintreten, weil § 31 AsylG i.d.m.F. die Gegenstandslosigkeit nur für hier nicht einschlägige Fälle der nicht gewährten Einreise ins Bundesgebiet vorsah.

3.1.7. Die Ansicht wird im Übrigen auch durch die Materialien der AsylG-Novelle 2003 (ErlRV 120 BlgNR 22. GP 19) gestützt. Diese zeigen, dass erst mit Inkrafttreten dieser Novelle weitere Fälle der Gegenstandlosigkeit unterworfen werden sollten, nämlich die den neu hinzukommenden Abs. 2 und 3 zu unterstellenden Fälle, wobei Abs. 3 die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet betraf. Denn zuvor war ein solcher Fall der Gegenstandslosigkeit nicht vorgesehen.

3.1.8. Insofern kann daraus geschlossen werden, dass die Ausreise des Beschwerdeführers nicht zur Gegenstandslosigkeit seines Asylantrags führen konnte.

Das hier maßgebliche Beschwerdeverfahren des Asylgerichtshofes wurde folglich ex lege nicht gegenstandslos.

3.1.9. Die betreffende Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. XXXX , konnte zudem nicht in Rechtskraft erwachsen, was eine nunmehrige Erledigung der zugrunde liegenden Beschwerde ausschließen würde. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

3.1.10. § 31 AsylG 1997 verlieb bis zur in diesem Fall nicht anzuwendenden AsylG-Novelle 2003 unverändert in der Stammfassung. Die Materialien zur Stammfassung des AsylG 1997 (ErlRV 686 BlgNR 20. GP 28) stellen explizit klar, dass im Falle der Gegenstandslosigkeit die Entscheidungspflicht der Asylbehörden im Sinne des § 73 AVG entfalle und dass damit keine res iudicata bewirkt werden solle, die zu einem unabänderlichen Sachverhalt führen würde. Daraus kann geschlossen werden, dass es zwar zu einer formlosen Beendigung des Verfahrens kommt, diese aber eben nicht einer förmlichen Beendigung im Sinne des § 73 AVG gleichgestellt ist. Diese formlose Beendigung kann als eine besondere Verfahrensbeendigung ex lege betrachtet werden, die keiner behördlichen Erledigung bedarf; sofern eine solche erlassen wird, kommt dieser nur deklarative Wirkung hinzu.

Diese Ansicht wird auch in der Kommentarliteratur zum AsylG 1997 vertreten (vgl. z.B. Schmid/Frank, Asylgesetz 1997 [2001] 373; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, 2. Aufl. [2003] 345). Auch der VwGH bejahte in einer Entscheidung zu § 31 AsylG 1997 (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0645) die von Gesetzes wegen eintretende Beendigung des Verfahrens und im schon oben zitierten Erkenntnis (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0120), dass nicht in Bescheidform ergangene Feststellungen von Asylbehörden keine Bindungswirkung entfalten können.

3.1.11. Von einer Beschlussqualität und Rechtskraft der Verfahrensanordnung vom 12.09.2012, Zl. XXXX , kann ferner aus folgenden Gründen nicht ausgegangen werden: Denn ein dafür notwendiger Spruch ist der Verfahrensanordnung nicht zu entnehmen. Auch steht der Qualifikation als rechtskraftfähiger Beschluss entgegen, dass bereits das AsylG i.d.m.F. die Einstellung des Verfahrens (§ 30) von der Gegenstandslosigkeit (§ 31) unterschied. Die Einstellung des Verfahrens erging durch einen formlosen Akt (in der Regel durch internen Aktenvermerk) und das Verfahren konnte grundsätzlich auch wieder fortgesetzt werden, während Gegenstandslosigkeit - wie oben erwähnt - bereits von Gesetzes wegen das Verfahren beendete. Vor diesem Hintergrund ist daher von einer nur deklarativen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung auszugehen.

3.1.12. Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch die Judikatur des VwGH zu den Voraussetzungen für das Vorliegen förmlicher Erledigungen gestützt. Denn der VwGH sieht zwar in der Bezeichnung eines Rechtsaktes kein konstitutives Merkmal, allerdings kommt der Bezeichnung im Zweifelsfall dennoch essentielle Bedeutung zu (vgl. VwGH 15.12.1977, 0934/73 [verstärkter Senat]). Daher spricht auch die Bezeichnung als "Verfahrensanordnung" gegen eine Qualifikation derselben als Beschluss.

Aus dem Gesagten folgt daher, dass eine Verfahrensanordnung ohne normative Wirkung vorliegt, der keine Rechtskraft zukommen kann. Diese steht einer Entscheidung der Beschwerdesache nicht entgegen (vgl. dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht, 11. Aufl. [2019] Rz 395; Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 58).

