TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/17 I422 2197709-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2020
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Entscheidungsdatum

17.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2197709-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl. 653619907/191223212, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2020, Zl. 653619907/191223212. Mit diesem wies die belangte Behörde einen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von internationalem Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und zudem seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht ein (Spruchpunkt VI.) und verhängte sie über ihn zugleich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt VII.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z. 20b AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung vorgelegter identitätsbegründender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht Arabisch und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner derart schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine Familie lebt in Ägypten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Direktorin an einer staatlichen Schule in Ägypten. Zu seiner Familie in Ägypten hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat in Ägypten sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht und anschließend fünf Jahre an der Universität Rechtswissenschaften studiert. In Ägypten hat er seinen Lebensunterhalt als Rettungsschwimmer verdient.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich.

In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über maßgebliche private Beziehungen verfügt oder maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist und haben sich diesbezüglich seit dem letzten rechtskräftigen Verfahren keine Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer geht gegenwärtig keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:

Der Beschwerdeführer reiste nach vorangegangenen legalen Aufenthalten frühestens am 13.01.2010, mittels einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende in das Bundesgebiet ein. Vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung - 22.12.2010 - kehrte der Beschwerdeführer nach Ägypten zurück. Anschließend reiste der Beschwerdeführer abermals nach Österreich und kehrte wieder nach Ägypten zurück. Letztmalig reiste der Beschwerdeführer illegal im Juni 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Erstantrag begründete der Beschwerdeführer mit einer politischen Verfolgung. Er sei gegen das Mubarak Regime und habe Sympathie für die Muslimbruderschaft, jedoch sei er nie politisch tätig gewesen und er habe sie moralisch unterstützt. Allerdings sei er in Abwesenheit von einem ägyptischen Strafgericht wegen einer Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2011 zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Seinem Fluchtvorbringen versagte die belangte Behörde die Glaubhaftigkeit und beschied den Asylantrag mit Bescheid vom 29.11.2017, Zl. 653619907 - 1759528, negativ. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 08.08.2018, GZ: I414 2197709-1/7E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 29.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer mit aufrechten Bestehen seiner bisherigen Fluchtgründe und mit seinem Gesundheitszustand. Die belangte Behörde wies den Folgeantrag mit Bescheid vom 12.02.2020, Zl. 653619907/191223212 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Sie erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten zudem für zulässig (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht ein (Spruchpunkt VI.) und verhängte sie über ihn zugleich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt VII.).

Die im Folgeverfahren vorgebrachten politischen Gründe für die gegenständliche Antragstellung wurden vom Beschwerdeführer bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 28.11.2013 vorgebracht bzw. waren dort schon bekannt.

Die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung wurde in Bezug auf seinen physischen Leiden ebengfalls bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren berücksichtigt. Seine nunmehr im Folgeverfahren erstmals geltend gemachten psychischen Leiden stellt keinen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt dar.

Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor. Auch in Bezug auf die Situation in Ägypten war keine wesentliche Änderung eingetreten, ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

Der Beschwerdeführer wird daher im Falle seiner Rückkehr in Ägypten weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung oder wie immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.02.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten fast vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Einsicht genommen wurde auch in den Gerichtsakt I414 2197709-1 zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren des Beschwerdeführers. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers - insbesondere seiner Volljährigkeit, seiner Volksgruppen-, Sprach- und Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit -ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde aus dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. In Ermangelung der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes ist die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt.

Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und an keiner derart schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die physischen Leiden in Bezug auf seine Wirbelsäule, die in weitere Folge auf seinen Beine ausstrahlen, wurden bereits in seinem Erstverfahren berücksichtigt. Es wurde aber auch unter Berücksichtigung des im Folgeantrags vorgebrachten psychiatrischen Befundes eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.10.2019, demzufolge der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F32.11.) und einer depressiven Reaktion (ICD 9 309.1) leidet und sich diesbezüglich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Insbesondere deshalb, weil - wie die belangte Behörde richtig ausführte - der Beschwerdeführer einerseits an keiner schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und sich andererseits aus den Länderberichten ergibt, dass eine medizinische Grundversorgung in Ägypten besteht und der Beschwerdeführer seine physischen und psychischen (Mehrfach)Erkrankungen (sogenannte Multimorbidität) dort behandeln lassen kann. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass bei Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dessen Gesundheitszustand und Reisefähigkeit nochmals überprüft und bei Vorliegen gesundheitlicher Probleme entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.

