TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/17 W171 2229417-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2020
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Entscheidungsdatum

17.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4

Spruch

W171 2229417-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am XXXX reiste die Beschwerdeführerin (in Folge auch BF genannt) mit dem Zug von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und wurden von Beamten des österreichischen öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und festgenommen, da sie die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen konnte. Bei einer Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass die BF bereits in Deutschland und Italien je einen Asylantrag gestellt hatte.

1.2. Die BF wurde zu ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet einvernommen. Diese Einvernahme wurde durch ein funktionell für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA genannt) tätige Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt, indem vom BFA vorgegebene Fragen gestellt wurden. Dabei gab die BF im Wesentlichen an:

o drei Tage zuvor von Deutschland nach Italien gereist zu sein und nun wieder zurück nach Deutschland zu wollen. In Italien einen Freund besucht zu haben.

o in Österreich keine Unterkunft und keine Verwandten oder Bekannten zu haben

o ihren Lebensunterhalt mit ? 270,-- zu bestreiten, welche monatlich vom Staat Deutschland gezahlt würden

o gesund zu sein und nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung zu stehen

o über den Stand des Asylverfahren nicht genau Bescheid zu wissen jedoch zu denken in Deutschland Asyl zu haben und in Italien nur ein Jahr gelebt zu haben

o ihre Asylanträge seien negativ entschieden worden, sie habe aber einen Einspruch gemacht

o nach einer Freilassung sofort nach Deutschland fahren zu wollen und dort wieder in einer Asylunterkunft zu leben.

1.3. Am XXXX wurde die BF auf Auftrag des Journaldienstes des BFA gemäß § 34 Abs.1 Z 2 BFA-VG festgenommen und zur weiteren Abklärung ins PAZ Innsbruck verbracht.

1.4. Ebenso am XXXX wurde gegen die BF ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet, welches abgeschlossen ist.

1.5. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde über die BF in weiterer Folge die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Sie sei illegal nach Österreich eingereist. Sie verfüge nicht über die notwendigen Dokumente, die für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt benötigt werden. Die BF unterliege einem Verfahren nach der Dublin Verordnung und sei gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet worden. Es werde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit dem zuständigen Dublinstaat eingeleitet werden. Die BF sei offenbar lediglich zur Durchreise im Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe in zwei anderen EU-Staaten um Asyl angesucht.

Sie habe kein Aufenthaltsrecht in Österreich und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da sie nicht über die nötigen Reisedokumente verfüge.

Es bestehe das Risiko des Untertauchens in Österreich, da in Österreich keine nahen Familienangehörigen leben würden und sie weder beruflich, noch sozial verankert sei. Auf Grund des gegebenen Vorverhaltens der BF seien als Gründe für die rechtmäßige Annahme eines Sicherungsbedarfes die Tatbestände des § 76 Absatz 3 Ziffer 6 a, b und c, sowie Ziffer 9 FPG erfüllt. Aus der Wohn- und Familiensituation, in Zusammensicht mit dem bisherigen Verhalten, gehe die Behörde von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus. Weiters ergebe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im vorliegenden Fall, dass private Interessen der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit den Interessen des Staates hintanzustehen haben. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher rechtmäßig und notwendig.

1.6. Mit Schreiben vom 09.03.2020 stimmte Deutschland der Rücküberstellung der BF zu.

1.7. Daraufhin erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.03.2020 gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft die gegenständliche Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe 2017 in Italien und 2019 in Deutschland je einen Asylantrag gestellt. Deutschland sei für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die BF sei in Italien Opfer eines Menschenhändlers geworden und habe ihre Effekten aus Italien abgeholt und sein am Rückweg nach Deutschland in Österreich aufgegriffen worden. Sie sei bereit an einem festgesetzten Termin nach Deutschland auszureisen und verfüge über ausreichende Barmittel, um ihre Ausreise selbst zu finanzieren. Eine Abschiebung nach Italien sei aktuell nicht durchführbar. Die Inschubhaftnahme sei daher rechtswidrig und bestehe keine Fluchtgefahr seitens der BF, da sich diese ohnehin auf dem Weg nach Deutschland befunden habe. Dem Umstand der fehlenden Sozialkontakte in Österreich käme bei noch nicht lange im Land aufhältigen Asylwerbern keine maßgebliche Relevanz zu.

