Entscheidungsdatum
17.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2229534-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 19.07.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.01.2019, AZ II/4-EBP/11-12721186010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 28.03.2011 stellte XXXX , XXXX XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für welche er im MFA für das Antragsjahr 2011 ebenfalls Förderungen beantragt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 79,69 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115908687, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,80 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 18.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 79,69 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 66,31 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der nachfolgenden Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 18.09.2013, AZ GB I/TPD/119891302, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Bewirtschafterin wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120849717, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 auf der Grundlage einer verfügten Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX sowie eines "Abzuges Unterdeklaration von Flächen, 1%" mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und damit eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dabei wurde von gleichbleibenden 69,99 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 70,51 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,80 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 60,80 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 48,09 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 69,99 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 9,19 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Weiters wurde ausgeführt, dass unterdeklarierte Flächen im Ausmaß von 4,50 ha festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um 1,00 % hätte gekürzt werden müssen.
6. Am 21.02.2014 langte bei der AMA eine mit 19.02.2014 datierte Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2011, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
In einer Beilage zu der LWK-Bestätigung wird zudem ausgeführt, dass der Digitalisierung das Ergebnis der VOK 2010 zugrunde gelegt worden sei.
7. Gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120849717, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , mit Schriftsatz vom 26.02.2014 Beschwerde. Diese Beschwerde langte am 26.02.2014 in der AMA ein.
8. Mehr als vier Monate später, als die Beschwerde bei der AMA einlangte erließ die AMA eine Beschwerdevorentscheidung. Mit diesem "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011" vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640787, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dabei wurde die LWK-Bestätigung und den Umstand berücksichtigend, dass sich der Beschwerdeführer am Ergebnis der im Antragsjahr 2010 auf der XXXX stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle orientiert habe, weder eine Flächensanktion noch ein "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%" verfügt.
9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 05.09.2014 einen Vorlageantrag ein. Darin wies der BF abermals auf die VOK 2010 auf der XXXX hin, bei welcher eine beihilfefähige Fläche von 79,69 ha festgestellt worden sei. Bei der Antragstellung im Jahr 2011 habe sich der BF an das Ergebnis der VOK 2010 gehalten.
10. Auf Rückfrage bestätigte die AMA, dass bei einer VOK am 17.08.2010 auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Futterfläche von 79,69 ha festgestellt worden sei.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, GZ. W114 2102790-1/5E, wurde festgestellt, dass die AMA infolge Ablaufes der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 28.08.2014 rechtswidrig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe, weswegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640787, mangels Zuständigkeit der AMA ersatzlos zu beheben war. Gleichzeitig wurde jedoch der Inhalt dieser Beschwerdevorentscheidung, nämlich, dass dem Beschwerdeführer bei der Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 weder eine Flächensanktion noch ein "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%" zu verfügen sei bestätigt. Damit wurde bereits damals dem Begehr des Beschwerdeführers, nämlich der Aufhebung von Abzügen (Flächensanktion und "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%") stattgegeben.
Im Erkenntnis des BVwG wurde auch der AMA aufgetragen nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
12. Diesem Auftrag nachkommend hat die AMA mit Bescheid vom 30.01.2019, AZ II/4-EBP/11-12721186010, dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt, und insbesondere weder eine Flächensanktion noch einen "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%" verfügt.
13. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.07.2019 Beschwerde erhoben und sich darauf berufen, dass er sich am Ergebnis der im Antragsjahr 2010 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX orientiert habe und ihm daher kein Verschulden angelastet werden könnte.
14. Die AMA legte dem BVwG am 12.03.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer hat sich als Bewirtschafter der XXXX bei der Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie für eine Bestoßung dieser Alm im Antragsjahr 2011 am Ergebnis einer am 17.08.2020 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX orientiert. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für diese Alm für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 79,69 ha festgestellt.
1.2. Am 28.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX , für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2011 auf der Grundlage des bei der Vor-Ort-Kontrolle am 17.08.2010 auf der XXXX festgestellten Almfutterflächenausmaßes eine Almfutterfläche von 79,69 ha beantragt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115908687, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,80 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Am 18.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 79,69 ha nur eine solche im Ausmaß von 66,31 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der nunmehrigen Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 18.09.2013, AZ GB I/TPD/119891302, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Bewirtschafterin wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120849717, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dabei wurde von gleichbleibenden 69,99 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 70,51 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,80 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 60,80 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 48,09 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 69,99 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 9,19 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 60,80 ha bedeuten 9,19 ha eine Abweichung von etwas mehr als 15,12 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Aufgrund einer bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration erfolgte zudem eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % in Höhe von EUR XXXX .
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , mit Schriftsatz vom 26.02.2014 Beschwerde.
1.7. Mehr als vier Monate später, nachdem der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der AMA eingebracht hatte, hat die AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640787, dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt sei.