Im Ergebnis ist daher der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.06.2017 zuzustimmen. Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 30.11.2010 ist nach wie vor unerledigt und mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung anhängig.

3.1.13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom ergibt sich aus § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der geltenden Fassung, wonach alle bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesasylamt

3.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid unter anderem "sonstwie erschlichen worden ist". In den Fällen der Z 1 gilt die sonst normierte Beschränkung der Wiederaufnahme auf einen Zeitraum von drei Jahren nach Erlassung des betreffenden Bescheids nicht.

3.2.2. Unter einer "Erschleichung" des Bescheides ist nach herrschender Lehre und Judikatur (vgl. Kolonotivs/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Aufl., [2019] Rz 595 m.w.N.) das vorsätzliche Verhalten einer Partei zu verstehen, das auf die Erlassung eines für sie günstigen Bescheides abzielt. Dabei kann es sich unter anderem um unrichtige Behauptungen handeln, die in kausaler Weise auf die Entscheidungsgrundlage Einfluss nehmen und die Behörde absichtlich in die Irre führen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft sind diese Voraussetzungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.09.2012, 2012/03/0165) "streng" zu prüfen. Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein "Erschleichen" bereits dann von vornherein ausscheidet, wenn zwar falsche Angaben gemacht wurden, diese aber in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätten erkannt werden können (vgl. zuletzt VwGH 20.09.2011, 2008/01/0777 m.w.N.).

3.3. Zum angefochtenen Bescheid

3.3.1. In dem Wiederaufnahmebescheid vom 30.11.2010 geht das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer haben einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt vorgetäuscht, um dadurch den Status des Asylberechtigten zu erlangen (BFA-Akt, AS 131). Begründet wird dies wie folgt:

3.3.2. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme vom 24.08.2004 angegeben, dass sein Vater spurlos verschwunden sei. In weiterer Folge sei der Vater des Beschwerdeführers nach Österreich gekommen und habe am 11.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Zuge des Verfahrens habe dieser angegeben, unter anderem gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im April 2002 ausgereist, jedoch Ende 2003 wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, wo er bis zur neuerlichen Ausreise am 29.01.2010 gelebt habe. Zwischen 2003 und 2010 habe der Vater zum Beschwerdeführer zeitweise telefonisch Kontakt gehabt.

3.3.3. Das Bundesasylamt sah in diesen divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Vater einen maßgeblichen Widerspruch und gelangte aufgrund dessen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vom 24.08.2004 bewusst falsche Angaben gemacht, um so das zur Entscheidung berufe Organ zu täuschen. Das Verschwinden des Vaters sei dem Bescheid vom 05.11.2004 über die Gewährung von Asyl zugrunde gelegt worden und maßgeblich für die Annahme einer Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gewesen.

3.4. Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes

3.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der Annahme einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers nicht anzuschließen.

Zunächst ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.03.2004 und durch das Bundesasylamt vom 24.08.2004, dass der Grund für die Flucht aus Tschetschenien und seine Bedrohung dort der zu dieser Zeit herrschende Krieg und Übergriffe gegen den Beschwerdeführer waren und nicht sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Vater und dessen Verschwinden.

Konkret führte der Beschwerdeführer gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 26.03.2004 aus (AS 5): "Ich beantrage Asyl in Österreich. Begründung: Wegen dem Krieg. Mein Vater und ich wurden von den Russen festgenommen, sie wollten Informationen, ob ich im Krieg war, Tschetschenischen Soldaten geholfen habe usw. Nachdem mein Onkel zu Hause festgenommen wurde, stoppte mein Vater das Asylverfahren in Polen und ist nach Hause gefahren um meinem Onkel zu helfen."

In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.08.2010 traf der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben (AS 37 ff):

"[...]

4. Eltern/Begleitpersonen

a) im Heimatland

Vater XXXX , XXXX geb.

Adresse Tschetschenien genaueres unbekannt

Anmerkung seit 12/2003

[...]

F.: Haben Sie Tschetschenien wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation und der damit verbundenen Gefahren verlassen.

A.: Ja

F.: Wurden offizielle behördliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Ihre Person gesetzt.

A.: Nein

F.: Gibt es sonstige Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein

[...]

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Bei uns zuhause herrscht Krieg. Täglich werden Menschen umgebracht und in Orten werden Bomben abgeworfen, man weiß nicht ob man am nächsten Tag noch lebt. Das was ich selbst gesehen habe, ist so schrecklich, dass ich mit der Mutter und meinem jüngeren Bruder geflüchtet bin. Außerdem sind wir eine Familie. Ich selbst wurde aber nicht gefoltert, oder durch die Kriegsereignisse betroffen. Es ist aber notwendig nichts zu hören und nichts zu sagen.