Die Feststellungen zu seiner familiären Situation sowie zu seiner Schul- und Berufsausbildung und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat basieren aus den Angaben des Beschwerdeführers aus dem Vorverfahren und den diesbezüglich zuletzt gleichbleibenden Ausführungen vor der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über eine familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, bestätigte er zuletzt im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 11.12.2019. Aus dem Vorverfahren leitet sich ab, dass der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs besuchte und auch keine Deutschprüfung absolvierte und ergaben sich aus dem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration in sozialer, kultureller oder beruflicher Hinsicht. Dies bestätigte sich auch im gegenständlichen Folgeverfahren. Hierbei brachte er auch vor, dass er selbständig Deutsch gelernt habe und gut Englisch könne. Einen von der Caritas angebotenen Deutschkurs, bei dem ihm auch die Fahrtkosten übernommen worden wären, habe er nicht in Anspruch genommen. Als Grund dafür nannte der Beschwerdeführer, dass er arbeiten und Geld verdienen habe müssen. Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer, dass er keinem Verein, keiner Organisation oder sonstigen Einrichtung angehöre, da er diesbezüglich keinerlei Informationen erhalten habe. In Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Angaben leitet sich daher die Feststellung ab, dass sich hinsichtlich seiner integrativen Bemühungen in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht seit dem letzten rechtskräftigen Verfahren keine Änderungen ergeben haben.

Aus eines Auszug des GVS ist belegt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass er gegenwärtig keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht, resultiert einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und andererseits aus einem Auszug des Sozialversicherungsträgers.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist durch einen aktuellen Auszug des Strafregisters belegt.

2.3. Zu den bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:

Die Feststellungen zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz und dem gegenständlichen Folgeantrag sowie den wesentlich geltend gemachten Fluchtvorbringen, die negativen Entscheidungen durch die belangte Behörde und die Beschwerdeabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht wurden dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, zu GZ: I414 2197709-1/7E, entnommen.

Im gegenständlichen Folgeverfahren bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen keinen neuen Sachverhalt vor. Im Rahmen seiner Erstbefragung im Folgeantrag führt er, befragt nach dem Vorliegen einer Gefährdungssituation, wie folgt aus: "Ich habe keine neuen Gründe. Mir geht es gesundheitlich nicht sehr gut. Ich habe Rückenprobleme bzw. Probleme mit der Wirbelsäule. Dadurch habe ich Durchblutungsprobleme. Meine Füße kribbeln, ich kann nicht lange stehen." Dies bestätigt der Beschwerdeführer auch bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 11.12.2019. Im Beisein seiner Rechtsberatung führt er - nach Vorhalt, wonach über sein bisheriges Vorbringen bereits entschieden worden sei und der Frage, ob sich seit der rechtkräftigen Entscheidung in seinem Vorverfahren vom August 2018 etwas Wesentliches in seinem Leben geändert habe - aus: "Neuigkeiten sind nur die gesundheitlichen Probleme, sonst nichts.". Bezüglich seines Fluchtvorbringens stützt sich der Beschwerdeführer somit ausschließlich auf solche Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben, von ihm im vorangegangenen Asylverfahren auch vorgebracht und bereits rechtskräftig mitberücksichtigt wurden.

Bezüglich seiner erstmals im Folgeantrag geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung ist wie folgt anzumerken: Der Verwaltungsgerichtshof führte zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.10.2018, Ra 2018/07/0353 aus, dass bei der Beurteilung der "Identität der Sache" in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten ist, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 24). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 26).

Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig das Vorhandensein psychischer Leiden geltend macht und hiezu den Befund eines psychiatrischen Facharztes vorlegt, ist anzumerken, dass beim Beschwerdeführer eine "mittelgradige depressive Episode" und eine "depressive Reaktion" vorliegen. Berücksichtigt man die diesbezüglichen Ausführungen des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), welches als Behörde im Ressort des Bundesministeriums für Gesundheit untergliedert ist, leidet bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen (https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2019/block-f30-f39.htm). Nachdem - wie sich aus den Länderberichten ergibt - in Kairo eine ausreichende medizinische Versorgung und somit auch die Behandlung seiner psychischen Leiden gewährleistet ist, kann aus dem nunmehrigen Hinzukommen seiner psychischen Leiden für sich gesehen noch keine Möglichkeit einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung resultieren.

Des Weiteren konnten aus den Länderberichten keine derartigen Änderungen und Verschlechterungen der Sicherheitslage in Ägypten abgeleitet werden, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde.

2.4. Zur Lage in Ägypten:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten (Stand 24.07.2019) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Der Beschwerdeführer erhielt in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2019 aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten und wurde ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit nahm er mit dem Worten "Ich brauche es nicht, ich lebe derzeit in Österreich." explizit keinen Gebrauch und langte innert der ihm eingeräumten Frist auch keine Stellungnahme zu den Länderberichten seinerseits ein.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich trotzdem keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.2. Rechtslage:

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 24.11.2010, 2010/10/0231; vgl auch Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; 09.08.2018, Ra 2018/22/0078; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011; 28.08.2019, Ra 2019/14/0091; 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, ua.)

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 29.05.2018, Ra 2018/20/0256).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies deswegen, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen ist.

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461-5 darauf hingewiesen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen. Änderungen hinsichtlich des Vorliegens derartiger Umstände vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Ägypten auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in Ägypten nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte.

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 - B2418/07 ua)

Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) daher nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant. Beim Beschwerdeführer liegt eine Mehrfacherkrankung vor. Einerseits physischen Leiden in Form von Schmerzen in der Wirbelsäule, die in weitere Folge auf seine Beine ausstrahlen sowie psychischen Leiden in Form einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F32.11.) und einer depressiven Reaktion (ICD 9 309.1). Allerdings leidet der Beschwerdeführer damit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers Ägypten per se entgegenstehen würde. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über in seinem Herkunftsstaat über ein familiäres Auffangnetz und erwirtschaftet seine Frau als Direktorin an einer staatlichen Schule ein eigenes Einkommen, weshalb auch dahingehend das Auskommen der Familie dem Grunde nach als gesichert anzusehen ist und nicht auf ein allfälliges Einkommen des Beschwerdeführers angewiesen ist. Des Weiteren waren die Erkrankungen des Beschwerdeführers zum Teil bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bekannt und wurde die medizinische Versorgung in Ägypten bereits im Vorverfahren eingehend beleuchtet. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde im Bescheid klar, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unter medizinischer Aufsicht erfolgt.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen ist.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen ist.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Dabei hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Auf Grundlage des § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 gestützt hat, da das Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen wurde.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062)

Der Beschwerdeführer ist seit seiner letzten illegalen Einreise (spätestens) Juni 2012 rund siebeneinhalb Jahre in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Zunächst war der seit Juni 2012 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zu seiner ersten Asylantragsstellung vom 28.11.2013 unrechtsmäßig und beruhte anschließend auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2017 war sich der Beschwerdeführer somit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; Relativiert wird die lange Aufenthaltsdauer vor allem auch durch die den Umstand, dass der Beschwerdeführer diese durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages sowie der Einbringung eines Folgeantrages herbeiführte (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0217; VfGH 28.01.2010, U2839/09). Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer ist dem Beschwerdeführer zudem anzulasten, dass er sich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im August 2018 weigerte das Bundesgebiet zu verlassen und unrechtmäßig im Land verblieb (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben kein Familienleben in Österreich.

Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die bisherige Aufenthaltsdauer rund siebeneinhalb Jahre beträgt, woraus sich per sei das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht Bestehen einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration gesprochen werden.

Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei miteinzufließen hat, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdeführer keinerlei Maßnahmen gesetzt um sich innert der Zeit von rund siebeneinhalb Jahren auch nur ansatzweise sprachlich, sozial und kulturell zu integrieren. Ungeachtet dessen hat darüber hinaus die ihm angeboten und ihm finanzierten Integrationsmaßnahmen in Form eines Deutschkurses zu Gunsten seiner Erwerbstätigkeit ausgeschlagen. Dem Einwand wonach er arbeiten habe müssen, um zu überleben, kann - nachdem sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befand bzw. befindet - nicht gefolgt werden. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass - wie sich aus dem Auszug des Sozialversicherungsträgers ergibt - er rund ein Jahr von 25.10.2012 bis 31.10.2013 selbst versichert war, woraus sich seine selbständige Erwerbstätigkeit als Werbungs- und Postwurfzusteller, allerdings keine maßgebliche berufliche Integration ableiten lässt (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030).

Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte und steht er zu seiner in Ägypten lebenden Familie auch nach wie vor in Kontakt.

Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend anzumerken, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Ägypten behandelbar sind und somit eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu verneinen ist.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert, schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. zukommt (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen ist.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtslage:

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Ab. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).

Im gegenständlichen Verfahren liegt betreffend der Rückkehrentscheidung auch kein geänderter Sachverhalt vor, die sonst bei der Feststellung nach § 52 Ab. 9 FrPolG 2005 gegebene Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 lösen würde (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 16.05.2019, Ra 2018/21/0232).

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Somit liegen im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen

3.6. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Dass keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG besteht, ergibt sich bereits unmittelbar aus den Bestimmungen des § 55 Abs 1 FPG, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtenen Bescheid daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.

3.7. Zum befristeten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

3.7.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

3.7.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Wortlaut von Art. 11 Abs 1 lit b) der RückführungsRL 2008/115/EG begründet, demzufolge Rückkehrentscheidungen dann mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Wie an anderer Stelle dargelegt, ist der Beschwerdeführer seiner mit Erkenntnis dieses Gerichts vom 08.08.2018 bestätigten Verpflichtung zur Ausreise bis dato beharrlich nicht nachgekommen, weshalb die grundsätzliche Verhängung eines Einreiseverbotes in richtlinienkonformer Auslegung von § 53 Abs 2 FPG, welcher eine lediglich demonstrative Aufzählung von Tatbeständen enthält, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass ein Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, nicht zu beanstanden ist.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist jedoch eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer von 25.10.2012 bis 30.04.2013 selbst versicherte und er von 16.07.2014 bis 31.10.2014 zur Krankenversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen angemeldet war. Allerdings dokumentiert die gegebene Aktenlage jedoch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer - seit August 2015 und somit die letzten rund viereinhalb Jahre durchgehend auf fremde (staatliche) Unterstützungsleistungen angewiesen war und eine Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Person auch zuletzt nicht zu prognostizieren war, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG als erfüllt anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, geradezu die Beurteilung bestätigt, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand erfüllt ist (vgl. VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner rund siebeneinhalbjährigen Aufenthaltsdauer de facto keine erkennbaren Integrationsschritte gesetzt, aber keine konkreten Bindungen privater und/oder familiärer Natur im Bundesgebiet begründet. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine grundsätzliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts der Beharrlichkeit und des offensichtlichen Fehlens der Bereitschaft, den Unwert des Verhaltens einzusehen und einen rechtskonformen Zustand herzustellen, erweist sich die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von zwei Jahren unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 und Abs 2 Z 6 FPG abzuweisen ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068; 15.03.2018, Ra 2017/20/0405).

Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer - nach der zuletzt am 11.12.2019 vom Bundesamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme- nochmals zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Thematik "Folgeanträge" sowie "entschiedene Sache" auseinandergesetzt. Wie die zugrundeliegende Judikatur (vgl. etwa VwGH 21.03.1985, 83/06/0023; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.05.2012, 2012/18/0041; 25.10.2018, Ra 2018/07/0353; u.a.) zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Bindungswirkung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Identität der Sache Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2197709.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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