Allenfalls habe die Behörde die Anordnung eines gelinderen Mittels zu tätigen und sei sie bereit zu kooperieren. Beantragt werde die Befragung der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sowie die Befragung eines Verantwortlichen der belangten Behörde. Schließlich wurde der Ersatz der gesetzmäßigen Aufwendungen beantragt.

1.8. Am 10.03.2020 erfolgte die Aktenübersendung des BFA. In der darauffolgenden Stellungnahme wurde im Wesentlichen unter Wiederholung der bescheidmäßigen Argumentation und Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass nach Auskunft eines deutschen PKZ in Deutschland bereits 2019 eine Entscheidung ergangen ist und daher sehr wohl vom Untertauschen der BF in Österreich ausgegangen werden könne. Darüber hinaus seien die Aussagen der BF zwischen der Einvernahme und der Beschwerde widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig. Die Übersendung von allfälligen Effekten aus Italien wäre wesentlich billiger gewesen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die BF ihren eigenen Angaben nach bewusst in die Gefahr in Italien wieder aufgegriffen zu werden freiwillig begeben habe.

Schließlich habe die BF in Deutschland eine Vormerkung und sei hier noch keine verfahrensgemäße Erledigung erfolgt. Eine freiwillige Ausreise sei im Dublinsystem nicht vorgesehen und werde auch von Deutschland nicht akzeptiert. Eine Ausreise könne binnen weniger Tage bewerkstelligt werden.

Schließlich wurde der Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage beantragt.

1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 11.03.2020 wurde der BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung der BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde am 11.03.2020 zugestellt und am 12.03.2020 ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.

2.0. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 13.03.2020 vormittags wurde ergänzend vorgebracht, dass aufgrund der aktuell bestehenden Lage im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus in Europa nicht nur eine Überstellung nach Italien, sondern auch nach Deutschland ungewiss sei und eine aus der Situation heraus entstehende Verzögerung einer Überstellung die laufende Schubhaft jedenfalls unverhältnismäßig machen würde. Hingewiesen wurde auf eine für Deutschland aktuell ausgegebene Reisewarnung.

2.1. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 13.03.2020 nachmittags wurde ein Schreiben der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ IBF) in Vorlage gebracht in dem festgehalten wird, dass es aus Sicht des Opferschutzes keinesfalls zu akzeptieren sei, dass sich die BF in Haft befinde.

2.2. Die BF wurde am 16.03.2020 aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehörige von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lagen nicht vor.

1.3. Die BF verfügte über gültige Personaldokumente aus Deutschland und Italien.

1.4. Die BF stellt am 15.11.2017 in Italien und am 04.02.2019 in Deutschland je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5. Deutschland erklärte sich für zuständig und stimmte einer Überstellung zu.

1.6. Sie stellte in Österreich bisher keinen Asylantrag.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2020 wurde über die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung ihrer Person nach Deutschland für zulässig erklärt. Eine Zustellung an die BF erfolgte am selben Tag. Am 12.03.2020 gab die BF einen Rechtsmittelverzicht ab.

2.2. Die BF war haftfähig.

2.3. Ein Termin für die Rückführung der BF nach Deutschland wurde dem Gericht nicht bekanntgegeben. Dem Gericht lagen bis zum 16.03.2020 in der Früh keine Hinweise vor, aus denen entnehmbar gewesen wäre, dass eine Überstellung der BF nach Deutschland aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus in Europa, nicht innerhalb der für derartige Überstellungen üblichen Zeit durchgeführt werden könnte. Im Laufe des Vormittags des 16.03.2020 erfolgte die Freilassung der BF aufgrund einer geänderten Sachlage.

Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):

3.1. Die BF stellte bereits in Italien und in Deutschland in der Vergangenheit je einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist Deutschland zuständig.

3.3. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens der BF war diese nicht als vertrauenswürdig anzusehen.

3.4. Die BF war im Hinblick auf eine Rücküberstellung nach Deutschland ausreisewillig. Eine freiwillige Ausreise nach Deutschland war jedoch nicht möglich (nicht durchführbar).

3.5. Die BF versuchte aus Italien kommend durch Österreich nach Deutschland weiter zu reisen.

3.6. Sie erstattete vor den österreichischen Behörden nur ungenügende Angaben über ihren Status und ihre Situation in Deutschland. Es bestanden Hinweise dafür, dass gegen die BF in Deutschland ein Straf(vor)verfahren anhängig war (Anzeige wegen Betrugs etc.).

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Die BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.2. Sie ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine wesentlichen Barmittel zur Existenzsicherung.

4.3. Die BF verfügte über keine sozialen Kontakte im Inland.

4.4. Die BF verfügte nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person der BF (1.1. - 1.6.), ergeben sich aus den Angaben in den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Informationen im Akt verfügt die BF über mehrere europäische Personaldokumente (1.3.).

Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF. Nach Einblick in die Anhaltedatei, in welcher derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Arztbesuche vermerkt werden, kann festgestellt werden, dass von der Haftfähigkeit der BF im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung ausgegangen werden konnte (1.2.).

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde in das IZR Einsicht genommen. Daraus war zu entnehmen, dass für die BF zwei EURODAC-Treffer, in Italien und in Deutschland registriert sind (1.4.).

Deutschland hat sich mit Schreiben vom 09.03.2020 für eine Rückübernahme der BF bereit erklärt (1.5.). Eine Antragstellung der BF in Österreich wurde dem Gericht nicht mitgeteilt.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Feststellungen zu 2.1. und 2.2. basieren im Wesentlichen auf dem behördlichen Akteninhalt. Daraus ergibt sich, wie in 2.1. festgestellt, dass die behördliche Entscheidung vom 11.03.2020 am selben Tage zugestellt werden konnte. Die BF gab am Folgetag einen Rechtmittelverzicht ab. Die Außerlandesbringung war daher durchsetzbar (IZR).

Die unter 2.2. festgestellte Haftfähigkeit begründet sich im Wesentlichen darauf, dass ein diesbezüglich konträres Vorbringen nicht erstattet wurde und auch sonst in keiner Weise Hinweise dafür vorliegen, dass die BF während ihrer Anhaltung in Schubhaft nicht haftfähig gewesen wäre.

Aufgrund der dem Gericht vorgelegenen Informationen der Behörde ergab sich bis zur Aufhebung der Haft kein konkreter Termin für die Außerlandesbringung der BF. In Bezug auf die seinerzeitige Lage in Verbindung mit der Verbreitung des Coronavirus in Europa wurde seitens des Gerichts am 13.03.2020 bei der Behörde nachgefragt. Mit e-mail von selben Tage wurde dem Gericht mitgeteilt, dass den österreichischen Behörden bis dato keine Änderungen der bisherigen Überstellungsmodalität bzw. eine Aussetzung des Dublinübereinkommens seitens der Bundesrepublik Deutschland bekannt waren. Der Hinweis der Rechtsvertretung im Rahmen der ersten Beschwerdeergänzung vom 13.03.2020 auf eine bestehende Reisewarnung für Deutschland betraf daher keine Überstellungen nach dem Dublinübereinkommen nach Deutschland. Rücküberstellungen nach Deutschland waren daher zumindest bis 16.03.2020 möglich.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Nach den Angaben im Verwaltungsakt ergab sich klar, dass die BF am 15.11.2017 in Italien und am 04.02.2019 in Deutschland je einen Asylantrag gestellt hatte (siehe die Ausführungen zu 1.4.).

Deutschland stimmte mit Schreiben vom 09.03.2020 einer Rückführung der BF auf Grund der gegebenen Zuständigkeit zu (3.2.).