Dies sind meine Gründe, andere Gründe gibt es nicht. Bemerken muß ich aber, dass mein Vater spurlos verschwunden ist und ich nichts mehr von ihm weiß seit 1999. Die genaueren Umstände seines Verschwindens weiß ich nicht, es hat aber nicht direkt mit dem Kriegsgeschehen zu tun, er kämpfte nicht im Krieg. Als dann mein Vater verschwunden war und zudem noch Krieg war, entschloß sich meine Mutter mit uns zu flüchten.

[...]

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die sie veranlasst haben, ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja

F.: Was würde Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation erwarten.

A.: Ich glaube, ich würde umgebracht, sobald ich dort bin.

[...]"

Mit Blick auf diese Angaben vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, wie sich der Beschwerdeführer durch irreführende Angaben zum Verschwinden seines Vaters die Zuerkennung von Asyl hätte erschleichen können sollen. Denn durchgehend behauptet der Beschwerdeführer keineswegs, wegen seines Vaters einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. So verwies er am 26.03.2004 darauf, dass sein Vater und er von Russen festgenommen worden seien, weil sie Informationen verlangt hätten, ob der Beschwerdeführer - und nicht dessen Vater - tschetschenischen Soldaten geholfen und am Krieg teilgenommen hätte. Eine Bedrohung wegen des Vaters führt der Beschwerdeführer dort nicht an. Ähnlich gab der Beschwerdeführer am 24.08.2010 gegenüber dem Bundesasylamt an, Tschetschenien wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation und der damit verbundenen Gefahren verlassen zu haben und schloss weitere Gründe für das Verlassens Herkunftsstaates sogar dezidiert aus. Lediglich ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verschwunden sei und er seit 1999 nichts mehr von ihm wisse, aber die genauen Umstände seines Verschwindens nicht kenne; diese hätten jedoch nicht mit dem Kriegsgeschehen zu tun, weil der Vater im Krieg nicht teilgenommen hätte.

Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer mit dieser Aussage die Behörde in die Irre hätten führen und sich so die Zuerkennung des Asyls erschleichen hätte können. Denn letztlich lässt der Beschwerdeführer mit diesen Angaben offen, was seinem Vater widerfahren ist und ob dies überhaupt auf irgendeine Gefährdung hindeutet. Diese Angabe konnte also keinesfalls zur Zuerkennung von Asyl führen.

3.4.2. Anders als das Bundesasylamt im Wiederaufnahmebescheid vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht davon auszugehen, dass die Angaben zum Verschwinden des Vaters dem Bescheid von 05.11.2004 über die Zuerkennung von Asyl zugrunde gelegt wurden. Denn dieser Bescheid vom 05.11.2004 führt zu Begründung lediglich aus, dass der Antragsteller einen unter § 7 AsylG (1997) zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegengestanden seien, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt habe werden können. Da der Beschwerdeführer - wie gezeigt - gar nicht behauptete, wegen seines Vaters und dessen Schicksal bedroht zu sein, muss ihm Asyl wegen seines sonstigen Vorbringens zuerkannt worden und nicht wegen irreführender Angaben zum Schicksal seines Vaters zuerkannt worden sein. Schon mangels erkennbarer Relevanz der Angaben zum Verbleib des Vaters für die Zuerkennung von Asyl konnte sich der Beschwerdeführer durch seine Angaben dazu also den Bescheid zur Zuerkennung von Asyl nicht erschleichen. Schon deshalb ist die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 05.11.2004 abgeschlossenen Verfahrens ersatzlos aufzuheben.

3.4.3. Im Übrigen begründet das Bundesasylamt eine Irreführung der Behörden im Asylerfahren damit, dass der Vater des Beschwerdeführers am 02.06.2010 angegeben habe, zum Beschwerdeführer (in der Zeit seit 2003) zeitweise telefonischen Kontakt gehabt zu haben (AS 158). Im Verfahren über die Wiederaufnahme gab der Beschwerdeführer am 15.10.2010 zwar an, von 2003 bis 2010 etwa alle fünf Monate mit seinem Vater telefoniert zu haben, verwies jedoch auch darauf, dass es - als die Befragungen der Familienmitglieder im Asylverfahren im Jahr 2004 stattfanden - noch keine Verbindungen nach Tschetschenien gegeben habe und Telefonate daher erst danach begonnen hätten. (AS 70). Mit Blick auf den langen Zeitraum, über welchen der Beschwerdeführer mit diesen Angaben berichtet, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar, dass er mit Blick auf die Fragestellung, welchen Kontakt er zu seinem Vater gepflegt hätte, im Jahr 2010 nicht sogleich erwähnte, dass die telefonischen Kontaktaufnahmen erst nach den Einvernahmen des Jahres 2004 begonnen.