1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 05.09.2014 einen Vorlageantrag ein.
1.9. Da die AMA am 28.08.2014 für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr zuständig war, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2018, GZ. W114 2102790-1/5E, diese Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120849717, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, wurde vom BVwG insofern abgeändert, als festgestellt wurde, dass bei der Gewährung der EBP für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 sowohl von der Verhängung einer Flächensanktion als auch von der Verhängung eines "Abzuges Unterdeklaration von Flächen, 1%" Abstand zu nehmen sei. Gleichzeitig wurde vom BVwG der AMA aufgetragen dem Beschwerdeführer in einem neuen Bescheid - nunmehr ohne Verfügung einer Flächensanktion bzw. ohne "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%" - neuerlich zu berechnen, welche EBP dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 zu gewähren sei und dieses Ergebnis dem Beschwerdeführer das Ergebnis bescheidmäßig zuzustellen.
1.10. Die AMA kam diesem Auftrag des BVwG mit Bescheid vom 30.01.2019, AZ II/4-EBP/11-12721186010, nach und gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 - ohne Verfügung einer Flächensanktion bzw. ohne "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%" rechtskonform die dem Beschwerdeführer zustehende EBP.
1.11. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinweist, dass ihm bei einer unrichtigen Beantragung der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX kein Verschulden zukomme, wird dieser Hinweis sowohl von der AMA als auch vom nunmehr erkennenden Gericht geteilt. Daher wurde im Ergebnis auch weder eine Flächensanktion noch ein "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%" verfügt.
1.12. Eine im Antragsjahr 2010 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle kann nicht als Grundlage für das Ausmaß der förderfähigen Almfutterfläche in einem auf das Jahr 2010 folgenden Antragsjahr herangezogen werden, weil sich Almfutterflächen in der Regel auch insbesondere witterungs- und vegetationsbedingt bzw. durch eine Zunahme der Überschirmung infolge des Wachstums von Bäumen von Jahr zu Jahr verändern.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Grundlage für die Anerkennung der förderfähigen Almfutterfläche auf der XXXX im angefochtenen Bescheides ist eine am 18.07.2013 auf der XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, wobei ausgehend von dieser Kontrolle eine Zurückberechnung des Futterflächenausmaßes bzw. Rückschlüsse auf die Futterfläche im relevanten Antragsjahr 2011 erfolgten.
Vom Beschwerdeführer wird das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2013 nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2011 ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu Vor-Ort-Kontrollen stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den Kontrollbericht vom 18.07.2013 zu.
Ausgehend von der dabei auf der XXXX festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 66,31 ha ergeben sich daraus rechnerisch die anteilige Almfutterfläche des BF sowie die verfahrensrelevante Differenzfläche und letztlich auch die für das Antragsjahr 2011 zu gewährende EBP.
Doch ist für das erkennende Gericht angesichts der sich am Ergebnis der am 17.08.2010 auf der XXXX durchgeführten VOK orientierenden Beantragung der Almfutterfläche im MFA 2011 klar ersichtlich, dass die Beantragung der Futterfläche der XXXX für das Antragsjahr 2011 durch den BF im Vertrauen auf das bei der VOK am 17.08.2010 ermittelte Futterflächenausmaß von 79,69 ha erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 70,51 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,80 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich - 69,99 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 9,19 ha. 9,19 ha sind mehr als 3 % Abweichung von der festgestellten Gesamtfläche im Ausmaß von 60,80 ha, sodass unter Berücksichtigung von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 iVm Art. 19a VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion zu verhängen wäre.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde inhaltlich nicht konkret bestritten. Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht auf andere Weise, das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen lassen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.07.2013 auf der XXXX falsch wäre.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Doch finden gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn der Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg, Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im gegenständlichen Antragsjahr durch den BF nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass für die Beantragung im Jahr 2011 sachlich unrichtige Angaben gemacht worden sind. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Daher wurde auch rechtskonform von der AMA in der angefochtenen Entscheidung weder eine Flächensanktion noch ein "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1%" verfügt.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung darauf hinweist, dass er sich bei der Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2011 an die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 gehalten habe und ihn daher an einer nicht richtigen Beantragung kein Verschulden treffe, wird dieser Einwand auch anerkannt und deswegen auch keine Flächensanktion bzw. ein anderer Abzug verfügt.
Wenn er jedoch in seiner Beschwerde möglicherweise die Auffassung vertritt, dass ihm für das Antragsjahr 2011 für die XXXX eine Förderung für von ihm beantragte 79,69 ha zuzuerkennen sei, wird diese Auffassung nicht geteilt, zumal bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18.07.2013 für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX nur eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 66,31 ha festgestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, noch wird es vom Beschwerdeführer behauptet, dass im Antragsjahr 2011 die beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX größer als 66,31 ha gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit einheitliche Betriebsprämie Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verschulden ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2229534.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020