Die Feststellung zu 3.3. beruhte im Wesentlichen auf dem bisherigen Verhalten der BF. Sie war nach Ansicht des Gerichts nicht als vertrauenswürdig anzusehen, da sie im Verfahren zum Reisegrund nach Italien keine übereinstimmenden Erklärungen abgegeben hatte.

Die BF gab zwar in der Einvernahme vom XXXX an, bei einer Freilassung sofort nach Deutschland weiterreisen zu wollen, was auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde. Aufgrund der expliziten Anordnung der deutschen Behörden, dass eine Einreise der BF auf freiwilliger Basis (ohne behördliche Übergabe) nicht gewünscht werde, in Zusammensicht mit den der Behörde vorgelegenen weiteren Informationen über ein mögliches Strafverfahren der BF (im Akt) hat das BFA zu Recht die Ansicht vertreten, dass die BF zwar nach Deutschland ausreisen würde, sich jedoch nicht für die dortigen Behörden bereithalten bzw. sich nicht bei den Behörden melden würde. Das Gericht geht daher, wie das BFA von einer prinzipiellen Ausreisewilligkeit der BF aus, nicht jedoch davon, dass die BF in weiterer Folge freiwillig mit den deutschen Behörden in Kontakt treten würde. Es bedarf daher nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der Ausreise der BF nach Deutschland der Unterstützung der österreichischen Behörden um ein Untertauchen zu verhindern (3.4.).

Aktenkundig und mit der Aussage der BF übereinstimmend ist, dass diese von Italien kommend auf dem Weg nach Deutschland war und in Österreich aufgegriffen wurde (3.5.).

Unter der Feststellung zu 3.6. wurde festgehalten, dass die BF in der Einvernahme vom XXXX zu ihrem asylrechtlichen Status in Italien und Deutschland lediglich angab, über den Stand der Asylverfahren nicht genau Bescheid zu wissen, jedoch zu denken in Deutschland Asyl zu haben und in Italien nur ein Jahr gelebt zu haben. In diesem Punkt zeigte sich die BF daher wenig kooperativ, zumal es nicht glaubwürdig ist, dass die BF tatsächlich keine vollständigen Angaben zu ihren Asylverfahren in Italien und Deutschland machen hätte können.

Darüber hinaus ging aus den behördlichen Informationen im Rahmen der Stellungnahme des BFA vom 10.03.2020 hervor, dass die BF nach ihrer Asylantragstellung über ein Jahr in Italien verblieb, ehe sie nach Deutschland weiter reiste um dort neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Nach den Informationen eines dt. PKZ vom 10.03.2020 erging bereits am 19.02.2019 in Deutschland eine Entscheidung.

Weiters wurde von den Behörden mitgeteilt, dass die BF aufgrund einer Anzeige vom 05.01.2020 in Deutschland wegen der mutmaßlichen Begehung mehrerer strafbarer Handlungen vorgemerkt und das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen war.

In der im Akt erliegenden Rückübernahmeerklärung vom 09.03.2020 erklärte Deutschland wie folgt: "Aus Sicherheitserwägungen akzeptiert die BRD keine freiwilligen Überstellungen". Die Möglichkeit einer freiwilligen (nicht behördlich unterstützen) Ausreise bestand daher für die BF nicht.

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen zu 4.1. bis 4.4. ergaben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX sowie aus den Angaben im Verwaltungsakt. Die BF gab selbst an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, die ihre Existenz im Inland sichern hätte könnte, konnte sie gleichfalls nicht darlegen. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.4. wird angemerkt, dass sich die BF nach eigenen glaubwürdigen Angaben auf der Durchreise nach Deutschland befand und daher kein Verbleib im Inland vorgesehen gewesen ist. Aus der Anhaltedatei wiederum ergab sich ein damaliges Barvermögen von ? 0,-. Einen gesicherten Wohnsitz konnte die BF ebenso weder in der Vergangenheit, noch im Rahmen der Einvernahme angeben und konnte das Gericht daher auch diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes ausgehen.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Rechtssache nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.1.3. In folgendem Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO aus. Die BF reiste illegal nach Österreich ein und hatte zuvor bereits sowohl in Italien, als auch in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie hatte das Verfahren in Italien nicht abgewartet und ist nach Deutschland weitergereist, ohne einen aufrechten Aufenthaltstitel für ein europäisches Land zu besitzen. Für die Durchführung des Asylverfahrens war schließlich Deutschland zuständig.