3.4.4. Wenn sich das Bundesasylamt daran stößt, dass anlässlich der Asylzuerkennung vom spurlosen Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers und nicht davon ausgegangen worden sei, dass dieser gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter ausreiste und erst später in den Herkunftsstaat zurückkehrte (AS 157), ist ihm zu entgegnen, dass gerade daraus keine Erschleichung des Bescheids abgeleitet werden kann. Denn der Beschwerdeführer hatte schon gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 26.03.2004 angegeben, dass sein Vater mit der Familie aus Tschetschenien ausreiste und sich seit 2002 eine Zeit lang ebenso in Polen aufhielt, bevor er das dortige Verfahren "stoppte" und nach Tschetschenien zurückgefahren sei (AS 3). Zwar erwähnte der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Reisewegs gegenüber dem Bundesasylamt am 24.08.2004 (AS 39) nicht, dass sein Vater mit der Familie ausreiste und in weiterer Folge in den Herkunftsstaat zurückkehrte, während die übrigen Familienmitglieder nach Österreich weiterreisten und sprach auch davon, seit 1999 nichts mehr von seinem Vater zu wissen. Jedoch wären diese Ungereimtheiten angesichts der offenkundigen Aktenlage für das Bundesasylamt leicht erkennbar gewesen und es hätte die Möglichkeit bestanden, sie dem Beschwerdeführer vorzuhalten, um den Sachverhalt insoweit weiter zu klären. Dies unterließ das Bundesasylamt jedoch. Die Behörde merkt dazu in ihrem Wiederaufnahmebescheid vom 30.11.2010 an, dass es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, entsprechenden Recherchen im Heimatland durchzuführen (BFA-Akt, AS 165). Doch dies wäre auch nicht nötig gewesen, denn es hätte bereits der Vorhalt der Ungereimtheiten im Zuge der Einvernahme vom 24.08.2004 genügt, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich klarstellend zu äußern und den Sachverhalt so näher zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein "Erschleichen" eines Bescheids bereits dann von vornherein aus, wenn zwar falsche Angaben gemacht wurden, diese aber in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätten erkannt werden können (vgl. zuletzt VwGH 20.09.2011, 2008/01/0777 m.w.N.). Mit Blick auf diese Rechtsprechung können auch diese Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers dazu, mit wem er ausgereist ist und wo die Trennung von seinem Vater erfolgte, keine Erschleichung seines Bescheids über die Zuerkennung von Asyl bedeuten.

3.4.5. Führt das Bundesasylamt die Angabe des Beschwerdeführers vom 15.10.2010, dass er mittlerweile keine Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Tschetschenien mehr habe (AS 73), für die Wiederaufnahme des Verfahrens ins Treffen, ist zu entgegnen, dass dies nicht den Schluss zulässt, schon im Asylverfahren seien falsche Angaben getroffen und der Bescheid über die Zuerkennung des Asyls so erschlichen worden. Begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nämlich - so wie er durch das Bundesverwaltungsgericht verstanden wird - im Wesentlichen mit den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien, konnte diese Bedrohung tatsächlich bis zur Einvernahme im Jahr 2010 wegfallen.

3.4.6. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesasylamts vom 30.11.2010, Zl. XXXX , über die Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben.

3.4.7. Da die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids dessen Spruchpunkt I über die Wiederaufnahme rechtlich voraussetzen, waren auch diese ersatzlos zu beheben.

3.4.8. Zur Wirkung einer Wiederaufnahme weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass durch eine solche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der verfahrensabschließende Bescheid des wiederaufgenommenen Verfahrens ex tunc außer Kraft tritt (zuletzt VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0079 m.w.N.); an dessen Stelle tritt die neuerliche Entscheidung. Wird nun wie hier der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid behoben, so hat dies zur Folge, dass der das zuvor wiederaufgenommene Verfahren abschließende Bescheid - wiederum mit Wirkung ex tunc - wiederauflebt.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, Zl. XXXX , wieder in Kraft tritt und dem Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt Asyl zuerkannt ist.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt werden konnte und schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zum Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. insb VwGH 28.10.2009, 2007/01/0645; 28.08.2012, 2010/21/0120 sowie 20.09.2011, 2008/01/0777), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2167105.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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