Bezüglich der BF bestand eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Für die BF war nach der Dublin-VO ein anderer Mitgliedsstaat, nämlich Deutschland zuständig. Sie stellt zuvor in Italien und Deutschland je einen Asylantrag (§ 76 Abs. 3 Zi. 6a). Sie versuchte, in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen (Zi. 6b leg. cit.) und gab sie selbst an, nach Deutschland (sohin in einen dritten Mitgliedstaat) weiterreisen zu wollen (Zi. 6c leg. cit.). Darüber hinaus verfügte sie über keinerlei soziale Kontakte sowie über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich, übte keine legale Erwerbstätigkeit in Inland aus und verfügte nicht über ausreichende Existenzmittel (Zi. 9 leg. cit.). Sie zeigte sich nur bedingt kooperationsgeneigt und waren ihre Angaben im Rahmen des Verfahrens zum Teil nicht glaubwürdig. Zu Gute gehalten werden musste jedoch, dass sie an sich ausreisewillig nach Deutschland war. Sie war jedoch nicht gewillt, eine behördlich kontrollierte Übergabe an der Grenze hinzunehmen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war es weiter wahrscheinlich, dass die BF auf freiem Fuße Österreich zwar vermutlich in Richtung Deutschland verlassen würde, sie sich jedoch nicht (wie vorgesehen) bei den dt. Behörden melden würde. Sie war auch aufgrund ihres Vorverhaltens (ungenaue Angaben über die Asylverfahren) und die wenig glaubhaften Angaben zum Ausreisegrund nach Italien (Freund besuchen bzw. Effekten einholen, obwohl für ihre Person gleichzeitig große Angst angegeben wurde, nach Italien zurückgebracht zu werden) jedenfalls nicht als vertrauenswürdig und kooperativ anzusehen.

Das Verfahren hat darüber hinaus nicht ergeben, dass die BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich auch mit Sicherheit nicht untertauchen würde und in andere europäische Staaten weiterreisen würde. Es stellte sich daher für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass die BF im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden musste.

Darüber hinaus verfügte die BF zusammengefasst über gar keine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Dieser Punkt war auch im gesamten Verfahren nicht konkret strittig. Das Gericht hält daher hinsichtlich des Vorliegens erheblichen Sicherungsbedarfs fest, dass die BF neben der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Z 9 leg. zit., auch die Tatbestandsmerkmale der Z 6 a), b) und c) erfüllt hat. Es war daher in Übereinstimmung der behördlichen Beurteilung vom Vorliegen erheblichen Sicherheitsbedarfs auszugehen.

Das Gericht verkennt nicht, dass die behördliche Entscheidung auch darauf basiert, dass keine sozialen Bindungen bestanden, wiewohl eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern (Dublinkonstellation) nach der VwGH-Judikatur alleine kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen. Im vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass die Behörde im gegenständlichen Bescheid den Sicherungsbedarf nicht alleine auf die Ziffer 9, sondern auch auf die Ziffern 6 a, b u. c. stützt. Diese Tatbestandselemente sind nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall ausreichend, um den für die Schubhaft notwendigen erheblichen Sicherungsbedarf zu begründen. Es bieten sich keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration, sodass in diesem Bereich nichts für die BF zu gewinnen ist. Die Behörde unterstellte daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr.

3.1.4. Darüber hinaus war die Verhältnismäßigkeit der behördlichen Inschubhaftnahme bis zur Enthaftung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären und sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. In einer Gesamtschau war nicht davon auszugehen, dass sie diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland überhaupt knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von ihren eigenen Angaben, nicht ergeben, dass sie in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hatte. Auch war für sie keine Wohnmöglichkeit in Aussicht. Die BF hatte die sie treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihres ausländischen Asylverfahrens missachtet und verließ Italien bzw. Deutschland ohne die endgültige Beendigung des jeweiligen Verfahrens abzuwarten. Sie war daher für die zuständigen deutschen Behörden nicht mehr greifbar. Das für sie bestehende Reiseverbot wurde ebenso ignoriert. Sie zeigte dadurch unzweifelhaft, dass sie es mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nahm. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen der BF aufgrund ihrer aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung, dem wirtschaftlichen Wohl des Staates und der Einhaltung innereuropäischer Rechtsnormen aufgrund des Dublinübereinkommens in Bezug auf die behördliche Entscheidung zukam.

Die zugrundeliegende Entscheidung des BFA war daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln.

3.1.5. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Die BF verfügte nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kam. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens kamen keine Tatsachen ans Tageslicht, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde schon aufgrund des gänzlichen Fehlens sozialer Kontakte und einer Unterkunft daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass die Beschwerdeführerin unkontrolliert das Land verlassen würde, was den Sicherungszweck vereiteln würde. Darüber hinaus ergab das Beweisverfahren, dass die BF aufgrund ihres Vorverhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig anzusehen war. Zur Sicherung einer aufgrund des Dublinübereinkommens für Österreich bestehenden Verpflichtung für eine kontrollierte Rückführung der BF in den zuständigen Mitgliedsstaat zu sorgen, wäre daher die Verhängung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall nicht als ausreichend sicher anzusehen gewesen.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergab sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne war auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da auch nach Ansicht des Gerichts keine andere Möglichkeit bestand, um eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.

3.2.1. Durch die Übernahmeerklärung der Republik Deutschland vom 09.03.2020 war klar, dass eine Überstellung der BF nach Italien nicht in Frage kam. Auf die Argumentation der Unmöglichkeit der Rückführung nach Italien wird daher nicht näher eingegangen.

Was die Beurteilung der Durchführbarkeit einer Überstellung nach Deutschland während der behördlichen Anhaltung betrifft wurde seitens des Gerichts im kurzen Wege beim BFA erhoben, inwiefern Änderungen der üblichen Vorgehensweise in Bezug auf Rücküberstellungen nach Deutschland bestanden, bzw. zu erwarten wären. Die diesbezügliche Auskunft des BFA beinhaltete keine Änderung der üblichen Vorgehensweise.

3.2.2. Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 13.03.2020 nachmittags vorgelegten Schreibens der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) in dem festgehalten wurde, dass es aus Sicht des Opferschutzes keinesfalls akzeptieren werde, dass sich die BF in Haft befinde, führt das Gericht wie folgt aus:

Das Gericht geht davon aus, dass die hinzugezogene Opferschutzeinrichtung ihre Aufgaben gut und redlich wahrnimmt. Die Beurteilung darüber, ob eine verhängte Schubhaft zulässig (rechtmäßig) ist, oder nicht, bleibt jedoch im Kompetenzbereich der Gerichte. Die BF erwähnte weder in ihrer Einvernahme am XXXX , noch bisher sonst im Verfahren irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen (zu welchen auch psychische Probleme gehören würden) auch nur ansatzweise. Derartige Probleme würden in den Punkten Haftfähigkeit und/oder bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. Die Beurteilung ob bzw. inwiefern die BF seinerzeit in Italien Opfer des Menschenhandles geworden ist, stellte daher für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft im vorliegenden Fall kein Entscheidungskriterium dar.

3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift nicht schlüssig ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für zwingend notwendig erachtet werde. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen jedenfalls nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. und III. - Kostenbegehren:

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr öffentliche Interessen Pandemie Schubhaft Sicherungsbedarf soziale Situation Überstellung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2229417.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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